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Urteil

26 K 1144/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch von Beamten auf jährliches Urlaubsgeld besteht nur, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage vorliegt. • Durch Aufhebung eines Urlaubsgeldgesetzes und die gleichzeitige Nichterwähnung in einem nachfolgenden Sonderzahlungsgesetz entfällt der gesetzliche Anspruch. • Die Änderung oder Streichung von Sonderzahlungen fällt grundsätzlich in das dem Gesetzgeber zustehende Ermessen; ein Bestandsschutz für einmal gezahlte Sonderleistungen besteht nicht. • Eine Nichtgewährung des Urlaubsgeldes ist nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie in eine Reihe weiterer Kürzungen einzuordnen wäre; eine Gesamtschau ist erforderlich, führt hier aber nicht zur Unterschreitung des amtsangemessenen Unterhalts.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Urlaubsgeld nach Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes • Ein Anspruch von Beamten auf jährliches Urlaubsgeld besteht nur, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage vorliegt. • Durch Aufhebung eines Urlaubsgeldgesetzes und die gleichzeitige Nichterwähnung in einem nachfolgenden Sonderzahlungsgesetz entfällt der gesetzliche Anspruch. • Die Änderung oder Streichung von Sonderzahlungen fällt grundsätzlich in das dem Gesetzgeber zustehende Ermessen; ein Bestandsschutz für einmal gezahlte Sonderleistungen besteht nicht. • Eine Nichtgewährung des Urlaubsgeldes ist nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie in eine Reihe weiterer Kürzungen einzuordnen wäre; eine Gesamtschau ist erforderlich, führt hier aber nicht zur Unterschreitung des amtsangemessenen Unterhalts. Der Kläger, Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen in Besoldungsgruppe A10, begehrt Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von 255,65 Euro. Er hatte zuvor Widerspruch gegen gekürzte Sonderzahlungen 2003 eingelegt und auch die Auszahlung des Differenzbetrags verlangt. Das zuständige Ministerium wies den Widerspruch bezüglich der Sonderzahlung 2003 zurück; über das Urlaubsgeld wurde zunächst nicht entschieden. Mit Klage verlangt der Kläger die Gewährung des Urlaubsgeldes nebst Zinsen. Der Beklagte trägt vor, das Urlaubsgeldgesetz sei durch ein Bundesgesetz aufgehoben und im landesrechtlichen Sonderzahlungsgesetz 2003 nicht mehr vorgesehen. Das Gericht führte das Verfahren über das Urlaubsgeld gesondert fort. • Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß §75 VwGO zulässig, weil über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nicht in angemessener Frist entschieden wurde. Ein materieller Anspruch auf Urlaubsgeld besteht jedoch nicht mangels Rechtsgrundlage nach §113 Abs.5 Satz1 VwGO. Das bundesrechtliche Anpassungsgesetz hat das bisher geltende Urlaubsgeldgesetz aufgehoben; Art.18 Abs.2 des Bundesgesetzes sah nur eine Übergangsanwendung bis zum Erlass neuer Regelungen vor. Der Landtag Nordrhein-Westfalens hat mit dem Sonderzahlungsgesetz 2003 keine Regelung zum Urlaubsgeld getroffen, sodass der Kläger sich nicht auf das frühere Urlaubsgeldgesetz berufen kann. Das Urlaubsgeld ist kein verfassungsrechtlich geschützter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art.33 Abs.5 GG; Änderungen durch den Gesetzgeber sind möglich, solange das Alimentationsprinzip nicht verletzt wird. Bei der gebotenen Gesamtschau der bisherigen Einschränkungen ist nicht feststellbar, dass durch Wegfall des Urlaubsgeldes die amtsangemessene Alimentation unterschritten wird; daher liegt keine Rechtswidrigkeit der Streichung vor. • Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf relevante Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtbestehensgarantie von Sonderzahlungen und auf die Rechtsprechung, die dem Gesetzgeber weitgehendes Ermessen bei Gestaltung der Alimentation zuspricht. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes 2004, weil die gesetzliche Grundlage durch Bundesrecht aufgehoben und im landesrechtlichen Sonderzahlungsgesetz keine Nachfolgeregelung getroffen wurde. Eine verfassungsrechtliche Verletzung des Alimentationsprinzips ist nicht gegeben, da das Urlaubsgeld nicht zum verfassungsrechtlich geschützten Bestand der Besoldung zählt und die Wegnahme dieser Sonderleistung die Amtsangemessenheit des Unterhalts nicht verletzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wurde zugelassen und das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.