Urteil
26 K 1144/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0311.26K1144.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Beamter des beklagten Landes und bezieht Besoldungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 10. Unter dem 28. Dezember 2003 erhob er Widerspruch gegen die (gekürzte) Sonderzahlung für das Jahr 2003 und beantragte beim M des Landes Nordrhein-Westfalen sowohl die Auszahlung des Differenzbetrages in Höhe von 934,68 Euro als auch "zum Fälligkeitszeitpunkt der Julibezüge die Zahlung des zustehenden Urlaubsgeldes." Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass die Erwägungen des Landesgesetzgebers, u.a. das Urlaubsgeld aus finanziellen Gründen zu streichen, im Ergebnis die maßgebliche Besoldung des Beamten vermindern würden. So seien in den Jahren zuvor bereits in den Bereichen Besoldung, Versorgung und Beihilfen Leistungen teilweise erheblich gemindert worden. In der Gesamtschau der Auswirkungen sei eine weitere Kürzung nicht mehr vertretbar. Ferner werde er als Landesbeamter gegenüber Angestellten und gegenüber Bundesbeamten sowie gegenüber Beamten anderer Länder unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ungleich behandelt. 3 Das M wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Höhe der Sonderzahlung des Jahres 2003 und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2004 zurück. 4 Hinsichtlich des Urlaubsgeldes hat es bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Bescheid erlassen. 5 Mit seiner am 13. September 2004 erhobenen Klage (26 K 6021/04) verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer ungekürzten Sonderzahlung für das Jahr 2003 und auf Gewährung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2004 weiter. 6 Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen. 7 Das Gericht hat hinsichtlich des Urlaubsgeldes das Verfahren durch Beschluss vom 11. März 2005 abgetrennt und gesondert fortgeführt. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten zu verpflichten, ihm für das Jahr 2004 einen Betrag in Höhe von 255,65 Euro als Urlaubsgeld nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 13. September 2004 zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung trägt er vor, dass für die Gewährung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2004 keine gesetzliche Grundlage bestehe, da das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 aufgehoben worden sei. Das in Nordrhein-Westfalen erlassene Sonderzahlungsgesetz vom 20. November 2003 sehe keine Zahlung eines Urlaubsgeldes mehr vor. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den in dem Verfahren 26 K 6021/04 beigezogenen Verwaltungsvorgang des M NRW verwiesen (Beiakte Heft 1). 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Sie ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 17 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Nach diesen Vorschriften darf eine Klage abweichend von dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO) erhoben werden, wenn - wie hier - über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dabei kann die Klage grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 18 2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung eines Urlaubsgeldes in dem von ihm begehrten Umfang, da es diesbezüglich an einer Rechtsgrundlage fehlt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I, S. 1798, 1805) wurde nämlich das bis dahin geltende und einen Anspruch auf Urlaubsgeld vermittelnde Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I, S. 1780) aufgehoben. Zwar sollte es gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter angewendet werden. Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat jedoch mit seinem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen (SZG NRW) vom 20. November 2003 (GVBl. NRW 2003 S. 696) keine Regelung über die Gewährung eines Urlaubsgeldes mehr getroffen. Vor dem Hintergrund des Erlasses dieses Sonderzahlungsgesetzes kann sich der Kläger auch nicht mehr auf das bisher geltende Urlaubsgeldgesetz berufen. 20 Das erkennende Gericht vermag hinsichtlich der Nichtgewährung von Urlaubsgeld vom Jahre 2004 an keine formellen und materiellen Gesetzesmängel zu erkennen. 21 Insbesondere kann ein betroffener Beamter nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. 22 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69, 84 f.; ebenso Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255, 272 f. 23 So ist das Urlaubsgeld nicht über Artikel 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums geschützt. Diesbezüglich ist eine jederzeitige Änderung durch den zuständigen Gesetzgeber grundsätzlich möglich; das Alimentationsprinzip ist hierdurch nicht betroffen, da das Urlaubsgeld diesem Schutz nicht unterliegt. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249, 263; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 -, Buchholz § 90 LBG Baden-Württemberg 237.0 Nr. 1 (zur Weihnachtszuwendung bzw. Sonderzuwendung); Battis, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, 3. Auflage 2004, § 83 BBG Randnr. 8; Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2003, Artikel 33 Randnr. 72. 25 Dem Gesetzgeber ist es nämlich nicht verwehrt, sogar die Struktur der beamtenrechtlichen Besoldung und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des verfassungsrechtlich garantierten Alimentationsprinzips für die Zukunft zu ändern; in diesem Rahmen ist er auch befugt, die Besoldung zu kürzen, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung liegt. Denn es gibt keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, 1328,1329. 27 Dem Gesetzgeber steht in der Frage der Alimentation - und erst Recht im vorliegenden Fall bezüglich einer Veränderung (Kürzung oder Streichung) des Urlaubsgeldes - ein weitgehendes Ermessen zu. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 -, NVwZ 2002, 463; auch Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, 347 ff. 29 Vorliegend sind angesichts der vorstehenden Ausführungen keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber dieses Ermessen hinsichtlich der Streichung des Urlaubsgeldes nicht rechtmäßig ausgeübt hätte. 30 Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 12. November 2003 zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die sog. Kostendämpfungspauschale in § 12 a Beihilfenverordnung NRW in der Fassung des Art. II Abs. 8 Nr. 1 Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 - 1 A 4755/00 - auf den Seiten 38 und 39 des amtlichen Urteilsabdrucks u.a. ausgeführt: 31 "... wird man bei der Bewertung der in Rede stehenden Sockelbeträge als rechtmäßig letztlich doch insbesondere dem Umstand eine maßgebliche Bedeutung zumessen müssen, welchen (relativen) Umfang die durch § 12 a BVO bewirkte Beihilfenkürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger zur Bewältigung seines amtsangemessenen Lebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erstrebte und für richtig befundene Kumulierung der Kostendämpfungspauschale mit den durch die Änderung des § 4 BVO (Kürzung bei Wahlleistungen) ausgelösten weiteren Belastungen, kann dabei allerdings nicht erfolgen, und zwar schon deshalb nicht, weil Wahlleistungen keine notwendigen krankheitsbedingten Aufwendungen betreffen und die freiwillige Verwendung eines Teils der Dienstbezüge hierfür eine verfassungswidrige Lücke in der amtsangemessenen Alimentation schon im Ansatz nicht entstehen lassen kann. Dies hat das Bundesverfassungsgericht klar entschieden und braucht daher hier nicht weiter vertieft zu werden. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O. 33 Dies besagt andererseits nicht, dass stets immer nur die jeweils konkret in Rede stehende Kürzungsregelung isoliert in den Blick genommen werden müsste. Wäre das so, könnte nämlich im Wege einer sog. "Salamitaktik" des Gesetz- und Verordnungsgebers die amtsangemessene Alimentation der Besoldungs- und Versorgungsempfänger Stück für Stück immer weiter aufgezehrt werden. 34 Vgl. In diesem Zusammenhang auch Schnellenbach, VerwArch 2001, 2 (24). 35 Das Umfeld bereits bestehender bzw. gleichzeitig in Kraft getretener anderer den angemessenen Unterhalt betreffender, insbesondere besoldungs- und versorgungsrechtlicher Restriktionen ist daher grundsätzlich mit einzubeziehen. Indes hat der Kläger hierzu - die im vorliegenden Zusammenhang irrelevanten Ausführungen zu § 4 BVO ausgenommen - weder etwas vorgetragen, noch bestand insoweit (schon) 1999 eine Situation, die den Senat von Amts wegen zu einer umfassenderen vergleichenden Prüfung der Entwicklung der Einkommenssituation im Verhältnis zu derjenigen der allgemeinen Lebensverhältnisse veranlassen müsste. Gegenüber den derzeit in der Diskussion befindlichen bzw. schon konkret geplanten (weiteren) Restriktionen im Bereich der Alimentation und/oder ergänzenden Fürsorgeleistungen des Dienstherrn, gab es damals erst erste, noch maßvolle Ansätze für entsprechende Einbußen. Ob etwa mit Blick auf die für seit dem 1. Januar 2003 entstandene Aufwendungen inzwischen deutlich (um 50 %) angehobenen Sätze der Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO n.F. einerseits sowie die zugleich eingeleitete Kürzung weiterer Leistungen wie z. B. bei der Jahressonderzuwendung, beim Urlaubsgeld, im Versorgungsrecht andererseits dieser Befund auch heute nach wie vor Gültigkeit hat, erscheint allerdings schon nicht mehr zweifelsfrei. Da nicht Streitgegenstand, braucht das hier aber nicht weiter vertieft und entschieden zu werden." 36 Zwar ist auch das erkennende Gericht der Auffassung, dass bei den bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung in Kraft getretenen (und nach den Landtagswahlen im Mai 2005 voraussichtlich weiter zu erwartenden) Kürzungen und Einschnitten im Bereich des Beamten(besoldungs)rechts grundsätzlich eine Gesamtschau aller Einschnitte und ihrer Gesamtauswirkungen auf das Einkommensgefüge des betroffenen Beamten vorzunehmen ist. Da im vorliegenden Fall allerdings nur der nicht zum Bestandteil der Alimentation (Besoldung und Versorgung) und der Beihilfeleistungen gehörende Anspruch auf ein jährliches Urlaubsgeld hier in Höhe von lediglich 255,65 Euro (brutto) in Rede steht, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die Schwelle des amtsangemessenen Unterhalts unterschritten ist. 37 Die Zulassung der Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgt. Die erfolgte Streichung des jährlichen Urlaubsgeldes für Beamte hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine entscheidungserhebliche Frage aufwirft und im Sinne der Rechtseinheit im Bundesland Nordrhein-Westfalen einer einheitlichen Klärung im Interesse der Beamten bedarf. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40