Urteil
1 K 4782/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0318.1K4782.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betreges abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betreges abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Auf Antrag der Klägerin vom 18. Januar 1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Zuwendungsbescheid vom 30. März 1999 aus Mitteln der Europäischen Union (EU) für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. März 2000 eine Zuwendung in Höhe von 340.920, DM zur Durchführung der Maßnahme "’Zusätzliche Verschönerungs- und Verbesserungsarbeiten im Stadtgebiet’ Qualifizierungsblock (20 %) in einer AB-Maßnahme für insgesamt 150 Teilnehmer". Der Zuwendungsbescheid enthält unter Nr. 6 folgende Nebenbestimmungen: "4. Vermindert sich die Anzahl der Teilnehmer/innen, so verringert sich die Zuwendung zu den Maßnahmekosten (Personal- und Sachkosten) analog zu den Regelungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) wie folgt: (...) c) Eine Kürzung der Festbeträge für Personal- und Sachausgaben erfolgt nicht, sofern bis zu 20 v.H. der Teilnehmer/innen, die die Maßnahme begonnen haben, vorzeitig aufgrund einer erfolgreichen Vermittlung ins Beschäftigungssystem die Maßnahme beendet haben. Bei einem abschlussbezogenen Projekt (Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses) erfolgt dann innerhalb der 20 v.H.-Regelung keine Festbetragskürzung, sofern eine dauerhafte Integration in Arbeit zu erwarten ist, d.h. ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird." In den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids heißt es unter Nr. 13: "Der Zinssatz für Rückforderungen von Zuwendungen richtet sich nach den Vorschriften des § 49a Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NW." Des Weiteren wird unter Nr. 15 ausgeführt: "Bei der Nachbesetzung von TN auf freiwerdende TN-Plätze muss auch noch der letzte TN das Maßnahmeziel erreichen können. Nachbesetzungen von TN-Plätzen nach Ablauf von 6 Wochen ab Maßnahmebeginn dürfen nicht ohne vorherige Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde erfolgen." Mit ihrem Bescheid vom 30. November 1999 änderte der Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 25. November 1999 ihren Zuwendungsbescheid vom 30. März 1999 dahin gehend, dass er die Zuwendung auf 351.480, DM festsetzte und darauf verwies, dass es im übrigen bei den im Bescheid vom 30. März 1999 getroffenen Regelungen und Nebenbestimmungen verbleibe. Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 übersandte die Klägerin dem Beklagten den Schlussverwendungsnachweis über die Durchführung der Maßnahme. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 teilte der Beklagte der Klägerin u.a. mit, dass sich nach den vorgelegten Teilnehmerlisten ergebe, dass nicht durchgehend 150 Teilnehmer in der Maßnahme beschäftigt gewesen seien und demzufolge die Zuwendung zu kürzen sei. Darauf hin legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 eine korrigierte Teilnehmerliste mit Ein- und Austrittsdaten vor. Mit Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 26. April 2001 widerrief der Beklagte seinen Zuwendungsbescheid vom 30. März 1999 in der Fassung des Zuwendungsänderungsbescheids vom 30. November 1999 mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit, als er für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. März 2000 die der Klägerin zustehende Zuwendung auf 341.239, DM festsetzte und die zuviel gezahlte Zuwendung in Höhe von 10.240,20 DM zurückforderte. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass der zu erstattende Betrag gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG zu verzinsen sei. Zur Begründung wird ausgeführt, die Berechnung des Zuwendungsbetrages basiere auf einer Teilnehmerzahl von 150 Teilnehmern pro Monat für die Gesamtlaufzeit. Nach den Angaben der Klägerin im Verwendungsnachweis hätten weniger Personen pro Monat an der Maßnahme teilgenommen. Entsprechend reduziere sich der Zuwendungsbetrag. Unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf des Verwaltungsaktes mit dem Vertrauen der Klägerin auf dessen Bestand habe er sich für eine Rücknahme entschieden. Das öffentliche Interesse erschöpfe sich nicht in einem finanziellen Interesse, sondern es zähle auch das Interesse an der Einhaltung und gleichmäßigen Anwendung der Rechtsordnung. Mittel, die nicht im Rahmen des Zuwendungszweckes verbraucht würden, stünden anderen geplanten Fördermaßnahmen nicht zur Verfügung. Besondere Umstände, die bei Widerruf zu einer unzumutbaren Härte führen würden, lägen nicht vor. Gegen diesen Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2001, beim Beklagten eingegangen am 25. Mai 2001, Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor: Keiner der Widerrufstatbestände des § 49 Abs. 3 VwVfG liege vor. Der erforderliche Verwendungszweck der vom Beklagten gewährten Zuwendung, die dort aufgeführte Qualifizierungsmaßnahme, sei im vollen Umfange durchgeführt worden, und die dafür gewährten Zuwendungen seien vollständig für diese Maßnahme verwendet worden. Etwas anderes könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass im Laufe der Zeit Teilnehmer "abgesprungen" seien und die Plätze nicht hätten anderweitig besetzt werden können. Gegenstand der Förderung sei nach dem Zuwendungsbescheid die "Durchführung einer Maßnahme für insgesamt 150 Teilnehmer", nicht dagegen die Individualförderung einzelner Teilnehmer. Ein Widerruf lasse sich auch nicht auf die Verringerung der Zuwendung aufgrund einer Verminderung der Anzahl der Teilnehmer stützen, wie es unter Nr. 6 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids vorgesehen sei. Dies sei lediglich als Berechnungsfaktor im Falle einer allgemeinen Verringerung der Teilnehmeranzahl zu verstehen, nicht für den Fall des "Abspringens" einzelner Teilnehmer. Zudem sei es unzulässig, im Bescheid selbst neue Widerrufsgründe festzulegen, die über § 49 Abs. 3 VwVfG hinausgingen. Jedenfalls liege aber für die Zeit der Teilnahme in zeitlicher Hinsicht auf gar keinen Fall eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendung vor; insoweit komme allenfalls ein Teilwiderruf in zeitlicher Hinsicht in Betracht. Außerdem habe der Beklagte sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, da er eine nur unzureichende Interessenabwägung vorgenommen habe. Der Beklagte habe das "Maßnahmeinteresse" nicht berücksichtigt, nämlich das Interesse von Trägern von Qualifizierungsmaßnahmen, bei Durchführung von kostenintensiven Maßnahmen wegen der Gefahr des Widerrufs von Zuwendungen nicht unerhebliche Defizite tragen zu müssen. Im übrigen habe die Klägerin sich bemüht, ihren Verpflichtungen der Neubesetzung von freigewordenen Teilnehmerplätzen möglichst zeitnah nachzukommen, was aber bei Durchführung von Neueinstellungen mit dem erforderlichen Einstellungsverfahren nicht immer termingerecht möglich sei. Dies habe der Beklagte bei seiner Ermessensabwägung nicht berücksichtigt. Im übrigen sei die Vorgehensweise der Beklagten auch nicht zweckmäßig, da sich bei einer derartigen Vorgehensweise wegen des Risikos, auf Kosten sitzen zu bleiben, zunehmend weniger Träger bereit fänden, Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2001 wies die Bezirksregierung Münster – Abt. Soziales und Arbeit, Landesversorgungsamt – den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin hat am 16. August 2001 gegen den Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 26. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2001 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Der Bescheid sei schon aus formellen Gründen aufzuheben, weil die vor Erlass eines eingreifenden Verwaltungsaktes nach § 28 VwVfG notwendige Anhörung der Klägerin unterblieben sei; sie habe weder vor, noch nach Erlass des Widerrufsbescheids stattgefunden. Der Widerspruchsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil er an einem Ermessensmangel leide; die Widerspruchsbehörde habe offensichtlich nicht gesehen, dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt gewesen sei; im Widerspruchsbescheid heiße es ausdrücklich: "(...) war der Zuwendungsbescheid gem. § 49 Abs. 3 VwVfG NW zu widerrufen und die zuviel ausgezahlte Zuwendung in Höhe von DM 10.240,20 zurückzufordern." Die Klägerin beantragt, den Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 26. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2001 aufzuheben. Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handelt und diese nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Der streitige Widerruf und die streitige Rückforderung von Zuwendungen des Beklagten nach dem Landesprogramm "Zielgruppenorientierte Qualifizierung (QUAZI)" gemäß Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen nach dem Landesprogramm "Zielgruppenorientierte Qualifizierung (QUAZI)", RdErl. des damaligen Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 19. Juni 1997 – III C 3 – 3385.1 , MBl.NRW 1997, 924, SMBL.NRW 814, richten sich mangels ausdrücklicher Ausgestaltung als Zivilrecht nach öffentlichem Recht, d.h. jenem Rechtsbereich, der einem Hoheitsträger typischerweise zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung steht. Sie stehen auch nicht im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Mitteln der damaligen Bundesanstalt Arbeit / Arbeitsamt P (vgl. § 51 SGG), die ebenfalls zur Förderung der vom Kläger durchgeführten Maßnahme "’Zusätzliche Verschönerungs- und Verbesserungsarbeiten im Stadtgebiet’ Qualifizierungsblock (20 %) in einer AB-Maßnahme für insgesamt 150 Teilnehmer" aufgebracht wurden. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO, da der Beklagte als damals landesweit zuständige Behörde für das Programm QUAZI (Erlass des MAGS vom 2. August 1995 – I 1 – 1049.20 – sowie Verfügung des Landesversorgungsamtes vom 24. August 1995 – I/3 b - 1042 .) den angefochtenen Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 26. April 2001 erlassen hat. Die Klage ist unbegründet. Der Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheid des Beklagten vom 26.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass des angegriffenen Bescheids ergibt sich aus § 49 Abs. 5 VwVfG NW, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) VwVfG i.V.m. dem Erlass des damaligen Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. August 1995 – I 1 – 1049.20 – sowie Verfügung des Landesversorgungsamtes vom 24. August 1995 – I/3 b - 1042 . Der von der Klägerin geltend gemachte Anhörungsmangel nach § 28 VwVfG NRW ist jedenfalls nach Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Der Beklagte war zum Widerruf der Zuwendungsbescheide vom 30. März 1999 und 30. November 1999 berechtigt. Die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW lagen vor. Die Verwaltung hat das ihr eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Entscheidung erging innerhalb der Ausschlussfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Ob die Zuwendungsbescheide rechtmäßig oder rechtswidrig erlassen wurden, braucht nicht entschieden zu werden, weil nach § 49 Abs. 3 VwVfG NRW auch der Widerruf rechtswidriger Zuwendungsbescheide möglich ist. Seinem Wortlaut nach setzt § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW zwar ebenso wie § 49 Abs. 2 VwVfG NRW einen rechtmäßigen Verwaltungsakt voraus, dessen Aufhebbarkeit Einschränkungen unterworfen werden. Für den Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG NRW ist inzwischen anerkannt, dass davon erst recht auch ein von Beginn an rechtswidriger Verwaltungsakt erfasst sein kann, wenn selbst ein rechtmäßiger Verwaltungsakt keinen Bestandsschutz genösse. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002 12 A 693/99, veröffentlicht in: www.nrwe.de; Kopp / Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 49 Rdnr. 5 m.w.N. Die widerrufenen Zuwendungsbescheide gewährten eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks. Der Zweck der Zuwendung ergibt sich aus den Bescheiden selbst. Dieser ist zu ermitteln nach dem Wortlaut der Zuwendungsbescheide unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB; insoweit ist auch auf den objektiven Gehalt der Erklärung abzustellen. Wesentlich sind dabei die vom Begünstigten erkannten oder erkennbaren Umstände, zu denen auch die anzuwendenden Richtlinien gehören, welche Grundlage der Bewilligung waren. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 11.07.1997 – 7 A 826/96 , veröffentlicht in: JURIS. Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.1995 – 11 L 7985/95 , veröffentlicht in: JURIS. Umgekehrt müssen Risiken der Auslegung, die aus der Sphäre des Betroffenen stammen, zu seinen Lasten gehen, da diese dem Betroffenen bekannt, jedenfalls aber aufgrund der ihm bekannten Umstände zumindest ermittelbar sind. Gemessen daran enthalten die Zuwendungsbescheide eine klare und unmissverständliche Regelung, dass für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Qualifizierung von durchgängig 150 Teilnehmern die Zuwendungsbescheide (teilweise) widerrufen werden können und ausgezahlte Beträge zurückgefordert werden können. Es kam dem Beklagten auf die Ermöglichung einer intensiven Förderung möglichst vieler Personen an, wie sie in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen nach dem Landesprogramm "Zielgruppenorientierte Qualifizierung (QUAZI)", RdErl. MAGS v. 19. Juni 1997 – III C 3 – 3385.1 , MBl.NRW 1997, 924, SMBL.NRW 814, beschrieben ist. Der Wortlaut der Überschriften der Zuwendungsbescheide "’Zusätzliche Verschönerungs- und Verbesserungsarbeiten im Stadtgebiet’ Qualifizierungsblock (20 %) in einer AB-Maßnahme für insgesamt 150 Teilnehmer" legt es – entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nahe, dass unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer gefördert werden soll. Für den Beklagten maßgebliches Ziel der Maßnahme war nicht der Abschluss der Verschönerungs- und Verbesserungsarbeiten im Stadtgebiet gleichgültig mit wie vielen Teilnehmern. Dieses Anliegen zu fördern ist nicht seine Aufgabe. Vielmehr waren die zusätzlichen Verschönerungs- und Verbesserungsarbeiten im Stadtgebiet nur Substrat des Qualifizierungsblockes (20 %) in einer AB-Maßnahme (also Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) für insgesamt 150 Teilnehmer. Die für die festgelegte Teilnehmeranzahl erforderliche Ausbildungskapazität sollte mit Hilfe der Zuwendungen aufgebaut und finanziert werden. Dies liegt auf der Hand und ist schon erkennbar an der Festlegung des Zuwendungszweckes in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen nach dem Landesprogramm "Zielgruppenorientierte Qualifizierung (QUAZI)", aus denen hervorgeht, dass das Land Nordrhein-Westfalen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen für Projekte zur beruflichen Integration von besonderen Zielgruppen des Arbeitsmarktes gewährt (Nr. 1.1); Ziel der Förderung ist die dauerhafte berufliche Eingliederung / Wiedereingliederung in das Beschäftigungssystem (Nr. 1.2). Dass es dem Zuwendungsgeber auf die Ermöglichung einer intensiven Förderung möglichst vieler Personen ankam zeigen die Nebenbestimmungen unter Nr. 6 des Zuwendungsbescheids, die erkennbar darauf abstellen, dass durchgängig 150 Teilnehmer die Maßnahme absolvieren, andernfalls die Zuwendungen zu den Maßnahmekosten reduziert werden. Ausnahmen werden nur in Nr. 4c) der Nebenbestimmung Nr. 6 gemacht. Derartige Ausnahmefälle hat die Klägerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht erkennbar. Es kann offen bleiben, ob es sich insoweit um eine Auflage, Bedingung, Widerrufsvorbehalt oder Nebenbestimmung sui generis nach § 36 Abs.1 VwVfG handelt. Jedenfalls können diese Regelungen erläuternd zur Bestimmung des Zuwendungszweckes herangezogen werden. Der Zuwendungszweck konnte nach Abschluss der Maßnahme auch nicht mehr erreicht werden (§ 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG). Es kommt nicht – worauf die Klägerin abstellt darauf an, dass die Zuwendung für die in den widerrufenen Bescheiden genannte Maßnahme allgemein verwendet worden ist. Entscheidend ist die Qualifizierung einer genau festgelegten Teilnehmeranzahl; in diesem Sinne sind die Zuwendungen eben nicht bestimmungsgemäß verwendet worden. Vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.1995 – 11 L 7985/95 , veröffentlicht in: JURIS. Die Beschränkung des Widerrufs auf einen Teil der Zuwendung steht im Einklang mit den von den Beteiligten zugrunde gelegten Datenmaterials, das sich ergibt aus dem von der Klägerin vorgelegten Schlussverwendungsnachweis vom 30. Juni 2000 sowie der mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 vorgelegten korrigierten Teilnehmerliste mit Ein- und Austrittsdatum (vgl. Vermerk des Beklagten vom 25. April 2001, Bl. 298 des Verwaltungsvorgangs). Daraus ist folgende Teilnehmerbelegung ersichtlich: 04/99 150 Teilnehmer 05/99 150 Teilnehmer 06/99 146 Teilnehmer 07/99 147 Teilnehmer 08/99 148 Teilnehmer 09/99 149 Teilnehmer 10/99 147 Teilnehmer 11/99 145 Teilnehmer 12/99 143 Teilnehmer 01/00 142 Teilnehmer 02/00 141 Teilnehmer 03/00 141 Teilnehmer Für die Zeit von 04/99 bis11/99 hat der Beklagte auf der Basis der Kostenermittlungen für die Maßnahme je Teilnehmer und Monat einen Festbetrag i.H.v.189,40 DM angesetzt, für die Zeit von 12/00 bis 03/00 einen Festbetrag i.H.v. 207, DM und daraus sachlich und rechnerisch richtig eine Überzahlung i.H.v. 10.240,20 DM errechnet. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO). Maßgebend für die Prüfung, ob die Widerrufsentscheidung von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen ist, ist der Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 26. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2001. Danach erfolgte der Widerruf, weil sich nach Abschluss der Maßnahme gezeigt hat, dass die vorgesehene Teilnehmeranzahl nicht durchgängig erreicht worden ist. Der Beklagte hat seine Ermessensausübung sinngemäß daran ausgerichtet, dass bei Nichterreichen des Zuwendungszwecks wegen des zu beachtenden Gebotes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (vgl. § 7 Abs. 1 LHO) ein Widerruf in der Regel erfolgt. Die Klägerin dringt mit ihrem Vorbringen, im Widerspruchsbescheid sei offenbar davon ausgegangen worden, ein Widerruf müsse zwingend erfolgen, nicht durch. Zunächst verweist der Widerspruchsbescheid auch auf die Ermessensentscheidung im angegriffenen Widerrufsbescheid und macht sich diese zu eigen. Soweit der Widerspruchsbescheid darauf abstellt, dass der Zuwendungsbescheid "zu widerrufen war", gelten die Grundsätze des gelenkten bzw. intendierten Ermessens. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13.06.2002, a.a.O.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16.12.1995, a.a.O., hat zur Rückforderung von Subventionen ausgeführt: Danach ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht bedarf. BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233, 2234 m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 11.7.2001 - 12 A 2727/00 -, ZFSH/SGB 2001, 658. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor. BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 - 3 C 13/94 -, Buchholz 451.513 Ermessenslenkende Vorgaben im zuvor dargelegten Sinne sind im vorliegenden Fall dem § 7 Abs. 1 LHO i.V.m. § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz in der Fassung des Gesetzes vom 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) zu entnehmen. Dem darin enthaltenen gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen. So zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen auch BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, a.a.O. Diese Grundsätze setzen auch die einschlägigen Regelungen zur Rücknahme / Widerruf von Zuwendungsbescheiden in den Nr. 8.21, 8.22 und 8.23 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden (GV) VVG , RdErl. des Finanzministers vom 21. Juli 1972 – I D 5 – Tgb. Nr. 3061/72 , SMBl.NRW. 631, in der hier maßgeblichen Fassung mit Änderungen vom 9. Juli 1999, MBl.NRW.1999, S. 974, um. Einen vom Regelfall abweichender Sachverhalt hat die Klägerin nicht vorgebracht; atypische Gegebenheiten sind nicht erkennbar. Insbesondere macht sie gerade nicht geltend, außergewöhnliche unvorhersehbare Umstände hätten dazu geführt, dass die erforderliche Teilnehmeranzahl nicht dauerhaft Bestand gehabt habe. Im Gegenteil macht sie geltend, sie habe das vereinzelte Ausscheiden von Teilnehmer nicht zu vertreten (BA 328), weil bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen eine "Durchhalte-Quote" von 100 % nie erreichbar sei, bei Abbrüchen Einstellungsverfahren einen glatten Wechsel der Besetzung von Teilnehmerplätzen verhinderten. Damit trägt sie allerdings Risiken vor, die bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen typischerweise zu berücksichtigen sind und gerade in ihre Sphäre fallen. Aufgabe des Zuwendungsempfängers ist es dann, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die diese Risiken ausschalten oder reduzieren. Sah die Klägerin solche Möglichkeiten nicht, war es an ihr, auf die Förderung ganz zu verzichten. Keinesfalls konnte sie in sicherer Voraussicht der später eingetretenen Probleme – die Zuwendung entgegen nehmen, sich aber von den Konsequenzen frei zeichnen. Hinzu kommt, dass sich das Risiko, das sich bei der Klägerin realisiert hat (Größenordnung 5000, Euro) gegenüber den gewährten Leistungen kaum ins Gewicht fällt. Die Äußerung ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, niemand werde sich noch auf Fördermaßnahmen einlassen, wenn er mit derartigen Konsequenzen rechnen müsse, ist damit nicht nur unerheblich, sondern vom Tatsächlichen her auch kaum ernst zu nehmen. Die von der Klägerin geltend gemachten Risiken oder gegebenenfalls bestehende organisatorische Defizite auf Seiten der Klägerin hatte der Beklagte als Zuwendungsgeber deshalb nicht zu tragen. Zur Risikoverteilung bei Projektförderungen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.07.1997, a.a.O., ausgeführt, dass bei einer Projektförderung grundsätzlich der Zuwendungsempfänger das Risiko eines Scheiterns trägt. Trifft er in seinem Verantwortungsbereich riskante Regelungen oder Vereinbarungen, führt eine bloße Kenntnis des Zuwendungsgebers nicht zu einem Ermessensfehler bei der Ausübung des Widerrufs der Zuwendung, wenn sich das eingegangene Risiko zu Lasten des Zuwendungsempfängers realisiert. Im weiteren führt das OVG NRW dazu aus: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer Projektförderung wie im vorliegenden Fall grundsätzlich der Zuwendungsempfänger das Risiko eines Scheiterns trägt und dass dieses Risiko nicht auf die öffentlichen Haushalte der Zuwendungsgeber abgewälzt werden soll. Nichts anderes gilt im Fall der Zuwendung an eine Gemeinde als Gebietskörperschaft, auch wenn diese ebenfalls öffentliche Aufgaben wahrnimmt. (...) Allein die Kenntnis dieses von vornherein ersichtlichen Risikos führt nicht zu einer "Mithaftung" der Beklagten. Die Klägerin traf insoweit in dem allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Tätigkeitsfeld Regelungen bzw. Vereinbarungen, während der Beklagten insoweit keine Handlungsmöglichkeiten zustanden und sie sich darauf zu beschränken hatte, hinsichtlich der ihr obliegenden Sicherung der sachgerechten Verwendung der zur Verfügung gestellten Beträge die für ihren Bereich notwendigen Sicherheiten festzulegen. Die jeweiligen Verantwortungsbereiche waren demnach klar voneinander getrennt. (...) Die Beklagte musste auch nicht wegen der von der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegten schwierigen Finanzlage von dem Widerruf absehen. Es gibt keine Ermessenseinschränkung des Inhalts, dass nur bei finanziell leistungsfähigen Zuwendungsempfängern ein Widerruf erfolgen dürfte; ein solcher aber insbesondere dann zu unterbleiben hat, wenn die öffentliche Hand ohnehin Defizite im Gemeindehaushalt auszugleichen hat. Im übrigen können solche Aspekte bei der Vollziehung genügend berücksichtigt werden. Der Beklagte hat innerhalb der Jahresfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW die Zuwendungsbescheide widerrufen. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt widerrufen werden, zu dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, welche den Widerruf rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Gründe für den Widerruf des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 – 8 C 8.00 , BVerwGE 112, 361, 363. Eine solche vollständige Tatsachenkenntnis hatte die Beklagte frühestens mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 23. Oktober 2000. Die verschiedenen Zwischennachweise haben den Fristenlauf nicht ausgelöst, da es sich dabei jeweils nur um Mitteilungen zu einem noch nicht vollständigen Sachverhalt handelte. Frühestens der Schlussverwendungsnachweis (Bl. 253 des Verwaltungsvorganges) führte zur Kenntniserlangung der Behörde über den Gesamtzeitraum; dabei bestanden aber noch Unklarheiten, die erst mit Schreiben der Klägerin vom 23. Oktober 2000 aufgeklärt wurden. Aufgrund der übersandten korrigierten Teilnehmerliste mit Ein- und Austrittsdaten der Teilnehmer war der Beklagte imstande, eine Prüfung des Verwendungsnachweises durchzuführen und die Zweckerreichung der Maßnahme zu kontrollieren. Der Beklagte hat sodann mit Bescheid vom 26. April 2001 noch vor Ablauf der Jahresfrist die Zuwendungsbescheide widerrufen. Die teilweise Rückforderung der gezahlten Zuwendung in Höhe von 10.240,20 DM im angegriffenen Bescheid ist ebenfalls rechtmäßig und findet ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Der Hinweis auf die Verzinsung (3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank) beruht auf § 49 Abs. 3 VwVfG NRW a.F. und entspricht der Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.