Beschluss
2 L 177/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0324.2L177.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 26. Januar 2005 gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm mit Wirkung zum 1. Januar 2005 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht zwar im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da deren Ernennung zur Polizeiobermeisterin und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln würden. 7 Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beförderungsentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen ist bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung formell und materiell nicht zu beanstanden. 8 Formelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Die verfahrensmäßigen Beteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden, insbesondere hat der Personalrat der Polizei nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG am 11. Januar 2005 seine Zustimmung zu der Beförderung der Beigeladenen erteilt. 9 Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Die Entscheidung des Antragsgegners, die sofort besetzbare Stelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit der Beigeladenen an Stelle des Antragstellers zu besetzen, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. 10 Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. 11 Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen. 12 Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist zunächst Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die vom Antragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen vom 9. Mai 2003 bzw. vom 8. April 2003 (Stichtag: 1. Januar 2003) bilden hierfür eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Antragsteller und Beigeladene sind hiernach beide als Polizeimeister mit dem Gesamturteil Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) beurteilt. 13 In den beiden aktuellen Beurteilungen finden sich keine, einen Leistungsvorsprung des Antragstellers aufzeigenden Unterschiede. Dabei ist für den Vergleich allein maßgeblich, welche Punktwerte der Endbeurteiler vergeben hat, nicht indes, wie der Erstbeurteiler die Beteiligten in seinem Beurteilungsvorschlag bewertet hat. Denn die Erstbeurteilung hat lediglich die Bedeutung eines Beurteilungsvorschlags. Der Endbeurteiler ist aber dem Vorschlag des Erstbeurteilers - im Übrigen auch dem Vorschlag des Erstbeurteilers der Beigeladenen - nicht gefolgt. Ein Vergleich beider Endbeurteilungen zeigt, dass nicht nur die Gesamturteile, sondern auch die drei Hauptmerkmale Leistungsverhalten", Leistungsergebnis" und Sozialverhalten" übereinstimmend mit jeweils 3 Punkten beurteilt sind. 14 Es ist auch - jedenfalls im Ergebnis - rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zur Prüfung eines Qualifikationsvorsprungs nicht die Vorbeurteilung der Beigeladenen in den Blick genommen hat, um festzustellen, ob sich hieraus Erkenntnisse für die vorzunehmende Auswahlentscheidung herleiten lassen. Sind die beiden Bewerber auf Grund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die den gegenwärtigen Leistungsstand angeben, als im wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, kann allerdings für die Auswahlentscheidung auch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückgegriffen werden. Diese stellen keine sog. Hilfskriterien dar. Vielmehr handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben können und die deshalb gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand im derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor Allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist, 15 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, ZBR 2003, 359, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, ZBR 2003, 420, vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, ZBR 2004, 101, und vom 1. April 2004 - 2 C 26/03 -, NVwZ 2004, 1257; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -. 16 Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass der Antragsteller über eine Beurteilung, die im Verhältnis zur Vorbeurteilung der Beigeladenen im Rechtssinne ebenfalls eine Vorbeurteilung darstellt, überhaupt nicht verfügt. Die der aktuellen Beurteilung vom 9. Mai 2003 vorangegangene Beurteilung des Antragstellers vom 22. Mai 2001 (Beurteilung im Eingangsamt der Laufbahn nach Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien der Polizei, RdErl. des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H - (SMBl. NRW. 203034), geändert durch RdErl. des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999) betrifft den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000. Dieser Zeitraum entspricht aber einem Teil des Beurteilungszeitraumes der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen, die den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 umfasst. Mithin verfügt der Antragsteller über keine Vorbeurteilung im Rechtssinne, die mit der Vorbeurteilung der Beigeladenen vom 8. Februar 2000 vergleichbar wäre. Auf die Frage, ob die Beurteilung des Antragstellers vom 22. Mai 2001 unter dem Aspekt nicht mit der Vorbeurteilung der Beigeladenen vergleichbar sein könnte, als es sich im Falle der Beurteilung des Antragstellers um eine Beurteilung im Eingangsamt handelt, kommt es folglich nicht mehr an. 17 Sind der Antragsteller und die Beigeladene mithin als im wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, konnte der Antragsgegner für die zu treffende Auswahlentscheidung auf Hilfskriterien abstellen. Seine Entscheidung, auf die Verweildauer in der Besoldungsgruppe A 7 BBesO bzw. das Anstellungsdatum zurückzugreifen, ist daher nicht zu beanstanden. Danach hat er zu Recht der Beigeladenen den Vorzug gegeben, die bei beiden Hilfskriterien einen zeitlichen Vorsprung von 2 ½ Jahren aufweist. 18 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 19 Die Streitwertbemessung auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. 20