Urteil
4 K 777/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0407.4K777.03A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die unverheiratete Klägerin ist türkische Staatsangehörige türkischer Volkszugehörigkeit. Vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 2000 wohnte sie gemeinsam mit ihren Eltern in Izmir und war dort nach ihren Angaben bis etwa drei Monate vor ihrer Ausreise als Buchhalterin bei einem Speditions- und Transportunternehmen angestellt. Im September 1999 hatte sie sich bereits für die Dauer eines Monats im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses und eines Visums befindlich als Touristin im Bundesgebiet aufgehalten. Am 9. Oktober 2000 meldete sie sich bei der Zentralen Ausländerbehörde L erstmals als Asylsuchende. Wegen ihrer Asylantragsbegründung wird auf den Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 9. Oktober 2000 sowie des Anhörungsprotokolls des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - vom 16. Oktober 2000 Bezug genommen. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 - Gz.: 0000000-000 - ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides war u. a. angegeben, gegen diesen Bescheid könne Klage beim Verwaltungsgericht Münster erhoben werden. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2000 wies die Bezirksregierung B die Klägerin der Stadt E zu. Die Klägerin hat am 7. November 2000 beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben. Mit Beschluss vom 3. Februar 2003 - 3 K 3472/00.A - hat sich das Verwaltungsgericht Münster für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Wegen der Klagebegründung wird Bezug genommen auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen und des Sitzungsprotokolls vom 7. April 2005. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 2000 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf die Gründe des Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie der beigezogenen Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Zwar ist dieser Anspruch nicht schon auf Grund der sogenannten Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG ausgeschlossen, denn auf Grund der im Verwaltungsverfahren detailliert vorgetragenen klägerischen Angaben steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin auf dem Luftweg aus der Türkei kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte scheidet aber aus, weil die Klägerin bei Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt ist. Der Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - setzt voraus, dass der Asylantragsteller bei der Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung von staatlicher Seite verfolgt zu werden. Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die Glaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Überzeugung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 380. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin nicht asylberechtigt. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, die Türkei aus begründeter Furcht vor drohenden Maßnahmen politisch motivierter Verfolgung durch staatliche Organe verlassen zu haben. Ihre Angaben zum angeblichen Grund für die Ausreise, die ihrem Vortrag zufolge im September 2000 erfolgt ist, sind diffus und unschlüssig. Zum einen behauptet sie, in der Türkei keine Chancen mehr gehabt zu haben, weil sie Verwandten, die aus politischen Gründen Freiheitsstrafen verbüßten, Medikamente in die Haftanstalt gebracht habe, zum anderen behauptet sie, wegen der Teilnahme an einem Sitzstreik im Juli 2000 aus Solidarität mit in Bergama einsitzenden Häftlingen, gegen die Sicherheitskräfte vom 23. auf den 24. Juli 2000 vorgegangen seien, gezwungen gewesen zu sein, die Türkei zu verlassen. Beide angeblichen Fluchtgründe sind nicht überzeugend. Ihre Behauptung, sie sei wegen ihrer Besuche in den Haftanstalten von Zivilpolizisten unter Druck gesetzt worden, ist unglaubhaft. Ihr insoweit unterbreiteter Vortrag wirkt im Laufe des Verfahrens gesteigert. Ihre ursprünglichen bei der Anhörung durch das Bundesamt dazu unterbreiteten Angaben, sie sei von Zivilpolizisten aufgefordert worden, damit aufzuhören, und damit bedroht worden, andernfalls könne es passieren, dass sie auf der Straße erschossen werde oder im Polizeigewahrsam verschwinde, hat sie während der Anhörung dahin gesteigert, sie sei bereits viele Monate vor der Ausreise durch Zivilpolizisten von verschiedenen Fahrzeugen aus beobachtet worden, sie sei auf dem Weg zur Bushaltestelle angesprochen und als Terroristin" beschimpft sowie damit bedroht worden, sie verschwinden zu lassen wie Metin Göktepe - einem Journalisten, der sich in Publikationen kritisch mit dem politischen System in der Türkei und dem staatlichen Umgang mit Andersdenkenden und politischen Gefangenen auseinandergesetzt habe -. Eine weitere Steigerung liegt in ihrem Vortrag, Zivilpolizisten seien auch zu ihrem Arbeitsplatz gekommen, hätten mit ihrem Chef gesprochen und dieser habe sie aufgefordert, politische Bücher aus dem Büro zu entfernen. Diese im Termin zur mündlichen Verhandlung pauschal wiederholte Behauptung, auch am Arbeitsplatz bedroht worden zu sein, lässt sich mit ihrem Vortrag, im Juli 2000 ihre Anstellung nach dreizehn Jahren Betriebszugehörigkeit freiwillig gekündigt zu haben, nicht vereinbaren. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin, nach deren Überzeugung in der Türkei ein sozialistisches System albanischer Prägung eingeführt werden soll, im Büro an ihrem Arbeitsplatz als Buchhalterin politische Schriften dieses Inhalts aufbewahrt haben will, ohne dass dies über Jahre hinweg unbemerkt geblieben sein soll. Es ist kaum vorstellbar, dass ein türkischer Transportunternehmer dies geduldet hätte bzw. als Arbeitgeber nicht Mittel und Wege gefunden hätte, einer solchen Arbeitnehmerin fristlos zu kündigen. Ihre Behauptung, wegen ihrer Besuche in den Haftanstalten bereits viele Monate vor ihrer Ausreise im September 2000 von Zivilpolizisten bedroht und eingeschüchtert worden zu sein, vermag auch aus weiteren Gründen nicht zu überzeugen. Zum einen hat sich die Klägerin bereits im September 1999 für die Dauer eines Monats im Bundesgebiet aufgehalten, ohne Asyl zu beantragen, etwa weil sie sich in der Türkei bedroht gefühlt habe. Zum anderen will sie bereits seit Anfang 1996 inhaftierte Verwandte mit Vitaminpräparaten und Schmerzmitteln versorgt haben, im Übrigen nach ihrem Vortrag nicht als einzige ihrer Familie. Einen Grund, warum sie dann angeblich erst nach einem längeren Zeitraum und gerade sie Ziel von Einschüchterungsversuchen und Drohungen türkischer Zivilpolizisten geworden sein will, ist nicht erkennbar. Ihre im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, wegen ihrer regelmäßigen Besuche in den Haftanstalten registriert worden zu sein, erscheint aufgesetzt. Nach ihren übrigen Angaben ist sie keinem der ständig wechselnden Vollzugsbeamten, denen sie bei diesen Gelegenheiten begegnete, persönlich bekannt gewesen. Es sei auch grundsätzlich erlaubt gewesen, inhaftierten Angehörigen solche Dinge wie Vitaminpräparate und Schmerzmittel mitzubringen. Nach dem Vortrag der Klägerin kann auch die übliche und in den Haftanstalten vorgesehene Vorgehensweise keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben haben, denn man habe diese Dinge dem Häftling nicht persönlich aushändigen können, sondern einem Vollzugsbeamten zur Weiterleitung an den Häftling übergeben müssen. Dass es dabei zu irgendeinem Zeitpunkt zu Unregelmäßigkeiten oder Beanstandungen gekommen sein soll, die geeignet gewesen wären, die Klägerin einem bestimmten Verdacht nach Auffassung der Sicherheitskräfte auszusetzen, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Irgendein Anlass für die behauptete Vorgehensweise türkischer Sicherheitskräfte der Klägerin gegenüber ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Die Klägerin ist nach ihrem weiteren Vortrag zu keinem Zeitpunkt polizeilich in Erscheinung getreten. Sie ist niemals polizeilich festgenommen worden und damit vor ihrer Ausreise auch nicht in irgendeinem Zusammenhang aktenkundig geworden. Ihre Behauptungen, an einem zweitägigen Sitzstreik aus Solidarität mit in der Anstalt von Bergama einsitzenden Häftlingen, gegen die Sicherheitskräfte im Juli 2000 vorgegangen seien, teilgenommen zu haben, und im August 2000 vor Ort gewesen zu sein, als Presseerklärungen vor dem Gefängnis von Buca/Izmir abgegeben worden seien, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Weder bei dem einen noch bei dem anderen Vorfall will die Klägerin festgenommen worden sein. Sie hat lediglich vorgetragen, im Juli 2000 in Bergama hätten Sicherheitskräfte diese Kundgebung schließlich unter Einsatz von Schlagstöcken und Wasserwerfern aufgelöst. Dabei habe sie auch Schläge abbekommen. Zu den Vorgängen in Buca/Izmir im August 2000 hat sich die Klägerin zudem widersprüchlich eingelassen. Schriftsätzlich hat sie dazu vorgetragen, sie sei beschimpft, an den Haaren gezogen, mit der bloßen Hand, aber auch mit dem Schlagstock geschlagen und mit Stromschlägen malträtiert worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin demgegenüber auf Fragen ihrer Prozessbevollmächtigten angegeben, von den Schlägen bei Auflösung des Sitzstreiks in Bergama abgesehen, sei ihr nichts passiert. Gelegentlich seien auch Presseerklärungen abgegeben worden, aber auch dann sei sie jeweils rechtzeitig geflüchtet. Dies lässt zweifelhaft erscheinen, ob die Klägerin überhaupt jemals an diesen Protestaktionen teilgenommen hat, zumal sie in einen Zeitraum fallen, nachdem die Klägerin ihre Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben haben will. Dies spricht dafür, dass die Klägerin bereits ihre Ausreise vorbereitete und diese Vorfälle als angebliche und im Übrigen ungeeignete Fluchtgründe nur vorschiebt. Die Veröffentlichung zweier Artikel in der Türkei vor der behaupteten Ausreise der Klägerin aus der Türkei am 00.0.0000, zum einen des Artikels Kavga Muratlarla büyüyor" (Der Kampf wächst mit den Murats) in der Ausgabe 00 der Zeitung B1 vom 00.0.0000 und zum anderen des Artikels Asimilasyon Festivali" (Das Festival der Assimilation) in der Ausgabe Nr. 00 vom 0.0.0000, deren Verfasserin die Klägerin zu sein behauptet, führt auch nicht dazu, die Ausreise als Flucht vor drohender politisch motivierter Verfolgung erscheinen zu lassen, denn die Artikel waren nicht namentlich gekennzeichnet. Zwar datiert die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft beim Staatssicherheitsgericht wegen des Artikels Kavga Muratlarla büyüyor" vom 00.0.0000 und die Anklageschrift dieser Behörde wegen des Artikels Asimilasyon Festivali" vom 00.0.0000, aber von einer angeblichen Autorenschaft der Klägerin gegenüber den türkischen Strafverfolgungsbehörden war zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede. Die Anklagen richteten sich ausschließlich gegen den beschuldigten Chefredakteur D, der die Klägerin in diesem Zusammenhang gegenüber den türkischen Strafverfolgungsbehörden noch nicht erwähnt hatte. Das angebliche Schreiben der Chefredaktion, in der die beiden vorgenannten Artikel sowie der Beitrag Kürt Halkina özgürlük" (Freiheit für das kurdische Volk) in der Ausgabe der Zeitung B1 Nr. 00 vom 00.0.0000 aufgeführt sind und in der diese Artikel der Klägerin zugeschrieben werden, datiert ebenfalls vom 00.0.0000 und richtet sich vielmehr ausschließlich an die zuständigen Behörden in Deutschland". Der Umstand, dass dieses Schreiben unter dem Erscheinungsdatum des letzten Artikels aufgesetzt ist, der der Klägerin zugeschrieben wird und veröffentlicht worden ist, und der Umstand, dass die Klägerin vorträgt, am 9. September 2000 die Türkei auf dem Luftweg verlassen und nach Deutschland eingereist zu sein, belegen zum einen, dass diese Veröffentlichungen und die Benennung der Klägerin gegenüber den türkischen Strafverfolgungsbehörden als Autorin nicht vor Ende Oktober 2000 gezielt im Hinblick auf den Asylantrag erfolgt sind, den die Klägerin erst am 9. Oktober 2000 gestellt hat. Diese Umstände belegen zum anderen, dass der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise wegen dieser Artikel keine politische Verfolgung drohte. Die Klägerin selbst hat auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, die Türkei gerade wegen dieser Artikel verlassen zu haben. Das Erscheinen des letzten veröffentlichten Artikels am 00.0.0000, die seitens der Klägerin betriebenen schriftlichen Selbstbezichtigungen angeblicher Autorenschaft ab Ende Oktober 2000 an die zuständigen Behörden" und ihre Benennung als angebliche Autorin durch den Chefredakteur gegenüber den türkischen Gerichten ebenfalls im Zeitraum ab etwa Ende Oktober 2000 stellen selbstgeschaffene Nachfluchtgründe der Klägerin im Sinne von § 28 Abs. 1 AsylVfG dar. Sie können nach dieser Vorschrift indessen schon deshalb nicht zur Asylanerkennung der Klägerin führen, weil sie nicht Ausdruck einer bereits vor der Ausreise im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung sind. Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag vor ihrer Ausreise aus der Türkei zu keinem Zeitpunkt als Sympathisantin der Türkiye Ihtilalci Koministler Birligi - TIKB - (Union der Revolutionären Kommunisten de Türkei) in Erscheinung getreten. Die Klägerin hat jedoch auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf deren Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, weil ihr wegen dieser selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe - andere macht die Klägerin nicht geltend - bei Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Gericht ist im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nicht gehalten, auf entsprechende Anregung durch die klägerische Prozessbevollmächtigte über die Tatsache, dass auch in Strafverfahren bezichtigte Verfasser von Presseartikeln in den sogenannten Fisleme" - d. h. den von Geheimdiensten, Polizei und Jandarma in der Türkei geführten Datenblättern über auffällig gewordenen Personen - erfasst werden, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, hier durch Herrn B2 aus I, Beweis zu erheben. Die Anordnung einer Beweisaufnahme durch Begutachtung durch einen Sachverständigen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 6. August 1999 - 23 A 58/98.A -. Nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann in der Tatsacheninstanz ein Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden. Zumal in Asylverfahren kann sich die eigene nachvollziehbar zu begründende Sachkunde des Tatsachengerichts aus der Gerichtspraxis, namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel oder aus einer im jeweiligen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die angeregte Beweiserhebung wegen insoweit gegebener Sachkunde des erkennenden Gerichts hier entbehrlich. Diese Sachkunde ergibt sich aus den durch die Beklagte in das Verfahren eingeführten Gutachten des Sachverständigen L1 vom 25. November 1998 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9a K 3822/95.A - und vom 19. Juni 1999 an das erkennende Gericht - 10 K 1451/91.A -, aus der klägerseits in das Verfahren eingeführten, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Aachen am 30. Januar 2003 - 6 K 888/98.A - protokollierten Stellungnahme des Sachverständigen B2, sowie vor allem aus den in diesem Verfahren durch das erkennende Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen B2 vom 20. November 2004, des Sachverständigen L1 vom 9. Dezember 2004 sowie der Auskunft des Auswärtigem Amtes vom 8. Februar 2005. Auf der Grundlage dieser Auskunftslage steht fest, dass Personen, die in Strafverfahren gegen verantwortliche Redakteure lediglich bezichtigt werden, die Verfasser der in Rede stehenden Presseartikel zu sein, allein deswegen noch nicht in den sogenannten Fisleme", d. h. den von Geheimdiensten, Polizei und Jandarma in der Türkei geführten Datenblättern über auffällig gewordenen Personen, erfasst werden. Wenngleich das Auswärtige Amt in der genannten Auskunft ausführt, ihm lägen keine Erkenntnisse vor, ob bzw. in wie weit in der Türkei auch in Strafverfahren bezichtigte Verfasser von Presseartikeln erfasst würden, lässt sich diese Feststellung auf Grund der übrigen genannten Erkenntnisquellen eindeutig treffen. Der Eintrag in diese Fisleme setzt nach den Angaben des Auswärtigen Amtes in der genannten Auskunft - ebenso wie der Eintrag im Computer der Landeszentrale für allgemeine Informationen" (GBT) in Ankara nach den Angaben des Sachverständigen B2 im Termin vor dem Verwaltungsgericht Aachen - voraus, dass die betreffende Person aus Sicht der datenführenden Behörde auffällig geworden ist. Diesen datenführenden Behörden kann eine Person, die in einem wegen eines Presseartikels geführten Strafverfahren gegen einen verantwortlichen Redakteur der Autorenschaft bezichtigt wird, nach den im vorliegenden Verfahren eingeholten gutachtlichen Angaben der Sachverständigen L1 und B2 aber nur in der Weise auffällig werden, dass das mit dem betreffenden Strafverfahren befasste Gericht und bzw. oder die in dem Strafverfahren als Anklagebehörde tätige Staatsanwaltschaft die nachgeordneten Sicherheitsbehörden über die der Autorenschaft seitens des angeklagten Redakteurs bezichtigte Person informieren. So wird jedoch nach den weiteren eindeutigen Angaben dieser beiden Sachverständigen im Fall bloßer Bezichtigung eines Dritten durch den Angeklagten nicht verfahren. Die bloße Bezichtigung eines Dritten durch den angeklagten Redakteur, dieser Dritte sei der wahre Verfasser des betreffenden Presseartikels, reicht dazu nicht aus. L1 führt dazu unter 3. in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2004 aus: Das Gericht und die Staatsanwaltschaft informieren die Sicherheitsbehörden nicht über die von dem Chefredakteur über den Verfasser eines einen Straftatbestand erfüllenden Artikels abgegebene Erklärung." (Erst) Wenn gegen den Verfasser des Artikels, der einen Straftatbestand erfüllt, Ermittlungen eingeleitet werden, so werden die Sicherheitsbehörden davon in Kenntnis gesetzt. Die Sicherheitsbehörden werden darüber keine spezielle Akte anlegen, sondern den Vorgang in das Ermittlungsregister eintragen." In der Sache übereinstimmend gibt B2 dazu in seinem im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten an: Über die Personalien eines mutmaßlichen Autors, gegen den nicht staatsanwaltlich ermittelt wird, verfügen weder andere Staatsanwaltschaften, andere Polizeibehörden noch Nachrichtendienste. Es gibt keine Registrierungsmaßnahmen über solche Fälle." Erst wenn eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der der Autorenschaft bezichtigten Person in dem gegen den verantwortlichen Redakteur geführten Strafverfahren dem Gericht vorgelegt wird und die betreffende als Anklagebehörde tätige Staatsanwaltschaft daraufhin Ermittlungen gegen diesen - angeblichen - Verfasser aufnimmt, werden die Sicherheitsbehörden informiert. B2 führt dazu in seinem Gutachten vom 20. November 2004 aus: Die Namen der angeblichen Autoren, die die verantwortlichen Redakteure während der Gerichtsverhandlung nennen und die zur Akte gereichten eidesstattlichen Erklärungen sind sowohl dem Gericht als auch der Staatsanwaltschaft bei dem betreffenden Gericht bekannt. Sollte die Staatsanwaltschaft gegen die betreffende Person ermitteln, so teilt sie die Identität des mutmaßlichen Verfassers mit und ordnet seine Vorführung zur Vernehmung an. In diesem Falle wird die Identität des mutmaßlichen Verfassers von der Polizeiwache registriert und sie suchen ihn, um den Befehl der Staatsanwaltschaft auszuführen. Sollte aber die betreffende Staatsanwaltschaft diese Ermittlungen nicht eingeleitet haben, so wird die Identität des mutmaßlichen Verfassers weder von anderen Behörden, anderen Staatsanwaltschaften, noch von Polizeibehörden registriert. In diesem Fall wird sie nicht registriert." Die gutachterliche Stellungnahme L1 unter 3. in seinem im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten bestätigt diese Einschätzung des Sachverständigen B2: Wenn der Inhalt eines anonym veröffentlichten Artikels einen Straftatbestand erfüllt und deswegen ein Strafverfahren eingeleitet wird und wenn der angeklagte Chefredakteur eine Erklärung über die Urheberschaft abgibt, werden sie Kenntnis davon haben, wer der Verfasser ist. Wenn gegen diesen dann besondere Ermittlungen angestellt werden und ein Verfahren eingeleitet wird, so wird das auch aktenkundig. ... Die Republikanischen Staatsanwälte leiten kein Ermittlungsverfahren gegen den Verfasser eines Artikels, welcher von dem Chefredakteur einer Zeitung als solcher benannt wird, ein. Nur wenn das Bekennerschreiben des Verfassers vorliegt oder vom Gericht eine Strafanzeige gemacht worden ist, werden Ermittlungen aufgenommen." Wegen der Bezichtigung der Klägerin als - angeblicher - Autorin der vorgenannten Artikel im Rahmen der gegen den Chefredakteur D geführten und durch die vorgelegten Unterlagen dokumentierten Strafverfahren droht der Klägerin bei Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes soll gegen die Klägerin kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein. Dies ist aufgrund der Erkenntnislage des Gerichts, wie sie sich aus den genannten Erkenntnisquellen ergibt, ohne weiteres plausibel, soweit in zweien der drei Strafverfahren gegen den Chefredakteur keine Urheberschaftserklärungen der Klägerin vorgelegt worden sind. Nur in dem Verfahren vor dem 2. Gericht des Staatssicherheitsgerichts Istanbul - Az.: 0000/000 - ist eine entsprechende Erklärung der Klägerin vorgelegt worden. Dies betrifft den in der Ausgabe Nr. 00 der Zeitung B1 vom 00.0.0000 veröffentlichten Artikel. Doch auch in Bezug auf dieses Strafverfahren ist die Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Ergebnis nachvollziehbar. Der Sachverständige L1 führt dazu in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2004 aus, im Fall der Rückkehr oder Abschiebung der Klägerin in die Türkei sei nicht zu erwarten, dass sie wegen der erwähnten Artikel, wegen derer der verantwortliche Redakteur vor Gericht gestellt und verurteilt worden sei, mit der Einleitung eines Strafverfahrens zu rechnen habe. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sie deswegen bei der Einreise in Gewahrsam genommen und verhört werde. Der Grund dafür, dass die Klägerin auch insofern nicht mehr mit der Einleitung eines Strafverfahrens zu rechnen hat, als sie ein Bekennerschreiben hat vorlegen lassen, besteht darin, dass die Straftat nach den insoweit übereinstimmenden Auskünften von B2 und L1 verjährt ist. Außerdem kann nach B2 im Gutachten vom 20. November 2004 gegen die Klägerin, solange sie sich im Ausland aufhält, gemäß Artikel 4 des türkischen StGB kein strafrechtliches Verfahren eingeleitet und eröffnet werden. Korrespondierend dazu führt L1 im genannten Gutachten aus, in der Praxis habe es sich so eingebürgert, dass die Republikanischen Staatsanwälte gegen Urheber eines Artikels, Buches, Berichts etc., welcher einen Straftatbestand erfülle, keine Ermittlungen einleiteten, wenn der Verfasser - wie hier bekanntermaßen die Klägerin im Zeitpunkt der Anhängigkeit der Strafverfahren gegen den Chefredakteur - sich bekanntermaßen im Ausland aufhalte, weil sie wüssten, dass sie des Beschuldigten während der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht habhaft werden könnten, um ihn zu vernehmen und ihm den Prozess zu machen. Nach L1 und B2 in den vorgenannten Auskünften besteht die Möglichkeit, dass Verfasser von solchen Artikeln wie den hier in Rede stehenden in den Verdacht geraten können, einer illegalen Organisation anzugehören und damit das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auf sich zu ziehen. L1 führt dazu aus, wenn bekannt sein sollte, dass sie die Verfasserin der Artikel sei, so könne es sein, dass aufgrund des Verdachts, dass sie der TIKB angehöre, die bei der Einreise routinemäßig angestellten Nachforschungen zur Feststellung der Identität und etwaiger Vorstrafen breiter und intensiver angelegt werden und dass die zuständige Polizeibehörde über ihre Einreise informiert und sie unter Beobachtung gestellt werde. Dies vermag der Klage indessen in Bezug auf § 60 Abs. 1 AufenthG auch nicht zum Erfolg verhelfen; denn zum einen begründet die bloße Möglichkeit noch nicht die hier erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit. Zum anderen setzt diese Möglichkeit voraus, dass den Sicherheitsbehörden bekannt ist, dass sie die - angebliche - Verfasserin dieser Artikel ist. Diese Kenntnis haben die nachgeordneten Behörden hier aber nur dann, wenn sie darüber gerade durch die Generalstaatsanwaltschaft beim Staatssicherheitsgericht informiert worden sind. Davon kann aber nach der Erkenntnislage nicht ausgegangen werden, wenn - wie hier plausibel ist - keine staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen die Klägerin wegen der Presseartikel eingeleitet worden sind. Im Übrigen sind nach den im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten L1 und B2 in der Vergangenheit nur solche Personen von solchen Festnahmen betroffen gewesen, die sich von der Autorenschaft abgesehen vor allem in sonstiger und insofern exilpolitisch profilierter Weise - vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage - betätigt hatten. Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Vor ihrer Ausreise hat sie sich nicht in den Verdacht gesetzt, der TIKB anzugehören. Die hier in Rede stehende angebliche Autorenschaft reicht zur Annahme einer insoweit parteibezogen profilierten Tätigkeit nicht aus. Derartige Aktivitäten gehören in der Regel zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, weil es sich hierbei um eine Massenerscheinung handelt, die nur in Ausnahmefällen als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden können. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. Dies gilt auch für die Klägerin. Entlarvend sind insofern die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des gegen den Chefredakteur verhängten Urteils des 3. Staatssicherheitsgerichts vom 20. April 2001 - Az.: 0000/000 -, es handele sich bei der Klägerin im hier vorliegenden Verfahren auch nicht um eine allgemein bekannte Verfasserin". Hat die Klägerin demnach nicht glaubhaft gemacht, sich durch Ausreise einer aus politischen Gründen drohenden Verfolgung entzogen zu haben, und droht ihr auch wegen selbstgeschaffener Nachfluchtgründe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei Rückkehr in die Türkei, kann sie die Klage auch nicht mit Erfolg allein darauf stützen, ihr drohten schon ungeachtet dessen bei der freiwilligen Rückkehr bzw. Abschiebung in die Türkei an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen. Asylbewerber, denen politische Verfolgung nicht aus sonstigen Gründen droht, müssen weder bei freiwilliger Rückkehr noch bei Abschiebung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten; vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage. Aus den vorstehenden Erwägungen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der für Abschiebungshindernisse erforderlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Weil auch die Abschiebungsandrohung den rechtlichen Anforderungen genügt, war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG in vollem Umfang abzuweisen. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.