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Beschluss

18 L 518/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0411.18L518.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die Vollziehung des Verwaltungsaktes des Antragsgegners vom 12. Januar 2005, mit welchem dieser die Tochter der Beigeladenen im Wege des Erlasses eines Widerspruchsbescheides in die Jahrgangsstufe 7 der K-Gesamtschule in O aufgenommen hat, aufzuheben, 4 ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist Ansehung des § 123 Abs. 5 VwGO nach §§ 80a, 80 VwGO statthaft, da es sich bei dem hier im Streit befindlichen Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2005 um einen Verwaltungsakt handelt, der die Tochter der Beigeladenen begünstigt und den Antragsteller möglicherweise belastet. 6 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stellt der Widerspruchsbescheid auch einen Verwaltungsakt dar, da er entsprechend § 35 VwVfG NRW eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft. Diese Entscheidung ist auch auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, da sie nach ihrem ausdrücklichen Regelungsgehalt unter Nr. 3 die Tochter der Beigeladenen in die Jahrgangsstufe 7 der K-Gesamtschule aufnimmt. Dass für die weiteren Aufnahmeformalitäten (u.a. Anlegung eines Stammdatenblattes, Zuordnung zu einer bestimmten Klasse) der Schulleiter der betroffenen Schule zuständig war, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin die Grundentscheidung über die Aufnahme in die Schule, auf die es hier allein ankommt, getroffen hat. Hierfür war sie auch nach § 14 Abs. 3 SchVG zuständig. 7 Dem Antrag des Antragstellers fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick darauf, dass der Widerspruchsbescheid ihm gegenüber möglicherweise bereits bestandskräftig geworden wäre; denn das ist hier nicht der Fall. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bedarf es keines Vorverfahrens, wenn ein Dritter durch einen Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird. In diesen Fällen ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Diese Frist hat der Antragsteller mit der am 14. März 2005 erhobenen Klage eingehalten; denn - soweit ersichtlich - ist ihm gegenüber der Widerspruchsbescheid nicht förmlich bekannt gegeben worden mit der Folge, dass keine Klagefrist beginnen, geschweige denn ablaufen konnte. Selbst wenn aber in der von dem Antragsteller selbst angegebenen Mitteilung des Schulleiters der K-Gesamtschule über die Aufnahme der Tochter der Beigeladenen auf die Gesamtschule eine entsprechende Bekanntgabe zu sehen wäre, ist nicht erkennbar, dass des weiteren eine Belehrung über ein Rechtsmittel erfolgt wäre. Das hat zur Folge, dass entsprechend § 58 Abs. 2 die Klagefrist ein Jahr beträgt. Da diese Frist nach den gegebenen Umständen unzweifelhaft eingehalten ist, ist der zu Grunde liegende Widerspruchsbescheid, mit dem der Antragsteller erstmalig beschwert worden ist, ihm gegenüber noch nicht bestandskräftig geworden. 8 Zwar ist in dem Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin keine Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen worden, sodass der von dem Antragsteller nunmehr erhobenen Klage 18 K 1188/05 entsprechend § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. An diesem Umstand ändert auch die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 18. März 2005 ausdrücklich nur äußerst hilfsweise angeordnete sofortige Vollziehung ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 nichts. Denn Handlungen dieser Art sind aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs grundsätzlich bedingungsfeindlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 82 Rdnr. 8, vor § 124 Rdnr. 25; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage, § 107 Rdnr. 18) und daher hier unbeachtlich. Soweit der Antragsteller im letzten Schriftsatz von April 2005 ausführt, eine sofortige Vollziehung sei nunmehr angeordnet worden, fehlt hierzu jeglicher Beleg. Die daher grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung der Klage führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Antrages, weil durch die von der Antragsgegnerin verursachte Aufnahme der Tochter der Beigeladenen in die Jahrgangsstufe 7 der K-Gesamtschule eine faktische Vollziehung vorgenommen worden ist, die eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 80a, 80 VwGO zur Folge hat. Der von dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag auf Rückgängigmachung dieser faktischen Vollziehung findet seine Stütze in der über § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO geltenden Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder aber in § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO. 9 Nach Ansicht des Gerichts war hier auch nicht entsprechend § 80 Abs. 6 VwGO ein vorheriger Antrag bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich. Zwar verweist § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die entsprechende Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO; dieser Verweis wird jedoch einschränkend dahingehend zu interpretieren sein, dass eine Ausdehnung des § 80 Abs. 6 VwGO über den Bereich der Abgabenangelegenheiten hinaus vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80a Rdnr. 21 m.w.N.). Im Übrigen dürfte hier wegen der bereits erfolgten Vollziehung ein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vorliegen, der einen vorherigen Antrag bei der Behörde entbehrlich macht. 10 Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auch antragsbefugt. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Schulfinanzgesetz (SchFG) normierten Klassenbildungswerte nach § 6 Abs. 5 der Verordnung zu § 5 SchFG auch dem Interesse des Antragstellers an einer optimalen Bildungsförderung dienten und daher die Überschreitung dieser Werte seine Rechte aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen möglicherweise beeinträchtigt. 11 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 12 Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Gericht die bereits vorgenommene Vollziehung eines Verwaltungsaktes aufheben bzw. aussetzen. In diesem Rahmen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, wobei es die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen hat. Bei dieser Abwägung ist die Rechtslage zu berücksichtigen und in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. Dabei ist dem Antrag in aller Regel stattzugeben, wenn die zu Grunde liegende Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder auf Grund einer Abwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse des Begünstigten überwiegt. Beides ist hier jedoch nicht der Fall. 13 Zwar ist hier - wie oben dargestellt - festzustellen, dass die bereits vorgenommene tatsächliche Aufnahme der Tochter der Beigeladenen in die Jahrgangsstufe 7 der K-Gesamtschule spätestens mit Erhebung der Klage rechtswidrig geworden ist, weil dieser Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde aufschiebende Wirkung zukommt. Das ist aber nach Ansicht der Kammer bei der hier gegebenen Fallkonstellation nicht ausreichend, allein deswegen die Vollziehung auszusetzen oder aufzuheben, weil das der Rechtsposition des Begünstigten des Bescheides, hier der Tochter der Beigeladenen, nicht gerecht würde; denn sie hat durch die Aufnahme auf die Schule bereits einen gewissen Vertrauensschutz erworben. Dieser kann ihr aber nur dann - und sei es auch nur zeitweise - entzogen werden, wenn die Aufnahmeentscheidung als solche offensichtlich rechtswidrig wäre. Das ist aber nicht der Fall. 14 Da es sich bei der K-Gesamtschule um eine vierzügige Schule handelt (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2005 an das Gericht in dem Verfahren 18 L 89/05), beträgt die Bandbreite für die jeweilige Jahrgangsstufe nach § 6 Abs. 5 Satz 2a VO zu § 5 SchFG siebenundzwanzig bis neunundzwanzig Schüler, wobei diese Bandbreite um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden kann. Eine solche Überschreitung um einen Schüler auf insgesamt dreißig Schüler pro Jahrgangsstufe lag hier bereits vor, sodass die Aufnahme der Tochter der Beigeladenen in die Jahrgangsstufe 7c der K-Gesamtschule dem Grund nach gegen die vorgenannte Bestimmung verstößt. Fraglich ist, ob die Aufnahme der Tochter der Beigeladenen hier aber ausnahmsweise deshalb gerechtfertigt ist, weil ihr Anspruch auf Erziehung und Bildung ansonsten in unerträglicher Weise vereitelt werden würde, weil wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten keine aufnahmebereite Gesamtschule in O vorhanden ist, 15 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -. 16 Dieser Umstand wäre ihr auch nicht zuzurechnen, weil sie erst im Laufe des Schuljahres nach O gezogen ist und - da sie in ihrem zuvorigen Wohnort eine Gesamtschule besucht hat - es naheliegend ist, dass sie auf dieser Schulform verbleibt, um weiterhin entsprechende Unterrichtsinhalte zu erfahren. 17 Die Frage, ob die Aufnahme der Tochter der Beigeladenen auf die K-Gesamtschule gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 b VO zu § 5 SchFG rechtswidrig oder auf Grund der angegebenen besonderen Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt war, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der vorgenannten Norm, wenn man deren Verletzung einmal unterstellt, drittschützende Wirkung zukommt. Zu Letzterem ist fraglich, ob die Festlegung von Bandbreiten und Klassenbildungswerten, die nach § 3 Abs. 1 SchOG eine erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule sowie einen erziehenden Unterricht ermöglichen sollen, auch den Individualinteressen der übrigen Schüler der Jahrgangsstufe dienen soll. Solches ist mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht von der Hand zu weisen, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn selbst wenn insoweit von einer drittschützenden Wirkung dieser Norm auszugehen ist, fehlt es an einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Antragstellers durch die Aufnahme der Tochter der Beigeladenen in die Jahrgangsstufe 7c, der der Antragsteller ebenfalls angehört. 18 Soweit er vorträgt, seine Beeinträchtigung liege darin, dass die ihn unterrichtenden Lehrer ihre Aufmerksamkeit nicht auf dreißig Schüler, sondern nunmehr auf einunddreißig Schüler verteilen müssen und die sächlichen bzw. finanziellen Mittel - welche auch immer das sein mögen - nicht mehr nur auf dreißig, sondern auf einunddreißig Schüler aufgeteilt würden, so vermag das allenfalls eine theoretische Beeinträchtigung darzustellen, die aber jeglicher tatsächlicher Konkretisierung entbehrt. Eine solche Konkretisierung wäre jedoch schon deshalb zwingend notwendig gewesen, weil der in § 6 Abs. 5 Satz 2 b VO zu § 5 SchFG angegebene Klassenhöchstwert von dreißig Schülerinnen und/oder Schülern auch unter pädagogischen Gesichtspunkten keinen absoluten Wert darstellt. Denn wie sich aus § 5 Abs. 5a der vorgenannten Verordnung ergibt, kann die bei einer dreizügig ausgeformten Schule vorgesehene Bandbreite von sechsundzwanzig bis dreißig Schüler um bis zu fünf Schülerinnen oder Schüler überschritten werden; m.a.W. hält der Gesetzgeber auch im Extremfall von fünfunddreißig Schülern pro Jahrgangsstufe eine pädagogisch erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit für gegeben. Erkenntnisse darüber, dass diese Einschätzung unzutreffend ist, sind nicht bekannt. Dann kann aber die zufällige Begebenheit, dass hier keine dreizügige, sondern eine vierzügige Gesamtschule vorliegt und dort die Grenze für die höchst zulässige Klassenbildung bei dreißig Schülern liegt, keine vorrangige Bedeutung haben und der einunddreißigste Schüler keine Beeinträchtigung an sich für den Antragsteller darstellen. 19 Auch eine im Einzelfall noch vorzunehmende Interessenabwägung führt nicht zu einem Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem Interesse der Tochter der Beigeladenen am Verbleib auf der Schule. Angesichts des Umstandes, dass das Schuljahr weit vorgeschritten ist und bei einer Aussetzung der Vollziehung mit der notwendigen Folge des Wechsels auf eine andere Schule der Erfolg des Schuljahres für die Tochter der Beigeladenen in Frage steht, ist ihr Interesse am weiteren Verbleib auf der Schule höher zu werten als das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung; denn - wie zuvor ausgeführt - ist allenfalls abstrakt und nicht konkretisiert erfassbar eine Gefährdung seines Anspruchs auf eine erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit zu besorgen. Ob die Rechtslage zum Ende des Schuljahres bei unveränderter Sachlage anders zu beurteilen ist, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil zur Beurteilung auf die jetzige Lage abzustellen ist. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Angesichts des vorläufigen Charakters dieses Streitverfahrens hat die Kammer als Streitwert die Hälfte des nach § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Regelwertes festgesetzt. 22