Beschluss
18 L 586/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0411.18L586.05.00
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2005 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2005 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 23. März 2005 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2005 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Zweifelhaft ist bereits, ob die in dem genannten Bescheid vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügt. Dies kann im Ergebnis allerdings letztlich offen bleiben, da jedenfalls die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners ausgeht. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache kommt in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme gegenüber der sofortigen Vollziehung aus anderen Gründen vorrangig zu bewerten ist. Die ausgesprochene Entlassung von der Schule erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Ihre Rechtsgrundlage findet diese Maßnahme in §§ 19 Abs. 4 Satz 2 Allgemeine Schulordnung (ASchO NRW), 26a Abs. 6 Satz 2 Schulverwaltungsgesetz (SchVG NRW). Ungeachtet des Vorliegens der sonstigen formellen und materiellen Voraussetzungen ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Entlassung von der Schule jedenfalls daraus, dass, soweit aus den seitens des Antragsgegners vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich, eine vorherige Androhung nicht ausgesprochen worden ist. Nach § 19 Abs. 1 ASchO NRW muss der Entlassung von der Schule in der Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut kann auf die vorherige Androhung nur in Ausnahmefällen verzichtet werden. In Betracht kommen insoweit schwerwiegende Fälle, z.B. gewalttätiges Handeln oder schwere kriminelle Delikte, wenn zugleich die begründete Besorgnis besteht, dass mildere Mittel wie die Androhung der Entlassung nicht zur Einsicht und Besserung führen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000, - 19 B 2087/99 -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 18 L 3137/04 -; Pöttgen/Jehkul/Zaun, AschO, Kommentar, § 19 Rdnr. 1. Nach Auffassung der erkennenden Kammer vermag die seitens der Antragstellerin auf einer Wand der Schultoilette angebrachte Zeichnung mit beleidigendem Inhalt in Bezug auf eine Mitschülerin kein derart schwerwiegendes Verhalten darzustellen, das den Verzicht auf die vorherige Androhung rechtfertigen könnte. Es handelte sich weder um gewalttätiges Verhalten noch um einen sonstigen Fall schwerer Kriminalität im oben genannten Sinne. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass sich den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners keinerlei Anhaltspunkte für vorangegangene Fehlverhalten der Antragstellerin entnehmen lassen. Auf Grund dessen lässt sich auch nicht die begründete Besorgnis feststellen, dass mildere Mittel als die sofortige Entlassung von der Schule nicht zur Einsicht und Besserung führen könnten. Angemerkt sei noch, dass aus Sicht der Kammer zumindest zweifelhaft ist, ob das Fehlverhalten der Antragstellerin Grundlage einer Androhung der Entlassung von der Schule sein könnte, oder ob nicht auch bereits diese Maßnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verfehlt wäre. Jedenfalls die sofortige Entlassung ist nach den obigen Ausführungen nicht haltbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).