Urteil
9 K 2865/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0414.9K2865.03.00
5mal zitiert
15Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, das der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die am 16. Januar 2003 beantragte Bebauungsgenehmigung für die Nutzungsänderung des mittleren Hallenteils auf dem Grundstück Gemarkung G1, Flur 7, Flurstück 1599 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in der Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger beantragte einen Bauvorbescheid über die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung. Auf den Grundstücken Gemarkung G1, Flur 7, Flurstücke 1599, 1423 (postalisch: Nstraße 85) ist eine Halle mit Außenmaßen von 60 m x 54 m errichtet. In der Halle wurden früher Fenster hergestellt. Das Hallengrundstück steht nicht im Eigentum des Klägers. Einen ursprünglich zwischen Herrn M aus O und dem Kläger bestehenden Mietvertrag über eine Sektion der Halle auf dem Flurstück 1599 erklärte der Vermieter zwischenzeitlich für gelöst. Der Mietvertrag sah in § 20 Ziffer 11 vor: Bei negativem Bescheid der Baubehörde ist der Vertrag ohne gegenseitige Ansprüche erloschen." 3 Die Gesamthalle ist in verschiedene Hallenteile gegliedert. Den in sich geschlossenen mittleren Hallenteil mit den Ausmaßen 20 m x 54 m beabsichtigte der Kläger in eine Veranstaltungshalle umzunutzen. Die Halle sollte tageweise untervermietet werden und Vereinen, Unternehmen oder Privatpersonen (z. B. für größere Hochzeitsfeiern) zur Verfügung stehen. Die Halle sollte für Veranstaltungen mit bis zu 800 Teilnehmern genutzt werden. 4 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9/1, in Kraft getreten am 13. Dezember 1974, geändert durch die Bebauungspläne Nr. 9/5 und Nr. 9/11. Es ist als Gewerbegebiet festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 9/11 sind von den ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen: Spielhallen, Sexkinos, Peep-Shows, Striptease-Shows, Eros-Center und Dirnenunterkünfte". 5 Das Grundstück liegt im Gewerbegebiet des Ortsteils E. Das Gewerbegebiet erstreckt sich zunächst entlang der in West-Ost-Richtung verlaufenden Nstraße auf einer Länge von rund 700 m. Danach wechselt die Nstraße ihren Namen zur Lstraße und knickt nach Nordosten ab. Entlang der Lstraße erstreckt sich das Gewerbegebiet noch rund 500 m bis zur Unterführung unter der BAB 57 (L1-L2). Nördlich gelegen und parallel zur Nstraße verläuft in etwa 200-250 m Entfernung die Sstraße. An deren Nordseite beginnt die Wohnbebauung von E. Südlich der Nstraße verläuft eine Eisenbahntrasse der Deutschen Bahn AG. Jenseits der Bahnlinie beginnt die Wohnbebauung von O1. 6 Der Kläger beantragte unter dem 16. Januar 2003 einen Bauvorbescheid hinsichtlich der Umnutzung des beschriebenen Hallenteils. In den mitgereichten Bauvorlagen waren 56 Stellplätze auf dem Hallengrundstück eingezeichnet. Am 4. Februar 2003 ging eine formlose Beschreibung des geplanten Vorhabens beim Beklagten ein. Am 4. März 2003 ging ein geänderter Lageplan ein, in dem 87 Stellplätze eingezeichnet waren. Am 10. März 2003 erklärte sich der Kläger selbst zum Entwurfsverfasser. Am 12. März 2003 ging eine Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen beim Beklagten ein sowie je ein Stellplatzplan mit einer 90°- Aufstellung (80 bzw. 90 Stellplätze) und einer Schrägaufstellung (74 bzw. 83 Stellplätze) der Parkplätze. 7 Das Bauamt, das Rechtsamt und der Baudezernent der Stadt O legten seit dem 17. März 2003 mehrfach in den Verwaltungsvorgängen, in Vermerken und Stellungnahmen an Bürger schriftlich nieder, dass sie das beantragte Vorhaben für planungsrechtlich zulässig hielten und der begehrte Bauvorbescheid erlassen werden müsse. Ein auf den 7. April 2003 datierter und von einer damaligen städtischen Baurätin unterschriebener Entwurf eines Bauvorbescheides befindet sich in der Bauakte (Beiakte Heft 1 Bl. 36-39). 8 Der Kläger hat am 25. April 2003 Untätigkeitsklage gegen den Beklagten erhoben. 9 Am 29. April 2003 bat der Planungsausschuss des Rates der Stadt O die Verwaltung in einer Entschließung, bis zur Ratssitzung am 16. Mai 2003 keine weiteren Schritte in diesem Antragsverfahren zu unternehmen". Am 6. Mai 2003 entschied der Verwaltungsvorstand des Beklagten, vor der Ratssitzung keine Verwaltungsentscheidung zu treffen". Am 16. Mai 2003 fasste der Rat der Stadt Neuss einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9/12, der auch das betroffene Grundstück erfasste. Am 19. Mai 2003 erbat der Leiter des Amtes für Bauberatung und Bauordnung des Beklagten vom zuständigen Dezernenten die schriftliche Mitteilung, wie mit dem bereits unterzeichneten, aber noch nicht abgesandten Bauvorbescheid (Entwurf) zu verfahren sei. Der Baudezernent teilte am 23. Mai 2003 in einem Vermerk mit: Der Bürgermeister sieht wie 6 (Baudezernent, Anm. des Gerichts) die Notwendigkeit, die Entscheidung über die Bauvoranfrage zurückzustellen." (Beiakte Heft 1 Bl. 240). Am 2. Juni 2003 wurde der Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. Am 5. Juni 2003 erließ der Beklagte einen für sofort vollziehbar erklärten Zurückstellungsbescheid, den er am 11. Juni 2003 per Einschreiben an den Kläger absandte. Die Entscheidung über den Bauvorbescheid wurde bis zum 5. Juni 2004 ausgesetzt. Am 14. Mai 2004 beschloss der Rat der Stadt O die Veränderungssperre Nr. 29, zur Sicherung der Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 9/12. Die Veränderungssperre ist seit dem 1. Juni 2004 für die Dauer von zwei Jahren wirksam. Am 11. Juni 2004 erließ der Beklagte einen auf die Veränderungssperre gestützten Versagungsbescheid. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. 10 Nach dem Erlass des Zurückstellungsbescheids hat der Kläger seinen Antrag am 1. August 2003 umgestellt. Er beantragt nunmehr, 11 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, ihm die am 16. Januar 2003 beantragte Bebauungsgenehmigung für die Nutzungsänderung des mittleren Hallenteils auf dem Grundstück Gemarkung G1, Flur 7, Flurstück 1599 zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er ist der Ansicht, dass die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage zu früh erhoben und deswegen unzulässig sei. Der Antrag auf Erlass des Bauvorbescheids sei erst am 12. März 2003 vollständig eingereicht und prüffähig gewesen. Einer Klageänderung vom Fortsetzungsfeststellungsbegehren auf erneute Verpflichtungsklage stimme er nicht zu. Inhaltlich fehle den Unterlagen der Nachweis der gesicherten Erschließung der Stellplätze Nr. 63 bis 80. Außerdem habe er seit Ende 2004 seine Verwaltungspraxis geändert. Er verlange nunmehr einen Stellplatz je vier Personen (800 Personen / 4 = 200 Stellplätze), so dass selbst bei einer Vergünstigung von 30 % wegen guter Anbindung an den Nahverkehr mindestens 140 Stellplätze nachzuweisen seien. Im Übrigen fehle dem Kläger wegen des aufgelösten Mietvertrages das Rechtsschutzbedürfnis für eine Baugenehmigung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat Erfolg. 18 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 19 Vgl. Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354, 355; Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 -, DVBl 1992, 1230, m.w.N. 20 Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt, 21 BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14/96 -, BVerwGE 106, 295. 22 In Verpflichtungssituationen tritt Erledigung unter anderem dann ein, wenn das Interesse des Klägers an der Leistung wegen veränderter Umstände oder veränderter Rechtslage objektiv erloschen ist, 23 BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 60/92 -, DVBl 1994, 1192. 24 Das erledigende Ereignis kann noch nicht in der unwidersprochenen Mitteilung des Herrn M vom 26. Mai 2003 (GA Bl. 25), der Mietvertrag sei wegen der absehbaren Versagung der Baugenehmigung aufgelöst, erblickt werden. Ob der Vertrag tatsächlich endete, lässt die Kammer offen, da zum Zeitpunkt der Mitteilung eine endgültige Versagung noch gar nicht ausgesprochen war. Da das Baugenehmigungsverfahren privatrechtliche Rechtsverhältnisse jedoch grundsätzlich unberücksichtigt lässt (vgl. nur § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW), genügt diese Mitteilung jedenfalls noch nicht, um eine Erledigung im Rechtssinne anzunehmen. 25 Zwar kann das Bescheidungs- und damit im Gerichtsverfahren das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer des Baugrundstücks ist. Da das Baurecht aber nicht nur im Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG, sondern auch in der Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG wurzelt, müssen ganz besondere Umstände vorliegen, damit die Baugenehmigungsbehörde sich auf ein fehlendes Sachentscheidungsinteresse berufen kann. Nur wenn der Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb auch die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre, kann die Behörde sich auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse berufen. Bei Verschiedenheit von Antragsteller und Eigentümer muss feststehen, dass der Antragsteller die privatrechtliche Berechtigung zur Nutzung des Grundstücks sicher nicht erreichen kann. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 49.71 - BVerwGE 42, 115 mit Nachweis der älteren Rechtsprechung. 27 Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn der Rechtsschutz bzw. die behördliche Leistungserbringung unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn die Inanspruchnahme nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn lediglich zweifelhaft oder ungewiss ist, ob ein privatrechtliches Hindernis ausräumbar ist oder nicht. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 B 140/92 -. 29 Landesrechtlich sieht § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW vor, dass die Baugenehmigungsbehörde eine Einverständniserklärung des Eigentümers anfordern kann, wenn ein Nichteigentümer einen Bauantrag stellt. Ob diese Vorschrift eine abschließende landesrechtliche Regelung enthält oder ob ein Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze bezüglich des Bescheidungsinteresses in solchen Fällen daneben möglich ist, muss nicht entschieden werden. Denn der Beklagte hat vom Kläger nicht im Genehmigungs- und auch nicht im Klageverfahren eine Einverständniserklärung des Eigentümers nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW verlangt. Auch steht nicht fest, dass der Kläger - den Bescheid als erteilt unterstellt - innerhalb seiner Geltungsdauer nicht die privatrechtliche Nutzungsbefugnis vom Eigentümer des Baugrundstücks erhalten konnte. Herr M hatte sich gerade nicht geweigert, den fraglichen Hallenteil an den Kläger zu vermieten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er hierzu nicht die Rechtsmacht hatte. Vielmehr hatte er dem Kläger die Halle bereits zu dem mit der Klage verfolgten Zweck vermietet. Der Mietvertrag wurde nur wegen der abzusehenden Versagung der Baugenehmigung als gelöst betrachtet. Anhaltspunkte dafür, dass der Eigentümer des Hallengrundstücks nicht mehr bereit war, dem Kläger nach erteilter Baugenehmigung die Halle erneut mietweise zu überlassen, sind vom Beklagten nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass der Eigentümer zur Überlassung bereit war. Von daher hat sich die ursprüngliche Verpflichtungsklage nicht bereits durch die Mitteilung des Vermieters vom 26. Mai 2003 erledigt. 30 Das erledigende Ereignis liegt vielmehr in der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids vom 5. Juni 2003. Mit der Bekanntgabe dieses Bescheids war das Verpflichtungsbegehren auf Erlass eines Bauvorbescheids aussichtslos geworden, so dass es sich im Rechtssinne erledigt hatte, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14/96 -, BVerwGE 106, 295. 32 Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids war die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage in der Form der Unzulässigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Ob die dreimonatige Wartefrist des § 75 Satz 2 VwGO - deren Unterschreitung allerdings nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt - schon bei Klageerhebung gewahrt war, kann offen bleiben. In Betracht kommt allerdings, dass der Beklagte sich nicht auf die Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO berufen konnte, weil der unterschriebene Entwurf des Bauvorbescheids bereits am 7. April 2003 vorlag, er also augenscheinlich keine Bearbeitungszeit mehr benötigte. Als die Zurückstellung durch Zustellung des Zurückstellungsbescheids an den Kläger wirksam wurde (§ 43 VwVfG NRW), waren die drei Monate jedenfalls abgelaufen, so dass die Klage bereits vor dem erledigenden Ereignis zulässig geworden war. Hinderungsgründe für eine Entscheidung innerhalb dieser Frist hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sie sind angesichts des unterzeichneten und auf den 7. April 2003 datierten Entwurfs des Vorbescheids auch nicht ersichtlich. Der Zurückstellungsbescheid wurde am 11. Juni 2003 per Einschreiben zur Post gegeben. Nach § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VwZG gilt die Zustellung drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, also am 14. Juni 2003. Da auch nach dem Vortrag des Beklagten am 12. März 2003 die Unterlagen der Baugenehmigungsbehörde prüffähig vorlagen, war die Drei-Monats-Frist spätestens mit Ablauf des 12. Juni 2003 verstrichen. 33 Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Möglichkeit, Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen. Da die Erledigung durch die Zurückstellung während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten ist und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die spätere Veränderungssperre weiterhin vorliegt, bleibt die Klage in ihrer veränderten Form zulässig, 34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1996 - 11 A 2725/93 -, BRS 58, 145; BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 31/86 -, BRS 53, Nr. 110. 35 Die Klage ist auch begründet. Dadurch, dass der Beklagte es bis zur Zustellung des Zurückstellungsbescheids am 14. Juni 2003 unterlassen hat, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, handelte er rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Der Kläger hatte Anspruch auf Erlass der Bebauungsgenehmigung, denn dem beantragen Vorhaben standen - soweit seine Zulässigkeit im Rahmen des Bauvorbescheidverfahrens zu prüfen war - öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen, § 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. 36 Das Vorhaben des Klägers war bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig. § 30 Abs. 1 BauGB ist für die bauplanungsrechtliche Beurteilung maßgeblich, weil das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, nämlich dem Plan Nr. 9/1, der durch die Pläne Nr. 9/11 und Nr. 9/5 modifiziert wurde. Der Plan Nr. 9/12 befindet sich noch in Aufstellung und entfaltet deswegen noch keine Rechtswirkungen. Bei dem Bebauungsplan Nr. 9/1 handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, denn er enthält Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Die späteren Änderungen fügen nur Einzelheiten hinzu, ändern aber nichts an den Grundzügen des zugrundeliegenden Planinhalts. 37 Die beantragte Nutzungsänderung war planungsrechtlich zulässig, wenn das Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar und seine Erschließung gesichert war, es nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung nicht der Eigenart des Baugebiets widersprach, von ihm keine Belästigungen oder Störungen ausgehen konnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar waren und es keinen derartigen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wurde (§ 30 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Diese Voraussetzungen liegen vor. Über diese planungsrechtlichen Voraussetzungen hinaus sind keine weiteren bauordnungsrechtlichen Erfordernisse zu prüfen, weil diese nach der Klarstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand der Voranfrage sein sollten. 38 Die planungsrechtliche Zulässigkeit vor Erledigungseintritt richtet sich zunächst nach § 8 BauNVO, der gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Teil des Bebauungsplans geworden ist. Anwendung findet die Baunutzungsverordnung in der Fassung des Jahres 1990. Die Planergänzungen durch die Bebauungspläne Nr. 9/5 und Nr. 9/11 haben die §§ 2-14 BauNVO in ihrer jeweils neueren Fassung zur Geltung gebracht, indem ausdrücklich die Gebietsfestsetzungen (§ 8 BauNVO) geändert wurden. Deswegen gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung, die der letzten Planänderung zugrunde lag. 39 Bei der vom Kläger geplanten Veranstaltungshalle handelt es sich um einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, weil die Tätigkeit des Klägers selbstständig und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden sollte sowie auf Dauer angelegt war, 40 vgl. zum Gewerbegriff im Bauplanungsrecht: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage (2002) § 2 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen. 41 Darüber hinaus handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch um einen solchen Gewerbebetrieb aller Art", der im Einklang mit der von der Baunutzungsverordnung vorausgesetzten typischen Funktion dieses Gebiets steht und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen ist. Von den Baugebieten der §§ 2 bis 7 BauNVO, die vornehmlich oder zumindest auch zum Wohnen bestimmt sind, unterscheiden sich Gewerbe- und Industriegebiete vor allem dadurch, dass sie in erster Linie der Unterbringung von gewerblichen Betrieben dienen und in ihnen nicht gewohnt werden soll, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140. 43 Das Gewerbegebiet soll solchen Betrieben einen Standort bieten, die im Hinblick auf ihre spezifischen Standortanforderungen und ihre Auswirkungen zu Unzuträglichkeiten in Gebieten führen würden, in denen auch oder gar vorwiegend gewohnt werden soll, 44 vgl. BVerwGE, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213. 45 Für Veranstaltungshallen, die mehrere hundert Personen fassen - wie vom Kläger geplant - bedeutet dies, dass sie im Gewerbegebiet allgemein zulässig sind. Da Veranstaltungshallen überwiegend in den Abend- und Nachtstunden sowie am Wochenende genutzt werden, entfalten sie ihre störenden Wirkungen zu Zeiten, in denen das Bedürfnis nach Ruhe und Störungsfreiheit bei der Wohnbevölkerung besonders ausgeprägt ist. Der Einsatz von Lautsprecheranlagen, der Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die Lärmemissionen, die von der Veranstaltung selbst aber auch von Gästen ausgehen, die sich ggfs. in nennenswerter Anzahl im zeitlichen Umfeld der Veranstaltung außerhalb der Halle aufhalten, sprechen dafür, dass solche Hallen gerade in einem Gewerbegebiet errichtet und betrieben werden. 46 Die geplante Veranstaltungshalle unterfällt nicht dem Begriff der nur ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätte im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Vergnügungsstätten sind eine besondere Art von Gewerbebetrieben, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Besucher bzw. Kunden im Vordergrund steht, nicht aber die Geselligkeit oder kulturelle Aspekte. Sie sind durch eine bestimmte gewinnbringende Freizeit"-Gestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet. 47 Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Oktober 1998 - 8 S 2192/98 -, BRS 60 Nr. 74; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage (2002), § 4a Rn. 22; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4a BauNVO Rn. 58; Dolde/Schlarmann, BauR 1984, 121; Schlichter/Friedrich, Bauplanungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Gewerbebetrieben, Überlegungen zur Bewältigung der durch Vergnügungsstätten und großflächige Einzelhandelsunternehmen verursachten städtebaulichen Probleme, in: WiVerw 1988, 199, 208. 48 Typischerweise handelt es sich um Nachtlokale jeglicher Art, deren Zweck auf Darstellungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, um Diskotheken sowie Spiel- und Automatenhallen. 49 Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage (2004) Rn. 1434; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage (2002), § 4a Rn. 22.12. 50 Die vom Kläger geplante Veranstaltungshalle erfüllt die Voraussetzungen einer Vergnügungsstätte schon deswegen nicht, weil nicht nur ein bestimmter Unterhaltungszweck, sondern nach der Betriebsbeschreibung verschiedene Nutzungszwecke verfolgt werden. Im Vordergrund steht außerdem das gesellige Zusammensein, bei dem zwar auch Speisen und Getränke verabreicht werden und es zu Musik- und sonstigen Darbietungen kommen mag. Die kommerzielle Unterhaltung der Besucher, welche ein besonderes städtebauliches Planungsbedürfnis begründen würde, bildet jedoch nicht den Schwerpunkt der Veranstaltungen, die in der Betriebsbeschreibung angegeben sind (Hochzeitsfeiern, Betriebsfeier, Schützenveranstaltungen usw.). Wenn auch von ihnen das Geselligkeitsbedürfnis angesprochen werden dürfte, es wird zumindest nicht in erster Linie kommerziell nutzbar gemacht. 51 Die Halle ist auch nicht als Anlage für kulturelle oder soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO einzustufen, weil hierunter primär Anlagen für den Gemeingebrauch fallen, wie sie in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB umschrieben sind. Zwar mag eine Nutzung der Halle u. a. zur Pflege des Brauchtums beabsichtigt gewesen sein, dies ist aber nicht alleiniger oder wesentlicher Nutzungszweck. Im Vordergrund steht die Überlassung an Dritte zu vielfältigen und verschiedenartigen Zwecken, mit der Absicht, hieraus Gewinn zu erzielen. Das macht indes typischerweise ein Gewerbe aus. 52 Bei der beantragten Hallennutzung handelt es sich überdies nicht um einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO. Erheblich im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO sind nur solche Nachteile und Belästigungen für die Umgebung, die das für ein Gewerbegebiet zumutbare Maß überschreiten mit der Folge, dass der Betrieb deshalb in ein Industriegebiet verwiesen werden muss. Bei der Zuordnung von Nutzungen zu einzelnen Baugebieten ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 -, BRS 40 Nr. 52. 54 Dafür, dass es innerhalb des Gewerbegebiets zu Belästigungen von Geschäften, Büros oder Verwaltungsgebäuden im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO kommt, die insofern den innergebietlichen Schutzstandard definieren, 55 Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 8 BauNVO Rn. 10. 56 ist von keinem Beteiligten etwas vorgetragen worden. Es ergibt sich auch sonst nicht aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen. Wegen der besonderen Betriebszeiten der beantragten Veranstaltungshalle ist nicht zu erwarten, dass benachbarte Gewerbebetriebe das Vorhaben des Klägers stören oder von ihm gestört werden. Anhaltspunkte dafür finden sich weder in der Verwaltungsakte noch sind von den Beteiligten Umstände vorgetragen, die eine weitere Sachaufklärung hier nahe legen würden. Vielmehr finden sich in der Verwaltungsakte vielfach Vermerke, in denen der Beklagte die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens schriftlich feststellt. Da auch im gerichtlichen Verfahren nichts anderes vorgetragen ist, besteht für die Kammer kein Anlass, von sich aus vertiefte Prüfungen anzustellen. 57 Zur Unzulässigkeit der sogenannten ungefragten Fehlersuche" im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188. 58 Soweit (Wohn-)Nutzungen außerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets belästigt oder gestört werden könnten, ergibt sich der Maßstab allein aus dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (in dessen Umgebung"). Grundsätzlich kann im Einzelfall § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu Einschränkungen solcher gewerblicher Nutzungen im Gewerbegebiet führen, die zwar - bezogen auf das Gewerbegebiet selbst - den höchstzulässigen Störgrad einhalten, aber für eine in der Nachbarschaft vorhandene oder planungsrechtlich zulässige schutzbedürftige Nutzung nach den Grundsätzen unzulässig ist. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1991 - 11 A 1755/87 -, NWVBl 1991, 376. 60 Für solche Befürchtungen gibt es bei dem geplanten Vorhaben aber keinen Grund. Der Hallenteil, den der Kläger für sein Vorhaben nutzen wollte, liegt ungefähr 200 m von der Wohnbebauung im Nordosten entfernt. Dazwischen liegen quer und damit die Wohnbebauung abriegelnd eine zweigeschossige, rund 20 m tiefe und eine eingeschossige, rund 50 m tiefe Halle. Außerdem trennt die Ruhrstraße das Wohn- vom Gewerbegebiet. Im Südwesten, jenseits der Nstraße, setzt sich zunächst das Gewerbegebiet mit kleineren Gebäuden fort. Außerdem wirkt die Eisenbahntrasse trennend zur dahinterliegenden Wohnbebauung. Dass die außerhalb des Gewerbegebiets vorhandene Wohnnutzung besonderen nachteiligen Einwirkungen durch das geplante Vorhaben des Klägers ausgesetzt worden wäre, ist von keinem Beteiligten vorgetragen worden und angesichts der tatsächlichen Situation, so wie sie sich aus den beigezogenen Plänen und Luftbildern ergibt, auch nicht so naheliegend, dass die Kammer veranlasst wäre, von sich aus weitergehende Nachforschungen anzustellen. 61 Ob das klägerische Vorhaben bis zur Zurückstellung bauordnungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 51 Abs. 1 und 2 BauO NRW) widersprach, bedurfte keiner Entscheidung, weil es dem Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat - nur um eine Bebauungsgenehmigung ging. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 63