Urteil
2 K 3694/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0419.2K3694.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Mai 2003 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte, die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. zu je einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 0.0.1953 in Omidieh-Aghjary geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des am 00.0.1988 in Share Kord geborenen Klägers zu 2. Beide sind iranische Staatsangehörige und begehren in einem Folgeverfahren die Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Sie reisten im April 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein und trugen zur Begründung ihres im Jahr 2000 geltend gemachten Asylbegehrens im wesentlichen vor, der Ehemann der Klägerin zu 1., von dem sie seit 1989 geschieden sei, sei rauschgiftsüchtig und in Geldnot gewesen. Er habe ihr Geld abgepresst, damit das Kind, der Kläger zu 2., bei ihr habe bleiben können. Daher sei sie mit ihrem Sohn ausgereist. 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 18. September 2000 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (a.F.) nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die hiergegen gerichtete Klage nahmen die Kläger zurück, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war. Hinsichtlich des verbliebenen, auf die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG (a.F.) gerichteten Begehrens trugen sie ergänzend vor, sie hätten ihren islamischen Glauben abgelegt und gehörten seit dem 16. Dezember 2001 zur evangelisch-freikirchlichen Gemeinde (Baptisten) E1. Sie, die Klägerin zu 1., betreibe zusammen mit ihrem Verlobten N aktive Missionstätigkeit unter Iranern und besuche zu diesem Zweck Asylbewerberheime, beteilige sich am Gemeindeleben, besuche regelmäßig Gottesdienste, helfe bei Gemeindefesten und besuche regelmäßig die Veranstaltungen der Frauengruppe der Gemeinde. Der Kläger zu 2. besuche seit seiner Taufe den Bibel- und Konfirmationsunterricht sowie die gemeindeeigene Teenagerarbeit. Hierzu legten sie ein Bestätigungsschreiben des Pastors L vom 10. Juni 2002 vor. 5 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen war, mit Urteil vom 28. Oktober 2002 (22 K 6360/01.A) ab. Die Kläger seien unverfolgt ausgereist, ihr Vorbringen sei nicht asylrelevant. Auch stelle ihre christliche Taufe und Betätigung für die evangelisch-freikirchliche Gemeinde in E1 keinen hinreichenden Nachfluchtgrund dar. Asylerhebliche Maßnahme gegen konvertierte Christen richteten sich vielmehr ganz überwiegend gegen Personen, die Leitungsfunktionen in missionierenden religiösen Gemeinschaften wahrnähmen, ihr christliches Bekenntnis an herausgehobener Stelle öffentlich lebten oder sich öffentlichkeitswirksam missionarisch betätigten. Bei einer Rückkehr in den Iran sei ihnen zuzumuten, sich auf Religionsausübung im privaten Bereich zu beschränken und jede über diesen Bereich hinausgehende Missionierung zu unterlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung dieses Urteils verwiesen. Diese Entscheidung ist seit dem 9. Dezember 2002 rechtskräftig. 6 Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003, beim Bundesamt eingegangen am 16. Mai 2003, beantragten die Kläger, ein (weiteres) Asylverfahren durchzuführen, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) vorliegen. Hilfsweise begehrten sie die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG (a.F.). Zur Begründung beriefen sie sich darauf, in exponierter Stellung für die evangelisch-freikirchliche Gemeinde in E1 tätig zu sein und unter persisch sprechenden Menschen zu missionieren. Sie träten als Referenten in Bibelstunden auf, die Klägerin zu 1. etwa am 22. Februar 2003. 7 Zum Beleg hierfür reichten sie zwei Einladungen zu Bibelstunden für persisch sprechende Menschen in persischer und deutscher Sprache für jeweils zwei Termine im Februar bzw. März 2003 vor, in denen die Klägerin zu 1. als Referentin angegeben ist. Vorgelegt wurde ferner das Protokoll einer Jahresgemeindestunde der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde E1 vom 16. Februar 2003, wonach die Kläger seit einigen Wochen" Arbeit unter persischen Mitbürgern verrichteten (Infostände, Werbeaktionen mit Einladungstraktaten, Treffen mit Bibellesen in den Gemeinderäumlichkeiten), die unter den persischen Flüchtlingen in den Unterkünften in I und anderen persisch sprechenden Mitbürgern Aufmerksamkeit erzeugt habe. Zusätzlich arbeite der Kläger zu 2. unter den Jugendlichen mit (14-tägige Treffen von ca. 12 Mitgliedern). Beide Kläger wurden ausweislich dieses Protokolls im Rahmen einer Abstimmung der Gemeinde offiziell mit der missionarischen Arbeit unter persisch sprechenden Menschen berufen". 8 Darüber hinaus legten die Kläger jeweils einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Constitutionalist Party of Iran (CPI), Sektion Baden-Württemberg, vom 1. Juni 2002 vor sowie Bescheinigungen dieser Gruppierung, wonach sie am 7. Januar 2003 und 8. Februar 2003 an Demonstrationen in E2 teilgenommen haben. 9 Das Bundesamt lehnte es mit Bescheid vom 27. Mai 2003, zugestellt am 30. Mai 2003, ab, weitere Asylverfahren durchzuführen und den Bescheid vom 18. September 2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abzuändern. Soweit sich die Kläger auf ihre Betätigung im Rahmen der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde E1 beriefen, habe sich die Sachlage gegenüber den im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründen nicht nachträglich geändert, da sie sich bereits im Rahmen des ersten Klageverfahrens auf ihren Übertritt zum christlichen Glauben und missionarische Aktivitäten in der Bundesrepublik berufen hätten. Dieses Vorbringen sei in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2002 gewürdigt worden. Hierauf werde verwiesen. Soweit sie sich am 16. Mai 2003 auf die Teilnahme an Demonstrationen vom 7. Januar 2003 und 8. Februar 2003 beriefen, hätten sie die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten, sodass ihr Antrag insoweit bereits unzulässig sei. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 53 AuslG nicht gegeben. Zwar hätten die Kläger insoweit auf eine ermessenfehlerfreie Prüfung einen Anspruch, doch ergebe eine solche Prüfung, dass keine Abschiebungshindernisse vorlägen. Soweit der Übertritt zum christlichen Glauben in Rede stehe, könne auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2002 verwiesen werden. Die nicht herausgehobenen Aktivitäten für die monarchistische Gruppierung CPI führten ebenfalls nicht zu einer asylrelevanten Gefährdung. 10 Die Kläger haben am 4. Juni 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgen. Sie tragen ergänzend vor, die Rechtsprechung gehe einhellig davon aus, dass aktive christliche Missionsarbeit im Iran Verfolgung auslöse. Das gelte zumindest dann, wenn der Glaubenswechsel dem iranischen Regime bekannt werde. Träten zur Taufe zusätzliche Aktivitäten, die aus Sicht des Regimes geeignet seien, den Bestand der Islamischen Republik Iran zu gefährden, müsse von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Sie, die Klägerin zu 1., sei regelmäßige Referentin in Bibelstunden und habe die Taufe des Klägers zu 2. veranlasst. Auch betreibe sie in der Öffentlichkeit Missionierungsarbeit. Es sei davon auszugehen, dass diese Aktivitäten einer größeren Zahl hier lebender Iraner und damit auch den iranischen Sicherheitsbehörden, die hier ein Spitzelsystem unterhielten, bekannt würden. Zudem gehörten sie, die Kläger, einer missionierenden Gemeinde an, was die Gefährdung erhöhe. 11 Zur weiteren Begründung reichten die Kläger in der Folge diverse Videokassetten zu den Akten, auf denen ihre Aktivitäten innerhalb des Gemeindegebäudes zu sehen sind, des weiteren das Protokoll einer Gemeindestunde der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde E1 vom 20. Juli 2003, wonach auf Grund der missionarischen Arbeit der Klägerin zu 1. zwei persische Ehepaare (B und T mit zwei Kindern sowie N1 und O1) getauft werden wollen. Eingereicht wurden ferner Fotos, auf denen Szenen aus dem Gottesdienst der Gemeinde zu sehen sind sowie Demonstrationen, an denen sich die Kläger beteiligt haben. Aus einem ebenfalls vorgelegten Tätigkeitsbericht" des Missionars und Diakons" C1 vom 21. Oktober 2004 ergibt sich, dass er mit den Klägern öfters" die Asylheime in Y, I1, N2, I und E3 besucht und dort christliche Literatur an Ausländer weitergegeben habe; man habe vor allem unter persischen Muslimen missioniert; der Kläger zu 2. übersetze die missionarischen Aktivitäten; sechs erwachsene Muslime seien wegen dieser Aktivitäten inzwischen getauft worden. Zu den Akten wurde außerdem eine tabellarische Zusammenstellung der Aktivitäten der Kläger für ihre Gemeinde in der Zeit von August 2002 bis September 2004 gereicht. 12 Nach Erörterung ihres Begehrens in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre Klage zurückgenommen, soweit sie auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) gerichtet war. 13 Sie beantragen nunmehr, 14 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Mai 2003 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihnen - den Klägern - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie trägt vor, der Vortrag der Konversion gehöre bei einer Vielzahl aus dem Iran kommender Asylbewerber zum Standardvorbringen. In Kenntnis der Rechtslage werde vermehrt auch eine Missionierungstätigkeit vorgetragen, weil nur noch dies im Asylverfahren hilfreich sei. 18 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. Oktober 2004 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 19 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der Sitzungsniederschrift, ferner des Verfahrens 22 K 6360/01.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Soweit die Klage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) zurückgenommen wurde, war sie gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 22 Die Klage im übrigen hat Erfolg. 23 Sie ist zulässig und begründet im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO. 24 Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 MRK vorliegt, da ihnen bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine menschenunwürdige Behandlung droht. 25 Bei dem von ihnen unter dem 12. Mai 2003 gestellten Asylantrag handelt es sich um einen Folgeantrag. Ihr erster Asylantrag war durch Bescheid des Bundesamtes vom 18. September 2000 abgelehnt und die hiergegen gerichtete Klage durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 28. Oktober 2002 (22 K 6360/01.A) abgewiesen worden, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden war. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 26 Das ist hier der Fall, weil beide Kläger nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens mit Beschluss der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde E1 vom 16. Februar 2003 offiziell zur missionarischen Arbeit unter persisch sprechenden Menschen berufen wurden. Damit hat sich die dem Bescheid vom 27. Mai 2003 zu Grunde liegende Sachlage nachträglich zu Gunsten der Kläger im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. Die offizielle Berufung zu Missionsbeauftragten" geht nämlich über die schon im ersten Asylverfahren geschilderten missionarischen Tätigkeiten hinaus. Hierin liegt nicht eine lediglich quantitative Steigerung ihrer Aktivitäten, die durch den bloßen Zeitablauf erklärt werden könnte. Vielmehr wurde den Klägern innerhalb der Gemeinde offiziell eine herausgehobene Funktion verliehen, was ihr Vorbringen auch qualitativ auf eine höhere Stufe hebt, sodass die nachträgliche Änderung sich zu ihren Gunsten auswirkt. 27 Hierüber haben sie das Bundesamt auch rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG muss der neue Asylantrag binnen drei Monaten gestellt werden, beginnend mit dem Tage, an dem der Betroffene vom Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Die Kläger haben den Gemeindebeschluss vom 16. Februar 2003 bereits am 16. März 2003 und damit innerhalb der genannten Frist dem Bundesamt vorgelegt. 28 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass der weitere Vortrag, die Kläger seien für die CPI aktiv und nähmen an Demonstrationen teil, nicht zu einem weiteren Asylverfahren führt. Dem steht § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen. Die hier vorgelegten Anträge der Kläger auf Mitgliedschaft in der CPI datieren vom 1. Juni 2002; geltend gemacht wird die Teilnahme an Demonstrationen vom 7. Januar 2003 und 8. Februar 2003. Demgegenüber ist der Asylfolgeantrag beim Bundesamt erst am 16. Mai 2003 eingegangen. Selbst das jüngste in diesem Zusammenhang geltend gemachte Ereignis, die Demonstration vom 8. Februar 2003, liegt damit mehr als drei Monate vor dem neuen Asylantrag. 29 Sieht das Gericht - anders als das Bundesamt - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens als gegeben an, hat es über die geltend gemachten Ansprüche selbst zu entscheiden und darf die Sache nicht an das Bundesamt zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zurückverweisen", 30 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 zum sog. Durchentscheiden" des Gerichts im Asylfolgeverfahren. 31 Eine solche Entscheidung geht hier zu Gunsten der Kläger aus, weil eine Verfolgung nach einer Rückkehr in den Iran überwiegend wahrscheinlich ist. 32 Der Prognosemaßstab der beachtlichen oder überwiegenden Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass unter zusammenfassender Bewertung des gesamten Lebenssachverhaltes einschließlich des persönlichen Umfeldes des Betroffenen die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Eine rein quantitative oder statistische Betrachtung ist dabei allerdings nicht ausschlaggebend. Maßgebend ist vielmehr das Kriterium, ob eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar ist, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, BVerwGE 89, 162- 171. 34 Nach diesen Maßstäben ist den Klägern eine Rückkehr in den Iran nicht zumutbar, da ihnen dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung droht. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer 35 vgl. etwa Urteile vom 22. Juli 2003 - 2 K 1409/01.A -, vom 20. Januar 2004 - 2 K 3885/01.A - und vom 18. Januar 2005 - 2 K 483/04.A - sowie Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 2 L 4281/03.A - 36 hat ein Iraner wegen des Übertritts vom Islam zum christlichen Glauben (Konversion) dann menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten, wenn er über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet hat, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt worden ist. 37 So auch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A -; vom 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A -; vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A - (NVwZ 2002, Beilage Nr. I 1, 10 - 11), vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A - und vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -; ferner Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2003 - 1 Bf 11/98.A -; Bayerischer VHG, Beschluss vom 5. März 1999 - 19 ZB 99.30678 -; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Juni 2003, S. 17. 38 Zwar begründet die christliche Taufe allein noch keine Verfolgungsgefahr. Das religiöse Existenzminimum im Iran umfasst die religiöse Überzeugung und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, nicht aber Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung, 39 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwG 120, 16 ff. 40 Dieses religiöse Existenzminimum ist im Iran gewährleistet. Nach jüngsten Auskünften, 41 vgl. Deutsches Orient-Institut vom 6. Dezember 2004 - 585 i/br - und Auswärtiges Amt vom 15. Dezember 2004 - 508-516.80/40463 - jeweils an das Sächsische Oberverwaltungsgericht, 42 ist die christliche Religionsausübung im Iran, soweit sie abseits der Öffentlichkeit in gleichsam privatem Rahmen stattfindet, möglich. 43 Anders ist die Sachlage nach der oben zitierten Rechtsprechung unter anderem des OVG NRW, der sich die Kammer angeschlossen hat, allerdings dann zu bewerten, wenn eine missionierende Tätigkeit in herausgehobener Position hinzu kommt, die nach außen erkennbar, nachhaltig und mit Erfolg ausgeübt wird und iranische Stellen hiervon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erfahren. Grund hierfür ist, dass der iranische Staat nicht allein die Existenz von Christen und christlichen Kirchen als gegen ihn gerichtete politische Tätigkeit einstuft, sondern nur solche Verhaltensweisen von Christen, die er als Angriff auf sich und die islamische Grundordnung interpretiert. Das ist beim Missionieren unter den oben genannten Voraussetzungen der Fall (vgl. insoweit die Ausführungen des VG Düsseldorf im ersten Urteil vom 28. Oktober 2002 - 22 K 6360/01.A -). Vor allem dann, wenn - wie hier - die Missionierung von Mitgliedern einer evangelisch-freikirchlichen Gemeinde (Baptisten) ausgeht, die nach eigenem Anspruch eine nach außen gerichtete, aktive Missionierungstätigkeit entfaltet, besteht eine erhöhte Verfolgungsgefahr. Christliche Kirchen, soweit sie im Iran tätig sind, sind gehalten, Muslimen den Zutritt zu ihren Gottesdiensten zu verwehren und jegliche nach außen gerichtete Missionierungstätigkeit zu unterlassen. Die alteingesessenen christlichen Kirchen im Iran halten sich daran. Anders verhält es sich aber offenbar mit den Freikirchen, die (noch, in sehr geringem Umfang) im Iran missionieren oder jedenfalls Muslime nicht aktiv abwehren, 44 vgl. Deutsches Orient-Institut vom 6. Dezember 2004, a.a.O.; 45 so auch bei einer in Deutschland für das Persisch Christliche Zentrum in Mainz", das Mitglied im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden" ist, ausgeübten Missionierungstätigkeit das VG Neustadt, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 3 K 2285/04.NW -. 46 Daher ist die Verfolgung von in Deutschland missionierenden Angehörigen der freikirchlich-protestantischen Szene durch den iranischen Staat im Falle einer Rückkehr wahrscheinlicher als die Verfolgung Angehöriger anderer christlicher Kirchen. 47 Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen für eine Verfolgung durch den iranischen Staat. Sie gehen einer missionierenden Tätigkeit in herausgehobener Position nach, die nach außen erkennbar, nachhaltig und mit Erfolg ausgeübt wird. Zudem sprechen überwiegende Umstände dafür, dass iranische Stellen hiervon erfahren haben. 48 Beide Kläger bekleiden mittlerweile - anders als noch während des ersten Asylverfahrens - eine herausgehobene Position. Sie wurden von ihrer Gemeinde offiziell im Rahmen einer Abstimmung während einer sogenannten Jahresgemeindestunde am 16. Februar 2003 mit der Missionstätigkeit unter ihren Landsleuten betraut. Auch verfügen sie über entsprechende Mitarbeiterausweise der Gemeinde. Damit nehmen sie eine Position ein, die über die eines einfachen Gemeindemitglieds hinausgeht. Hinzu kommt, dass beide für interessierte - zum Teil (noch) nicht getaufte - Landsleute Bibelstunden in persischer Sprache gestalten und hierbei eine leitende bzw. lenkende Funktion wahrnehmen. Wie beide in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2005 lebendig und mit vielen Einzelheiten geschildert haben, werden im Wechsel von ihnen und ihrem Bekannten, Herrn N, vor einer jeden Bibelstunde Texte vorbereitet. Zu Beginn der Stunde wird nach gemeinsamem Beten und Singen der jeweilige Text zunächst verlesen, bevor darüber diskutiert wird. Der Gemeindepfarrer ist nur gelegentlich bei diesen für ihn fremdsprachlichen Veranstaltungen anwesend, wenn viele oder schwierige Fragen zu beantworten sind. Für die übrigen Stunden sind damit die Kläger für die Verteilung der Einladungen, inhaltliche Ausgestaltung und Ausführung verantwortlich. Damit gestalten sie die im Abstand von 14 Tagen regelmäßig stattfindenden Bibelstunden in herausgehobener Position. 49 Ihre Tätigkeit ist ferner nach außen erkennbar. Das gilt zunächst für das Missionieren in Asylbewerberunterkünften. Beide Kläger sprechen nach ihren überzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in Asylbewerberheimen lebende Landsleute an, stellen sich vor, gehen auf das gemeinsame Flüchtlingsschicksal und die gemeinsame Herkunft ein, kommen sodann auf ihren Religionswechsel zu sprechen und erzählen von der Lehre Jesu Christi. Dabei wenden sie sich nicht (nur) an ihnen bereits bekannte Iraner, sondern vor allem an Neuankömmlinge und verteilen an die Interessierten Bibeln in persischer Sprache. Es liegt in der Natur der Sache, dass es unter den Angesprochenen auch Personen gibt, die nicht über Religion sprechen wollen, aber auf diese Art und Weise erfahren, dass die Kläger missionieren. Hierauf wies die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hin. Da sich ihre Aktivitäten über den Bereich der eigenen Gemeinde hinaus auf Orte in größerem Umkreis erstrecken (P, I1, I, T1, X, E3, E4, M, Y), ist ihr missionierendes Auftreten den iranischen Asylbewerbern am Niederrhein zwangsläufig bekannt. Gleiches gilt für die hiermit in Zusammenhang stehenden Bibelstunden. Wie die Kläger überzeugend in der mündlichen Verhandlung geschildert haben, verteilen sie hierfür zweisprachige Einladungen von Hand zu Hand an iranische Landsleute. Auf den Einladungsschreiben für die Veranstaltungen im Februar und März 2003 (Beiakte Heft 2 Bl. 27 und 28) wird die Klägerin zu 1. ausdrücklich als Referentin genannt. Der Kreis der Gesprächsteilnehmer ist offen mit der Folge, dass auch neue, bisher nicht bekannte Teilnehmer anwesend sein können. Beispielsweise war einmal ein mit einem Touristenvisum ausgestatteter Iraner aus Neugier zugegen, bevor er zurück in den Iran gereist ist. Insgesamt ist damit die Missionstätigkeit der Kläger und sind die von ihnen veranstalteten Bibelstunden ohne weiteres nach außen erkennbar. 50 Das Missionieren wird von ihnen auch nachhaltig und mit Erfolg betrieben. Die Besuche der Asylbewerberunterkünfte finden nach ihren überzeugenden Angaben bereits seit Februar 2002 - seit Februar 2003 offiziell im Auftrag ihrer Gemeinde - statt und haben seither nicht erkennbar nachgelassen. Im Gegenteil suchten die Kläger bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alle zwei bis drei Tage die Unterkünfte auf und führten mit ihren Landsleuten Gespräche über das Christentum. Auf den von ihrem Pfarrer L unterschriebenen tabellarischen Tätigkeitsbericht, der die Zeit von Februar 2003 bis September 2004 umfasst (Gerichtsakte Blatt 41 bis 43) und den Tätigkeitsbericht des Missionars C1 vom 21. Oktober 2004 (Gerichtsakte Blatt 40) sowie auf die glaubhaften, ergänzenden Erläuterungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Auch gibt es die von ihnen alle 14 Tage veranstalteten Bibelstunden in persischer Sprache seit Anfang 2002. Diese intensive Missionstätigkeit war erfolgreich. Sechs erwachsene, in der Verhandlung namentliche benannte Muslime sind seither bereits auf Grund der Aktivitäten der Kläger getauft worden. Fünf weitere Personen bereiten sich auf die Taufe vor und zwei Kinder getaufter Personen konnten nur deshalb in der Baptistengemeinde nicht getauft werden, weil sie das hierfür erforderliche Mindestalter von 14 Jahren noch nicht erreicht haben. Zumindest in den hier interessierenden Kreisen iranischer Asylbewerber hat daher die Tätigkeit der Kläger ein Ausmaß erreicht, dass als öffentlichkeitswirksam bezeichnet werden kann. Insgesamt überschreiten die missionierenden Aktivitäten damit eindeutig ein geringes, nicht nennenswertes Maß", 51 hierzu vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, vom 18. Mai 2001 - 6 A 1841/01.A -, vom 6. August 2001 - 6 A 3082/01.A - und vom 20. August 2001 - 6 A 3272/01.A -, 52 und können als nachhaltig und erfolgreich bezeichnet werden. 53 Es ist ferner hinreichend wahrscheinlich, dass die Missionstätigkeit der Kläger den iranischen Behörden bekannt wird. Es ist allgemein anerkannt, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten, 54 vgl. nur Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004, S. 23. 55 Dies erstreckt sich nach Einschätzung des Gerichts auch auf die Gruppe missionierender iranischer Konvertiten. Die Wahrscheinlichkeit, dass den iranischen Behörden eine missionarische Tätigkeit unter iranischen Staatsangehörigen im Ausland bekannt wird, ist nämlich wegen der noch geringen Zahl christlicher Iraner als verhältnismäßig hoch einzuschätzen, 56 vgl. amnesty international, Gutachten vom 3. Juli 2003 - MDE 13-02.044 -. 57 Dem steht die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 27. Februar 2003 - IRN 24411001 - nicht entgegen. Zwar heißt es dort unter anderem, es sei nach dortiger Auffassung ganz unwahrscheinlich, dass in diesen Kreisen iranische Spitzel oder Regimeleute auftauchen könnten, weil sie sofort erkannt würden. Aus deren Sicht sei eine Bekehrung zum Christentum eine mordsmäßige Heuchelei". Spitzel würden sich nicht selbst in den Ruf der Apostasie bringen. Diese Argumentation überzeugt indes nicht. Wenn sie griffe, wären Spitzel des iranischen Regimes beispielsweise in monarchistisch gesinnten Kreisen ebenfalls ganz unwahrscheinlich, da sie sich sonst dem Verdacht aussetzten, als Monarchisten von der offiziellen staatlichen Linie abzuweichen. Dennoch gibt es Beobachter in diesen Kreisen. 58 Neben diesen Erwägungen allgemeiner Art gibt es konkrete Anhaltspunkte im vorliegenden Fall, die ein Bekanntwerden der Missionstätigkeit der Kläger bei iranischen Stellen als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. So haben die Kläger in der Verhandlung eingeräumt, einige der von ihnen angesprochenen Landsleute wären christlichen Ideen gegenüber nicht aufgeschlossen gewesen und hätten deutlich gemacht, nicht mehr über dieses Thema mit den Klägern sprechen zu wollen. Es liegt nahe, dass diese Iraner mit Landsleuten über die Missionierungsversuche gesprochen und sich mit ihrer Standhaftigkeit gebrüstet haben. Des weiteren hat ein iranisches Ehepaar, dem die Kläger den christlichen Glauben näher gebracht hatten, kurz vor der Taufe von der Konversion Abstand genommen im wesentlichen mit der Begründung, sie hätten Angst vor einem Bruch mit ihren - auch in Deutschland lebenden - Verwandten. Schließlich war ein iranischer Staatsangehöriger, der sich mit einem Touristenvisum in der Bundesrepublik aufhielt, Gast in einer der Bibelstunden und ist dann in den Iran zurückgekehrt. All diese Personen sind potenzielle Auskunftsquellen, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass iranische Stellen in Deutschland oder sogar - im Fall der letztgenannten Person mit dem Touristenvisum - unmittelbar im Iran von den Aktivitäten der Kläger erfahren. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz1 und Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 60 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 61