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Beschluss

1 L 727/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf einstweilige Anordnung zur Änderung von Wahlentscheidungen sind unzulässig, wenn das Gesetz ein ausschließlich nachträgliches Wahlprüfungsverfahren vorsieht. • Bei Landtagswahlen sind die materiellen Prüfungsbefugnisse für Wahlentscheidungen dem Wahlprüfungsverfahren und letztlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten; ein vorgezogener verwaltungsgerichtlicher Eilschutz würde der abschließenden Zuständigkeit zuwiderlaufen. • Eingerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz gegen Verfahrensentscheidungen vor oder während der Wahl ist nur in besonderen, schwerwiegenden Fällen mit klaren verfassungsrechtlichen Bedenken möglich; solche Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Sonderregelungen des Landeswahlrechts, die Entscheidungen über Wahlvorschläge der nachträglichen Überprüfung zuweisen, stehen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht entgegen, weil sie die Funktionsfähigkeit und Termintreue des Wahlablaufs sichern.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Anordnung gegen Entscheidung über Wahlvorschläge bei Landtagswahl • Anträge auf einstweilige Anordnung zur Änderung von Wahlentscheidungen sind unzulässig, wenn das Gesetz ein ausschließlich nachträgliches Wahlprüfungsverfahren vorsieht. • Bei Landtagswahlen sind die materiellen Prüfungsbefugnisse für Wahlentscheidungen dem Wahlprüfungsverfahren und letztlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten; ein vorgezogener verwaltungsgerichtlicher Eilschutz würde der abschließenden Zuständigkeit zuwiderlaufen. • Eingerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz gegen Verfahrensentscheidungen vor oder während der Wahl ist nur in besonderen, schwerwiegenden Fällen mit klaren verfassungsrechtlichen Bedenken möglich; solche Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Sonderregelungen des Landeswahlrechts, die Entscheidungen über Wahlvorschläge der nachträglichen Überprüfung zuweisen, stehen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht entgegen, weil sie die Funktionsfähigkeit und Termintreue des Wahlablaufs sichern. Der Antragsteller begehrte mit Anträgen vom 13. und 19.04.2005 im Wege der einstweiligen Anordnung, die Landeswahlleiterin zu verpflichten, seinen Antrag vom 23.02.2005 auf Beanstandung eines Wahlvorschlags zu beanstanden und unverzüglich entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts über diesen Antrag zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hatte sich bereits zuvor gegen die Rechtsauffassung des Antragstellers gestellt. Streitgegenstand war somit die Frage, ob vor der Landtagswahl ein vorläufiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber Entscheidungen über Wahlvorschläge möglich ist. Relevante Tatsachen sind, dass das Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen Beschwerde- und Nachprüfungsregelungen für Wahlvorschläge vorsieht und das nachgelagerte Wahlprüfungsverfahren für Landtagswahlen dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten ist. Der Antragsteller machte geltend, seine Rechte würden durch die Entscheidung der Landeswahlleiterin verletzt. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Anordnungsgründe und zog Landeswahlrecht sowie Wahlprüfungsregeln heran. Das Verfahren betraf eine Entscheidung mit unmittelbarem Bezug zum bevorstehenden Wahlablauf und den gesetzlich geregelten Nachprüfungswegen. • Zulässigkeit: Die Anträge sind bereits unzulässig, weil das Gesetz ein System nachträglicher Kontrolle durch ein Wahlprüfungsverfahren verfolgt; verwaltungsgerichtlicher vorbeugender Rechtsschutz ist insoweit grundsätzlich ausgeschlossen. • Zuständigkeit und Schranken: Für die Annahme oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 21 Abs. 4 LWahlG NW; die Beschwerdeentscheidung ist endgültig und die weitergehende Überprüfung ist durch das Wahlprüfungsverfahren geregelt (§§ 1, 7, 8, 10 WahlPrüfG NW). Bei Landtagswahlen ist die abschließende gerichtliche Kontrolle dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten (Art. 33 Abs. 3 Verf NRW, § 10 WahlPrüfG NW). • Verhältnis zu effektiven Rechtsschutz: Die Kammer folgte der ständigen Rechtsprechung, wonach nachträgliche (gerichtliche) Kontrolle mit dem Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, weil sie die termingerechte Durchführung von Wahlen sicherstellt. • Vorbehaltsfunktion und Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz: Selbst bei Annahme verfassungsrechtlicher Bedenken dürfte ein Eilverfahren nur in Ausnahmesituationen zulässig sein; hierfür müssten besonders schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel vorliegen, die hier nicht dargetan wurden. • Fehlen des Anordnungsgrundes: Selbst bei Zulässigkeit war ein Erfolg ausscheidend, weil die beantragte Regelung die in § 21 Abs. 4 LWahlG NW vorgesehenen Verfahrensschritte und die damit verbundene Anhörungspflicht sowie die engen Fristen vor der Wahl praktisch nicht mehr ermöglichen würden; der Zeitdruck war vom Antragsteller selbst mitverursacht. • Fehlender subjektiver Anspruch: Das Landeswahlrecht kennt keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch des Mitglieds einer Kreisvertreterversammlung gegen den Wahlleiter auf Beanstandung eines Ergebnisses; Zuständigkeiten liegen beim Kreiswahlausschuss und den dafür vorgesehenen Verfahren. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwertbemessung aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; der volle Ersetzungsstreitwert wurde festgesetzt. Die Anträge des Antragstellers wurden abgelehnt; er trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Gericht hat entschieden, dass ein vorgezogener verwaltungsgerichtlicher Eilschutz gegen Entscheidungen über Wahlvorschläge bei Landtagswahlen unzulässig ist, weil das Landesrecht ein ausschließlich nachträgliches Wahlprüfungsverfahren vorsieht und die abschließende Kontrolle dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten ist. Außerdem lagen keine besonders schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken vor, die einen dringenden einstweiligen Rechtsschutz gerechtfertigt hätten. Schließlich war ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte und Fristen vor der Wahl eine tatsächliche und rechtssichere Umsetzung der beantragten Anordnung praktisch ausschlossen.