Urteil
20 K 6034/03
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 107 BSHG begründet Erstattungsanspruch des bisherigen Trägers gegen den neuen örtlichen Träger für binnen eines Monats nach Umzug erforderliche Hilfe.
• Frauenhäuser sind im Regelfall keine Einrichtungen i.S.d. § 97 Abs.2 BSHG; Unterbringung dort kann als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs.2 BSHG) anzusehen sein.
• Delegationssatzungen bestimmen die aktive Legitimation zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen; wer nicht zuständig war, kann nicht in eigenem Namen erstatten.
• Bagatellgrenze des § 111 Abs.2 BSHG (2560 DM) schließt Erstattung geringfügiger Hilfe zum Lebensunterhalt aus, auch wenn übrige Leistungen insgesamt höher waren.
• Ein bloßes Anerkenntnis der Erstattungsverpflichtung dem Grunde nach bindet nicht, soweit die Höhe der Leistungen streitig bleibt und Einwendungen nicht aufgegeben wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung mangels Aktivlegitimation und Bagatellgrenze • § 107 BSHG begründet Erstattungsanspruch des bisherigen Trägers gegen den neuen örtlichen Träger für binnen eines Monats nach Umzug erforderliche Hilfe. • Frauenhäuser sind im Regelfall keine Einrichtungen i.S.d. § 97 Abs.2 BSHG; Unterbringung dort kann als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs.2 BSHG) anzusehen sein. • Delegationssatzungen bestimmen die aktive Legitimation zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen; wer nicht zuständig war, kann nicht in eigenem Namen erstatten. • Bagatellgrenze des § 111 Abs.2 BSHG (2560 DM) schließt Erstattung geringfügiger Hilfe zum Lebensunterhalt aus, auch wenn übrige Leistungen insgesamt höher waren. • Ein bloßes Anerkenntnis der Erstattungsverpflichtung dem Grunde nach bindet nicht, soweit die Höhe der Leistungen streitig bleibt und Einwendungen nicht aufgegeben wurden. Die Klägerin begehrt Erstattung von Sozialhilfeauslagen in Höhe von 3.007,11 Euro, die sie für Frau A und deren Tochter während eines Aufenthalts im Frauenhaus vom 19. Juni bis 30. September 2001 geleistet hat. Frau A war wegen häuslicher Gewalt in das Frauenhaus umgezogen; die Hilfe zum Lebensunterhalt wurde ununterbrochen von der Klägerin gewährt. Die Beklagte erkannte die Kostenerstattung dem Grunde nach an, beanstandete aber die Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Unterkunftskosten und verlangte nähere Angaben. Die Klägerin forderte Erstattung und klagte, nachdem die Beklagte die Höhe bestritten hatte. Streitpunkt sind insbesondere die Zuständigkeit für die Unterbringungskosten, die rechtliche Einordnung der Hilfe sowie die Anwendbarkeit der Bagatellregelung des BSHG. • Anspruchsgrundlage ist § 107 BSHG; auf bereits abgeschlossene Tatbestände bleibt altes Recht anwendbar. Hier war das Leistungsverhältnis beendet und die Tatbestandsmerkmale lagen bereits vor. • Frauenhäuser sind regelmäßig keine Einrichtungen i.S.d. § 97 Abs.2 BSHG; die im Frauenhaus gewährte Hilfe stellt typischerweise Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs.2 BSHG) dar, da sie über reine Lebensunterhaltssicherung hinaus persönliche Hilfe, Schutz und Beratung bietet. • Örtlicher Träger für die im Frauenhaus geleistete Hilfe ist der Kreis F. Aufgrund der Delegationssatzung ist die Klägerin nur für Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig; für Hilfe nach § 27 Abs.2 BSHG (Unterbringung im Frauenhaus) ist der Kreis zuständig. Damit fehlt der Klägerin die aktive Legitimation, die Unterbringungskosten in eigenem Namen geltend zu machen. • Selbst für den erstattungsfähigen Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt scheitert die Klage an § 111 Abs.2 BSHG (Bagatellgrenze): Die für Regelsätze, Mehrbedarf und einmalige Beihilfen ausgewiesenen Leistungen lagen unter der Grenze von 2560 DM, so dass diese nicht zu erstatten sind. • Das parteiinterne Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der grundsätzlichen Erstattungspflicht bindet nicht über das zur Verbindlichkeit objektiv zum Ausdruck gebrachte Maß hinaus; die Beklagte behielt Einwendungen zur Höhe vor, so dass kein verpflichtendes, nicht mehr anfechtbares Anerkenntnis vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten 3.007,11 Euro, weil sie für die im Frauenhaus angefallenen Unterbringungskosten nicht aktivlegitimiert war und der Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt die Bagatellgrenze des § 111 Abs.2 BSHG nicht überschreitet. Die Beklagte war nur dem Grunde nach zur Kostenerstattung verpflichtet; sie hat die Höhe der zu erstattenden Beträge zu Recht bestritten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.