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Urteil

6 K 2378/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0428.6K2378.03.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die unmittelbar Geschädigte, eine auf Puerto Rico lebende Schwester der Klägerin, hatte am 11. Februar 1983 einen Antrag auf Schadensfeststellung an einem Mietwohngrundstück in U (C Straße 1) zu einem drittel Anteil nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) gestellt. Die Schadensfeststellung erfolgte mit Bescheid des Ausgleichsamtes der Stadt N1 vom 22. März 1985 über die einheitliche Feststellung von Vermögensschäden bei Beteiligung mehrerer unmittelbar Geschädigter. Das Ausgleichsamt errechnete für die unmittelbar Geschädigte einen Schaden in Höhe von 4.400,-- M-Ost; Verbindlichkeiten würden nicht festgestellt. Als Schadenszeitpunkt wurde der 1. September 1980 festgestellt. Am 26. Juni 1985 erteilte das Ausgleichsamt des Kreises O einen Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). Nach den Berechnungen des Ausgleichsamtes belief sich der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung auf 4.400,-- DM; als Beginn der Verzinsung wurde der 1. Januar 1980 festgestellt. Die Bescheide wurden unanfechtbar. Im August 1985 erfolgte für die unmittelbar Geschädigte die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz durch Auszahlung des Endgrundbetrages der Hauptentschädigung und des Zinszuschlages in Höhe von 1.012,-- DM, insgesamt 5.412,-- DM. Die unmittelbar Geschädigte hatte der Klägerin 1983 eine Vollmacht zur Vertretung im Lastenausgleichsverfahren erteilt. Auf Grund dessen bat das Ausgleichsamt des Beklagten die Klägerin mitzuteilen, ob über den festgestellten Eigentumsanteil wieder verfügt werden könne. Nach telefonischer Mitteilung der Klägerin am 13. April 1993 bestand nach der Wiedervereinigung für die unmittelbar Geschädigte die Möglichkeit, ohne weiteres über das Grundstück zu verfügen. Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 1. September 1994 gegen die unmittelbar Geschädigte einen Rückforderungs- und Leistungsbescheid über zuviel gezahlte Hauptentschädigung und Zinszuschlag in Höhe von zusammen 5.412,-- DM. Da die unmittelbar Geschädigte nach eigenen Angaben nicht in der Lage war, den Betrag zu zahlen, wurde er befristet niedergeschlagen. Mit Wertstellung vom 4. März 1996 wurden von einem noch vorhandenen Sparbuch der unmittelbar Geschädigten 79,58 DM an die Bundeskasse überwiesen, so dass die Forderung noch 5.332,42 DM beträgt. Die unmittelbar Geschädigte hatte, nachdem über das Grundvermögen in U wieder verfügt werden konnte, laut Vertrag vom 16. Januar 1992 ihren 1/3 Erbanteil an die Klägerin für einen Kaufpreis von 4.440,-- DM abgetreten; einziger Nachlassgegenstand war das 2.495 m² große Grundstück in U (Kreis K). Der Beklagte erließ darauf hin unter dem 9. Juli 2002 gegen die Klägerin den in Rede stehenden Leistungsbescheid über einen Betrag von 2.726,42 Euro, da die Abtretung des genannten Grundvermögens für einen unangemessenen Kaufpreis erfolgt sei. Hiergegen erhob die Klägerin Beschwerde und gab an, der Anspruch sei verjährt. Da der Rückforderungs- und Leistungsbescheid gegen die unmittelbar Geschädigte bereits 1994 erlassen worden sei, habe sie, die Klägerin, bis spätestens 1998 in Anspruch genommen werden müssen. Hilfsweise machte sie Verwirkung geltend. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N2 mit Bescheid vom 4. März 2003 zurückgewiesen. Mit ihrer am 7. April 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Regelung des § 419 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die bis zum 31. Dezember 1998 gegolten habe, sei zu berücksichtigen. Die unmittelbar Geschädigte habe ihr Vermögen auf die Klägerin nicht im Ganzen und auch nicht in wesentlichen Teilen übertragen. Die unmittelbar Geschädigte habe zum maßgeblichen Zeitpunkt noch über andere Vermögensgegenstände verfügen können. Der Hinweis des Gerichts im Erörterungstermin auf den Wert des Grundstücks gehe an dem tatsächlichen Sachverhalt vorbei. Der Wert des Grundstücks sei durch nachträgliche Baumaßnahmen erheblich gesteigert worden. Dieser Wert sei zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen. Auf dem Grundstück habe sich lediglich ein altes heruntergekommenes Wohngebäude mit einer alten Remise befunden. Weder das Grundstück als solches noch die damaligen Bebauungen hätten eine Belastung des Grundstücks mit erheblichen Grundschulden zugelassen. Auch sei das Grundstück nach einem Tausch mit der politischen Gemeinde nun anders geschnitten. Die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 9. Juli 2002 und den Beschwerdebescheid der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N2 vom 4. März 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) und den Beschwerdevorgang der Bezirksregierung N2 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten vom 9. Juli 2002 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N2 vom 4. März 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschwerdebescheides Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Maßgebliche Vorschrift ist § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG, der nach Art. 6 Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422) am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist. Nachdem diese Vorschrift auch auf Erwerbsfälle vor ihrem Inkrafttreten anwendbar ist - vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. September 2004 - 3 B 20.04 -, Mitt. BAA 2004 S. 238 f., kann die in § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG (n.F.) enthaltene Frist nicht vor dem Inkrafttreten zu Laufen begonnen haben, denn vor dem 1. Januar 2000 kam die Kenntniserlangung von einer nach Satz 2 n.F. dieser Vorschrift verpflichteten Person nicht in Betracht. Ebenso wenig ist eine Verwirkung des Leistungsanspruchs anzunehmen, der auf eine weniger als drei Jahre alte Bestimmung gestützt ist; insoweit fehlt bereits das Zeitmoment als Voraussetzung eines Rechtsverlusts des Beklagten. Die Inanspruchnahme eines Rechtsnachfolgers nach § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG ist zudem „neben" dem Empfänger von Ausgleichsleistungen oder dessen Erben und weiteren Erben möglich, so dass es auf die Frage, ob die Rückforderung noch gegenüber der unmittelbar Geschädigten durchgesetzt werden könnte oder zu einem früheren Zeitpunkt hätte durchgesetzt werden können, nicht ankommt. Sollte insoweit dem Beklagten ein Ermessensspielraum eröffnet sein, so hat er mit der Inanspruchnahme der in Deutschland ansässigen und begüterten Klägerin vor ihrer in Übersee lebenden Schwester dieses Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Schließlich hat die Klägerin den Drittelanteil an dem Grundbesitz „ohne angemessene Gegenleistung" erhalten. Unbeschadet der in dem angefochtenen Leistungsbescheid vorgenommenen Berechnung ist dies angesichts der Größe des Besitzes, seiner Lage und Bebaubarkeit, die durch den vorgenommenen Grundstückstausch allenfalls verbessert, aber nicht erst geschaffen wurde, evident, zumal, worauf das Gericht bereits hingewiesen hatte, das angeblich im Jahr 1992 nur etwa 13.320,-- DM werte Grundstück bereits gut zwei Jahre später mit Grundschulden in Höhe von fast 2.000.000,-- DM belastet worden ist. Selbst wenn die vorgenommene Bebauung eine wesentliche Wertsteigerung des Grundbesitzes darstellt, wovon die Kammer ausgeht, so war das Grundstück jedoch bereits 1992 so werthaltig, dass die von der Klägerin ihrer Schwester gezahlte Summe für deren Anteil an dem Nachlassgegenstand nicht als angemessene Gegenleistung im Sinne von § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG angesehen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 339 LAG in Verbindung mit § 135, § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.