OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 3762/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

8mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Bei stiftungsaufsichtsrechtlichen Maßnahmen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen; Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und rechtsgestaltende Maßnahmen sind danach zu beurteilen. • Die Stiftungsaufsichtsbehörde darf gemäß § 22 Abs. 3 StiftG a.F. eine Abberufung anordnen und zur Verhinderung von Schäden self-executing wirken, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Aufsichtsbefugnis zur sofortigen Abberufung bei groben Pflichtverletzungen • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Bei stiftungsaufsichtsrechtlichen Maßnahmen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen; Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und rechtsgestaltende Maßnahmen sind danach zu beurteilen. • Die Stiftungsaufsichtsbehörde darf gemäß § 22 Abs. 3 StiftG a.F. eine Abberufung anordnen und zur Verhinderung von Schäden self-executing wirken, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit vorliegen. Der Antragsteller war alleinvertretungsberechtigter Vorstand einer Stiftung. Die Aufsichtsbehörde ordnete mit Verfügung vom 26.11.2004 dessen Abberufung und setzte die Maßnahme sofort in Vollzug. Der Antragsteller widersprach und beantragte am 27.12.2004 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Behörde begründete die sofortige Vollziehung mit dringenden Zweifeln an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Stiftungsvermögens und dem erheblichen Risiko finanzieller Schäden für die Stiftung. Es lagen Vorwürfe wie Unterlassen von Jahresberichten, fehlende Steuererklärungen, ungeklärte Abhebungen vom Stiftungskonto, ungenehmigte Grundbuchbelastungen und fehlender Nachweis satzungsgemäßer Tätigkeit vor. Das Kuratorium war zur Zeit der Verfügung nicht besetzt, so dass eine interne Abhilfe nicht möglich war. Der Antragsteller lieferte im Eilverfahren keine ausreichenden Entkräftungen der Vorwürfe. Das Gericht hat daraufhin über den Eilantrag entschieden. • Rechtliche Maßstäbe: Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder überwiegender Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers in Betracht. • Anwendbares Recht: Für die Prüfung ist auf die Lage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen; dies gilt besonders bei Gefahrenabwehr- und rechtsgestaltenden Maßnahmen (§ 22 Abs. 3 StiftG a.F.). • Formelle Anforderungen: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 S.1 VwGO, insbesondere durch schriftliche Darlegung eines besonderen Interesses an sofortiger Vollziehung zum Schutz des Stiftungsvermögens. • Materielle Voraussetzungen: Nach § 22 Abs. 3 StiftG a.F. kann die Aufsichtsbehörde Abberufung anordnen, wenn ein Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begeht oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Pflichten nicht geeignet ist; diese Regelung kann self-executing wirken. • Tatbestandliche Bewertung: Nach den im Eilverfahren verfügbaren Feststellungen sprechen erhebliche Indizien für grobe Pflichtverletzungen bzw. Unfähigkeit des Antragstellers, namentlich jahrelange fehlende Jahresberichte, unterbliebene Steuererklärungen, ungeklärte Mittelabflüsse, ungenehmigte Grundbuchbelastungen und Nichtbesetzung weiterer Organe. • Subsidiarität der Aufsicht: Eine vorangehende Aufforderung zur Abberufung durch interne Organe konnte entfallen, weil das Kuratorium handlungsunfähig war. • Interessenabwägung: Es überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherung des Stiftungsvermögens und der Erfüllung des Stifterwillens gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Ergebnis der Prüfung: Die Verfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; das Vollzugsinteresse wiegt schwerer als das Rechtsmittelinteresse des Antragstellers, sodass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht gegeben sind. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 26.11.2004 ist nicht offensichtlich rechtswidrig, weil gewichtige Anhaltspunkte für grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit des Vorstands vorlagen. Die sofortige Vollziehung war formell und materiell gerechtfertigt, insbesondere um weiteren finanziellen Schaden vom Stiftungsvermögen abzuwenden und den Willen des Stifters zu wahren. Eine interne Abhilfe durch das Kuratorium war nicht möglich, sodass die Stiftungsaufsicht self-executing hätte eingreifen dürfen. Die Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an Schutz und Funktionsfähigkeit der Stiftung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an vorläufiger Aussetzung der Maßnahme überwiegt.