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Beschluss

2 L 577/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0504.2L577.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 23. März 2005 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. März 2005 gegen den Bescheid der Bezirksregierung E vom 18. Februar 2005 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist nicht begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die im Bescheid vom 18. Februar 2005 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich, dass die Behörde die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen sie ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Anordnung der stationären Behandlung angenommen hat. Danach sei erst im Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahme die Feststellung der Dienstfähigkeit möglich. Darüber hinaus könne bei Kollegen der Verdacht aufkommen, dass das einem Beamten entgegengebrachte Vertrauen infolge längerer Fehlzeiten ausgenutzt wird. Diese auf den konkreten Fall bezogene, über eine bloße Leerformel hinausgehende Begründung reicht zur Erfüllung der formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus. Die streitbefangene Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller in einem Personalgespräch bei der Bezirksregierung E am 10. Januar 2005 persönlich angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Bescheid vom 18. Februar 2005 begegnet auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Die Pflicht des Beamten zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Gesundheit ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Sie folgt jedoch aus dem Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtlichem Dienst- und Treueverhältnis, § 2 LBG. Nach der gesetzlichen Regelung des § 57 LBG, die neben anderen Vorschriften die für den Beamten sich aus dem Dienst- und Treueverhältnis ergebenden Verpflichtungen konkretisiert, hat sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Die volle Hingabe an den Beruf erschöpft sich aber nicht allein darin, nach dem jeweiligen Gemüts- und Gesundheitszustand eine optimale Arbeitsleistung zu erbringen, sondern beinhaltet die Verpflichtung, die bereits verlorene Arbeitskraft bestmöglichst wiederherzustellen. Eine bestmögliche Wiederherstellung der Arbeitskraft setzt anerkanntermaßen bei einem aktiven Beamten voraus, das sich dieser einer zumutbaren Heilbehandlung unterzieht. Die vom Antragsgegner angeordnete stationäre Behandlung dient der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Antragstellers. Dies ergibt sich aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Aufforderung, durch die stationäre Behandlung die „beschränkte oder verlorene Arbeitskraft nach Möglichkeit wiederherzustellen". Der Antragsteller wird aus diesem Grund aufgefordert, sich mit dem polizeiärztlichen Dienst in Verbindung zu setzen, um die „Rehabilitationsmaßnahme" einzuleiten. Auch die Begründung des Bescheides stellt die therapeutische Zielsetzung der Behandlung in den Vordergrund. Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers unerheblich, dass der Bescheid den Betreff „Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. § 194 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW" enthält. Denn die Überprüfung der Dienstfähigkeit kann und soll - wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt - erst im Anschluss an eine erfolgte Rehabilitationsmaßnahme erfolgen. Ob und welche Heilbehandlung einem Beamten zumutbar ist, kann nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Mai 1990 - 2 B 8.90 -, ZBR 1990, 261. Maßgebend ist dabei, welche Erfolgsaussichten die jeweils in Frage kommende Behandlung bietet und welche Kosten, Belastungen und Risiken mit ihr verbunden sind. Insofern hat eine umfangreiche Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1983 - 1 D 98.82 -, BVerwGE 76, 103; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 A 2041/89 -, ZBR 1990, 358; Beschluss vom 6. Juni 2001 - 6 B 190/01 -. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erscheint eine stationäre psychotherapeutische Behandlung als zumutbar. Nach dem polizeiärztlichen Gutachten vom 13. Oktober 2004 und dem fachpsychiatrischen Zusatzgutachten sind die therapeutischen Möglichkeiten bei dem Antragsteller noch nicht ausgeschöpft und eine entsprechende Behandlung dringend angeraten. Dies gilt zunächst für ein bei ihm bestehendes Wirbelsäulenleiden, das ihn in seiner Belastbarkeit einschränkt und dazu führt, dass er nicht mehr in der Lage ist, körperliche Zwangshaltungen einzunehmen oder schwere Lasten zu tragen. Dies gilt aber auch für seine psychischen Probleme, die durch psychotherapeutische Maßnahmen während der Rehabilitationsmaßnahme behandelt werden sollen. Es ist auch nicht erkennbar, dass durch die angeordnete Behandlung gesundheitliche Risiken für den Antragsteller bestünden. Nicht zuletzt bestehen auch in finanzieller Hinsicht keine finanziellen Bedenken gegen die Anordnung einer solchen Maßnahme, da der Antragsteller als Polizeivollzugsbeamter Anspruch auf Freie Heilfürsorge haben dürfte. Die Zumutbarkeit entfällt auch nicht deswegen, weil die Aussicht auf eine Wiedererlangung der (Polizei-)Dienstfähigkeit ungewiss ist. Denn der polizeiärztliche Dienst kommt auf der Grundlage der erfolgten Untersuchungen und unter Einbeziehung des fachpsychiatrischen Gutachtens zu dem Schluss, dass eine stationäre psychiatrische Behandlung dringend angezeigt sei. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich hiergegen sträubt, denn die Gutachter haben ihre Empfehlung in Kenntnis einer beabsichtigten Verweigerung des Antragstellers abgegeben. Sie haben insoweit ausgeführt, dass ihnen bewusst sei, dass die Eheleute I alles versuchen werden, eine solche Behandlung zu verhindern; dennoch sollte eine solche stationäre psychotherapeutische Behandlung zwingend veranlasst werden. Aus diesen Gründen kann der Empfehlung des behandelnden Arztes des Antragstellers H aus C1 nicht gefolgt werden, der den von Seiten des Antragsgegners ausgeübten Druck zu einer stationären Therapie für kontraproduktiv hält. Die Gutachter haben ihre Empfehlung vielmehr unter Einbeziehung dieser Haltung des Antragstellers getroffen. Der Anordnung einer stationären Behandlung stehen auch die vom Antragsteller vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen nicht entgegen. Denn die ärztlichen Bescheinigungen des Arztes für Neurologie und Psychotherapie S aus C1 vom 4. Mai 2004 und vom 2. März 2005 und des Praktischen Arztes (Psychotherapie) H aus C1 vom 7. März 2005 sind nicht geeignet, die Empfehlung des polizeiärztlichen Dienstes zu erschüttern. Sie gehen nämlich hinsichtlich der Diagnose in Übereinstimmung mit dem polizeiärztlichen Gutachten von einer beim Antragsteller bestehenden depressiven Störung aus, die sich in Angstgefühlen, Lustlosigkeit, Antriebsschwäche, emotionaler Instabilität, Einschlafstörungen mit Grübelzwang, sozialen Phobien, Affektlabilität, Weinanfällen und Somatisierung auswirken kann. Soweit Herr S ausführt, dass er aus diesen Gründen von einer Rehabilitationsmaßnahme abrate, erscheint dies nicht nachvollziehbar, denn die vorgesehene psychotherapeutische Behandlung soll gerade einer Behandlung dieser krankheitsbedingten Symptome dienen. Eine stationäre Behandlung erscheint auch vor dem Hintergrund angezeigt, als sich der Antragsteller nach den Angaben des Herrn H bereits seit zwei Jahren - ohne erkennbare Besserung - in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet. Die Bedenken des Antragstellers gegen eine stationäre Therapie rühren nach Angaben des Herrn H aus der Tatsache, dass der Antragsteller Bedenken hegt, dass er sich im Krankenhaus zu sehr geschützt und geborgen fühle, dass er nicht mehr ohne diesen Schutz leben könne. Eine psychotherapeutische Behandlung in einer spezialisierten Klinik wird jedoch auf solche Bedenken eingehen und entsprechende therapeutische Maßnahmen anwenden. Soweit der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Bescheinigung gegenüber Herrn S die Befürchtung geäußert hat, dass sich eine stationäre Behandlung auch auf seine Ehefrau destabilisierend auswirken könne, ist dies bereits nicht näher begründet, darüber hinaus aber hat sich Herr S dieser Ansicht ersichtlich nicht angeschlossen. Soweit der Antragsteller auf der Grundlage der Bescheinigung des Herrn H vorträgt, dass „hier zu Lande freie Arztwahl und Therapiefreiheit" bestehe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen wurde bereits eingangs darauf hingewiesen, dass ein Beamter verpflichtet ist, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen. Zum anderen hat der Antragsgegner dem Antragsteller freigestellt, welche Einrichtung er für die Behandlung auswählt. Er muss sich hierzu lediglich mit dem polizeiärztlichen Dienst in Verbindung setzen, um organisatorische Maßnahmen abzustimmen. Eine stationäre Behandlung in der Klinik G in T oder in der Klinik für Psychosomatik in Q stellt insoweit lediglich eine Empfehlung dar. Der weitere Einwand des Antragstellers, durch die Anordnung einer stationären Behandlung werde in ungerechtfertigter Weise in seine Grundrechte eingegriffen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits oben dargelegt, ist ein Beamter verpflichtet, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen. Im Widerstreit stehen hier das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG einerseits und die in Art. 33 Abs. 5 GG grundgesetzlich verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Bei der hier gegebenen Kollision zweier Grundrechtsnormen, die einerseits ein Recht geben und andererseits eine Pflicht auferlegen, ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Eingriffs eine nach dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip vorzunehmende Abwägung entscheidend. Die Anordnung des Dienstherrn ist danach dann als verfassungsmäßig anzusehen, wenn das besondere dienstliche Interesse für die Anordnung den dadurch bewirkten Eingriff in die Grundrechte des Beamten rechtfertigt, wobei das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Beamtenrecht den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG ausfüllt. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1990 - 2 B 8.90 -, ZBR 1990, 261, und Urteil vom 26. Juli 1983 - 1 D 98.82 -, BVerwGE 76, 103; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 6 B 190/01 -, Urteil vom 2. Juli 1997 - 12 A 4369/95 -, DÖD 1998, 143, und Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 A 2041/89 -, ZBR 1990, 358. Nach diesen Grundsätzen bestehen unter Berücksichtigung der langen Abwesenheit des Antragstellers vom Dienst, der bislang ersichtlich nicht erfolgreichen ambulanten Therapien und der gegenwärtig nicht feststellbaren (Polizei-)Dienstfähigkeit des Antragstellers keine Zweifel daran, dass eine stationäre therapeutische Behandlung eine angemessene und den Antragsteller nicht gefährdende Maßnahme zur möglichen Wiederherstellung seiner Arbeitskraft darstellt. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, sich einer stationären Heilbehandlung zu unterziehen, nicht zur Folge hat, dass die Anordnung gegen den Willen des Beamten erzwingbar ist. Die Weigerung kann allein disziplinarrechtliche oder versorgungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 6 B 190/01 - und Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 A 2041/89 -, ZBR 1990, 358. Schließlich spricht eine Abwägung auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens orientierter Gesichtspunkte für das Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Insofern besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, die therapeutischen Maßnahmen auszuschöpfen und im Anschluss hieran zu klären, ob der Antragsteller noch (polizei-)dienstfähig ist oder in den Ruhestand versetzt werden muss. Ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann im Hinblick darauf, dass der Antragsteller seit zweieinhalb Jahren keinen Dienst mehr geleistet hat, und im Interesse einer vorausschauenden Personalplanung nicht hingenommen werden. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von zumutbaren therapeutischen Maßnahmen verschont zu bleiben, geringer zu veranschlagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.