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Beschluss

38 K 1571/05.BDG

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0517.38K1571.05BDG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juni 2005 an für die Dauer von weiteren sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts erneut zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 1 Der gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Der Antragsteller hat eine etwaige nach dem 31. Mai 2005 eintretende Bedürftigkeit selbst zu vertreten, weil er sich trotz entsprechender Belehrung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2004 (1 D 3.03) und im Beschluss der Kammer vom 11. November 2004 (38 K 5883/04.BDG) nicht in ausreichendem Maße um die Erschließung anderer Erwerbsquellen bemüht hat. 3 Hierfür wäre - jedenfalls nach Ablehnung seines Antrags auf Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch Bescheid der Bahnversicherungsanstalt vom 16. Dezember 2004 - erforderlich gewesen, – neben der Meldung bei der Arbeitsverwaltung als Arbeitsloser - während des restlichen Bewilligungszeitraums alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine unterhaltssichernde neue Arbeit zu finden. Ihm war dabei auch zuzumuten, einfache Arbeiten, die keine oder nur eine geringe Qualifikation voraussetzen, anzunehmen. Nach der bereits im Beschluss vom 11. November 2004 zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte sich der Antragsteller ständig mehrmals pro Woche auf Stellenangebote hin bewerben und auch selbst soweit sinnvoll und zumutbar Bewerbungen in entsprechenden Medien (z.B. Zeitung) aufgeben müssen. Dabei waren mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Verurteilung des Antragstellers höhere Anforderungen an die Intensität seiner Bemühungen um eine neue Arbeit zu stellen. 4 Diesen Anforderungen genügen die von dem Antragsteller unternommenen Bemühungen nicht. 5 Eine teilweise oder volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit wurde durch die Bahnversicherungsanstalt nicht festgestellt und auch im vorliegenden Verfahren nicht durch amts- oder betriebsärztliches Attest, wie dies dem Antragsteller mit Beschluss der Kammer vom 11. November 2004 aufgegeben worden war, nachgewiesen. 6 Seine unternommenen Anstrengungen um eine neue Arbeitsstelle reichen für die beantragte Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags nicht aus. 7 Vorgelegt hat er lediglich Schreiben vom 24. Februar und 8. März 2005, mit denen er sich um eine Stelle als technischer Mitarbeiter bei verschiedenen Firmen beworben hat, zu deren Aufgabenbereich die Vermietung und/oder Verwaltung von Immobilien zählt. Aus dem Wortlaut der Ablehnungsschreiben der angeschriebenen Firmen aus dem März 2005 ist jedoch zu schließen, dass diese Firmen im Zeitpunkt der Initiativbewerbungen des Antragstellers die von ihm gesuchte Stelle als technischer Mitarbeiter gar nicht ausgeschrieben hatten. 8 Dass der Antragsteller daneben sich überhaupt und im notwendigen Umfang auf annoncierte Stellen beworben und eigene Zeitungsanzeigen aufgegeben hat, ist hingegen ebenso wenig nachgewiesen wie etwaige Bemühungen, eine einfache, nicht seiner Qualifikation entsprechende Arbeit zu finden. 9 Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge aus § 113 Abs. 2 Nr. 2 BDO abzulehnen.