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Urteil

15 K 6813/02

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf einer Zuwendungsentscheidung nach §49 Abs.3 VwVfG NRW ist zulässig, wenn Fördermittel nicht für den bestimmten Zweck verwendet wurden. • Bei teilweiser Zweckwidrigkeit kann der Widerruf auf die jeweils nicht zweckentsprechend verwendeten Teilbeträge beschränkt werden; das Ermessen ist auf Abwägung von Sparsamkeit des Haushalts und Vertrauen des Begünstigten zu stützen. • Der Widerruf in voller Höhe ist ermessensfehlerhaft, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, weshalb auch zweckentsprechend verwendete Mittel zurückzufordern sind. • Ein Erstattungsanspruch nach §49a VwVfG NRW besteht, wenn der Zuwendungsempfänger von der Zweckwidrigkeit Kenntnis hatte; Entreicherung kann sich der Empfänger insoweit nicht entgegenhalten.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Widerruf von Fördermitteln wegen nicht zweckentsprechender Verwendung • Ein Widerruf einer Zuwendungsentscheidung nach §49 Abs.3 VwVfG NRW ist zulässig, wenn Fördermittel nicht für den bestimmten Zweck verwendet wurden. • Bei teilweiser Zweckwidrigkeit kann der Widerruf auf die jeweils nicht zweckentsprechend verwendeten Teilbeträge beschränkt werden; das Ermessen ist auf Abwägung von Sparsamkeit des Haushalts und Vertrauen des Begünstigten zu stützen. • Der Widerruf in voller Höhe ist ermessensfehlerhaft, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, weshalb auch zweckentsprechend verwendete Mittel zurückzufordern sind. • Ein Erstattungsanspruch nach §49a VwVfG NRW besteht, wenn der Zuwendungsempfänger von der Zweckwidrigkeit Kenntnis hatte; Entreicherung kann sich der Empfänger insoweit nicht entgegenhalten. Die Firma H beantragte 1999 eine Förderung für eine mehrmonatige Qualifizierungsmaßnahme und erhielt einen Bewilligungsbescheid über rund 651.773,60 DM. Während der Durchführung änderte die Firma den Zeitrahmen und die Modulstruktur, zahlte nach eigenen Angaben zuletzt Teilnehmergelder bis Ende Mai 2001 aus; im Juni 2001 wurden Zahlungen eingestellt, die Betriebsräume geschlossen und Insolvenz angemeldet. Der Beklagte führte Ermittlungen durch, stellte Unterrichtsausfälle und/oder reduzierte Unterrichtszeiten fest und widerrief daraufhin in mehreren Stufen die Förderentscheidung und forderte Erstattung bereits ausgezahlter Mittel. Der Insolvenzverwalter (Kläger) rügte Rechtswidrigkeit und Ermessensfehler des Widerrufs und machte geltend, die Maßnahme sei weitgehend zweckentsprechend durchgeführt worden; er beantragte Aufhebung der Widerrufsbescheide. • Klage ist teilweise begründet; der Widerruf ist zulässig als Anfechtungsklage bzw. ggf. Untätigkeitsklage. • Rechtsgrundlage für Widerruf: §49 Abs.3 VwVfG NRW; Widerruf mit Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht beanstandet. • Für Modul IV (Zeitraum ab 26.6.2001) hat die Firma H die ihr hierfür bewilligten Mittel (Unterhaltsgeld, Qualifizierungsgeld, Maßnahmekosten) nicht zweckentsprechend verwendet, weil der Ausbildungsbetrieb vor Beginn des Moduls eingestellt war; daher war Widerruf und Festsetzung eines Erstattungsbetrags rechtmäßig. • Das Widerrufsermessen wurde insoweit rechtsfehlerfrei ausgeübt; wirtschaftliche Schwierigkeiten oder hohe Vermittlungsquoten rechtfertigen keinen Verzicht auf Rückforderung. • Für Teile der Module I–III sowie V und VI wurde festgestellt, dass tatsächlich wöchentlich mindestens 10 von 42 Stunden Unterricht fehlten; dies führt zu einer teilweisen Zweckwidrigkeit der Zuschüsse zu Maßnahmekosten in Höhe von 74.393,55 DM und zu nicht an die Teilnehmer ausgezahlten Teilnehmergeldern in Höhe von insgesamt 21.716,70 DM für bestimmte Zeiträume. • Der weitergehende vollständige Widerruf durch den Bescheid vom 5.10.2001 ist ermessensfehlerhaft, weil nicht hinreichend dargelegt wurde, weshalb auch solche Fördermittel zurückzufordern seien, die zweckentsprechend verwendet worden sind; eine Abwägung von Vertrauen des Begünstigten und öffentlichem Sparsamkeitsinteresse fehlt. • Erstattungsfestsetzungen nach §49a VwVfG NRW sind zulässig; Entreicherung kann sich die Firma H nicht entgegenhalten, weil sie die Umstände kannte. Die Klage wird teilweise stattgegeben: Die Widerrufsbescheide werden insoweit aufgehoben, als der Beklagte in seinem Bescheid vom 5. Oktober 2001 die ursprüngliche Förderentscheidung über den nach Feststellungen nicht zweckentsprechend verwendeten Betrag hinaus widerrufen und einen Erstattungsbetrag von mehr als 104.416,02 DM festgesetzt hat. Rechtsmäßig ist dagegen der teilweise Widerruf betreffend Modul IV sowie die Minderung um 96.110,25 DM und die Festsetzung eines Erstattungsbetrags insgesamt in Höhe von 104.416,02 DM, weil für diese Teilbeträge die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. Der Kläger trägt 31 % und der Beklagte 69 % der Verfahrenskosten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.