Urteil
26 K 2768/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0524.26K2768.04.00
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Tenor
Die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 24. November 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 14. April 2004 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 24. November 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 14. April 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist gemäß der ihm vom Regierungspräsident L am 31. Januar 1967 erteilten Urkunde nach zweieinhalbjähriger Ausbildung und abgelegter Prüfung berechtigt, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister auszuüben. Gegenstand seiner Ausbildung (im Umfang von 30 Stunden) und Prüfung war unter anderem der Bereich der medizinischen Fußpflege. Mit Bescheid vom 24. November 2003 untersagte der Beklagte dem Kläger die Ausübung einer Tätigkeit als medizinischer Fußpfleger mit der Begründung, der Kläger habe weder die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Ausbildung i.S.d. § 4 PodG und der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung absolviert noch sei die von ihm absolvierte Berufsausbildung nach § 10 PodG gleich gestellt oder sonst ausreichend. Der Kläger erhob am 23. Dezember 2003 Widerspruch und trug vor, auf Grund seiner Ausbildung berechtigt zu sein, unter der Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister" medizinische Fußpflege zu verabreichen. Daran habe das PodG nichts geändert. Es regele nur die Ausbildung für den zukünftigen Beruf Podologe" und die Berufsbezeichnung, nicht aber, wer welche Tätigkeiten ausüben dürfe. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 als unbegründet zurück. Am 23. April 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 24. November 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 14. April 2004 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. November 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die materiellen Voraussetzungen für ein Einschreiten liegen nicht vor. Die Verabreichung von Behandlungen aus dem Bereich sowohl der einfachen als auch der medizinischen Fußpflege durch den Kläger an Dritte verstößt, solange der Kläger hierbei nicht unter der Berufsbezeichnung Podologe" und/oder Medizinischer Fußpfleger" auftritt, nicht gegen das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen - Podologengesetz (vom 4. Dezember 2001, BGBl. I, 3320 = PodG). Zur Frage der inhaltlichen Reichweite des PodG (Berufsbezeichnungs- oder - ausübungsregelung?) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 21. März 2003 - 13 B 290/03 - (Juris-Dokument Nr. MWRE203011364) ausgeführt: Das Podologengesetz stellt sich von den Auswirkungen her - weil die Personen, die nicht zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind, weiterhin fußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang anbieten können (vgl. BT- Drucks. 14/5593, S. 9, 14/7107, S. 2) - nicht als totales Verbot der Tätigkeit als Podologe/Medizinischer Fußpfleger für diejenigen dar, die die jetzt vorgesehene Ausbildung nicht absolviert haben, sondern bewirkt lediglich ein entsprechendes Bezeichnungsverbot. ... Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Podologengesetzes das bisherige Berufsfeld der "Medizinischen Fußpflege" nicht gänzlich geschlossen. Diejenigen, die bisher in diesem Berufsfeld tätig waren, dürfen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortfahren, allerdings die Berufsbezeichnung "Podologe" bzw. "Medizinischer Fußpfleger" nicht mehr führen, wohl aber auf die ZFD-Ausbildung hinweisen." Dem schließt sich die Kammer an. Für die gegenteilige Ansicht des Beklagten gibt der Wortlaut des Gesetzes nichts her. § 1 PodG regelt nicht, wer den Beruf des Podologen ausüben darf, sondern nur, wer die Berufsbezeichnung Podologe" tragen darf (Satz 2) sowie dass es sich hierbei um einen erlaubnispflichtigen Sachverhalt (Satz 1) handelt. Im weiteren Verlauf regelt das Gesetz insgesamt nur, wie die Erlaubnis erlangt werden kann und welche früheren Ausbildungen ihr - ohne oder zusammen mit weiteren Voraussetzungen - gleich gestellt sind. Ein Verbot der Verabreichung podologischer Tätigkeiten" durch Nichtpodologen" ist dem PodG an keiner Stelle zu entnehmen. Konsequenterweise wird in den Ordnungswidrigkeiten des § 9 PodG nur der Missbrauch der Bezeichnung sanktioniert, nicht aber die Ausübung der Tätigkeit (ohne Erlaubnis) als solche". Aus Sicht der Kammer lässt dieser klare Gesetzeswortlaut keinen Spielraum für eine Auslegung, der Gesetzgeber habe die Ausübung irgend welcher fußpflegerischer Tätigkeiten durch Nichtpodologen" mit dem PodG verbieten wollen. Diese Auffassung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In der amtlichen Begründung des PodG (BT-Drucksache 14/5593, Seite 1) heißt es hierzu: Durch den Titelschutz - Hervorhebung d.d. Kammer - wird sowohl für den Patienten als auch den die Behandlung anordnenden Arzt deutlich erkennbar, welche Personen die dem Gesetz entsprechende Ausbildung durchlaufen haben. Der Gesetzgeber untermauert diese Intention zusätzlich durch das Verbot, die Bezeichnung Medizinischer Fußpfleger" zu führen, wenn es sich um Personen handelt, die über keine ausreichende Qualifikation verfügen. Andere Personen, die nicht über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung verfügen, können aber weiterhin fußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang anbieten. Mit diesem Verständnis wird das Ziel des Gesetzes ohne weiteres erreicht. Ärzte und Patienten, die um eine fachkundige Behandlung aus dem Bereich der medizinischen Fußpflege nachsuchen, werden sich nach kurzer Eingewöhnungszeit auf das neue Berufsbild Podologe" einstellen und überwiegend bzw. ausschließlich Personen konsultieren, die diese Bezeichnung auf Grund ihrer Ausbildung tragen dürfen. Die tatsächliche Verabreichung von Behandlungen aus dem Bereich der medizinischen Fußpflege durch Nichtpodologen wird, weil diese in Konkurrenz zu den anerkannten" Podologen mangels Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung einen eindeutigen Wettbewerbsnachteil besitzen, mittelfristig auslaufen. Damit wird das Ziel des Gesetzes, an die Seite der Ärzte einen qualifizierten Podologen zu stellen, der wichtige Aufgaben in der Prävention, bei der Therapie und der Rehabilitation auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege übernehmen kann (BT-Drucksache, a.a.O), ohne weiteres erreicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.