Urteil
26 K 2768/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Podologengesetz (PodG) ist eine Berufsbezeichnungsregelung und verbietet nicht generell die Ausübung fußpflegerischer Tätigkeiten durch Nicht‑Podologen.
• Wer die Berufsbezeichnung ‚Podologe‘ oder ‚Medizinischer Fußpfleger‘ nicht führen darf, kann dennoch weiterhin fußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang anbieten.
• Eine Untersagungsverfügung, die allein auf das PodG gestützt wird und die Ausübung fußpflegerischer Leistungen verbietet, ist rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Podologengesetz schützt Berufsbezeichnung, nicht die Ausübung medizinischer Fußpflege • Das Podologengesetz (PodG) ist eine Berufsbezeichnungsregelung und verbietet nicht generell die Ausübung fußpflegerischer Tätigkeiten durch Nicht‑Podologen. • Wer die Berufsbezeichnung ‚Podologe‘ oder ‚Medizinischer Fußpfleger‘ nicht führen darf, kann dennoch weiterhin fußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang anbieten. • Eine Untersagungsverfügung, die allein auf das PodG gestützt wird und die Ausübung fußpflegerischer Leistungen verbietet, ist rechtswidrig. Der Kläger ist seit 1967 als Masseur und medizinischer Bademeister mit Ausbildung in medizinischer Fußpflege berechtigt tätig. Der Beklagte untersagte ihm durch Bescheid vom 24.11.2003 die Ausübung als medizinischer Fußpfleger mit der Begründung, er habe nicht die nach dem Podologengesetz erforderliche Ausbildung. Der Kläger legte Widerspruch ein; die Bezirksregierung wies ihn zurück. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Untersagungsverfügung und des Widerspruchsbescheids. Streitgegenstand ist, ob das Podologengesetz die Führung der Berufsbezeichnung oder auch die sachliche Ausübung fußpflegerischer Behandlungen regelt. Relevante Tatsachen sind die frühere Ausbildung des Klägers (inkl. medizinischer Fußpflege) und die Neuregelung durch das PodG von 2001. • Das Gericht folgt der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW, dass das Podologengesetz primär einen Titelschutz regelt und kein generelles Tätigkeitsverbot für Nicht‑Podologen enthält. • Wortlaut und Systematik des §1 PodG zeigen, dass das Gesetz bestimmt, wer die Berufsbezeichnung ‚Podologe‘ führen darf und wie die Erlaubnis zu erlangen ist; eine Regelung, die die Ausübung fußpflegerischer Tätigkeiten untersagt, enthält das Gesetz nicht. • Die Ordnungswidrigkeitensanktion des §9 PodG erfasst allein den Missbrauch der Bezeichnung, nicht die Ausübung der Tätigkeit ohne Erlaubnis, was die Auslegungsannahme stützt. • Gesetzesmaterialien und parlamentarische Begründung bestätigen, dass der Gesetzgeber das Berufsfeld nicht vollständig schließen wollte; bisher Tätige dürfen weiterhin leisten, dürfen aber die geschützte Bezeichnung nicht führen. • Die Zielsetzung des Gesetzes (Schaffung eines qualifizierten, für Ärzte erkennbaren Berufsbildes) wird auch erreicht, wenn die Ausübung nicht generell verboten, sondern allein die Bezeichnung geschützt wird. Die Klage ist erfolgreich; die Untersagungsverfügung vom 24.11.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 14.04.2004 werden aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass das Podologengesetz die Berufsbezeichnung schützt, jedoch nicht die sachliche Ausübung fußpflegerischer Behandlungen durch Personen ohne Podologen‑Titel untersagt. Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann Vollstreckungsmaßnahmen durch Sicherheitsleistung abwenden.