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Beschluss

18 L 780/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0525.18L780.05.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. April 2005 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2005 wird hinsichtlich der Rücknahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und der Aufforderung, die Erlaubnis zur Entwertung vorzulegen, wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. April 2005 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2005 wird hinsichtlich der Rücknahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und der Aufforderung, die Erlaubnis zur Entwertung vorzulegen, wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 21. April 2005 bei Gericht gestellte sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. April 2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2005 hinsichtlich der Rücknahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und der Aufforderung, die Erlaubnis zur Entwertung vorzulegen, wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist begründet. Hinsichtlich der im Bescheid vom 11. April 2005 enthaltenen Rücknahme der auf der Grundlage des § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) erteilten Erlaubnis und der Aufforderung, das Original dieser Erlaubnis dem Antragsgegner zur Entwertung vorzulegen, hat der Antrag Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Gesichtspunkte, die eine solche Begründung ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO als nicht erforderlich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Erforderlich ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte, schriftliche Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Diesen Erfordernissen wird die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2005 enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerecht. Zwar ist diese recht ausführlich, sie lässt allerdings durchweg auf den Einzelfall abstellende, gerade die besondere Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung herausstellende Ausführungen vermissen. Wenn der Antragsgegner ausführt, die Vollziehungsanordnung sei aus Gleichbehandlungsgründen geboten, fehlt es insoweit schon an einem auf den konkreten Fall bezogenen Ansatz. Es wird lediglich allgemein dargelegt, dass bei Verzicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung Personen benachteiligt würden, denen wegen mangelnder Zuverlässigkeit eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis von vornherein nicht erteilt worden sei, weil diese Personen umgehend mit rechtlichen Schritten zu rechnen hätten, wenn sie sich dennoch auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts betätigten. Diese Begründung lässt in keiner Weise eine Auseinandersetzung mit der Fallkonstellation des Antragstellers erkennen. Es handelt sich lediglich um eine gerade nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung eines vermeintlichen besonderen Vollziehungsinteresses. Soweit im Hinblick auf den Erlass der Vollziehungsanordnung weiter ausgeführt wird, dass die Rücknahme der erteilten Erlaubnis der Gefahrenabwehr zuzuordnen sei und es insofern keinen einleuchtenden Grund gebe, warum dem Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung zugestanden werden und eine weitere Betätigung auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts bis zu einer Hauptsachentscheidung hingenommen werden solle, geht dies schon im Ansatz fehl. Die mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beabsichtigte „Warnfunktion" (siehe dazu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 84) soll der Behörde gerade den Stellenwert des grundsätzlich mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO verbundenen Suspensiveffekts vor Augen führen und sie dazu anhalten, die ausnahmsweise für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Aspekte sorgsam abzuwägen. Es geht also nicht darum festzustellen, ob kein Grund ersichtlich ist, der gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung spricht, sondern umgekehrt darum zu begründen, warum abweichend von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen ist. Der Antragsgegner hätte also, um den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge zu tun, den Gedanken der Gefahrenabwehr weiterverfolgen und beispielsweise dartun müssen, dass konkret vom Antragsteller auf Grund seiner strafrechtlichen Verfehlungen ausgehende Gefahren eine sofortige Durchsetzung der Rücknahmeverfügung dringend erforderlich machten. Gerade solche Aspekte lassen die Ausführungen im Bescheid vom 11. April 2005 indes vermissen. Der bloße Hinweis auf die Zuordnung der Maßnahme zum Bereich der Gefahrenabwehr kann jedenfalls nicht ausreichen. In den weiteren Ausführungen des Antragsgegners kann schließlich ebenfalls keine hinreichende formelle Begründung erblickt werden, da auch sie lediglich allgemeine, formelhafte Erwägungen enthalten, ohne auch nur ansatzweise einzelfallbezogene Aspekte aufzugreifen. Besonders deutlich wird dies beim diesbezüglich vorletzten Satz: „Bei dieser Sach- und Interessenlage ist in Ihrem Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung gegeben." Es handelt sich dabei lediglich um die Feststellung eines besonderen Vollziehungsinteresses unter Hinweis auf eine Sach- und Interessenlage, die aber gerade den vorangegangenen Ausführungen nicht zu entnehmen ist. Ist dem Antrag damit schon wegen der formell unzureichenden Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stattzugeben, kommt es auf die im Übrigen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung nicht mehr an. Angemerkt sei jedoch, dass einiges dafür spricht, dass auch diese zu Gunsten des Antragstellers ausgehen würde. Denn ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Hauptsache dürfte zweifelhaft sein, ob im Rahmen einer unabhängig davon noch durchzuführenden allgemeinen Interessenabwägung ein das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse auszumachen wäre. Zu berücksichtigen und zu bewerten wären dabei etwa vom Antragsteller in sprengstoffrechtlicher Hinsicht ausgehende Gefahren. Gegen eine solche Annahme spricht etwa, dass der Antragsgegner - in Kenntnis der nunmehr als Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit herangezogenen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten - die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zunächst erteilt hatte. Auch hinsichtlich der im Bescheid vom 11. April 2005 enthaltenen Zwangsgeldandrohung hat der Antrag Erfolg. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Die Zwangsgeldandrohung ist offensichtlich rechtswidrig, denn mit der gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Vorlage des Originals der Erlaubnis zum Zwecke der Entwertung entfallen zugleich die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.