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Urteil

6 K 650/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung, ein toxikologisches Gutachten beizubringen, ist keine selbständig anfechtbare Verwaltungsmaßnahme; Rechtsbehelfe hiergegen sind zusammen mit gegen die materielle Entscheidung gerichteten Rechtsbehelfen geltend zu machen (§ 44a VwGO). • Die Festsetzung einer Gebühr für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ist nach § 6a StVG i.V.m. der GebOSt und ergänzendem VwKostG zulässig, wenn der Verwaltungsaufwand die Rahmensätze ausschöpft. • Bei nachgewiesenem früherem Drogenkonsum (THC > 1 ng/ml) ist die Anordnung einer Begutachtung zur Klärung der Fahreignung nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV geboten; eine Blutuntersuchung ist hierfür ein notwendiger Teil der Begutachtung.
Entscheidungsgründe
Anordnung zur Beibringung toxikologischen Gutachtens ist nicht selbständig anfechtbar • Die Anordnung, ein toxikologisches Gutachten beizubringen, ist keine selbständig anfechtbare Verwaltungsmaßnahme; Rechtsbehelfe hiergegen sind zusammen mit gegen die materielle Entscheidung gerichteten Rechtsbehelfen geltend zu machen (§ 44a VwGO). • Die Festsetzung einer Gebühr für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ist nach § 6a StVG i.V.m. der GebOSt und ergänzendem VwKostG zulässig, wenn der Verwaltungsaufwand die Rahmensätze ausschöpft. • Bei nachgewiesenem früherem Drogenkonsum (THC > 1 ng/ml) ist die Anordnung einer Begutachtung zur Klärung der Fahreignung nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV geboten; eine Blutuntersuchung ist hierfür ein notwendiger Teil der Begutachtung. Der Kläger wurde 2002 beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss festgestellt; eine Blutprobe ergab THC 1,6 ng/ml und THC‑COOH 70 ng/ml. Strafgerichtlich wurde er 2003 wegen fahrlässigen Fahrens unter Wirkung eines berauschenden Mittels verurteilt und mit Fahrverbot belegt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger im August 2004 zur Beibringung eines toxikologischen Gutachtens (Blutuntersuchung) auf und setzte hierfür Gebühren fest. Die Untersuchung ergab keinen aktuellen Konsum, das Entziehungsverfahren wurde eingestellt und die Fahrerlaubnis belassen. Der Kläger legte Widerspruch gegen die Anordnung und die Gebührenfestsetzung ein und erhob Klage. Teile des Verfahrens wurden von den Parteien als erledigt erklärt. • Verfahrensfrage: Nach § 44a VwGO sind Verfahrenshandlungen, die der Vorbereitung einer materiellen Entscheidung dienen, nicht selbständig anfechtbar; die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens dient der Klärung von Eignungszweifeln und ist somit nicht selbständig verwaltungsrechtswidrigkeitsfähig. • Rechtsprechung stützt diese Bewertung; Ausnahmetatbestand des § 44a Satz 2 VwGO liegt nicht vor, sodass der Kläger die Anordnung im Rahmen des späteren materielle Verfahrens oder durch Klage auf Erstattung der Kosten zu rügen hat. • Gebührenrecht: Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 6a StVG und der GebOSt; bei Rahmensätzen ist nach § 9 VwKostG der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Hier hat die Behörde konkrete Angaben zum Personal‑ und Zeitaufwand vorgelegt, die die Ausschöpfung des Rahmens rechtfertigen. • Materielles Fahrerlaubnisrecht: Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist bei festgestelltem früherem Drogenkonsum die Beibringung eines medizinisch(-psychologischen) Gutachtens anzuordnen; ein THC‑Wert über 1 ng/ml ist jedenfalls relevant, so dass die Anordnung geboten war. • Keine unrichtige Verfahrensbehandlung: Die Auswahl der Blutuntersuchung als Teil der Begutachtung war geeignet und erforderlich; eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis war nicht zwingend, sodass die Aufforderung zur Begutachtung vertretbar war. • Kosten und Kostenfolge: Die Gebührenschuld ist wirksam entstanden (§ 6 GebOSt i.V.m. VwKostG). Wegen teilweiser Erledigung wurde das Verfahren insoweit eingestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Klage ist in dem als erledigt erklärten Umfang eingestellt; im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Anordnung zur Beibringung eines toxikologischen Gutachtens ist nicht selbständig anfechtbar; die Gebührenerhebung für die Untersuchung ist rechtmäßig begründet aus § 6a StVG i.V.m. GebOSt und VwKostG. Die Anordnung war materiell gerechtfertigt, da der Kläger zuvor mit relevantem Cannabiskonsum aufgefallen war (THC > 1 ng/ml) und nach FeV eine Begutachtung zur Klärung der Fahreignung anzuordnen war. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.