Urteil
2 K 8155/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0603.2K8155.03.00
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1957 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen und ist am N-Berufskolleg in E tätig. Sie begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3 Die Klägerin legte im Jahr 1978 das Abitur ab und studierte von 1986 bis 1993 Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung an der Universität zu L. Sie erhielt am 11. Juni 1993 den Grad einer Diplom-Volkswirtin sozialwissenschaftlicher Richtung verliehen. In den Folgejahren war sie bei mehreren Firmen als Dozentin tätig. 4 Unter dem 5. Mai 2002 bewarb sich die Klägerin als Lehrerin (Seiteneinsteigerin) beim N-Berufskolleg der Stadt E. Die Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) erkannte die Diplomprüfung der Klägerin im Studiengang Volkswirtschaftslehre als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und dem Fach Politik durch Bescheid vom 1. Juli 2002 an. Mit Schreiben vom 3. Juli 2002 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass sie in Aussicht genommen habe, sie - die Klägerin - zum 2. September 2002 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen nach Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen. Die Beschäftigung sei bis zum Ende des Vorbereitungsseminars befristet. Nach Anerkennung der Prüfung als Zweite Staatsprüfung werde sie in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen. 5 Die Klägerin nahm dieses Einstellungsangebot am 11. Juli 2002 an und wurde daraufhin von der Bezirksregierung mit Arbeitsvertrag vom 2. September 2002 bis zum 1. September 2003 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt. Die Befristung wurde sachlich mit der Erprobung während der Weiterqualifizierungsmaßnahme begründet, die die Befähigung zum Unterrichten in den Fächern Wirtschaftswissenschaft und Politik vermitteln und nach erfolgreicher Prüfung mit der Anerkennung als Zweite Staatsprüfung für die Sekundarstufe II enden soll. 6 Am 12. Dezember 2002 vollendete die Klägerin ihr 45. Lebensjahr. 7 Die Klägerin bestand am 26. Februar 2003 aufgrund der praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen die besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft und nach deren Abschluss am 2. Juli 2003 die entsprechende Abschlussprüfung. Die Bezirksregierung stellte sie daraufhin mit Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2003 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis ab dem 2. September 2003 auf unbestimmte Zeit ein. 8 Mit Schreiben vom 13. August 2003 beantragte die Klägerin die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und führte zur Begründung aus: Während der Ausschreibungsphase im Jahre 2002 sei ihr in verschiedenen Beratungsgesprächen mit Frau N1 von der Bezirksregierung L eine Verbeamtung" zugesichert worden. Diese Aussicht sei ein wesentlicher Bestandteil der Beratungsgespräche und für ihre Entscheidung für den Eintritt in den Schuldienst von großer Bedeutung gewesen. Sie habe im Vertrauen auf die Rechtsverbindlichkeit dieser Auskünfte gehandelt, als sie ihre Verträge mit sieben Bildungsträgern gekündigt habe. 9 Die Bezirksregierung E lehnte den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid vom 12. September 2003 ab und führte zur Begründung wie folgt aus: Nach § 15 Abs. 1 LBG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO dürfe als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die am 00.00.1957 geborene Klägerin habe jedoch bereits mit Ablauf des 00.00.1992 das 35. Lebensjahr vollendet. 10 § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO, wonach Ausnahmen von dieser Höchstaltersgrenze zugelassen werden können, finde keine Anwendung. Eine Ausnahmegenehmigung von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO, nach der die jeweilige Altersgrenze um längstens zehn Jahre überschritten werden dürfe, könne nicht erteilt werden. Der Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen (MSWF NRW) vom 22. Dezember 2000 (Mangelfach-Erlass") finde keine Anwendung. Diese Ausnahmegenehmigung gelte nur für Bewerber, die bei der Einstellung die Laufbahnbefähigung nachweisen könnten. Die Klägerin habe ihre laufbahnrechtliche Befähigung jedoch erst nach Ableisten einer praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme mit Ablauf des 31. August 2003 erworben. Zum Zeitpunkt ihrer Einstellung als Laufbahnbewerberin am 2. September 2003 habe sie das 45. Lebensjahr somit bereits um fast neun Monate überschritten gehabt. Der Erlass sei deshalb nicht anwendbar. 11 Eine Zusicherung über eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Abschluss der Weiterqualifizierungsmaßnahme sei ihr weder im Einstellungsangebot noch im Arbeitsvertrag vom 1. August 2002 gegeben worden. 12 Die Klägerin legte am 15. Oktober 2003 unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen Widerspruch ein, den die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003, zugestellt am 30. Oktober 2003, unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurückwies. 13 Die Klägerin hat am 27. November 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt vorträgt: Im Rahmen der damaligen Internetausschreibung habe sie sich nach den Bedingungen der Einstellung in den Schuldienst erkundigt und von der Sachbearbeiterin N1 bei der Bezirksregierung L die Auskunft erhalten, dass sie auf der Grundlage des sog. Mangelfacherlasses unter der Voraussetzung der Anerkennung des Fachs Wirtschaftswissenschaften als Seiteneinsteigerin in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen werden könne. Entscheidend sei hierfür das Lebensalter beim Antritt des verkürzten Vorbereitungsdienstes. Darüber hinaus sei ihr mitgeteilt worden, dass sie einen verkürzten Vorbereitungsdienst ableisten könne. Sie habe auf die ihr erteilten Auskünfte der Bezirksregierung L vertraut. 14 Sie habe einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage des sog. Mangelfach-Erlasses. Es dürfe dabei nicht darauf abgestellt werden, ob der Bewerber bei der Einstellung die Laufbahnbefähigung bereits erworben habe. Vielmehr müsse der Rechtsgedanke des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO herangezogen werden, wonach eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze als erteilt gelte, wenn der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag gestellt habe, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten habe und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolge. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 12. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. Oktober 2003 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 17 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er führt ergänzend wie folgt aus: Die Bezirksregierung L sei für die hier in Rede stehenden Fragen nicht zuständig. Die übrigen Behauptungen würden mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin habe den üblichen einjährigen Vorbereitungsdienst für Seiteneinsteiger absolviert. Das Schreiben vom 3. Juli 2002 enthalte nicht die Zusage, dass die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen sei. Es werde lediglich die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis erwähnt. 20 Die Bewerbung der Klägerin vom 5. Mai 2002 stelle keinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar, denn zu diesem Zeitpunkt hätten der Klägerin die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gefehlt. Die Aussicht darauf, dass die Klägerin diese nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes erhalten würde, reiche für die Bewertung ihrer Bewerbung als Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht aus. 21 Zum Zeitpunkt ihrer Einstellung als Laufbahnbewerberin am 2. September 2003 habe sie die Höchstaltersgrenze - wie bereits dargelegt - schon überschritten gehabt. Der sog. Mangelfacherlass sei deshalb nicht anwendbar. 22 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ergehen. 26 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 27 Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 12. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. Oktober 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 28 Das Klagebegehren scheitert daran, dass der Klägerin eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zugesichert wurde, die Klägerin die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe zum Zeitpunkt der begehrten Einstellung überschritten hatte, eine Ausnahme hiervon nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO als ermessensfehlerfrei erweist. 29 Dieses Klagebegehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Klägerin zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich 47 Jahre und etwa 5 ½ Monate - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. 30 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, NVwZ 1999, 132 und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305. 31 Dem Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war aber auch seinerzeit nicht stattzugeben. 32 Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund einer Zusicherung des Beklagten. Nach § 38 VwVfG NRW bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn zum einen hat die Klägerin ihre Informationen nach eigenen Angaben von der Bezirksregierung L erhalten, die vorliegend nicht zuständige Einstellungsbehörde ist. Dies ist für die am N-Berufskolleg der Stadt E tätige Klägerin vielmehr die Bezirksregierung E. Zum anderen hat die Klägerin die (angebliche) Zusage einer späteren Verbeamtung" lediglich mündlich erhalten. Die Voraussetzungen einer Zusicherung im oben genannten Sinne liegen daher nicht vor. 33 Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei allerdings den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle der Klägerin. 34 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO darf als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin ist Laufbahnbewerberin im Sinne dieser Vorschrift, da sie vom 2. September 2002 bis zum 31. August 2003 an einer praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme des MSWF NRW teilgenommen und am 2. Juli 2003 die als Zweite Staatsprüfung anerkannte Abschlussprüfung bestanden hat. 35 Nach § 52 Abs. 1 LVO darf als Laufbahnbewerber in die in diesem Abschnitt der Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Vorschrift bezieht sich damit auf Abschnitt V über Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen" und die hier in § 50 genannten Lehrerlaufbahnen des Lehramtes etwa für die Sekundarstufe II. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen - wie hier die Klägerin mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II - nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 36 Die durch §§ 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 LVO auf der Grundlage des § 15 LBG festgelegte Altersgrenze, die das Dienstalter mit dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn gewährleisten soll, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. 37 St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, und - 2 C 6.98 -, NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -; Urteil der Kammer vom 13. Januar 2004 - 2 K 1054/02 -. 38 Die am 12. Dezember 1957 geborene Klägerin hatte diese Altersgrenze bereits mit Ablauf des 12. Dezember 1992 erreicht, so dass sie im Zeitpunkt ihrer (unbefristeten) Einstellung in den Schuldienst am 2. September 2003 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO um etwa 10 Jahre und 8 ½ Monate überschritten hatte. 39 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze. 40 Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gilt zunächst nicht nach § 84 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO als erteilt. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Klägerin an dem Tage, an dem sie den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgte. Dies ist nicht der Fall. Die am 12. Dezember 1957 geborene Klägerin hatte zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Einstellung in den Schuldienst vom 5. Mai 2002 das insoweit maßgebliche 35. Lebensjahr längst vollendet, so dass die Ausnahmefiktion nicht eingreift. 41 Die Klägerin hat schließlich auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. 42 Seit mehr als 10 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter 43 - vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. - 44 Praxis eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur noch zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können (vgl. etwa Runderlass des Kultusministeriums vom 11. Februar 1993, Az. Z B 1-22/24-19/93). In Konkretisierung dieser Praxis hat allerdings das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00), dessen Geltungsdauer durch Erlass vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/05 verlängert worden ist, für Bewerber mit Mangelfächern" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen. 45 Die Klägerin wird von dieser Regelung jedoch nicht erfasst. Sie unterfällt zwar Nr. I.1 des sog. Mangelfach-Erlasses, da sie die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen im Fach Wirtschaftswissenschaften erworben hat. Sie hat aber zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst zum 2. September 2003 die insoweit maßgebliche Höchstaltersgrenze bereits überschritten, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits 45 Jahre und 8 ½ Monate alt war. 46 Soweit die Klägerin auf den Zeitpunkt ihrer Bewerbung vom 5. Mai 2002 abstellt, zu dem sie die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren noch nicht überschritten hatte, und innerhalb der Ermessensentscheidung auf der Grundlage des sog. Mangelfach- Erlasses den Rechtsgedanken des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO für anwendbar hält, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar dürfte in ihrer Bewerbung um eine Lehrerstelle auch ein Antrag auf spätere Verbeamtung" zu sehen sein. Es handelte sich aber nicht um einen förderungsfähigen Antrag, da sie zu diesem Zeitpunkt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (hier: Zweite Staatsprüfung) noch nicht erfüllt hatte. Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze dürfen jedoch nicht dadurch eröffnet werden, dass der Bewerber sich (im Hinblick auf § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO) bereits auf Vorrat" bewirbt, obwohl er die Laufbahnvoraussetzungen noch gar nicht erfüllt. 47 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 6 A 3627/00 -; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2002, a.a.O. 48 Die Klägerin konnte zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung am 5. Mai 2002 einen solchen förderungsfähigen Antrag nicht vorlegen, da sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllte. Nach Bestehen ihrer Abschlussprüfung zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst hatte sie allerdings die für sie maßgebliche Höchstaltersgrenze von 45 Jahren überschritten und konnte mithin nicht (mehr) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 51 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. 52