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Urteil

13 K 1826/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0617.13K1826.04.00
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Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und stammen aus dem Kosovo. Sie leben seit längerem in X und erhalten dort seit der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Im Sommer 2003 beabsichtigten die Kläger, wie schon im Vorjahr, ihre Heimat zu besuchen und ihre dortigen Kontakte zu pflegen. Zu diesem Zweck beschafften sie sich bei der Ausländerbehörde des Kreises L die notwendigen Reisedokumente und klärten ihren Heimaturlaub in ausländerrechtlicher Hinsicht. Die Klägerin zu 2. reiste mit dem bereits volljährigen Sohn B6 und dem Kläger zu 5. bereits Mitte Juli 2003 in den Kosovo. Der Kläger zu 1. folgte mit den übrigen klagenden Kindern zum Beginn der Schulsommerferien 2003 am Monatswechsel Juli - August nach. Das Sozialamt des Beklagten war über diese Reise vorab informiert. Fragen der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit, insbesondere die Herkunft der Mittel für die Flugkosten, waren vorab in einer Vorsprache des Klägers zu 1. geklärt worden. Mit Bescheid vom 12. August 2003, der mit einfachem Brief, gerichtet an den Kläger zu 1., übersandt wurde, stellte der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Kläger in Bezug auf die Zeit ihres Aufenthalts im Kosovo bis zum Ende der Schulferien (15.09.03) ein, da sie sich in dieser Zeit nicht im Bundesgebiet aufhielten, was eine Voraussetzung der Sozialhilfe sei. Mit weiterem Bescheid vom 13. August 2003, gerichtet an den Kläger zu 1. und mit Postzustellungsurkunde, wurde die zuvor für den Sohn B6 bereits bewilligte und gezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat August 2003 wegen des Auslandsaufenthalts zurückgenommen und zurückgefordert. Unter dem 3. September 2003 erhob M gegen den mit Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid vom 13. August 2003 Widerspruch. Die Kläger kehrten am Sonntag, 14. September 2003, aus dem Kosovo zurück, weil am Montag, 15. September 2003, die Schule wieder begann. Mit Schreiben vom 23. September 2003 wandte sich die M für die Familie der Kläger an den Beklagten und rügte die Einstellung der Sozialhilfe während des Auslandsaufenthalts, da nach ihrer Auffassung § 120 Abs. 1 BSHG nicht zu Ungunsten des Leistungsberechtigten auszulegen sei. Diesem Schreiben fügte sie eine Kopie einer sie berechtigenden Vollmacht des Klägers zu 1. vom 3. Januar 1996 bei, die sie befugte, „gegenüber allen Dienststellen, Behörden und Ärzten betreffend mich und jeden einzelnen meiner Familie, Auskünfte jeder Art zu erbitten und in Empfang zu nehmen, schriftliche Anträge zu stellen und in meinem Namen eine anwaltliche Vertretung zu bestellen, falls sie es für erforderlich hält". Am 26. September 2003 sprach der Kläger zu 1. beim Beklagten vor und erklärte u.a., bezüglich des Zeitraums, in dem vom Beklagten keine Leistungen gewährt wurden, werde aller Wahrscheinlichkeit nach noch ein entsprechender Widerspruch vorgelegt. Mit dem Sozialhilfebescheid für September 2003 vom 1. Oktober 2003 wurde den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich anteilig für die Zeit ab dem 14. September 2003 gewährt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 wandte sich die M erneut für die Kläger wegen der Frage der Leistungen während des Aufenthalts im Kosovo an den Beklagten, da dies nach der Verhandlungsniederschrift vom 26. September 2003 noch eines erneuten Widerspruchs bedürfe. Diesem Schreiben fügte sie eine Aktennotiz ihres Ehemannes, M1, bei, in der dieser die Auffassung vertritt, den Klägern stehe auch während eines Auslandsaufenthalts Sozialhilfe zu. Der Landrat des Kreises L gab dem Widerspruch vom 3. September 2003 gegen den auf den Sohn B6 bezogenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 13. August 2003 statt. Den Widerspruch vom 14. Oktober 2003 gegen den an die Kläger gerichteten Bescheid vom 12. August 2003 wies er mit demselben Bescheid vom 11. Februar 2004, der M als Vertreterin der Kläger am 13. Februar 2004 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, zurück. In Bezug auf den die Kläger betreffenden Bescheid vom 12. August 2003 führte er zur Begründung aus: Der Bescheid vom 12. August 2003 sei am selben Tag per Post abgegangen, weshalb die Widerspruchsfrist am 15. September 2003 geendet habe. Der Widerspruch der M vom 3. September 2003 habe sich nur auf den B6 betreffenden Bescheid vom 13. August 2003 bezogen. In Bezug auf den Bescheid vom 12. August 2003 sei die Widerspruchsfrist versäumt worden, gleich ob das Schreiben der M vom 23. September 2003, die Vorsprache des Klägers zu 1. vom 26. September 2003 oder das Schreiben der M vom 14. Oktober 2003 als Widerspruch gewertet würden. Eine Notwendigkeit, den Bescheid vom 12. August 2003 der M bekanntzugeben, habe nicht bestanden. Die Frist sei auch in Abwesenheit der Kläger in Gang gesetzt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da es eine verschuldete Fristversäumnis sei, wenn man trotz längerer Abwesenheit keine Regelung der Postkontrolle vornehme. Zudem sei der Widerspruch auch unbegründet, da ein Anspruch auf Sozialhilfe wegen § 120 BSHG nicht bestehe, weil sie sich im Ausland aufgehalten hätten. Es hätte auch kein Anlass bestanden, von der Einstellung wegen einer nur kurzfristigen Abwesenheit abzusehen, weil ein Zeitraum von mehr als einem Monat nicht zu vernachlässigen sei. Die Kläger haben am 14. März 2004, einem Sonntag, Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren um Weitergewährung ihrer Hilfe zum Lebensunterhalt im Zeitraum ihres Aufenthalts im Kosovo im Sommer 2003 weiterverfolgen. In Ergänzung ihres Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren tragen sie zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Kläger hätten das Sozialamt des Beklagten vor der Reise über diese in Kenntnis gesetzt, ohne von dort einen Hinweis darauf zu erhalten, dass sie mit einer Einstellung der Sozialhilfe zu rechnen hätten. Aus diesem Grund hätten sie für die Zeit ihrer Abwesenheit keinen Empfangsbevollmächtigten benennen und auch nicht anderweitig für die Kontrolle ihrer Post sorgen müssen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei deshalb möglich gewesen, da sie auch nach ihrer Rückkehr fristgerecht beim Beklagten vorgesprochen hätten. Das Verhalten der M sei ohne Bedeutung, da sie keine Zustellungsbevollmächtigte gewesen sei. In der Sache sei die Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt während des Kosovo- Aufenthalts schon im Hinblick auf den Vertrauensschutz nach §§ 45 ff. SGB X ausgeschlossen, da der Auslandsaufenthalt der Kläger im Vorjahr ohne Konsequenzen für ihre Sozialhilfe geblieben sei, man sie vor der Reise nicht über mögliche Folgen für ihre Sozialhilfe aufgeklärt habe und ihnen zudem ein Abbruch der Reise nicht zumutbar gewesen sei. Jedenfalls sei § 120 Abs. 1 BSHG nicht so zu verstehen, dass Ausländern bei jeglichem Auslandsaufenthalt für diesen Zeitraum die Sozialhilfe zu versagen sei, sondern es müsse auf die zu § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Deshalb sei jedenfalls für kurzfristige Abwesenheiten innerhalb eines Bewilligungszeitraums die Sozialhilfe weiterzugewähren. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 haben die Kläger ihr Begehren um den Antrag erweitert, den Beklagten zu verpflichten, in Zukunft sein Ermessen zur Weitergewährung der Sozialhilfe während einer vorübergehenden Abwesenheit zum Besuch des Heimatlandes großzügig, wenigstens für die Dauer eines Bewilligungszeitraums, auszuschöpfen. Dieses Begehren haben sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Kläger beantragen nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises L vom 11. Februar 2004 zu verpflichten, ihnen auch für die Zeit vom 1. August bis zum 13. September 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in bestimmungsgemäßer Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angegriffenen Bescheide. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und den Widerspruchsvorgang des Landrats des Kreises L Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Im Übrigen ist die Klage bereits unzulässig. Die Kläger haben das nach § 68 Abs. 1, Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Sie haben gegen den Bescheid vom 12. August 2003 nicht fristgerecht Widerspruch erhoben. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da die Kläger die Widerspruchsfrist schuldhaft versäumt haben. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift gelten §§ 58 und 60 Abs. 1 bis Abs. 4 VwGO entsprechend. Nach § 60 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 der Norm ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Satz 1). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4). Der Bescheid vom 12. August 2003 ist den Klägern trotz ihrer Abwesenheit durch die Übermittlung mit der Post im Sinne von § 37 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) bekanntgegeben worden. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X galt der als einfacher Brief übersandte Bescheid ihnen mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Dies war der 15. August 2003. Dabei ist es unschädlich, dass die Kläger den Bescheid zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer Abwesenheit nicht tatsächlich zur Kenntnis genommen haben. Für die Bekanntgabe reicht es, dass ein Schriftstück dem Adressaten im üblichen Postgang in seiner Wohnung im Briefkasten oder auf andere Weise zugeht, weil es dann in einer Weise in seinen Herrschaftsbereich gelangt, aufgrund der nach dem normalen Verlauf der Dinge von einer Kenntnisnahme auszugehen ist. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Da dem Bescheid vom 12. August 2003 eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, betrug die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 58 VwGO einen Monat. Sie begann gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 16. August 2003 und endete nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB am 15. September 2003. Innerhalb dieser Frist haben die Kläger nicht Widerspruch erhoben. Der Widerspruch der M vom 3. September 2003 bezieht sich nach seinem klaren Inhalt auf einen Bescheid vom 13. August 2003, der mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Dies ist eindeutig der an B6 gerichtete Bescheid. Wegen dieser Eindeutigkeit kommt eine Auslegung dieses Widerspruchs, dass dieser sich auch auf den Bescheid an die Kläger vom 12. August 2003 beziehen sollte, nicht in Betracht. Ungeachtet der Fragen, ob die Kläger die versäumte Rechtshandlung - den Widerspruch - innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachgeholt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben bzw. ob ihnen von Amts wegen Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO zu gewähren war, ist ihnen Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist schon deshalb nicht zu gewähren, weil sie diese Frist schuldhaft versäumt haben. Derjenige, der ein Verwaltungsverfahren betreibt, muss die Sorgfalt walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den Umständen zumutbar ist, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juni 1989 - 6 C 49/87 -, NVwZ-RR 1990, 86 f. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt ein Verschulden der Kläger im Hinblick auf die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht schon darin, dass sie für die Zeit ihrer Abwesenheit keinen Empfangsbevollmächtigten bestellt oder anderweitig für eine Kontrolle ihrer Post auf fristgebundene Schriftstücke und die fristwahrende Vornahme der entsprechenden Rechtshandlungen gesorgt haben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass einem Bürger nicht lediglich deshalb Wiedereinsetzung versagt werden darf, weil er - sowohl innerhalb als auch außerhalb der allgemeinen Ferienzeit - bei vorübergehender Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung von (insbesondere Bußgeld-) Bescheiden, Strafbefehlen oder ähnlichem getroffen hat, soweit er nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls konkret mit dem Zugang oder der Zustellung eines fristgebundenen Schriftstücks rechnen musste. Die Grenze einer vorübergehenden Urlaubsabwesenheit in diesem Sinne hat das BVerfG bei längstens etwa sechs Wochen gesehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1972 - 2 BvR 21/72 -, BVerfGE 34, 154 ff.; Beschluss vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 -, BVerfGE 41, 332 ff. m. w. N. Die Urlaubsabwesenheit der Kläger ist noch im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG als vorübergehend anzusehen. Sie waren innerhalb der allgemeinen Ferienzeit für einen Zeitraum von sechs Wochen und zwei Tagen (1. August bis 13. September) wegen eines Aufenthalts in ihrer Heimat von ihrer ständigen Wohnung abwesend. Die frühere Abreise der Klägerin zu 2. sowie des Klägers zu 5. ist nicht von Bedeutung, da in der Zeit bis zur Abreise des Klägers zu 1. mit den übrigen klagenden Kindern die Postkontrolle durch diesen erfolgte. Die Kläger mussten auch nicht mit dem Zugang des Bescheides vom 12. August 2003 rechnen. Sie waren vor dem Sommer 2003 soweit ersichtlich schon im Sommer des Vorjahrs und noch ein weiteres Mal in den Kosovo gereist, ohne dass der Beklagte ihnen die Hilfe zum Lebensunterhalt für den entsprechenden Zeitraum versagt hatte. Der Beklagte hatte sie auch weder im Zusammenhang mit der Vorsprache des Klägers zu 1. am 25. Juli 2003 noch anderweitig vor ihrer Reise darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestand, dass ihnen wegen des Heimaturlaubs die Hilfe versagt werden könnte. Allein der Umstand, dass die Kläger ausländische Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt waren, bewirkt keine Erhöhung der ihnen in Bezug auf Abwesenheiten von der ständigen Wohnung obliegenden Sorgfaltspflichten. Ein Verschulden der Kläger hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist liegt jedoch darin, dass sie in der Lage gewesen wären, noch nach ihrer tatsächlichen Rückkehr fristgerecht - gegebenenfalls vorsorglich - Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. August 2003 zu erheben. Zu den Pflichten eines gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens gehört es, nach einem über sechswöchigen Auslandsaufenthalt, während dessen weder ein Empfangsbevollmächtigter bestellt noch anderweitig die Postkontrolle und die Wahrung gesetzlicher Fristen sichergestellt war, unverzüglich nach Urlaubsrückkehr die eingegangene Post auf fristgebundene Schriftstücke durchzusehen. Bei fristgebundenen Schriftstücken, insbesondere von Behörden oder Gerichten, die leicht zu erkennen sein werden, obliegt es dem Beteiligten, anhand der Rechtsbehelfsbelehrung oder sonstiger Angaben die Länge der Frist und z. B. anhand des Poststempels und des normalen Postlaufs bei einfachen Briefen von einem Tag den Zugangszeitpunkt und sodann den Tag des Fristablaufs vorläufig zu bestimmen. Ist hiernach erkennbar, dass eine Frist in Kürze abläuft bzw. ist dies jedenfalls nicht auszuschließen, so ist die entsprechende Rechtshandlung - gegebenenfalls vorsorglich - vorzunehmen, auch wenn aufgrund der Kürze der verbleibenden Zeit noch keine sachliche Entscheidung getroffen werden kann, ob es Sinn hat, z. B. den Rechtsbehelf einzulegen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - durch die vorsorglich vorzunehmende Rechtshandlung keine Kosten entstehen. Diese Pflicht haben der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. verletzt. Ihre Pflichtverletzung ist den Klägern zu 3. - 6. zuzurechnen. Sie sind am Sonntag, 14. September 2003, aus dem Kosovo zurückgekehrt. Auch wenn - abhängig von der genauen Zeit ihres Eintreffens in ihrer Wohnung- von ihnen eventuell nicht verlangt werden konnte, noch am Rückkehrtag die beschriebene Postsichtung durchzuführen, so ist kein Grund dafür erkennbar, warum ihnen nicht zumutbar gewesen sein sollte, am Tag des Fristablaufs, Montag, 15. September 2003, jedenfalls nachdem die schulpflichtigen Kläger die Wohnung verlassen hatten, die Postsichtung durchzuführen. Soweit hierbei ihre eingeschränkten Sprachkenntnisse in Bezug auf das Erfassen des Inhalts der Post, die gesetzten Fristen usw. ein Erschwernis waren, so oblag es ihnen, sich der Hilfe Dritter - z. B. der ihnen anscheinend intensiv zur Seite stehenden M und M1 - zu bedienen oder unmittelbar mit dem Absender eines fristgebundenen Schriftstücks Kontakt aufzunehmen, um sich beraten zu lassen. Insbesondere Behörden und Gerichte - und so auch der Beklagte - werden bei Fragen zu einzuhaltenden Fristen und deren Berechnung entsprechend ihrem Auftrag stets helfen. Dies gilt besonders für das Sozialamt des Beklagten, das nach § 8 Abs. 2 BSHG auch zur Beratung der Hilfeempfänger als Form der persönlichen Hilfe verpflichtet ist. Weiterhin ist nicht ersichtlich, warum es ihnen nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, sodann noch am 15. September 2003 bis 24.00 Uhr Widerspruch beim Beklagten zu erheben. Sie konnten hierzu während der Dienstzeiten persönlich vorsprechen und den Widerspruch zur Niederschrift des Beklagten erklären, schriftlich Widerspruch erheben, indem sie ein entsprechendes Schriftstück in den Briefkasten des Dienstgebäudes des Beklagten einwerfen, oder eventuell mit Hilfe der M und M1 per Telefax Widerspruch erheben. Der Einwand der Kläger, diese Sorgfaltspflichten seien schon dem Normalbürger nicht zuzumuten und stellten jedenfalls für sie eine Überforderung dar, verkennt, dass bei den Sorgfaltsanforderungen nicht auf einen eventuell weniger gewissenhaften Normal- oder Durchschnittsbürger oder gar auf einen solchen ausländischer Herkunft mit eingeschränkten Sprachkenntnissen und eventuell anderen Sorgfaltsvorstellungen abzustellen ist, sondern es auf einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten ankommt. Das dargestellte Verschulden der Kläger zu 1. und 2. ist nicht deshalb in Bezug auf § 60 VwGO unbeachtlich, weil den Klägern nach ihrer Urlaubsrückkehr eine über den 15. September 2003 hinausgehende Überlegungs- und Beratungsfrist einzuräumen wäre. Das BVerwG hat entschieden, dass in Fällen, in denen ein unverschuldetes Hindernis der Vornahme einer fristgebundenen Rechtshandlung (z. B. die Unkenntnis vom Zugang eines Bescheids) noch vor dem Ablauf der zu wahrenden Frist wegfällt, dieses unverschuldete Hindernis bei wertender Betrachtung für die Fristversäumung ursächlich sein kann und deshalb eine Wiedereinsetzung rechtfertigt, wenn es dem Betroffenen insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit der rechtlichen Beurteilung der Aussichten eines Rechtsbehelfs und die Notwendigkeit einer angemessenen Zeit für Beratung, Überlegung und Entscheidung nicht zuzumuten ist, innerhalb der verbleibenden Frist die fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1975 - 6 C 18/75 -, NJW 1976, 74 f.; Beschluss vom 21. Mai 1986 - 6 CB 33.85 -, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 150; ebenso: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand September 2004, § 60 Rn. 50. Liegt keine Notwendigkeit einer weiteren Frist für Beratung, Überlegung und Entscheidung vor, so kann auch die Versäumung der schon am Tag nach Wegfall des Hindernisses ablaufenden Frist schuldhaft sein, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1986, a. a. O., S. 51 f. Wie oben dargelegt war es den Klägern zumutbar, die Postsichtung unmittelbar, jedenfalls am Vormittag des 15. September 2003, durchzuführen und den keine Kosten verursachenden Widerspruch noch am Tag des Fristablaufs vorsorglich zu erheben. Da das Widerspruchsverfahren in Sozialhilfesachen gebührenfrei ist, hätten sie danach in Ruhe ihre Möglichkeiten zur Beratung, z. B. durch die M und M1 oder in ihrem Umfeld tätige Rechtsanwälte, nutzen können, um dann nach reiflicher Überlegung und angemessener Zeit für die Entscheidungsfindung den Widerspruch ohne jegliche negative Konsequenzen entweder zurückzunehmen oder eingehend zu begründen und das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Es ist dem Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben versagt, sich auf die Verfristung zu berufen. Es stellt keinen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn eine Behörde in Kenntnis der vorübergehenden Abwesenheit des Adressaten von seiner ständigen Wohnung einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid übersendet. Denn der Adressat hat die Möglichkeit, nach Rückkehr bei noch nicht abgelaufener Frist vorsorglich einen Rechtsbehelf einzulegen oder bei abgelaufener Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Es würde die Arbeit der Verwaltung erheblich erschweren, wollte man von ihr verlangen, auf alle ihr bekannten vorübergehenden Abwesenheiten der Verfahrensbeteiligten Rücksicht zu nehmen und Bescheide erst nach deren Rückkehr zu versenden. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt nur dann in Betracht, wenn Arglist gegeben ist, also ein vorsätzliches Verhalten, das gerade darauf abzielt, durch Absendung eines Bescheides zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Fristversäumnis herbeizuführen, bei der die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eventuell nicht vorliegen. Umstände, die auf ein in diesem Sinne arglistiges Verhalten des Beklagten hinweisen, sind nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht konkret vorgetragen. Sie haben lediglich allgemein behauptet, das Sozialamt hätte ihnen bewusst den Bescheid vom 12. August 2003 so zugesandt, dass es zu einer Fristversäumung kommen musste. Dieser pauschale Vortrag reicht nicht aus. Ohne dass es wegen der dargestellten Unzulässigkeit der Klage darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass die Klage auch unbegründet wäre, weil der Bescheid vom 12. August 2003 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt; sie haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt während ihres Aufenthalts im Kosovo im Sommer 2003. Schon für deutsche Hilfeempfänger hat das BVerwG entschieden, dass bei Auslandsaufenthalten, die über kurzfristige Abwesenheiten während des typischerweise den Kalendermonat umfassenden Bewilligungszeitraums hinausgehen, für den im Ausland auftretenden Bedarf mangels Zuständigkeit im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG kein Sozialhilfeanspruch besteht. Lediglich für schon vor der Abreise ins Ausland entstandene, noch mit dem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers im Zuständigkeitsbereich seines Wohnort- Sozialhilfeträgers verbundene Bedarfe, wie z. B. Wohnungserhaltungskosten, weiterlaufende Kosten für eine Krankenversicherung oder einen Telefonanschluss, ist Sozialhilfe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem BSHG zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 21/97 -, FEVS 51, 145 ff. Da der Auslandsaufenthalt der Kläger mit über sechs Wochen keine kurzfristige Abwesenheit innerhalb eines monatlichen Bewilligungszeitraums war, haben sie in Bezug auf ihre Regelsätze auch dann keinen Anspruch, wenn man davon ausgeht, dass nach § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG für sie nichts anderes gilt als für deutsche Hilfeempfänger nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG. § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG regelt, dass Ausländern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich aufhalten, u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zu gewähren ist. Auch in Bezug auf die Unterkunftskosten für den Zeitraum des Aufenthalts im Kosovo (als Wohnungserhaltungskosten) haben die Kläger wohl keinen Anspruch. Es ist davon auszugehen, dass sie sich in dieser Zeit nicht im Sinne von § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Nach dem Wortlaut besteht kein Zweifel, dass hiermit die physische Anwesenheit gemeint ist, vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Loseblattkommentar, Stand November 2001, § 120 Rn. 26; Mergler/Zink, BSHG, Loseblattkommentar, Stand März 2000, § 120 Rn. 15. Ein gleiches Verständnis des tatsächlichen Aufenthalts im Sinne von § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG wie in § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, was wegen der Identität der Formulierungen möglich erscheint, liegt aufgrund systematischer Erwägungen eher fern. Wenn mit dem tatsächlichen Aufenthalt in § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG nichts anderes geregelt werden sollte als in § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, so hätte man dies in § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch weglassen können, weil über § 97 BSHG sichergestellt worden wäre, dass kein Ausländer ohne tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik (oder eine andere zuständigkeitsbegründende Variante des § 97 BSHG) Sozialhilfe bekommt. Wenn die Formulierung in § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG einen eigenen Sinn haben soll, so kann dieser nur darin liegen, Ausländer nicht nur in Bezug auf die ihnen zustehenden Hilfearten und die in den Absätzen 2 bis 5 der Vorschrift enthaltenen Regelungen anders zu behandeln, sondern bei ihnen den tatsächlichen Aufenthalt ohne Ausnahmen, wie sie in Bezug auf § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG herausgearbeitet worden sind, zur Voraussetzung der Gewährung von Sozialhilfe zu machen. Hierfür spricht viel. Ein anderes Ergebnis zu ihrem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt sich auch nicht unter dem von den Klägern angeführten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Insbesondere finden die §§ 45 ff. SGB X in ihrer Situation keine Anwendung. Anders als im Fall des Sohnes B6, dem die Hilfe zum Lebensunterhalt für August 2003 bereits bewilligt und gezahlt worden war, als der Beklagte entschied, die Sozialhilfe während des Kosovo-Aufenthalts zu versagen, war über die Sozialhilfe der Kläger für August 2003 bisher noch nicht durch Bescheid entschieden worden und auch eine Auszahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt war nach dem Verwaltungsvorgang und dem Vortrag der Kläger noch nicht erfolgt. Dementsprechend regelt der Bescheid an die Kläger vom 12. August 2003 anders als derjenige an den Sohn B6 vom 13. August 2003 auch nicht die Aufhebung eines Sozialhilfebescheides und die Rückforderung überzahlter Sozialhilfe sondern eine Einstellung der Sozialhilfe. Da die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG aber keine rentengleiche Dauerleistung, sondern eine gleichsam jeden Tag aufs Neue regelungsbedürftige Hilfe in gegenwärtiger Not ist, die nur aus praktischen Gründen zeitabschnittsweise in typischerweise monatlichen Bewilligungszeiträumen gewährt wird, ist eine Einstellung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt keine Aufhebung einer vorangegangenen Gewährung sondern die Ablehnung einer weiteren Gewährung für einen bisher nicht geregelten Bewilligungszeitraum. Da zudem die Hilfe zum Lebensunterhalt auch für Ausländer nach § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG eine Leistung ist, auf die ein Anspruch besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG), ist für eine Berücksichtigung des Umstandes, dass in früheren Zeiträumen - nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht - trotz Auslandsaufenthalts Sozialhilfe gewährt wurde, kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbs. VwGO.