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Urteil

13 K 8951/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0620.13K8951.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 15. Oktober bis 19. November 1999 im Hilfefall N erbrachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.577,88 Euro zu erstatten sowie 4 v.H. Zinsen seit dem 18. Dezember 2003 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger fordert von der Beklagten die Erstattung der im Entscheidungstenor bezeichneten Sozialhilfeleistungen. 3 Bei Herrn N liegt eine schizothyme Persönlichkeit mit Basisstörungen im Sinne einer blanden Psychose vor. Er befand sich zunächst in stationärer Behandlung in der Stiftung U (Evangelische Nervenklinik). Danach sollte er in das psychiatrischen Übergangswohnheim des B e.V. in X einziehen, beginnend mit einem zeitlich begrenzten Probewohnen. 4 Im September 1999 bat die Stiftung U den Kläger um Kostenübernahme und fügte einen entsprechenden Sozialhilfeantrag von Herrn N bei. Der Kläger gab die Unterlagen an die Beklagte weiter mit dem Bemerken, er sei für die Kostenübernahme nicht zuständig und bitte um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 bat die Stiftung U den Kläger um vorläufige Leistung nach § 43 SGB I und führte aus: Der Beklagte habe bislang noch nicht Stellung genommen. Der Patient gehe am diesem Tage zum Probewohnen in das psychiatrische Übergangswohnheim des B e.V.. Sollte der Termin aus Kostengründen verschoben werden, seien erhebliche Nachteile für den Patienten zu befürchten. 5 Mit Bescheid vom 25. Oktober 1999 gewährte der Kläger Herrn N ab demselben Tage Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff. BSHG in dem psychiatrischen Übergangswohnheim des B e.V. und wies darauf hin, dass die Bewilligung vorläufig gemäß § 43 Abs. 1 SGB I sei. Mit weiterem Schreiben vom selben Tage bat er die Klägerin um Erstattung der Kosten. Herr N hielt sich bis zum 19. November 1999 zum Probewohnen in der Einrichtung auf; dem Kläger entstanden Aufwendungen in Höhe von 2.577,88 Euro. Da eine Aufnahme für dauernd wegen Überforderung nicht in Betracht kam, kehrte Herr N im Anschluss daran wieder in die Stiftung U zurück. 6 Die Beklagte lehnte unter dem 6. April 2000 eine Kostenerstattung ab und führte aus: Eine Maßnahme nach § 41 SGB VIII greife nicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des jungen Volljährigen vor Vollendung seines 21. Lebensjahres beendet werden könne. Im übrigen übernehme nach einer mit dem Kläger getroffenen Regelung bei Erstmaßnahmen ab dem 18. Lebensjahr der überörtliche Sozialhilfeträger die Kosten. 7 Der Kläger hat am 18. Dezember 2003 Klage erhoben. Er macht geltend, die Beklagte sei zur Hilfegewährung verpflichtet gewesen, und legt das näher dar. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 15. Oktober bis 19. November 1999 im Hilfefall N erbrachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.577,88 Euro zu erstatten sowie 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen, 12 und nimmt auf ihr Schreiben vom 6. April 2000 Bezug. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt 14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis gegeben haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu. 18 Dieser Anspruch ergibt sich aus § 102 SGB X. Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. 19 Der Kläger hat auf Grund gesetzlicher Vorschriften, nämlich § 43 Abs. 1 SGB I, vorläufig Sozialleistungen erbracht. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I für das vorläufige Erbringen von Leistungen lagen vor. Auch hat der Kläger im Bescheid an den Leistungsberechtigten vom 25. Oktober 1999 ausdrücklich auf die Vorläufigkeit der Leistung hingewiesen. 20 Die Beklagte ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger. 21 Sie war als örtlicher Träger der Jugendhilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998, BGBl. I S. 3546) verpflichtet, Herrn N Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für seine Unterbringung und Betreuung im Probewohnbereich des Übergangswohnheims des B e.V. zu leisten. 22 Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist (Satz 1). Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (Satz 2). Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII gilt u.a. § 35a SGB VIII entsprechend. Demnach haben junge Volljährige Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Abs. 1). Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet (Abs. 2 Nr. 4). 23 Diese Voraussetzungen waren in der Person des Herrn N erfüllt. Insoweit sei auf die ärztlichen Stellungnahmen der Stiftung U vom 26. Juli 1999 und 18. November 1999 verwiesen. Näherer Darlegungen dazu bedarf es nicht, weil dieses Ergebnis auch zwischen den Beteiligten an sich nicht im Streit ist. Nur in einem Punkt sieht die Beklagte die Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Dem vermag das Gericht jedoch nicht zu folgen. Eine Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nicht eine Prognose dahin voraus, dass die Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe - wie hier - eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung erwarten lässt. 24 BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 (338 f.), unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des Deutschen Städtetages in seinen Empfehlungen und Hinweisen zur Hilfe für junge Volljährige vom 20. September 1995. 25 Einer Leistungspflicht der Beklagten steht nicht entgegen, dass möglicherweise zusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG vorlagen. Denn nach § 10 Abs. 2 SGB VIII gehen die Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem BSHG vor (Satz 1). Lediglich bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, ist das umgekehrt (Satz 2). Hier gilt die Regelung des Satz 1, weil Herr N weder körperlich noch geistig, sondern seelisch behindert ist. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 339 f.. 27 Der Einwand der Beklagten, nach einer mit dem Kläger getroffenen Regelung übernehme der überörtliche Sozialhilfeträger (also hier der Kläger) bei Erstmaßnahmen ab dem 18. Lebensjahr die Kosten, greift nicht durch. 28 Soweit ersichtlich bezieht sich die Beklagte auf die überarbeiteten Empfehlungen der Landesjugendämter X1 und S zum einheitlichen Umgang mit dem § 35a SGB VIII, die das Landesjugendamt des Klägers den örtlichen Trägern der Jugendhilfe mit Rundschreiben 42/217/1999 vom 27. Oktober 1999 übersandte. Darin wird u.a. ausgeführt, dass im Rahmen des § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII bei Erstmaßnahmen ab dem 18. Lebensjahr der überörtliche Sozialhilfeträger bis auf weiteres die Kosten übernimmt (Nr. 7) und dass diese Regelung ab dem 1. November 1999 praktiziert wird. In dem Rundschreiben wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass laufende Verfahren streitig behandelt werden. 29 Dass der Kläger im Falle des Herrn N einen Erstattungsanspruch aus § 102 SGB X geltend macht, könnte gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe gegenüber den örtlichen Trägern der Jugendhilfe (und damit auch gegenüber der Beklagten) eindeutig und verbindlich erklärt hätte, dass er sich bei der Gewährung von Eingliederungshilfe an seelisch behinderte junge Volljährige in den Fällen vorliegender Art nicht auf den Vorrang der Jugendhilfe berufen und keinen Erstattungsanspruch gegen den Jugendhilfeträger geltend machen wird. 30 Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 24. Mai 2005 - 22 K 8898/03 - und vom 8. Juli 2003 - 22 K 8190/01 - ; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2002 - 2 K 3125/99 - . 31 Eine derartige Erklärung hat der Kläger jedoch nicht abgegeben. 32 Nr. 7 der mit Rundschreiben 42/217/1999 vom 27. Oktober 1999 übersandten überarbeiteten Empfehlungen ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn der Hilfefall N war seinerzeit (Ende Oktober 1999) ein laufendes Verfahren, weil der Kläger bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 25. Oktober 1999, die Hilfegewährung aufgenommen und einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten angemeldet hatte. 33 Zwar gab es für die Zeit vor dem 1. November 1999 eine vom Landesjugendamt des Klägers herausgegebene Arbeitshilfe zur einheitlichen Durchführung des § 35a KJHG - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jungendliche, die mit Rundschreiben Nr. 42/22 des Klägers vom 11. Oktober 1994 übersandt worden war. In Nr. 3.2 dieser Arbeitshilfe wird jedoch lediglich geregelt, in welchen Fällen die Zuständigkeit der Jugendhilfe gegeben ist, nämlich in den Fällen, in denen eine Maßnahme für seelisch behinderte junge Volljährige, die zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr notwendig wird, voraussichtlich mit dem 21. Lebensjahr beendet und in dieser Zeit das Ziel der Jugendhilfe erreicht werden kann. Es gibt in diesem Zusammenhang aber keine Festlegung, dass in bestimmten anderen Fällen die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (also hier des Klägers) gegeben ist. So wird beispielsweise nichts dazu gesagt, welcher Träger zuständig ist, wenn die in Nr. 3.2 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn also entweder eine Maßnahme voraussichtlich nicht mit dem 21. Lebensjahr beendet werden kann oder wenn sie zwar bis zu diesem Zeitpunkt beendet, aber bis dahin das Ziel der Jugendhilfe nicht erreicht werden kann. 34 OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2003 - 12 A 1133/01 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2003 a.a.O. 35 Schließlich sind auch die weiteren gesetzlichen Anforderungen nach §§ 111 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X im vorliegenden Fall erfüllt. 36 In entsprechender Anwendung des § 291 Satz 1 BGB hat der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten (Prozess-)Zinsen in Höhe von 4 v.H. ab dem 18. Dezember 2003, dem Beginn der Rechtshängigkeit. 37 Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, FEVS 52, 433 (434 ff.) und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS 51, 546 (551). 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, §§ 188 Satz 2 Halbsatz 2, 194 Abs. 5 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 40