Beschluss
11 K 686/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0622.11K686.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J aus L wird abgelehnt. 1 Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J aus L war abzulehnen, weil der Kläger keine Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern vorgelegt hat - § 117 Abs. 2 ZPO. Mit Blick auf mögliche Prozesskostenvorschussansprüche ist die Vorlage dieser Unterlagen indes erforderlich. Ein Prozesskostenvorschussanspruch ist Teil des Unterhaltsanspruches und folgt aus § 1610 Abs. 2 BGB, wonach der gem. §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 BGB zu gewährende Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfasst, i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 1360 a Abs. 4 BGB, wonach, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Hiernach setzt ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss voraus, dass ein Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit geführt wird. Eine solche wichtige Angelegenheit liegt hier vor, da der Kläger einen Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem USG verfolgt. Grundsätzlich hat auch ein volljähriges Kind einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, wenn und solange das Kind nicht durch den Abschluss einer Ausbildung eine selbständige, von den Eltern nicht mehr abhängige Lebensstellung erreicht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 1998 - 19 E 612/98 -, NWVBl 1999, 400 f. m.w.N.; aktuell bestätigt durch BGH, Urteil vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 -, zitiert nach juris Datenbank. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger Zivildienst ableistet. Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, das den Zivildienst ableistet, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, die der Bundesgerichtshof für den Unterhaltsanspruch eines Wehrdienst leistenden Soldaten gegen seine Eltern entwickelt hat. Zur Gleichbehandlung: BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 150/92-, FamRZ 1994, 303 f.; zu den Grundsätzen eines Wehrdienst leistenden Soldaten: BGH, Urteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 16/89 -, FamRZ 1990, 394 ff. Danach deckt der Dienstleistende wie ein Wehrpflichtiger seinen Lebensunterhalt in der Regel aus den vom Staat gewährten Leistungen. Mit dem außerdem gezahlten Sold und der Dezemberzuwendung kann der verbleibenden Freizeit-, Freizeitkleidungs- und zusätzliche Reisekostenbedarf in der Regel gedeckt werden, so dass ein ergänzender Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nur in Betracht kommt, wenn im Einzelfall ein besonderer Unterhaltsbedarf besteht, den das Kind aus den ihm zufließenden staatlichen Mitteln nicht zu befriedigen vermag. So verhält es sich hier. Denn die durch das Klageverfahren, mit dem der Kläger Ansprüche auf Mietbeihilfe nach dem USG verfolgt, entstehenden Kosten kann der Kläger nicht aus den ihm zufließenden staatlichen Mitteln begleichen. 2