Urteil
4 K 680/05.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0627.4K680.05A.00
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1966 in U geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er behauptet, der kurdischer Volksgruppe anzugehören. Er reiste nach seinen ersten Angaben am 15. Juni 1996 mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juni 1996 beantragte der Kläger am 4. Juli 1996 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er u.a. aus: Bevor er studiert habe, habe er bereits in der Heimatregion von der PKK und ihrer Politik gehört. Er habe in H Maschinenbau studiert. Nach dem Studienabschluss durch Erlangung eines Diploms sei er ins Heimatdorf bei U zurückgekehrt und habe dort die PKK durch Lebensmittel- und Medikamentenspenden unterstützt. Mit der Zeit sei ihm von den PKKlern der Vorschlag gemacht worden, mit ihnen in die Berge zu gehen und bewaffnet zu kämpfen. Dies habe er, da er gegen Gewalt sei, abgelehnt. In der Folgezeit seien die Sicherheitskräfte an ihn herangetreten und hätte ihm erklärt, es sei bekannt, dass er die PKK unterstütze. Er sei aufgefordert worden, für den türkischen Staat als Spitzel zu arbeiten. Außerdem habe sein Wehrdienstantritt bevorgestanden. Von Seiten der PKK sei ihm erklärt worden, er dürfe den Wehrdienst nicht antreten, tue er es dennoch, würde man seine Familie verjagen. In dieser ausweglosen Situation habe er sich für die PKK entschieden und sich am 14. Juni 1992 der Guerilla angeschlossen. Auf Grund seines Gewissenskonfliktes, nicht töten zu können, und da für ihn die Lebensbedingungen in den Bergen unerträglich gewesen seien, sei er am 26. Juni 1993 desertiert. Die PKK habe bei seinen Eltern seine Rückkehr gefordert, das elterliche Haus in Brand gesetzt und seine Schwester entführt. Nach 10 Tagen sei er in die Berge zurückgekehrt. Er habe dann keine Waffe mehr erhalten, sei für drei Monate als Koch und anschließend als Funker eingeteilt worden. Im Februar/März 1995 sei er beauftragt worden, zusammen mit weiteren Personen einen Lehrer zu töten. Daraufhin sei er am 3. März 1995 noch einmal desertiert. Die PKK habe bei seiner Familie nach ihm gefragt und gedroht, bei seiner Zusammenarbeit mit dem türkischen Staat würde die Familie getötet. Er sei nach einem Tag Aufenthalt bei seiner Familie in U mit dem Ausweis des Sohnes eines Onkels, der ihm sehr ähnlich sehe, nach Istanbul gefahren. Nach 10 Tagen sei er nach N1 zu einem Verwandten aus dem selben Dorf gegangen. Er habe dort bis zur Ausreise gelebt und in der Küche des von seinem Verwandten betriebenen Restaurants geholfen. Es habe lange gedauert, bis der Verwandte die Papiere für seine Ausreise habe besorgen können. Er habe Verfolgung sowohl von Seiten des türkischen Staates als auch von Seiten der PKK befürchtet; von Seiten der PKK befürchte er zudem Repressalien in der Bundesrepublik Deutschland. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Juli 1996 machte der Kläger geltend: Er sei mit einem gefälschten Pass in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Er sei nach Frankfurt geflogen, er sei nach Stuttgart geflogen. Er habe nach dem Studium den Wehrdienst im März 1993 ableisten müssen, bis dahin sei er zurückgestellt gewesen. Von August 1995 bis zum 12. Juni 1996 habe er als Tellerwäscher im Restaurant eines Verwandten in N1 gearbeitet. Für seine Reise in die Bundesrepublik Deutschland habe sein Vater 6.000,00 DM gezahlt. In Istanbul und N1 sei er nicht festgenommen worden. Von Januar 1995 bis Anfang März 1995 sei er bei den Guerillas Funker gewesen. Nach Abschluss des Studiums mit einem Diplom sei er ins Dorf zurückgegangen. Die Guerillas seien immer ins Dorf gekommen. Er und die Dorfbewohner hätten sie verpflegt und mit Medikamenten versorgt. Die Guerillas hätten ihm angeboten, mit ihnen zusammen zu kämpfen. Er habe ihnen gesagt, dass er gegen den Krieg sei und dass er im März 1993 zum Militär müsse. Sie hätten gesagt, wenn er zum Militär ginge, würden sie seine Familie aus dem Dorf vertreiben. Er habe ihnen dann logistisch weitergeholfen, später sei er dann im Januar und Februar 1995 als Funker bei ihnen gewesen. Mit einer Gruppe habe er drei Lehrer umbringen sollen, das habe er nicht gewollt und habe sich deswegen abgesetzt. Mit dem Nüfus seines Cousins, der ihm ähnlich sehe, sei er zuerst nach Istanbul gegangen. Er habe während der Zeit in N1 versucht, Kontakte zu einer Schlepperorganisation aufzubauen. Sobald ihm das gelungen sei, sei er am 15. Juni 1996 ausgereist. Der Verwandte von ihm habe das alles eingefädelt, er habe die Leute von der Organisation gekannt. Als das Militär Ende 1992 bei ihm gewesen sei, habe einer der Kommandanten ihm gesagt, dass man wisse, dass er der PKK helfe. Er habe ihm gedroht, ihn umzubringen. Er sei im März 1993 gemustert worden. Die Zeit und der Ort für den Wehrdienst seien noch nicht festgelegt gewesen, aber er habe Unteroffizier werden sollen. Bei der Voruntersuchung habe er gesagt, dass er Unteroffizier werden wolle. Später habe man wohl bei seiner Familie nachgefragt, diese habe dann gesagt, dass er ins Ausland geflüchtet sei. Er sei 1993 oder 1994 weder verhaftet noch inhaftiert worden. Er habe keine Spitzeltätigkeit angenommen; er habe die Vorwürfe abgestritten und Beweise hätten sie auch nicht gehabt. Zu einem im Rahmen der Vorprüfung vorgelegten Schreiben vom 8. November 1994 hat der Kläger ausgeführt, dieses belege, dass er Guerilla gewesen sei. Seine Mutter und Schwester, die ihn gesucht hätten, seien damals verhaftet worden. Anlässlich dieser Verhaftung sei das Schreiben bei der Gendarmerie in U aufgesetzt worden. 4 Durch Bescheid vom 17. September 1996 - zugestellt am 23. September 1996 -, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AusIG a.F. nicht vorliegen, und drohte dem Kläger unter Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei an. 5 Der Kläger erhob fristgerecht Klage (9 K 10509/96.A). Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1996 erklärte er, weil er entgegen seinem früheren Vorbringen auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, werde die Klage insoweit zurückgenommen, als die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. l GG beantragt worden war. Eine in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. November 2000 (514-516.80/36748) ergab, dass das von dem Kläger vorgelegte Dokument vom 8. November 1994 für eine Fälschung gehalten wurde; außerdem hätten Nachforschungen bei dem für ihn zuständigen Personenstandsamt U/N2 ergeben, dass dort kein Fahndungsvermerk über den Kläger eingetragen sei. 6 Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2001 nahm der Kläger zu der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. November 2000 über das vom Kläger bei der Vorprüfung vorgelegte Schreiben Stellung. Er ergänzte sein bisheriges Vorbringen durch Vorlage verschiedener Schreiben und zweier Videokassetten insbesondere auch hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten im Verein Q e.V. in E. 7 Die Klage war nicht erfolgreich. Die Einzelrichterin wies sie mit Urteil vom 22. Januar 2001 ab. Sie wertete den Vortrag des Klägers zu der behaupteten Verfolgung vor der Ausreise als nicht substanziiert, nicht nachvollziehbar und nicht widerspruchsfrei, außerdem habe der Kläger seine Anerkennung mit der Vorlage gefälschter Unterlagen herbeizuführen versucht. Was er an Nachfluchtaktivitäten behaupte, sei niedrig profiliert, daraus ergebe sich keine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in die Türkei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die gerichtliche Entscheidung verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger erklärt: Sei Vater sei bis zur Pensionierung im Staatsdienst Direktor bei dem Bauamt in U gewesen, er sei Bautechniker von Beruf. Auch seine vier männlichen Geschwister seien alle Staatsbedienstete. Einer sei Direktor bei der Feuerwehr, einer Lehrer in N1, einer sei Beamter bei der Volksbank und einer sei, wie der Vater, im Bauamt tätig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch das OVG NRW mit Beschluss vom 13. Dezember 2002 zurückgewiesen (15 A 1041/01.A). 8 Der Kläger stellte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Dezember 2002 einen Folgeantrag. Darin berief er sich sowohl auf neue Beweismittel als auch auf neuen Sachverhalt. Als neues Beweismittel präsentierte er drei Seiten einer Liste, auf der der Kläger unter Nr. 000 aufgeführt ist. Ihr beigefügt war ein mit Geheim" überschriebenes Schreiben des Gouverneursamtes von U, Sicherheitsbehörde vom 2. Februar 2001, das auf einen Befehl des Innenministeriums der Sicherheitsbehörde aus dem Jahr 1993 Bezug nahm. In dem Schreiben wird auf die Liste der wegen ideologischer Straftaten gesuchten Personen hingewiesen; es sei unter bestimmten Telefonnummern anzurufen, falls einer der Gesuchten sich melde; brieflich seien auch die Polizei und die nahen Angehörigen zu unterrichten. Es wird betont, dass mit dem Sachverhalt sorgfältig umzugehen sei, die Liste sei streng geheim zu halten und das Thema müsse vorsichtig behandelt werden. Der Kläger will die Unterlagen von einem Freund erhalten haben, der bei einer Verwaltungsbehörde in U beschäftigt sei und der sie ohne Wissen seiner Vorgesetzten kopiert und ihm zugeleitet habe. Aus der Liste ergebe sich, dass er, der Kläger, in der Türkei gesucht werde. Als neuen Sachverhalt machte der Kläger geltend, er sei am 25. Februar 2001 zum stellvertretenden Vorsitzenden und am 20. Januar 2002 zum Vorsitzenden des Q e.V." gewählt worden. Er sei als solcher in das Vereinsregister eingetragen. In diesem Amt steuere er vielfältige Veranstaltungen des Vereins und sorge für eine erhebliche und öffentlichkeitswirksame Publizität. Bei der Polizei sei er als Vereinsvorsitzender registriert. Der Q e.V." sei eine polizeibekannte, PKK-nahe Organisation. Dazu und zu seinen Aktivitäten in und für den Verein legte der Kläger diverse Unterlagen vor, auf die Bezug genommen wird. 9 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2003 erklärte der Kläger: 10 Er habe von 1986 bis 1992 an der Universität in H Maschinenbau studiert und ein Diplom erworben. Berufstätig sei er nicht gewesen. Den Wehrdienst habe er nicht angetreten, wohl sei er im März 1992 gemustert worden. Sein Vater sei 2001 verstorben. Seine Mutter lebe noch in U. 11 Seit vier Jahren sei er in Deutschland im Q e.V.", seit zwei Jahren sei er im Vorstand. Die Fahndungsliste habe er, so weit er sich erinnern könne, Ende Dezember 2001 erhalten. Ein Verwandter, der in der Türkei zu Besuch gewesen sei, habe sie von dort mitgebracht. Der Verwandte habe selbst eine weitere Kopie der Liste behalten. Den Namen des Verwandten wolle er nicht nennen, um ihm keine Schwierigkeiten zu bereiten. Es handele sich um einen in Deutschland lebenden Türken, der regelmäßig zu Besuch in die Heimat fahre. 12 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zur Echtheit der Fahndungsliste und zur Frage, ob nach dem Kläger in der Türkei gefahndet werde, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Wegen des Inhaltes der Antwort wird auf das Schreiben der Botschaft Ankara vom 1. Dezember 2003, RK 516 ASS/L. an das Auswärtige Amt bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. 13 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte es mit Bescheid vom 26. Januar 2005 ab, zu Gunsten des Klägers ein weiteres Asylverfahren durchzuführen; ebenso wurde der Antrag auf Abänderung der Entscheidung vom 17. September 1996 zu § 53 AuslG a.F. abgelehnt. Der Bescheid wurde per Einschreiben am 1. Februar 2005 zur Post gegeben. Am 16. Februar 2005 hat der Kläger Klage erhoben. 14 Er beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG vorliegen, 16 hilfsweise festzustellen, 17 dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltsG bestehen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Der Kläger ist seit dem 00.00. 2004 mit einer deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung verheiratet. Der Kläger ist jetzt im Besitz eines am 0.0. 2004 von der Einwohnerbehörde in U/N2 ausgestellten türkischen Personalausweises. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten und der Gerichtsakten Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist unbegründet. 24 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz aus § 60 AufenthG. 25 1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheitert an Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 AsylVfG. Der Kläger ist nach seinem (späteren) Vortrag in dem Asylerstverfahren (9 K 10509/96.A) auf dem Landweg aus der Schweiz kommend nach Deutschland eingereist. Die Schweiz ist ein sicheres Drittland im Sinne der genannten Bestimmungen. Mit dem Folgeantrag wird dazu kein neuer Sachverhalt vorgetragen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Einreiseweg anders verlaufen sein könnte, gibt es nicht. 26 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 1 AufenthG. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sein Leben oder seine Freiheit in seinem Heimatstaat, der Türkei, wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. 27 2.1 Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise Mitte Juni 1996 in der Türkei politisch verfolgt worden zu sein. 28 2.1.1 Der Kläger ist durch staatliche Organe vor der Ausreise selbst und unmittelbar nicht in asylrechtlich relevanter Weise behelligt worden. Er war nach den eigenen, allerdings insgesamt nicht glaubhaften, Einlassungen nicht in Strafverfahren verwickelt, ist nicht inhaftiert und auch bei sonstigen Konfrontationen mit den türkischen Sicherheitskräften körperlich nicht misshandelt worden. Die geltend gemachten Drohungen, ihn zu töten, wenn er keine Informationen an die Polizei liefere, würden, selbst wenn der Sachverhalt zutreffen sollte, keinen Abschiebungsschutz rechtfertigen. Der Kläger hätte ihnen schon vor der Ausreise durch einen Wegzug aus der ländlichen Heimatregion folgenlos entgehen können. Heute, nach über acht Jahren Auslandsaufenthalt und bei einer völlig veränderten politischen Lage in der Türkei sind diese Umstände bedeutungslos und vergessen. 29 2.1.2 Die Bedrohungen durch die PKK wegen der behaupteten Desertion aus einer ihrer Kampfeinheiten spielen heute unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Behauptung keine Rolle mehr. Der Kläger hat unmittelbar nach seiner angeblichen Flucht aus den Bergen noch weit über ein Jahr in der Türkei gelebt, ohne dass er sich deswegen einem Racheakt ausgesetzt gesehen hätte. Nach der mittlerweile vergangenen Zeit (fast zehn Jahre) und der Auflösung der PKK in ihrer früheren Form hat der Kläger heute deswegen nichts mehr zu befürchten. 30 2.1.3 Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die behauptete Zugehörigkeit des Klägers zu einer Kampfeinheit der PKK in den Jahren 1992 bis 1996 den Tatsachen entspricht, den türkischen Behörden bekannt geworden ist und entsprechende strafrechtliche Konsequenzen mit asylrechtlich relevanten Übergriffen auslöst, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Die Einzelrichterin in dem Asylerstverfahren des Klägers (9 K 10509/96.A) hat die Behauptungen des Klägers über seine Zugehörigkeit zu den Kampfeinheiten der PKK insgesamt als nicht in sich geschlossen und widerspruchsfrei und deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich wahr bewertet. Diese Würdigung ist zutreffend. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 22. Januar 2001 verwiesen. Der Kläger ist nicht uneingeschränkt aufrichtig, seine wechselnden Darstellungen selbst im Kern des angeblichen Geschehens entwerten die Beweiskraft seiner Äußerungen zusätzlich. 31 2.1.3.1 Vorbehalte gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers ergeben sich schon aus seinem taktierenden, unaufrichtigen Verhalten im Verwaltungsverfahren. Der Kläger hatte zunächst mit dem Antrag und noch bei der ersten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 1997 behauptet, mit dem Flugzeug eingereist zu sein. Erst im Verlauf des Klageverfahrens räumt er die Unrichtigkeit dieser Behauptung ein. Er beruft sich darauf, von einem Verwandten falsch beraten worden zu sein, der ihm sonst viel geholfen habe, will aber dessen Identität auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2001 nicht preisgeben. Mit dem Hinweis auf angeblich falsche Beratung ist nichts gewonnen. Das sind Ausflüchte. Sie belegen nur, dass der Kläger seine Aussage zielgerichtet zu fassen bestrebt ist und es ihm dabei auf die Wahrheit nicht ankommt. Der Kläger legt weiter zur Stützung seiner damaligen Behauptung, er werde polizeilich gesucht, ein Dokument vor, dass nach der fachkundigen Auskunft des Auswärtigen Amtes für gefälscht gehalten werden muss. Auf das Wort des Klägers ist kein Verlass. 32 2.1.3.2 Auch seine Schilderungen über seinen Lebensweg in der Türkei sind nicht lückenlos einleuchtend. So erklärt der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung des gegenwärtigen Verfahrens, dass er nie in den Besitz eines Diplomzeugnisses im Studiengang Maschinenbau gelangt sei. Danach ist, entgegen seinen bisherigen Behauptungen, nicht bewiesen, dass er das Maschinenbaustudium überhaupt erfolgreich zu Ende gebracht hat. Auch seine Erklärung, er habe keine berufliche Anstellung erhalten, weil der Wehrdienst angestanden habe, überzeugt nicht recht. Zum einen war die Diplomprüfung Anfang 1992, der Antritt zum Wehrdienst sollte erst 1993 stattfinden. Das hätte durchaus Gelegenheit gegeben, zwischendurch einer Arbeit auf Zeit oder auf Probe nachzugehen oder ein Fachpraktikum abzuleisten. Die Bemühungen des Klägers um eine Anstellung, so, wie er sie in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, waren jedoch wenig energisch. Die Versuche, die englische Sprache an einer Schule zu unterrichten oder bei dem Einwohnermeldeamt zu arbeiten, waren jedenfalls für einen Maschinenbauingenieur fachfremd. Merkwürdigerweise hat der Kläger, der offenbar gut englisch spricht, keine Schritte unternommen, in seinem Fach Maschinenbau eine Arbeit zu finden und er hat seine Bewerbungen auch nicht landesweit ausgedehnt. Die von dem Kläger geschilderten Abläufe passen nicht zu einem, wie er glauben machen will, Studienabschluss mit gutem Erfolg und der Zugehörigkeit zu einer Familie mit sonst (männlichen) beruflich erfolgreichen Mitgliedern. 33 2.1.3.3 Der Vortrag über die angeblichen Erlebnisse in der Zeit von 1992 bis 1995 hat zwischen der Asylantragstellung im Erstverfahren im Juni 1996 und der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2001 in einer Weise gewechselt, die massiv den Verdacht aufkommen lässt, der Kläger habe einen erfundenen Sachverhalt entweder mangelhaft konstruiert oder ungenügend memoriert. Das gilt jedenfalls für die zeitliche Abfolge der Geschehnisse. Ursprünglich hatte er mit dem schriftlichen Antrag vom 24. Juni 1996 geltend gemacht, nach dem mit dem Diplom als Maschinenbauingenieur abgeschlossenen Studium in H habe er sich am 14. Juni 1992 der Guerilla angeschlossen, sei am 26. Juni 1993 zunächst aus Gewissensgründen desertiert", weil er nicht habe töten können und die Lebensbedingungen unerträglich gewesen seien, sei jedoch zehn Tage später zurückgekehrt, weil die PKK das elterliche Haus angezündet und die Schwester entführt habe; danach sei er nur noch als Funker eingesetzt worden und habe keine Waffe mehr erhalten; als er zusammen mit anderen den Auftrag bekommen habe, einen Lehrer zu töten, sei er, weil er das nicht habe tun wollen, am 3. März 1995 erneut geflohen und habe sich in die Westtürkei abgesetzt. Bei der ersten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 8. Juli 1996, relativ zeitnah zur Einreise, trägt er demgegenüber vor: Er habe die Guerillas nach dem im Februar 1992 abgelegten Examen zunächst logistisch unterstützt, weil er nicht habe kämpfen wollen, später sei er dann im Januar und Februar 1995 als Funker bei ihnen gewesen, er habe sie aber verlassen, als er den Auftrag erhalten habe, einen Lehrer zu töten; bei dieser Aktion habe er Schmiere stehen sollen, er habe aber seine Kalaschnikow weggelegt und sei untergetaucht. Gemustert worden sei er 1993. Dieser Vortrag ist mit den Behauptungen aus dem Asylantrag nicht in Übereinstimmung zu bringen. In der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Erstverfahrens 9 K 10509/96.A liefert der Kläger eine erneut veränderte Version der angeblichen Geschehnisse. Danach will er nach dem Diplomexamen im Februar 1992 im Sommer 1992 zu den Guerillas gestoßen sein. Im März 1992 will er noch gemustert und in Elazig deswegen gesundheitlich untersucht worden sein und sich dabei für einen Wehrdienst als Ersatzoffizier" entschieden haben. Die Einlassung, die Unterschiede in seinem Vorträg lägen daran, dass er zuvor bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nichts von den Geschehnissen vor 1995 erzählt habe, weil er danach nicht gefragt worden sei, überzeugt nicht. Der Kläger hatte dort sehr wohl Angaben gemacht, nämlich ausgeführt, er habe die PKK zunächst logistisch unterstützt, ehe er später, 1995, für sie als Funker tätig geworden sei. 34 2.1.3.4 Die Behauptung, sich schon 1992, kurz nach dem Ende der Universitätsausbildung, dem bewaffneten Kampf auf Seiten der PKK angeschlossen zu haben, ist schließlich für sich genommen nicht plausibel. Weder die Persönlichkeit des Klägers noch seine Biografie lassen das als eine mögliche Handlungsweise erscheinen. Der Kläger will nach seiner eigenen Einlassung nicht töten können. Wer diese Einstellung hat, interessiert sich nicht gerade für diejenige Partei, die den bewaffneten Kampf auf ihre Fahnen geschrieben hat. Er recht schließt er sich nicht dem Guerillakampf an, auch nicht in der Hoffnung, die Verwicklung in unmittelbare Kampfauseinandersetzungen bleibe ihm erspart. Der familiäre Hintergrund des Klägers gibt für eine Hinwendung zum gewaltsamen kurdischen Separatismus nicht das Geringste her. Er lässt nicht einmal das Eintreten für spezifisch kurdische Interessen vermuten. Der Vater und alle Brüder des Klägers sind voll assimiliert und sind oder waren im türkischen Staatsdienst beschäftigt. Ein Bruder gehört als Lehrer einem Berufsstand an, gegen den die PKK gezielt terroristisch vorgegangen ist. Die Begründung des Klägers, er sei von der PKK mehr oder weniger gezwungen worden, weil diese habe verhindern wollen, dass er den Wehrdienst leiste, reicht als Erklärung nicht aus. Der völlige Bruch mit jeder Form des bürgerlichen Lebens setzt entweder fanatische Entschlossenheit oder eine völlig ausweglose Lage voraus. Ersteres scheidet aus, weil der Kläger sich stets gegen Gewalt ausgesprochen hat und weder der familiäre Hintergrund noch irgendwelche eigenen Erlebnisse, Eindrücke oder Lernprozesse auf die Verinnerlichung einer derartigen Haltung schließen lassen. Eine ausweglose Entscheidungssituation zwischen dem Wehrdienst in der türkischen Armee und dem Überwechseln in das Lager der Guerillakämpfer ist ebenfalls nicht überzeugend dargetan. Angeblich sollen die Guerillakämpfer gedroht haben, die Familie aus dem Dorf zu vertreiben. Es ist nur ganz wenig wahrscheinlich, dass die Familie des Klägers von ihm verlangt hätte, zu ihrem Schutz den Weg in die Illegalität zu gehen. Die in nicht völlig untergeordneten Positionen im Staatsdienst befindlichen Brüder und der Vater hätte Mittel und Wege gefunden, um sich gegen kriminelle Angriffe der Guerilla auf andere Weise zu schützen. Zudem wäre es bei einer Abwägung wahrscheinlich vorgezogen worden, den Familienwohnsitz auf dem Dorf zunächst einmal aufzugeben und so der PKK aus dem Weg zu gehen, anstatt den Kläger unmittelbar nach Vollendung des Studiums einem Leben vollkommen außerhalb bürgerlicher Lebensperspektiven zu überantworten, mit einem hohen Risiko eines alsbaldigen gewaltsamen Todes. 35 2.1.4 Die von dem Kläger im Folgeantragsverfahren vorgelegte Fahndungsliste" und das Ergebnis der Auskunft der Deutschen Botschaft dazu vom 7. Januar 2004 (RK 516 AS/L) räumen die Zweifel an der Behauptung des Klägers nicht aus, von 1992 bis 1995 Guerillakämpfer der PKK gewesen zu sein. Die von dem Kläger präsentierte Fahndungsliste" vom 2. Februar 2001 und das dazu vorgelegte Schreiben des Gouverneursamtes von Ui, Sicherheitsbehörde" sind nach Auskunft der Botschaft allerdings echt. Der Name des Klägers ist auf der Liste unter Nr. 000 aufgeführt. Nach dem Anschreiben vom gleichen Tag führt die Liste eine Reihe wegen ideologischer Straftaten gesuchter Personen auf. Aus der genannten Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara ergibt sich weiter, dass nach dem Kläger wegen einer Straftat mit terroristischem Hintergrund gefahndet wird. Andererseits wiederum sind gegen ihn keine offiziellen strafrechtlichen Ermittlungen anhängig, auch ist kein Haftbefehl erlassen worden. Schon in der Auskunft des Auswärtigen Amtes im Erstverfahren vom 30. November 2000 (514-516.80/36748) war bescheinigt worden, dass im Personenstandsregister für den Kläger kein Suchvermerk eingetragen worden war. Aus diesen Zusammenhängen muss man schließen, dass es sich bei der Fahndungsliste" vom 2. Februar 2001 um ein von den Polizeidienststellen geführtes Datenblatt handelt, das außerhalb der ordentlichen Strafverfolgung geführt wird. Die von der Deutschen Botschaft in Ankara ermittelte Fahndung nach dem Kläger wegen einer Straftat mit terroristischem Hintergrund" kann sich nur auf die mit diesem Datenblatt verbundenen polizeilichen Nachforschungen beziehen. Denn glaubhafte Anhaltspunkte für handfeste strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger gibt es nicht. 36 2.1.4.1 Datenblätter außerhalb strafrechtlicher (staatanwaltlicher) Ermittlungen haben jedenfalls in der Vergangenheit in der Türkei existiert. Polizei, Jandarma und Geheimdienst in der Türkei führen Datenblätter (Fisleme) über auffällig gewordene Personen, die z.B. auch Angaben über Verfahren enthalten, die mit Freispruch endeten oder über Vorstrafen, die im Strafregister längst gelöscht wurden. Es können auch Personen registriert werden, sofern dies von den Sicherheitsbehörden für erforderlich gehalten wird, z.B. wenn Familienangehörige PKK-Mitglieder sind oder sie in einem Verhör von Dritten beschuldigt werden. Eine gesetzliche Grundlage für diese Aufschreibungen" gibt es nicht, auch werden Erkenntnisse aus solchen Aufschreibungen" von den Gerichten nicht als Beweismittel zugelassen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Oktober 2000 an das OVG Münster, 514-516.80/36443; vom 7. Januar 1999 an das VG Freiburg, 514.516.80/3 TUR). Es handelt sich um Daten über Verdächtige, deren Verwandten und Zeugen. Die Datenerhebung findet unter der Hand" statt. (Rumpf, Gutachten vom 27. September 1999 für das VG Freiburg). Dafür spricht auch das von dem Kläger vorgelegte Begleitschreiben vom 2. Februar 2001, das die besondere Geheimhaltungsbedürfigkeit der Angelegenheit und den vorsichtigen Umgang mit der Angelegenheit" betont. In der Vergangenheit wurden aktenkundig gewordene Personen in Karteien erfasst, heute werden diese Daten mittels PC erfasst und gespeichert. Listen zu gesuchten oder verdächtigen Personen enthalten lediglich deren Personalangaben (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. April 2003 an das VG Stuttgart, 508-516.80/41120). Die Aufführung in einer entsprechenden Liste kann, jedenfalls wenn sie mit einer abgeurteilten schweren Straftat verbunden ist, bei einer Wiedereinreise in die Türkei zu einer intensiven Befragung führen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. August 2004 an das VG Hamburg, 508-516.80/42703). Andererseits wird die Registrierung (Fisleme) den Dienststellen der Sicherheitsbehörden an den Grenzübergängen oder anderen Dienststellen nicht gemeldet. Man kann nicht sagen, dass die Republikanische Staatsanwaltschaft, die Generaldirektion der Polizei und die Datenerfassungszentrale ebenfalls davon Kenntnis haben. Der Sachverhalt wird bei den routinemäßig zur Überprüfung der Identität und etwaiger Vorstrafen angestellten Nachforschungen nicht entdeckt werden. Nur wenn die Nachforschungen derart ausgedehnt werden, dass eine Anfrage bei den örtlichen Behörden des früheren Wohnortes gestellt wird, ist es möglich, dass die Registrierung bekannt wird (Gutachten Kaya vom 10. Juli 2004). Anfragen bei der für den Geburtswohnsitz oder bekannten Hauptwohnsitz des Einreisenden zuständigen Polizeidienststelle sind jedoch wohl nicht nur im Ausnahmefall Praxis (Rumpf, a.a.O. vom 27. September 1999). Welche Kriterien für eine Weitergabe der Datenblätter gelten, bzw. angewendet werden, ist letztlich nicht bekannt und auch nicht zu ermitteln (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Januar 1999 an das VG Freiburg, 514-516.80/3 TUR, vom 31. März 1999 an das VG Mainz, 514-516.80/33321). Nicht immer ist allein mit der Aufnahme des Namens in ein Datenblatt die konkrete Gefahr politischer Verfolgung des Namensträgers verbunden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Januar 1998 an das VG Oldenburg, 514-516.80/30781). 37 2.1.4.2 Aus diesen kein völlig klares Bild ergebenden Erkenntnissen ist für die Lage des Klägers folgendes abzuleiten: Die Aufnahme in das vorgelegte Datenblatt belegt nicht, dass der Kläger als Guerillakämpfer gesucht wird. Das ist schon deshalb zu verneinen, weil bei konkreten Verdachtsmomenten in dieser Hinsicht wegen der Schwere des Tatvorwurfs strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden wären, was nicht der Fall ist. Die Eintragung in das Datenblatt belegt nicht, dass der Kläger als Täter oder Teilnehmer einer Einzeltat mit terroristischem Hintergrund gesucht wird. Abgesehen davon, dass er dazu keinen Sachverhalt benennen kann (die behauptete Aktion zu einem Mord an einem oder drei der PKK missliebig gewordenen Lehrern, an der er beteiligt gewesen sein will, ist selbst nach seinen Einlassungen abgebrochen und nicht durchgeführt worden), hätte es auch in diesem Fall bei einem hinreichend konkreten Verdacht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegeben. Außerdem werden die in Listenform geführten Datenblätter" breit angelegt. Die Eintragungen geschehen aus allen möglichen Anlässen und ohne Hinweis auf den konkreten Grund. Sie enthalten auch Namen von Verwandten Verdächtiger oder von Zeugen, die wegen ideologischer Straftaten gesucht werden. Damit bleibt als greifbare Tatsache, die dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei Schwierigkeiten bereiten kann, allein der Umstand der Eintragung in das Datenblatt als solche und die damit verbundene, auf informellen, nicht gerichtsverwertbaren und in ihrem Belastungsgewicht nicht abschätzbaren Verdachtsmomenten beruhende, von den Provinzsicherheitsbehörden in Tunceli betriebene Fahndung wegen einer Straftat mit terroristischen Hintergrund, an der der Kläger allerdings nicht notwendig als Täter oder Teilnehmer beteiligt gewesen sein muss. 38 2.1.4.3 Die Auflistung von Personaldaten des Klägers in den polizeilichen Datenblättern birgt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er bei der Wiedereinreise zur näheren Aufklärung der Umstände den für politische Straftaten zuständigen Sicherheitsbehörden übergeben wird. Die Eintragungen können den Grenzdienststellen bekannt werden, weil sie bei den Heimatbehörden nachfragen. Derartige Nachfragen sind nicht unüblich (Rumpf, Gutachten vom 27. September 1999 für das VG Freiburg). Sie werden bei dem Kläger wahrscheinlich schon deswegen gehalten, weil er sich bislang der Wehrdienstleistung entzogen hat. Wird der Kläger abgeschoben, wird er einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. Während dieser Zeit wird der Betreffende in den Diensträumen der Polizeiwache in Gewahrsam gehalten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. Mai 2005, Stand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR). Obwohl das Personenstandsregister keinen Fahndungsvermerk für die Person des Klägers enthält, ist damit zu rechnen, dass die Nachricht über die Eintragung in das von dem Kläger vorgelegte Datenblatt im Zuge der Auskunftsbeschaffung ihren Weg zur Grenzdienststelle findet. 39 2.1.4.4 Es liegt im Bereich des Möglichen, dass der Kläger, nachdem man seiner auf diese Weise habhaft geworden ist, in polizeiliche Befragungen zu Straftaten verwickelt wird, die dem terroristischen Tun der PKK zuzuschreiben sind. Zwar sind die Sachverhalte zu den eigenen Aktivitäten nicht glaubhaft. Aus der Eintragung in die Datenblätter und dem entsprechenden Anschreiben lässt sich ebenfalls nichts hinreichend Konkretes gewinnen. Hinzu kommt die lange Zeit, die seit der Ausreise des Klägers verstrichen ist und die veränderte politische Lage in der Türkei, die ein Interesse an der Verfolgung jedes noch so kleinen Hinweises auf Berührungen mit den Aktivitäten der PKK hat schwächer werden lassen. Gleichwohl werden die Sicherheitsbehörden den durch die schiere Existenz der Eintragung dokumentierten Anhaltspunkten nachzugehen versuchen. 40 2.1.4.5 Dabei muss der Kläger mit intensiven Verhören rechnen, nicht jedoch mit Übergriffen, die einen Abschiebungsschutz rechtfertigen. Das gilt in gleicher Weise bei einer freiwilligen Rückkehr wie im Falle der Abschiebung. 41 2.1.4.5.1 Im Falle der Abschiebung ist die Gefahr einer Misshandlung bei der Rückkehr in die Türkei auf Grund von vor der Ausreise nach Deutschland zurückliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre äußerst unwahrscheinlich. Seit fast vier Jahren ist kein Fall mehr bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurück gekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. Mai 2005, Stand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR). 42 2.1.4.5.2 Im Ergebnis das gleiche gilt, wenn der Kläger nicht sofort bei der Einreise, sondern später, bei irgendwelchen Kontakten mit der Polizei, mit der Eintragung in das Datenblatt konfrontiert wird. 43 Über die Wahrscheinlichkeit in diesem Fall bis zur Folter misshandelt zu werden, lässt sich derzeit allerdings nur schwer eine gesicherte Prognose treffen. Nach Auffassung des OVG NRW kommt es zwar einerseits nach wie vor häufig zu Misshandlungen und Folter durch die Sicherheitskräfte, vor allem durch die Polizei; es bestehe ein hohes Risiko, Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden für eine Person, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerät, vor allem im Vorfeld eines etwaigen Strafverfahrens (OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005, 8 A 273/04.A, Seite 47,48), wobei sich die Misshandlungsmethoden jedoch tendenziell abmildern; Folter sei weiterhin ein Bestandteil der Methodik der türkischen Sicherheitskräfte und werde als Mittel zur Herbeiführung eines Geständnisses oder einer belastenden Aussage gegen Dritte eingesetzt (Seite 53); nehme die Häufigkeit physischer Misshandlungen in förmlicher Polizeihaft ab, finde sie eher in Polizeiwagen und bei Durchsuchungen Anwendung (Seite 54). Andererseits, so das OVG NRW (a.a.O., Seite 51), hänge die Wahrscheinlichkeit, ob ein in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geratener Verdächtiger mit Folter und sonstigen Menschenrechtsverletzungen rechnen muss und in welcher Weise er gegebenenfalls misshandelt wird, davon ab, wie weit die jüngsten gesetzlichen Reformen im Zuge der Null-Toleranz" Politik gegen Folter vor Ort von den jeweils handelnden Amtswaltern schon umgesetzt werden, wobei festzustellen sei, dass gerade die bislang besonders gefürchtete Terroreinheit in Istanbul, möglicherweise auf Grund eines höheren Ausbildungsstandes, Verhöre immer häufiger ohne Anwendung physischer Gewalt durchführt. Das Auswärtige Amt verneint für die Gegenwart systematische Folter, stellt fest, dass die Zahl der bekannt gewordenen Folter- und Misshandlungsfälle deutlich zurückgeht und hält bei der Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit derartiger Übergriffe bei Rückkehr in die Türkei einen besonders strengen Prüfungsmaßstab für angezeigt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. Mai 2005, Stand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR); zudem sei die Wahrscheinlichkeit von Übergriffen bei Straftaten mit politischem Hintergrund nicht höher als bei Straftaten mit kriminellem Hintergrund (Auskunft an das VG Freiburg vom 28. Mai 2005, was allerdings unter den verschiedenen, die Verhältnisse in der Türkei beobachtenden Auskunftspersonen- und Stellen umstritten ist). Den Grund für die veränderten Verhältnisse sieht das Auswärtige Amt unter anderem in der gesetzlichen Verkürzung der Polizeihaft, der Gewährleistung frühzeitigen Kontaktes zu einem Rechtsanwalt und der Anordnung ärztlicher Untersuchungen vor Beginn einer Vernehmung und bei der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam. 44 Aus der im Fluss befindlichen Erkenntnislage lassen sich für den Einzelfall folgende Richtpunkte gewinnen: Die Wahrscheinlichkeit, bei einer polizeilichen Festnahme im Zusammenhang mit Ermittlungen zu einer politischen Straftat mit terroristischem Hintergrund misshandelt zu werden, hängt vom Ausbildungsstand und vom Umfeld der jeweils ermittelnden Polizeibeamten einerseits und vom Gewicht des Erkenntnisinteresses ab. Je dringender die vorhandenen Verdachtsmomente der Aufklärung bedürfen und je wahrscheinlicher es ist, dass der in die Fänge Geratene Auskunft geben kann, desto eher werden die Sicherheitskräfte, auch wenn sie schon belehrt und geschult sind, geneigt sein die gesetzlichen Reformen zu vergessen, in bewährte" Praktiken zurück zu fallen und entsprechend rücksichtslos vorzugehen. 45 Für den Kläger ergibt sich aus diesen Umständen ein deutlich reduziertes Risiko menschenrechtswidriger Behandlung. Sie lässt sich nicht restlos ausschließen, ist aber weniger wahrscheinlich als eine den Mindeststandards genügende Behandlung. Sein Fall" liegt, weil er sich schon seit 1996 ununterbrochen in Deutschland aufhält, Jahre zurück. Dementsprechend hat das Aufklärungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden nachgelassen. Es ist schon fraglich, ob über die Eintragung im Datenblatt hinaus noch irgend welche Aufzeichnungen oder hinreichend zu konkretisierende Erinnerungen vorliegen, die dem Kläger vorgehalten werden können. Sollte der Kläger zum Beispiel auf die Liste geraten sein, weil er, wie er glauben machen will, sich den Behörden als Informationsbeschaffer verweigert hat, wäre das heute bedeutungslos. Der Kläger ist außerdem nicht hilflos. Er ist gebildet, sprachgewandt und mindestens durch die Zeit in Deutschland im Umgang mit Behörden erfahren. Er weiß seine Rechte wahrzunehmen. Er hat eine Reihe von im Staatsdienst tätigen Geschwistern, ebenfalls mit qualifizierter Ausbildung, die ihm Hilfe leisten können. Das ermöglicht es ihm, möglichen gegen ihn erhobenen Verdächtigungen offensiv entgegen zu treten und bei einer Inhaftierung die durch die neue Gesetzeslage in der Türkei eingeräumten Rechte wahrzunehmen. Das ist geeignet, ihn vor Übergriffen zu schützen. Da er vorbereitet in die Türkei zurück kehrt, kann er zum frühest möglichen Zeitpunkt einen Anwalt einzuschalten. Er kann in der Polizeihaft darauf bestehen, dass sofort ein Arzt hinzu gezogen wird. Die Benachrichtigung von Angehörigen und der Zugang zu einem Rechtsanwalt soll nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen mittlerweile in aller Regel gewährleistet sein. In Diyarbakir wurde ein 24-Stunden-Service der Rechtsanwaltskammer eingerichtet, der kostenlosen Zugang zur Rechtsberatung für Verhaftete bietet (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, vom 19. Mai 2004, Stand April 2004, 508-515.80/3 TUR; ebenso: Lagebericht Türkei, Stand Februar 2005 vom 3. Mai 2005). Der Kläger wird auf Grund eigener Kenntnisse und Fähigkeiten und mit Hilfe seiner Familienangehörigen in der Lage sein, sich der Anwendung der in der Türkei jetzt geltenden Schutzgesetze zu versichern. Bei Anlage des gegenwärtig gebotenen besonders strengen Prüfungsmaßstabes ist eine menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers unter den genannten Umständen nicht hinreichend wahrscheinlich. 46 2.1.5 Was der Kläger sonst an Misshelligkeiten (scharfe Befragungen, die mit Beleidigungen aller Art einher gehen, Schikanen unterhalb der Schwelle von Misshandlungen oder massiver psychischer Quälereien) erdulden muss, weil er in Ermittlungen wegen einer Straftat mit terroristischem Hintergrund verwickelt wird, muss er hinnehmen. Die vom türkischen Staat ergriffenen strafrechtlichen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung dienen dem Rechtsgüterschutz. Sie ahnden ein nach der internationalen Staatenpraxis strafwürdiges schwer kriminelles Verhalten. Das gilt insbesondere bei der Verfolgung von Straftaten durch Angehörige der PKK, einer Organisation, die in Deutschland und Europa ebenso als terroristische Vereinigung eingestuft und verboten ist. Terroristische Straftaten erfordern und rechtfertigen intensive und weit ausgreifende Ermittlungen, harte und ausdauernde Verhöre und ein Strafverfahren mit, je nach der Schwere der Schuld, unter Umständen harter Bestrafung. All das rechtfertigt keinen Abschiebungsschutz, weil es nicht auf eine politische Verfolgung hindeutet. Asylrechtsbegründend sind Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung erst, wenn unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung individuelle Verfolgung außerhalb der strafrechtlichen, mit Verteidigungs- und Rechtsschutzmechanismen versehenen Möglichkeiten betrieben und der Betroffene dadurch aus der staatlichen Rechts- und Friedensordnung ausgegrenzt wird. Anhaltspunkte dafür können sein eine in der Vergangenheit stattgefundene Folter oder Misshandlungen, häufige Verhaftungen oder eine generell schikanöse Behandlung, die bei der Verfolgung ähnlicher nicht politischer Straftaten von gleicher Gefährlichkeit nicht vorkommen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999, 2 BvR 86/97, InfAuslR 1999, 273-280; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2000, 2 BvR 752/97). Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht und nicht einmal behauptet, dergleichen vor der Ausreise erduldet zu haben. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es bei einer Rückkehr zu derartigen Übergriffen kommt. Innerhalb der polizeilichen Vorermittlungen werden sie trotz eines gewissen Restrisikos (s.o.) ausbleiben. Außerdem ist überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht härter behandelt wird, als dies gegenwärtig zum Beispiel im Rahmen der Drogenfahndung außerhalb politischer Strafverfolgung üblich ist. Auch damit fehlt den möglichen gegen ihn ergriffenen polizeilichen Maßnahmen die objektive Richtung auf seine unverzichtbaren persönlichen Eigenschaften, seine Volkszugehörigkeit und seine politische Überzeugung. Sobald der Kläger, falls er nicht mangels verfolgungswürdigem Tatverdacht ohnehin alsbald auf freien Fuß gesetzt wird, in die Untersuchungshaft unter staatsanwaltschaftlicher oder richterlicher Regie übergeführt wird, bestand und besteht keine Gefahr, Opfer von Folter und Misshandlung zu werden. 47 2.2 Der Kläger hat wegen seiner exilpolitischen Betätigungen in Deutschland in seinem Heimatland keine politische Verfolgung zu befürchten. 48 Die Mitgliedschaft des Klägers in dem Verein Q e.V., seine frühere Eigenschaft als deren stellvertretender Generalsekretär und als Delegierter bei einem FEK-Kongress, seine Auftritte bei Veranstaltungen, in Medya-TV, bei Kundgebungen, Demonstrationen und Abendveranstaltungen waren Gegenstand des Urteils der Einzelrichterin der 9. Kammer vom 22. Januar 2001 (9 K 1059/96.A). Die Fortsetzung dieser Aktivitäten schafft keinen neuen Sachverhalt im Sinne von § 51 VwVfG. Neu ist die Wahl des Klägers zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins am 25. Februar 2001 unmittelbar nach dem genannten Urteil der Einzelrichterin der 9. Kammer und die Wahl zum Vorsitzenden am 20. Januar 2002. Diese durch das Vereinregister publizierten Ämter haben jedoch nicht zur Folge, dass der Kläger durch die türkischen Sicherheitskräfte als gefährlich eingestuft würde. Der Kläger bewegt sich, auch mit den zahlreichen, von ihm vorgelegten Publikationen, an denen er beteiligt war und mit der Teilnahme an einem Hungerstreik im Bereich der niedrig profilierten Aktivitäten. Sie gehen in den massenhaften, gleichartigen Betätigungen und Äußerungen türkisch-kurdischer Staatsangehöriger unter. Das gilt für den Kläger vor allem auch deshalb, weil der Verein Q e.V. nach den Praktiken der Rekrutierung seiner Vereinsführung nicht nur im vorliegenden Verfahren den massiven Verdacht geweckt hat, Ziel der Vereinstätigkeit sei kein ernsthafter Angriff auf die Zustände in der Türkei, sondern die Schaffung von Asylgründen für die jeweiligen Vereinsvorstände. Ein Beleg dafür ist der jährlich wechselnde Vereinsvorstand in der Vergangenheit. Die Wahl des Klägers erst zum stellvertretenden Vorsitzenden und dann zum Vorsitzenden in engem zeitlichem Zusammenhang mit der ablehnenden Asylentscheidung spricht dafür, dass er im Rahmen des von dem Verein praktizierten Rotationsprinzips" allein aus asyltaktischen Gründen in den Vereinsvorstand gelangt ist. Der Verein hat insgesamt einen auf die Erlangung einer günstigen Position für Vorstandsmitglieder im Asylverfahren ausgerichteten Zweck und spielt keine asylerhebliche Rolle in der Exilszene, so dass jede Tätigkeit in dem Verein als solche asylrechtlich irrelevant ist (OVG NW, Beschluss vom 5. April 2004, 15 A 4327/02.A und das zuvor in dieser Sache ergangene, einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins Q e.V. betreffende Urteil der Einzelrichterin der 4. Kammer vom 17. Oktober 2002, 4 K 6191/02.A). 49 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß §§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Weder droht ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folter (s.o., § 60 Abs. 2 AufenthG), noch wird er sonst aus Gründen, die nicht mit der behaupteten Vorverfolgung in Zusammenhang stehen, in eine konkrete und ernsthafte Gefahr für Freiheit, Leib oder Leben geraten. 50 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 51