Urteil
21 K 429/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0628.21K429.04.00
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Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2003 und der Wider-spruchsbescheid vom 16. Dezember 2003 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2003 und der Wider-spruchsbescheid vom 16. Dezember 2003 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die am 0.0.1922 geborene Klägerin wird seit dem 10. Februar 1999 in der Einrichtung "N" in X wegen Pflegebedürftigkeit stationär betreut. Sie erhält Leistungen der Pflegeversicherung gemäß der erfolgten Einordnung in die Pflegestufe II. Ab März 1999 gewährte der Beklagte dem Träger der Einrichtung für den Heimplatz der Klägerin einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld). Mit Bescheid vom 21. Juni 2003 erfolgte die Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von monatlich 326,41 Euro. Nach Bekanntwerden der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2003, mit denen festgestellt wurde, dass die Gewährung von Pflegewohngeld nach § 14 des Landespflegegesetzes PfG NRW - in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung nicht nur einkommens- sondern auch vermögensabhängig zu erfolgen habe, nahm der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2003 den Bewilligungsbescheid vom 21. Juni 2003 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 zurück. Nach den vorliegenden Unterlagen verfüge die Klägerin über Vermögen. Die Klägerin erhob unter dem 11. Juli 2003 Widerspruch und bezog sich zur Begründung auf ihr Vorbringen in dem parallel geführten Verfahren betreffend die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, welches schließlich zu dem bei dem hiesigen Gericht anhängigen Klageverfahren 21 K 2729/04 führte. Im Hinblick auf die nach Änderung der Rechtlage ab dem 1. August 2003 geltende Vermögensfreigrenze von 10.000 Euro nahm der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld ab diesem Zeitpunkt wieder auf. Hinsichtlich des Monats Juli 2003 wies er hingegen mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2003 den Widerspruch der Klägerin zurück. Diese habe über Sparvermögen in Höhe von 16.776,87 DM verfügt. Der Verbleib des Geldes sei ungeklärt, so dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin den Investitionskostenanteil selbst habe tragen können. Mit ihrer am 19. Januar 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihr stehe auch für den Monat Juli 2003 Pflegewohngeld zu. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Sohn und Betreuer der Klägerin, Herrn E, zu den Lebensverhältnissen seiner Mutter und insbesondere zum Verbleib des erwähnten Bargeldbetrages angehört. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 21 K 2729/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bürgermeisterin der Stadt X Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet ohne erneute mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Fassung, die er durch die Widerspruchsentscheidung gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Aufhebung der Pflegewohngeldbewilligung für Juli 2003 ist zu Unrecht erfolgt, da dem Heimträger für den Heimplatz der Klägerin auch für diesen Monat Pflegewohngeld zusteht. Der Anspruch ergibt sich aus § 14 PfG NRW in der im Juli 2003 noch anzuwendenden Fassung vom 19. März 1996 i.V.m. §§ 1 ff. der Verordnung über Pflegewohngeld (Pflegewohngeldverordnung) vom 4. Juni 1996. Von den Bewilligungsvoraussetzungen ist zwischen den Parteien allein streitig, ob die Klägerin auf Leistungen nach dem BSHG angewiesen war (§ 14 Abs. 1 PfG NRW) oder ob sie über Vermögenswerte verfügte, die vorrangig einzusetzen wären. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster, vgl. Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, ist für den Rechtszustand bis zum 31. Juli 2003 die sozialhilferechtliche Schonvermögensgrenze von 2.301,- Euro gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Pflegewohngeldverordnung a.F. i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zu berücksichtigen. Der Klägerin stand ein danach einzusetzendes Vermögen nicht zur Verfügung. Hierzu hat der erkennende Einzelrichter in den Gründen des Urteils vom heutigen Tage in dem die Gewährung von Sozialhilfeleistungen betreffenden Parallelverfahren 21 K 2729/04 im einzelnen folgendes ausgeführt: Den in den angefochtenen Bescheiden geäußerten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrer Vermögenssituation vermag das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht beizutreten. Vielmehr hat die Klägerin hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie zum Zeitpunkt der Geltendmachung von Hilfebedürftigkeit im September 2002 nicht mehr über Geldmittel aus der Auszahlung des Sparvermögens in Höhe von 16.776,87 DM im April 1999 verfügte. Allerdings gehen die angegriffenen Bescheide zutreffend davon aus, dass ein Träger der Sozialhilfe die begehrte Hilfeleistung versagen darf, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich nach den Angaben des Hilfesuchenden, den bekannten Umständen sowie dem Ergebnis einer mit vertretbarem Aufwand durchgeführten Sachaufklärung darstellen, begründete Zweifel an dem Bestehen von Hilfebedürftigkeit auslösen. Zur Klärung, ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, ist es zudem regelmäßig gerechtfertigt, dann, wenn der Hilfesuchende in der Vergangenheit über erhebliche Vermögenswerte verfügt hat, nachvollziehbare Angaben zu deren Verbleib oder Verbrauch zu verlangen. Andererseits dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Angaben, die ein Hilfesuchender hinsichtlich eines vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit erfolgten Verbrauchs der Vermögenswerte macht, nicht überspannt werden. Vielfach kann ein Nachweis des Mittelabflusses mittels eines schriftlichen Beleges nicht erwartet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der geltend gemachte Vermögensverbrauch schon längere Zeit zurückliegt oder wenn es um Ausgaben geht, bei denen man üblicherweise keinen Beleg erhält oder ihn jedenfalls nicht aufbewahrt, weil es sich etwa um geringe Beträge handelt. Da derjenige, der Ausgaben aus eigenen Mitteln tätigt, hierüber keine Rechenschaft ablegen muss und daher regelmäßig keine Verpflichtung zur Aufbewahrung schriftlicher Belege besteht, kann die Richtigkeit diesbezüglicher Angaben und damit die Hilfebedürftigkeit jedenfalls nicht von vornherein allein deswegen bezweifelt werden, weil es an schriftlichen Belegen fehlt. Vielmehr ist es letztlich eine Frage der Plausibilität der Angaben bei Berücksichtigung der Lebensumstände des Hilfesuchenden, ob die Behörde Anlass hat, entgegen diesen Angaben die geltend gemachte Mittellosigkeit in Zweifel zu ziehen. Im vorliegenden Fall sind derartige Zweifel jedenfalls nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht berechtigt. Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide zwar durchaus Plausibilitätserwägungen hinsichtlich des Verbleibs des ausgezahlten Sparguthabens im Februar 1999 enthalten, dass diese jedoch in beiden Bescheiden ersichtlich von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen. Denn sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid heißt es übereinstimmend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin den Betrag von 16.776,87 DM innerhalb von sechs Tagen zwischen der Auszahlung des Geldes am 4. Februar 1999 und der Heimaufnahme am 10. Februar 1999 - verbraucht haben soll. Ein Mittelabfluss in diesem kurzen Zeitraum war jedoch seitens der Klägerin - worauf diese zu Recht hinweist - nie behauptet worden. Vielmehr ging ihr Vorbringen stets dahin, sie habe das im Februar 1999 in bar erhaltene Geld bis zur Beantragung von Hilfe zur Pflege im September 2002 und damit binnen eines Zeitraums von gut dreieinhalb Jahren ausgegeben. Bezogen auf einen solchen Zeitraum kann ein kontinuierlicher Verbrauch des Geldes aber durchaus als plausibel angesehen werden. Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass sich ein durchschnittlicher monatlicher Verbrauch in Höhe von 400,- DM ergibt. Dies ist zweifellos nicht wenig bei einer Heimbewohnerin, deren Grundbedarf ja durch die Leistungen des Pflegeheims gedeckt ist. Hier sind jedoch die Lebensgewohnheiten der Klägerin zu berücksichtigen, die ihr Sohn und Betreuer in der mündlichen Verhandlung im einzelnen geschildert hat. So haben er und seine Ehefrau in Auftrag der bereits im Heim lebenden Klägerin in der Vergangenheit Bekleidungsgegenstände und Schuhe in großer Anzahl gekauft, die die Klägerin bezahlt hat. Der Sohn hat davon gesprochen, vor einiger Zeit allein 89 Pullover gezählt zu haben, die seine Mutter im Heim aufbewahrte; bei der auf Veranlassung des Gerichts im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgten Durchsicht der persönlichen Sachen der Klägerin waren, was auch die im Heim tätige Sozialarbeiterin bestätigte, insgesamt 55 Pullover und Jacken vorhanden. Auch wenn diese Feststellungen nicht unmittelbar die hier interessierende Situation im September 2002 betreffen, so lassen sie doch Rückschlüsse auf das Kaufverhalten der Klägerin in der Vergangenheit zu. Des weiteren hat die Klägerin nach ihrem Vortrag vor Hilfebeantragung mehrere Feiern zu ihrem Geburtstag ausgerichtet, wiederholt kleinere Geschenke zu Geburtsagen vorn Angehörigen gemacht und in den ersten Jahren ihres Heimaufenthaltes regelmäßig wie es auch schon vor der Heimaufnahme ihre Gewohnheit war - mit Angehörigen ein Cafe aufgesucht, wobei sie die Rechnung für Kaffee und Kuchen übernahm. Der Sohn und Betreuer hat bei seiner Anhörung durch das Gericht hierzu Einzelheiten geschildert, die den Vortrag als glaubhaft erscheinen lassen. Auch das persönliche Verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter wurde durch seine Äußerungen beleuchtet. Es wurde deutlich, dass er sich den Wünschen und Vorstellungen seiner Mutter auch nach seiner Bestellung zum Betreuer weitgehend untergeordnet hat, obwohl er durchaus nicht immer mit ihr übereinstimmte. Insgesamt hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass seinen Angaben zu glauben ist. Dass er sich nicht sicher war, ob sich seine Mutter bei der geschilderten Übergabe des Geldes im Krankenhaus oder nochmals kurz zu Hause aufgehalten hat, spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Denn einerseits lag dieses Ereignis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehr als sechs Jahre zurück; zum anderen hat er insoweit angegeben, dass er und seine Ehefrau hierzu jeweils etwas anderes in Erinnerung hätten, so dass er nun unsicher sei. Gewisse Unsicherheiten bei der Schilderung weit zurückliegender Einzelheiten sprechen nach der Erfahrung des Einzelrichters eher für die Richtigkeit einer Darstellung als eine unerwartet präzise Beschreibung, die man sich zurechtlegen kann. Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung - für die meisten Beteiligten überraschend deutlich gewordenen Möglichkeit nachgegangen worden, dass in der Handtasche der Klägerin, deren Inhalt ihr Sohn und Betreuer bislang nie überprüft hatte, doch noch ein größerer Bargeldbestand vorhanden sein könnte. Dies wurde durch die inzwischen erfolgte Einsichtnahme im Beisein der im Heim tätigen Sozialarbeiterin ausgeschlossen. Für das Vorhandensein sonstiger Vermögenswerte - hierzu hatte bereits die Behörde Feststellungen getroffen - ist nichts ersichtlich. Dass die wohl bereits bei Hilfebeantragung vorhandenen, in ihrer Anzahl den Bedarf übersteigenden Bekleidungsgegenstände verwertbares Vermögen darstellten, lässt sich nicht feststellen. Nach alledem hält es das Gericht für hinreichend dargetan und belegt, dass der Klägerin keine über das sogenannte Schonvermögen gemäß § 88 Abs. 2 BSHG hinausgehenden, vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe einzusetzenden Vermögenswerte zur Verfügung standen. Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass für den Heimplatz der Klägerin Pflegewohngeld zu gewähren war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen die §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde. Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) nicht vorliegen.