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Beschluss

6 L 1143/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0701.6L1143.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juni 2005 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, weil die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juni 2005 im gegenwärtigen Verfahrensstadium keinen ernstlichen Bedenken begegnet und weil nach - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglicher summarischer - Bewertung der Kraftfahreignung des Antragstellers die erhebliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs in der Zeit bis zur Beendigung des Hauptverfahrens besteht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 schließt die Kraftfahreignung bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis aus. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 die Kraftfahreignung nur zu bejahen, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV bestimmt, dass die Bewertungen von Krankheiten und Mängeln in der Anlage 4 für den Regelfall gelten. Nach diesen Vorgaben ist im aktuellen Verfahrensstadium die Kraftfahreignung des Antragstellers zu verneinen. Hier dürfte nach summarischer Prüfung bereits von der mangelnden Fahreignung des Antragstellers nach § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV auszugehen sein. Denn der Antragsteller hat in seiner Vernehmung vom 30. Juli 2004 angegeben, dass er vor vier Jahren mit dem Kiffen angefangen habe. Seit dieser Zeit konsumiere er regelmäßig, ohne größere Pausen. Er rauche meist am Wochenende. In der Vernehmung schildert er detailliert und unter Angaben von Namen und Handy-Nummern, von wem er Cannabis erworben hat und wo er konsumiert. Diese Angaben sind auch nach § 2 Abs. 12 StVG verwertbar. Außerdem verkehrt er ersichtlich immer noch in der Drogenszene, da er im Januar 2005 von der Polizei in seinem geparkten PKW mit anderen Personen beim BTM-Konsum (Cannabis) beobachtet worden war. Die von ihm gemachten Angaben sind auch nicht „irrelevant", weil die Fahrerlaubnisbehörde im Schreiben vom 30. September 2004 festgehalten hat, dass die Befunde für einmaligen, eventuell gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten sprechen. Diese Bewertung des Antragsgegners, die im Hinblick auf den selbst eingeräumten, detailliert geschilderten Konsum des Antragstellers, der durch die Blutprobe auch belegt wurde, äußerst bedenklich erscheint, kommt keinerlei Aussagekraft über den tatsächlichen Konsum des Antragstellers zu. Das toxikologische Gutachten hat nur eine Aussage dazu getroffen, dass bei einem THC-COOH Wert von 2,3 ng/ml auf einen einmaligen, eventuell gelegentlichen Konsum geschlossen werden kann. Eine Aussage, über den tatsächlichen Konsum konnte es schon deshalb nicht treffen, weil die letzte Cannabis - Einnahme des Antragstellers dabei nicht bekannt war und deshalb nicht berücksichtigt wurde. Jedenfalls muss die Fahrerlaubnis seitens der Straßenverkehrsbehörde entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, der Fahrerlaubnisinhaber das von der Behörde zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, die Behörde deshalb auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließt (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) und der Fahrerlaubnisinhaber hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen wurde (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gefordert werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Hier hat der Antragsteller von der Vorlage eines derartigen Gutachtens abgesehen und nur die Vorlage eines Drogenscreenings als milderes Mittel verlangt. Nach summarischer Prüfung ist diese Anforderung durch § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gedeckt, weil eine medizinisch-psychologische Untersuchung in ihrem medizinischen Teil eine derartiges Drogenscreening enthalten würde. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis steht aufgrund des Sachverhaltes eindeutig fest. Beim Antragsteller sind auch zusätzliche Auffälligkeiten nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 festgestellt worden, die die Kraftfahreignung ausschließen. Beim Antragsteller liegt ein Kontrollverlust vor. Ein solcher Kontrollverlust ist anzunehmen, wenn der Betroffene trotz der anstehenden Blutentnahme zwecks Überprüfung seiner Kraftfahreignung weiterhin Cannabis konsumiert hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 19 B 1249/02 -, Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VM) 2003, S. 37. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat trotz der vom Antragsgegner am 10. August 2004 (Bl. 8 der Verwaltungsakte) angeordneten Begutachtung weiterhin Cannabis zu sich genommen. Es wurde bei der Blutuntersuchung ein Wert von 2,3 ng THC-COOH festgestellt. Eine weitere Tatsache im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV stellt der Umstand dar, dass der Antragsteller im Januar 2005 beim Konsum von Cannabis in seinem geparkten Fahrzeug beobachtet worden ist. Das reicht für einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aus. Es zeigt nämlich, dass der Antragsteller sich in die Gefahr begibt, nach dem Konsum und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Beurteilungsvermögens den PKW im Straßenverkehr zu führen. Der Polizeibericht enthält dazu hinreichend konkrete Angaben, wie Beobachtung beim Konsum, Gebrauch von speziellen Haschisch-Rauchutensilien und Konsumspuren im Fahrzeug. Der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil dort kein Fall von eingeräumtem regelmäßigen Cannabis Konsum oder eines Kontrollverlustes zur Entscheidung angestanden hat. Sonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich. Das Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ist höher zu bewerten als etwaige Konsequenzen, die dem Antragsteller aus der Entziehung seiner Fahrerlaubnis erwachsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klasse wird in Klageverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der ab 1. Juli 2004 zu berücksichtigende Gesamtbetrag von 5.000,-- Euro um die Hälfte.