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Urteil

18 K 8086/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0705.18K8086.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. September 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 13. November 2003 verpflichtet, dem Kläger erneut die Gelegenheit zu geben, im Fach Latein eine Nachprüfung abzulegen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1985 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2002/2003 den Beklagten. Im Zeugnis für das 2. Halbjahr der 10. Klasse wurde für das Fach Latein die Note „mangelhaft" festgesetzt. Aufgrund dessen wurde er nach dem Beschluss der Klassenkonferenz vom 28. Juli 2003 nicht in die nächste Klasse versetzt. Die Klage gegen die Nichtversetzung und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid ist derzeit noch unter dem Aktenzeichen 18 K 8325/03 anhängig. Der Kläger erhielt die Möglichkeit, im Fach Latein eine Nachprüfung abzulegen. Der am 15. September 2003 erbrachte schriftliche Prüfungsteil wurde mit der Note „ungenügend" bewertet. Die gleiche Note wurde für die am 16. September 2003 durchgeführte mündliche Prüfung und sodann auch als Gesamtnote für die Nachprüfung festgesetzt. 3 Mit Bescheid vom 16. September 2003 wurde dem Vater des Klägers mitgeteilt, dass der Kläger die Nachprüfung im Fach Latein nicht bestanden und damit die Versetzung nicht erreicht habe. 4 Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 13. November 2003, zugestellt an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. November 2003, zurückgewiesen. Die Entscheidung, die Nachprüfung für „nicht bestanden" zu erklären, sei nicht zu beanstanden. Die Aufgabenstellung im schriftlichen Prüfungsteil habe den Vorgaben des Lehrplans Latein für die Sekundarstufe I entsprochen. Auf Grund gravierender Lücken in den Elementarkenntnissen sei es dem Kläger nicht gelungen, den zur Übersetzung vorgelegten Text auch nur annähernd zu erfassen. Die Note „ungenügend" sei daher insoweit gerechtfertigt gewesen. Die mündliche Prüfung habe ebenfalls gravierende Defizite erkennen lassen. Allerdings sei die Note insoweit von „ungenügend" auf „mangelhaft" anzuheben, da sich dem Protokoll über die mündliche Prüfung nicht eindeutig entnehmen lasse, ob die schließlich richtige Übersetzung der beiden ersten Sätze in der mittleren Spalte in Aufgabe 1 eine Leistung des Klägers oder eine Angabe des Prüfers sei, und auch ansonsten eine eindeutige Zuordnung der Aussagen dem Protokoll nicht an allen Stellen zweifelsfrei zu entnehmen sei. An dem Ergebnis, dass die Nachprüfung insgesamt zu Recht für „nicht bestanden" erklärt worden sei, ändere dies allerdings nichts. 5 Am 26. November 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 6 Er trägt vor, dass er sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Teil der Nachprüfung offensichtlich überfordert worden sei. Die in Aufgabe 1 der schriftlichen Prüfung verlangte Darstellung der Satzstruktur anhand der so genannte Einrückmethode hätte angesichts der Komplexität des Satzes selbst versierte Lateinschüler vor erhebliche Probleme gestellt. Insbesondere die Tatsache, dass diese Strukturierung vor der Übersetzung des Satzes habe vorgenommen werden sollen, habe geradezu dazu gedient, den Kläger maßlos zu verwirren. Der in Aufgabe 2 zu übersetzende Text habe ferner, gemessen an den Anforderungen, die nach der Absolvierung des vierten Jahres in einer zweiten Fremdsprache zu stellen seien, außerordentlich hohe Ansprüche gestellt. Wenn es dem Prüfer darauf angekommen wäre festzustellen, ob der Kläger über Grundkenntnisse verfüge, hätte er einen Übersetzungstext zur Verfügung gestellt, der es nicht gerade darauf angelegt habe, dass die Nachprüfung scheitern müsse. In pädagogischer Hinsicht sei die Aufgabenstellung eines insgesamt sechszeiligen Satzes mit neun bestimmenden Verben und einer Vielzahl von grammatikalischen Konstruktionen schlicht unfair. Die weiteren Aufgaben 3 und 4 (Verständnisfragen zu dem zu übersetzenden Text) hätten dann in jedem Fall den Rahmen einer schriftlichen Nachprüfungsklausur über gerade zwei Schulstunden gesprengt. Zudem hätten auch diese Fragen sehr hohe Anforderungen an den Kläger gestellt. Auch die Aufgabenstellungen in der mündlichen Prüfung seien über das hinausgegangen, was hinsichtlich Anspruchsniveau und zeitlicher Vorgabe seitens des Klägers habe geleistet werden können. Der Übersetzungstext sei zudem wiederum äußerst anspruchsvoll gewesen. Auch hier fänden sich zahlreiche Satzkonstruktionen, die zwar vielleicht für sich genommen übersetzbar seien und hätten gefordert werden können. Die Übersetzung des Textes in einer mündlichen Prüfung sprenge jedoch wiederum jeden Rahmen. 7 Der Kläger hat zunächst beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. September 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 13. November 2003 zu verpflichten, die seitens des Klägers abgelegte Nachprüfung für bestanden zu erklären und dem Kläger ein Zeugnis der Klasse 10 zu erteilen, 9 hilfsweise, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. September 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 13. November 2003 zu verpflichten, dem Kläger erneut die Gelegenheit zu geben, im Fach Latein eine Nachprüfung abzulegen. 11 Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2005 hat der Kläger die Klage auf den - bisherigen - Hilfsantrag beschränkt und beantragt dem gemäß nunmehr, 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. September 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 13. November 2003 zu verpflichten, dem Kläger erneut die Gelegenheit zu geben, im Fach Latein eine Nachprüfung abzulegen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 13. November 2003. 16 Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 17. Januar 2005, abgeändert durch Beschluss vom 27. Januar 2005, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Oberstudienrates T vom 2. Februar 2005 (Blatt 39 bis 63 der Gerichtsakte) verwiesen. 17 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. 18 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. 19 Entscheidungsgründe: 20 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen. 21 Im Schriftsatz vom 10. Juni 2005 verfolgt der Kläger nur noch den ursprünglichen Hilfsantrag weiter. In dem Absehen von dem ursprünglichen Hauptantrag ist eine Klagerücknahme zu sehen. Insoweit war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 22 Im Hinblick auf den noch aufrechterhaltenen Antrag hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 23 Der Bescheid vom 16. September 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 13. November 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Ermöglichung einer erneuten Nachprüfung im Fach Latein. 24 Die am 15./16. September 2003 gemäß § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe 1 vom 21. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2003, - AO S I - (vgl. auch § 29 Abs 1 Allgemeine Schulordnung - ASchO) durchgeführte Nachprüfung im Fach Latein ist fehlerhaft verlaufen. 25 Prüfungsentscheidungen wie auch schulische Notenfestsetzungen sind mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem Prüfer bzw. Lehrer bei den so genannten prüfungsspezifischen Wertungen, 26 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738, 27 ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer bzw. Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegt auch die Bewertung, ob Prüfungsaufgaben geeignet sind, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Ob eine Prüfungsaufgabe geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, beurteilt sich u.a. danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der Prüfungsaufgabe von dem Prüfling, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und ob sie sich auch im Rahmen der Prüfungsordnungen hält. Eine Prüfungsfrage muss außerdem verständlich und in sich widerspruchsfrei sein; 28 so BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, 1381; siehe auch Urteil vom 17. Mai 1995 - 6 C 2.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 349). 29 Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich sowohl die Aufgabenstellungen im Rahmen des schriftlichen Teils als auch die im Rahmen des mündlichen Teils der Nachprüfung des Klägers im Fach Latein als ungeeignet. Diese Bewertung ergibt sich für das Gericht auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen in dem eingeholten Sachverständigengutachten des Oberstudienrates T vom 2. Februar 2005. 30 Das Gutachten gelangt im Hinblick auf die schriftliche Nachprüfung zu dem Ergebnis (Seite 8 des Gutachtens, Blatt 60 der Gerichtsakte), dass der Kläger in diesem Prüfungsteil nicht die geringste Chance gehabt habe, die Note „ausreichend" zu erhalten. Der Text sei viel zu anspruchsvoll und der Prüfungssituation nicht angemessen gewesen. Auch die Strukturierungsaufgabe nach dem Einrückverfahren sei nicht zu lösen gewesen. Die beiden Textbearbeitungsfragen hätten der von den nordrhein-westfälischen Richtlinien geforderten Kompensationsfunktion in keiner Weise genügen können, sondern hätte den Kläger ein zweites Mal „bestraft", da die richtige Beantwortung zumindest ein annäherndes Textverständnis vorausgesetzt habe. Im Hinblick auf die Aufgabenstellung in der mündlichen Nachprüfung heißt es im Gutachten, dass der erste Aufgabenteil zwar bei durchschnittlichen Kenntnisse lateinischer satzwertiger Strukturen ohne Schwierigkeiten zu lösen gewesen sei. Es heißt jedoch dann weiter, dass der Übersetzungstext unangemessen lang gewesen sei und schon mit dem ersten Satz einen schwierigen Einstieg in den Text geboten habe. Die Hilfestellungen zum Textverständnis seien gemessen an dem Schwierigkeitsgrad unzureichend gewesen. 31 Das Gericht schließt sich den Ausführungen im Sachverständigengutachten ausdrücklich an. Diesen ist insgesamt zu entnehmen, dass die zu bearbeitenden Aufgaben in beiden Prüfungsteilen einen unangemessen hohen Schwierigkeitsgrad bzw. einen unangemessen großen Umfang aufwiesen. Vor allem mit der Aufgabenstellung im schriftlichen Prüfungsteil schoss der Beklagte erheblich über das Ziel festzustellen, ob die Leistungen des Klägers im Fach Latein mit „ausreichend" bewertet werden können oder aber mit der Note „mangelhaft" zu beurteilen sind, hinaus. In dem Gutachten heißt es diesbezüglich eingangs (Seite 3 des Gutachtens, Blatt 45 der Gerichtsakte) zu Recht, dass der ausgewählte Prüfungstext geeignet sei, selbst Absolventen eines Leistungskurses Latein in nicht geringe Verlegenheit zu bringen. Gründe, die Anlass gäben, an der richtigen Einschätzung durch den Sachverständigen zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Solche werden letztlich auch vom Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Im Schriftsatz vom 17. März 2003 heißt es insoweit nur pauschal, dass das Gutachten unterrichtliche Voraussetzungen nicht immer zutreffend berücksichtige. Ob damit die Bewertungen des Gutachtens als solche oder aber möglicherweise einzelne Bewertungsgrundlagen in Frage gestellt werden, bleibt unklar. Das Gericht vermag jedenfalls insoweit keine Mängel in den gutachterlichen Erwägungen zu erkennen. 32 Vor dem Hintergrund der nach den vorangegangenen Ausführungen anzunehmenden Ungeeignetheit der Aufgaben sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Prüfungsteil kommt ausschließlich die begehrte Wiederholung der Nachprüfung im Fach Latein in Betracht. Eine - in Zusammenhang mit Prüfungsentscheidungen ansonsten ebenfalls in Erwägung zu ziehende - Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistungen scheidet in einer derartigen Konstellation naturgemäß aus, da schon nicht ersichtlich ist, inwieweit auf der Grundlage einer nicht sachgerechten Aufgabenstellung eine sachgerechte Neubewertung vorzunehmen sein soll. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. 34 Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. 35