OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 7600/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0715.1K7600.04.00
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder in den Ausschüssen des Beklagten. Die Klägerin ist nach der Kommunalwahl am 26. September 2004 als Fraktion in dem beklagten Rat vertreten. Die Kommunalwahl erbrachte im Einzelnen folgende Ergebnisse (% und Sitzverteilung bei insgesamt 32 Ratsmitgliedern): CDU 48,64 % 16 Sitze SPD 25,92 % 8 Sitze USWG 13,78 % 4 Sitze Klägerin 6,02 % 2 Sitze Bündnis 90 / Grüne 5,65 % 2 Sitze. Nach dem Protokoll der Sitzung des beklagten Rates vom 13. Oktober 2004 (BA 1, Bl. 60, 68) beschloss dieser mehrheitlich bei 1 Nein-Stimme und 10 Enthaltungen, die Ausschüsse mit jeweils 11 Mitgliedern zu besetzen; davon ausgenommen ist der Haupt- und Finanzausschuss, der mit 12 Mitgliedern zzgl. Bürgermeister besetzt ist. Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 10. November 2004 (BA 1, Bl. 144, 149) wählte der beklagte Rat die Mitglieder der Ausschüsse auf der Grundlage der von den Fraktionen vorgelegten Listen. Bei 11 Ausschusssitzen werden die Ausschüsse derzeit wie folgt belegt: CDU 7 Sitze SPD 3 Sitze USWG 1 Sitze Klägerin - Bündnis 90 / Grünen -. Zur Besetzung des Haupt- und Finanzausschusses wurde der USWG nach Durchführung des Losverfahrens ein weiterer Sitz zugeteilt. Die Klägerin hat am 03. Dezember 2004 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Wahlen begehrt und eine andere Besetzung der Ausschüsse zu ihren Gunsten herbeiführen will. Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, dass die Zusammensetzung der Ausschüsse des beklagten Rates dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 - und darüber hinaus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 08. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 - zur Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses des Bundestages widerspreche. Die vorgenommene Zusammensetzung spiegele offensichtlich nicht die im Rat gegebenen Mehrheitsverhältnisse wider. Die Verteilung der Ausschusssitze auf einzelne Fraktionen führe zu einer Überrepräsentation größerer Fraktionen zu Lasten kleinerer Fraktionen. Die Ausschusszusammensetzung sei vor allem deshalb undemokratisch und die Grundprinzipien der repräsentativen Demokratie seien damit außer Kraft gesetzt, weil die Mehrheitsverhältnisse in den Ausschüssen des Rates deutlich andere seien als im beklagten Rat selbst. Die Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 2 bis 4 GO NRW verstoße gegen das Demokratieprinzip (für die Bundesrepublik Deutschland Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, über Art. 28 Abs.1 GG auch für die Länderebene verbindlich; Art. 2, 3 Abs. 1, 31 der Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen für das Land). Das Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer benachteilige nicht wie das d'Hondtsche Höchstzählverfahren die kleineren Fraktionen. Im Ergebnis könne sie an einer Reihe wesentlicher Entscheidungen - insbesondere nach Erweiterung der Zuständigkeiten der Ausschüsse - nicht mehr effektiv mitwirken, da die Ausschüsse teilweise abschließend entschieden. Ihr stehe aber ein Recht auf eine wirksame Mitwirkung in den Ausschüssen zu, die dem politischen Kräfteverhältnis der Fraktionen im Stadtrat entspreche. Der von der Klägerin am 24. Januar 2005 gestellte Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr in sämtlichen Ausschüssen, die gemäß § 53 GO NRW gegründet worden sind, einen ordentlichen Ausschusssitz mit Stimmrecht zuzuteilen, blieb erfolglos (Beschluss der Kammer 17. März 2005 - 1 L 150/05 -, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das land Nordhein-Westfalen vom 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 -). Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie durch die Beschlüsse des Beklagten zur Wahl der ordentlichen Mitglieder der Ausschüsse in der Sitzung vom 10. November 2004 in ihren Rechten verletzt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse seien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW vorgenommen worden. Der Beklagte habe bei der Wahl der Ausschussmitglieder die Grundsätze der Verhältniswahl nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren angewandt. Das von der Klägerin bevorzugte Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer sehe die GO NRW nicht vor; im übrigen benachteilige es die größeren Fraktionen. Der Gesetzgeber habe sich für d'Hondt entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die als Feststellungsklage im Rahmen eines Organstreits (Kommunalverfassungsstreit) zulässige Klage ist unbegründet. Sowohl die Entscheidung des Beklagten am 13. Oktober 2004, den Haupt- und Finanzausschuss mit 12 Mitgliedern zzgl. Bürgermeister zu besetzen und die übrigen Ausschüsse mit jeweils 11 Mitgliedern zu besetzen, als auch die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Beklagten am 10. November 2004 waren rechtmäßig. Nach § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden, mindestens jedoch einen Hauptausschuss, einen Finanzausschuss und einen Rechnungsprüfungsausschuss (§ 57 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse regelt gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW der Rat. Dabei werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Diese Bestimmungen sind bei der Festlegung der Anzahl der Ausschusssitze in der Sitzung des beklagten Rates vom 13. Oktober 2004 (vgl. Niederschrift, BA 1, Bl. 60, 68) eingehalten, als dieser mehrheitlich bei 1 Nein-Stimme und 10 Enthaltungen beschloss, die Ausschüsse mit jeweils 11 Mitgliedern zu besetzen und davon den Haupt- und Finanzausschuss auszunehmen, der mit 12 Mitgliedern zzgl. Bürgermeister besetzt wurde. Die Wahl von Ausschussmitgliedern richtet sich nach § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch die Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmanteile durch 1, 2, 3 usw. ergeben (§ 50 Abs. 3 GO NRW). Der Beklagte hat diese Bestimmungen in seiner Sitzung vom 10. November 2004 angewandt und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt, da es nicht zu einem einheitlichen Wahlvorschlag gekommen war; das vorgesehene d'Hondtsche Höchstzählverfahren ist nach mehrheitlicher Festlegung der Anzahl der Ausschusssitze ordnungsgemäß durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass die Wahlvorschläge der Klägerin mit jeweils zwei Stimmen nicht zum Zuge kamen. Der Klägerin steht nach dem Gesetz allein ein - unbestritten und bereits erfüllter - Anspruch nach § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 GO NRW zu, für jeden Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger mit beratender Stimme zu entsenden. Zu der vom beklagten Rat festgelegten Größe und zu der Wahl der Besetzung der Ausschüsse sind von der erkennenden Kammer bereits mit Beschluss vom 17. März 2005 - 1 L 150/05 - Ausführungen gemacht worden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Diese Entscheidung ist vom Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 -, auf den ebenfalls verwiesen wird, bestätigt worden. Dessen amtlicher Leitsatz weist ausdrücklich darauf, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen zugunsten kleinerer Ratsgruppierungen weder die Zuteilung eines stimmberechtigten Sitzes in den Ausschüssen entgegen der Wahlvorschrift des § 50 Abs. 3 GO NRW noch eine Vergrößerung der Ausschüsse von 12 auf 16 Mitglieder bei einem 32-köpfiggen Rat gebietet. Ergänzend sei angemerkt, dass die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für eine willkürliche Festlegung der Anzahl der Ausschusssitze durch den beklagten Rat hat mit der Folge, dass bestimmte Fraktionen oder Gruppen - vor allem die Klägerin - aufgrund des Wahlverfahrens bei der Ausschussbesetzung absichtlich nicht zum Zuge kommen sollten. Hinweise dafür, dass ohne sachlichen Grund über das Prinzip, dass die Ausschüsse verkleinerte Gremien des Rates sind und seiner Entlastung dienen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1992 - 7 B 49/92 -, NVwz-RR 1993, S. 209 f., mithin effektive Ausschussarbeit geleistet werden soll, hinaus eine unzureichend kleine Anzahl an Ausschusssitzen gewählt worden wäre, bestehen nicht. Vielmehr haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass die Zahl der Ausschussmitglieder gegenüber der vorangegangenen Wahlperiode unverändert geblieben sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11,711 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.