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Beschluss

6 L 1412/05.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0720.6L1412.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Tenor dieses Beschlusses soll der Bundespolizeiinspektion Flughafen E entsprechend § 83 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) vorab fernmündlich mitgeteilt werden. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten, und für den Fall der Einreise, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 6 K 3210/05.A gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Juli 2005 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 18 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG ist bei Ausländern, die über einen Flughafen einreisen wollen, bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen und sich dabei - wie der Antragsteller, der keinerlei Personaldokumente vorgelegt hat - nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen, das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen. Gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist diesen Ausländern die Einreise zu verweigern, wenn ihr Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. 6 Im gerichtlichen Verfahren nach § 18 a Abs. 4 AsylVfG stellt sich sonach die Frage, ob an der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen, „ernstliche Zweifel" bestehen (§ 18 a Abs. 4 Satz 6, § 36 Abs. 4 AsylVfG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Vielmehr bestehen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. 7 Das Bundesverfassungsgericht hat in einer seiner die Verfassungsmäßigkeit des Art. 16 a Grundgesetz (GG) und verschiedener Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes 1993 - u.a. dessen § 36 Abs. 4 - betreffenden Entscheidungen vom 14. Mai 1996 -2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94 S. 166 ff. den Prüfungsmaßstab für Entscheidungen nach Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG dahingehend neu definiert, dass „ernstliche Zweifel" im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG dann vorliegen, wenn „erhebliche Gründe" dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4152 S. 4) hingewiesen, wonach es sich bei der Regelung des Art. 16 a Abs. 4 GG „um eine Begrenzung des verfahrensrechtlichen Schutzbereichs der Asylgewährleistung handelt". Unter Bezugnahme auf die Regierungsbegründung zu § 36 Abs. 4 AsylVfG 1993 (BT-Drucks. 12/4450 S. 24) hat es ferner ausgeführt, der durch Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegebene Entscheidungsmaßstab besage, dass das Gericht die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur noch bei „ernstlichen Zweifeln" an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme aussetzen dürfe; „geringe Zweifel reichen nicht aus". Ferner hat es ausgeführt: 8 „Mit dieser Regelung soll bei Asylanträgen, die vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, die Reichweite der fachgerichtlichen Prüfung im Eilverfahren gegenüber den bisher geltenden Anforderungen (vgl. dazu BVerfGE 67 S. 43 [61 f.]) zurückgenommen werden. Der verfassungsändernde Gesetzgeber legt dabei zugrunde, nach den gemachten Erfahrungen laufe ein Asylbewerber nicht Gefahr, einen begründeten Asylanspruch durch den sofortigen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen tatsächlich zu verlieren, oder das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege aus anderen Gründen. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG nimmt die Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die grundsätzlich auch effektiven einstweiligen Rechtsschutz umfasst (BVerfGE 35 S. 382 [401 f.], 79 S. 69 [74 ff.]), auf und gestaltet sie wegen des massenhaften Zustroms asylbegehrender Ausländer um." (BVerfGE 94 S. 166 [193 f.]). 9 Dies besagt, dass Asylbewerbern uneingeschränkter Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr zur Verfügung steht und dass wegen des vom Bundesverfassungsgericht als tragend eingestuften Beschleunigungsprinzips in Kauf genommen wird, dass auch Entscheidungen, die nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage des alten Art. 16 GG im Hinblick auf die offensichtliche Unbegründetheit einer Prüfung nicht standgehalten hätten, nunmehr zur Grundlage aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemacht werden können. 10 In Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Maßstäbe ist der vorliegende Antrag unbegründet, weil keine „ernstlichen Zweifel" daran bestehen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - als offensichtlich nicht vorliegend - verneint hat, wobei verbleibende „geringe Zweifel" außer Betracht bleiben müssen, weil keine „erheblichen Gründe" dafür sprechen, dass der Bescheid des Bundesamtes einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. 11 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Artikel 16 a Abs. 1 GG, wenn der Asylberechtigte die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in den er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. 12 Soweit die Verfolgungsfrucht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, d.h. in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Asylberechtigte in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. 13 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 167/80 u.a. -, NJW 1980 S. 2641 ff. 14 Die Asylgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 6 und Urteil vom 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984 S. 129 f. 16 Der Einzelrichter hat keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Bundesamtes, dass die Anerkennungsvoraussetzungen im Falle des Antragstellers offensichtlich nicht gegeben sind. Es bestehen nach seinem Vorbringen (vgl. § 36 Abs. 4 AsylVfG) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vor seiner Ausreise in seiner Heimat politisch verfolgt worden ist oder bei einer Rückkehr politisch verfolgt werden würde. Die von ihm bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemachten Angaben sind in dem angefochtenen Bescheid zu Recht als erheblich voneinander abweichend und damit im Ergebnis unglaubhaft sowie unsubstantiiert bewertet worden. Insbesondere seine wechselnden Angaben über seinen Aufenthalt vor der Flucht in das Bundesgebiet als Straßenverkäufer in Pakistan einerseits oder als Bauer in seinem angeblichen Heimatland andererseits lassen erkennen, dass seinem Vortrag kein tatsächlich erlebtes Geschehen zu Grunde liegt. Ferner bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht erfüllt sind, zumal auch die Stellung eines Asylantrages vor dem Bundesamt nicht geeignet ist, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der politischen Verfolgung jedenfalls im Raum Kabul zu begründen. Zutreffend hat der Antragsteller zudem darauf hingewiesen, dass er kein Verfolgungsinteresse der dort herrschenden Regierung Karzai vorgetragen hat. Der Raum Kabul stünde ihm demnach - eine Verfolgung durch die Taliban als wahr unterstellt - als inländische Fluchtalternative offen. 17 Auch Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere eine von § 60 Abs. 7 AufenthG erfasste Situation ist im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan jedenfalls in Kabul, das allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht kommt, nicht gegeben. 18 Vgl. im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A - (UA S. 25 ff.) zur Lebenssituation vor und nach der militärischen Ausschaltung des Taliban-Regimes. 19 Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. August 2003 (S. 21 f.) hat sich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich (weiter) verbessert, wenn auch humanitäre Hilfe weiterhin von erheblicher Bedeutung sein wird. Eine Hungersnot konnte bereits im Winter 2001/2002 durch das Welternährungsprogramm verhindert werden (AA, 02.12.02 S. 15), und eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der Ernährungslage gerade im Raum Kabul ist weder vorgetragen noch aus dem der Kammer vorliegenden Auskunftsmaterial ersichtlich (vgl. zuletzt AA 21.06.05 S. 27). Notunterkünfte für Rückkehrer auch in Kabul werden vorbereitet (AA 06.08.03 S. 15). Kabul ist zudem infolge der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte für alle Volksgruppen und Religionen relativ sicher (AA 05.05.03 S. 3; vgl. auch Eurasil 24.-25.04.03 S. 13). Nachdem der Antragsteller nicht angegeben hat, an einer noch behandlungsbedürftigen Krankheit zu leiden, ist nicht zu erwarten, dass er als jetzt 21-jähriger Mann nach einer Rückkehr nach Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit an Leib und Leben Schaden erleiden wird, zumal er - seinen Vortag insoweit als wahr unterstellt - im Heimatland nach seinem Vortag noch Familie hat und sein Vater für seine Schleusung 10.000 USD zur Verfügung hatte. 20 Somit hat er keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes sind rechtlich nicht zu beanstanden. 21 Sonach war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung abzulehnen. 22 Das Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des Gegenstandswertes wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).