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Urteil

26 K 778/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion sind grundsätzlich Arzneimittel i.S. der Beihilfevorschriften, wenn ein krankhafter Zustand vorliegt. • Die Inbezugnahme des § 34 Abs.1 S.7,8 SGB V in der Beihilfeverordnung (BVO NRW) schließt beihilfefähige Verordnungen nur aus, wenn die Anwendung vorrangig einer bloßen Erhöhung der Lebensqualität dient. • Eine landesrechtliche Rechtsverordnung, die notwendige Behandlung einer krankhaften sexuellen Funktionsstörung pauschal ausschließt, ist wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nichtig. • Bei der Prüfung der Angemessenheit sind auch psychische und beziehungsbezogene Aspekte der Behandlung zu berücksichtigen; kostengünstigere physische Alternativen sind nicht schon deshalb zumutbar.
Entscheidungsgründe
Beihilfe zu Medikamenten gegen erektile Dysfunktion bei krankheitsbedingtem Bedarf • Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion sind grundsätzlich Arzneimittel i.S. der Beihilfevorschriften, wenn ein krankhafter Zustand vorliegt. • Die Inbezugnahme des § 34 Abs.1 S.7,8 SGB V in der Beihilfeverordnung (BVO NRW) schließt beihilfefähige Verordnungen nur aus, wenn die Anwendung vorrangig einer bloßen Erhöhung der Lebensqualität dient. • Eine landesrechtliche Rechtsverordnung, die notwendige Behandlung einer krankhaften sexuellen Funktionsstörung pauschal ausschließt, ist wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nichtig. • Bei der Prüfung der Angemessenheit sind auch psychische und beziehungsbezogene Aspekte der Behandlung zu berücksichtigen; kostengünstigere physische Alternativen sind nicht schon deshalb zumutbar. Der Kläger ist Beamter mit 50% Beihilfesatz und erkrankte 2003 an Prostatakrebs; nach radikaler Prostataentfernung trat eine erektile Dysfunktion auf. Ärztlich verordneter Behandlungsstoff war Levitra; der Kläger beantragte 2004 mehrfach Beihilfe für das Arzneimittel. Das Finanzministerium NRW lehnte die Anträge mit Verweis auf §4 Abs.1 Nr.7 Buchst. e BVO NRW ab, der auf §34 Abs.1 S.7,8 SGB V verweist und Mittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion ausschließt. Der Kläger klagte auf Gewährung der Beihilfe und die Feststellung künftiger Beihilfeverpflichtung, nahm Teile der Klage zurück und begehrte anschließend Beihilfe für zwei Anträge in Höhe von insgesamt 130 Euro. Das Gericht hat entschieden, die Klage insoweit begründet, als die abgelehnten Beihilfen zu gewähren sind. • Grundsätze: Nach §3 Abs.1 Nr.1 BVO NRW sind in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendige Aufwendungen beihilfefähig; §4 Abs.1 Nr.7 regelt Arzneimittelbeihilfen, schließt aber Mittel aus, die nach §34 Abs.1 S.7,8 SGB V wegen Lebensqualitätssteigerung nicht verordnungsfähig sind. • Krankheit und Arzneimittelbegriff: Die erektile Dysfunktion ist eine Krankheit i.S. der BVO, auch wenn sie Folge einer Krebserkrankung ist; Levitra ist Arzneimittel i.S. des AMG und hier medizinisch geeignet, notwendig und angemessen, weil keine gleich wirksamen, zumutbaren und psychisch gleichwertigen Alternativen vorliegen. • Auslegung des §34 SGB V: Der Wortlaut von §34 Abs.1 S.7,8 SGB V schließt nur solche Anwendungen aus, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht; die pauschale Aufnahme der erektilen Dysfunktion in S.8 ist eine Konkretisierung, nicht eine vollständige und unbedingte Ausschlussnorm für krankheitsbedingte Fälle. • Verfassungsrechtliche Grenze: Selbst bei weiter Auslegung des SGB V wäre die landesrechtliche Regelung der BVO NRW, die krankheitsbedingte Verordnungen generell ausschlösse, mit Art.33 Abs.5 GG unvereinbar, weil sie in den Wesenskern der Fürsorgepflicht eingreift; die sexuelle Funktion gehört zum Kern menschlicher Existenz und deren Behandlung kann existenzielle Bedeutung haben. • Praktische Einwände: Haushaltsbelastungen, Schwierigkeiten der Diagnose oder Missbrauchsgefahren rechtfertigen keinen pauschalen Ausschluss; Regelungsinstrumente wie Mengengrenzen oder amtsärztliche Gutachten können Missbrauch verhindern, ohne den Wesenskern der Fürsorgepflicht zu verletzen. • Prozessfolge: Die Bescheide des Finanzministeriums NRW, soweit sie die Beihilfe zu Levitra ablehnten, sind rechtswidrig aufzuheben und der Beklagte ist zur Gewährung der beantragten Beihilfe zu verpflichten. Der Kläger hat teilweise obsiegt. Das Gericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger für die Anträge vom 11. Februar 2004 und 17. März 2004 Beihilfe für Levitra in Höhe von insgesamt 130,00 Euro zu gewähren und hob die entsprechenden Ablehnungsbescheide sowie den Widerspruchsbescheid auf. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hatte, wurde das Verfahren eingestellt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die erektile Dysfunktion als Krankheit und Levitra als angemessenes Arzneimittel anzusehen sind und ein pauschaler Ausschluss krankheitsbedingter Verordnungen durch die BVO NRW nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist; Beschränkungen zur Missbrauchsvermeidung können durch beihilferechtliche Höchstgrenzen oder Gutachten erfolgen. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; die Berufung wurde zugelassen.