OffeneUrteileSuche
Urteil

18 K 6365/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0815.18K6365.04.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger reiste am Vormittag des 30. Juni 2004 geschäftlich mit der Regionalbahn RB 8447 von Nieuweschans (Niederlande) nach Leer in Ostfriesland. Während der Fahrt zwischen dem Bahnhof Nieuweschans und dem ersten Halt hinter der deutsch-niederländischen Grenze am Bahnhof Weener forderten zwei zivil gekleidete Bundesgrenzschutzbeamte des Bundesgrenzschutzamtes L den Kläger und zwei weitere in seinem Abteil sitzende Personen auf, sich im Rahmen einer nach den Angaben der Beamten stichprobenartigen Personenkontrolle auszuweisen. 3 Der Kläger wies die Bundesgrenzschutzbeamten darauf hin, dass er seiner Ansicht nach nicht verpflichtet sei, sich auszuweisen, weil er sich auf Schengen- Hoheitsgebiet befinde und an den Binnengrenzen der Schengen-Staaten keine Grenzkontrollen mehr durchgeführt werden könnten. Auch sei er als Bürger der Europäischen Union nicht verpflichtet, bei dem Übertritt einer Binnengrenze der Schengen-Staaten einen Pass mit sich zu führen. Als die Bundesgrenzschutzbeamten an ihrem Auskunftsbegehren nachdrücklich festhielten und den Kläger darauf hinwiesen, dass er auf Grund seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Ausweis bei sich zu führen habe, wies dieser sich durch seinen mitgeführten Bundespersonalausweis aus. Eine weitere Überprüfung des Klägers fand nicht statt. Die Bundesgrenzschutzbeamten verließen den Zug am Bahnhof Weener. 4 Mit seiner vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg am 9. August 2004 erhobenen Klage begehrt der Kläger die gerichtliche Überprüfung der am 30. Juni 2004 durchgeführten Maßnahme. Er führt aus, es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Beklagte derartige Kontrollen wiederhole und er hiervon in vergleichbaren Situationen erneut betroffen werde. Die durchgeführte Personenkontrolle sei rechtswidrig gewesen, weil die Bundesgrenzschutzbeamten mit dem Zug den Streckenabschnitt Nieuweschans-Weener befahren hätten und dort die Personenkontrolle durchgeführt hätten. Die somit während des Überschreitens der deutsch-niederländischen Schengen-Binnengrenze vorgenommene Personenkontrolle stelle eine anlässlich des Grenzübertritts durchgeführte Grenzkontrolle dar. Eine solche sei aber nach Art. 2 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) unzulässig. Nach dieser Regelung, die unmittelbare Geltung beanspruchen könne, dürften die Binnengrenzen der Schengen-Staaten an jeder Stelle ohne Personenkontrolle überschritten werden. Trotz der nach Art. 2 Abs. 3 SDÜ grundsätzlich unberührt gebliebenen nationalen Polizeibefugnisse seien von Art. 2 Abs. 1 SDÜ auch im grenznahen Bereich aus Anlass eines Grenzübertritts stattfindende Polizeikontrollen und sogenannte "Ersatzkontrollen" der Grenzpolizei an Kontrollstellen auf grenzüberschreitenden Straßen in Grenznähe erfasst. Die Kontrollen der Beklagten auf diesem Streckenabschnitt erfolgten auch nicht nur stichprobenartig. Auch auf seiner Zugreise in umgekehrter Richtung am 28. Juni 2004 habe er "Präsenz und Aktivitäten" der Beklagten beobachten können. Aus den genannten Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens folge zugleich, dass § 1 Abs. 1 Passgesetz nur Anwendung finde, wenn eine Außengrenze der Schengen-Vertragsparteien überschritten werde, weshalb die Auffassung der Beklagten, dass auch bei Überschreiten einer Schengen-Binnengrenze ein Pass mitzuführen sei, unzutreffend sei. 5 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 6 1. festzustellen, dass die durch die Beklagte vorgenommene Personenkontrolle des Klägers ausschließlich auf Grund des beabsichtigten Übertritts einer Binnengrenze des Schengen-Hoheitsgebiets rechtswidrig und somit unzulässig war, 7 2. 8 3. festzustellen, dass § 1 PaßG nur dann Anwendung findet, wenn der Kläger eine Außengrenze der Europäischen Union überschreitet, hilfsweise eine Außengrenze des Schengen-Hoheitsgebietes überschreitet, 9 4. 10 5. festzustellen, dass es keine mitgliedschaftlichen Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union Bundesrepublik Deutschland gibt, die den Kläger dazu verpflichten, im Inland ständig einen Bundespersonalausweis oder einen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland mitzuführen. 11 6. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hält die durchgeführte Personenkontrolle für rechtmäßig. Von § 2 Abs. 1 SDÜ seien nur Grenzkontrollen erfasst, die denjenigen an den Außengrenzen der Schengen-Staaten entsprächen und bei denen sich jedermann einer Überprüfung seiner Grenzübertrittsberechtigung unterziehen müsse. Die grundsätzliche Befugnis des Bundesgrenzschutzes zur polizeilichen Überwachung der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland werde nicht berührt. Auch die Verpflichtung aus § 1 PaßG zur Mitführung eines Passes bei Einreise in den bzw. Ausreise aus dem Geltungsbereich des Passgesetzes werde von den Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht berührt. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 16 Mit Beschluss vom 23. September 2004 hat sich das Verwaltungsgericht Oldenburg für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. 17 Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. 18 Entscheidungsgründe: 19 Nachdem die Parteien übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen. 20 Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf folgt aus § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach ist aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 23. September 2004 die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bindend gegeben. 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Die vom Kläger gestellten Anträge zu 1. bis 3. sind bereits unzulässig. Die Anträge zu 1. und 2. wären im übrigen auch unbegründet. 22 Die vom Kläger mit dem Antrag zu 1. erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Der Kläger hat keine nachvollziehbaren Umstände dargelegt, aus denen sich für ihn ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) ergibt. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt unter dem hier allein in Betracht kommenden und von dem Kläger auch für sich in Anspruch genommenem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr voraus, dass die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass die Beklagte unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen erneut im wesentlichen gleiche "Personenkontrollen" an dem Kläger durchführt, wie dieser sie für rechtswidrig hält. Die bloß theoretisch denkbare Möglichkeit der Wiederholung genügt diesen Anforderungen nicht, da auch unter Berücksichtigung des von Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantierten effektiven Rechtsschutzes die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht der Klärung von Rechtsfragen dient, die für den Kläger künftig irgendwann einmal vielleicht wieder von Bedeutung sein könnten. Vielmehr können nur solche Rechtsfragen geklärt werden, deren Entscheidung für die Beteiligten als Richtschnur für künftiges Verhalten von praktischer Bedeutung ist, weil sich ein vergleichbarer Sachverhalt schon wieder konkret abzeichnet und sein Eintritt in absehbarer Zeit nicht nur theoretisch möglich erscheint. 23 Vgl. zu diesen Voraussetzungen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses BVerwG, Urteil vom 25 August 1993 - 6 C 7/93, NVwZ-RR 94, 234(235); OVG NRW, Beschluss vom 13. März 96 - 19 A 4313/94 und vom 15. November 2001 - 19 A 870/01. 24 Diese Voraussetzungen sind hier nach den Ausführungen des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger behauptet lediglich, es bestehe die konkrete Gefahr, dass er von einer solchen Kontrollmaßnahme in einer vergleichbaren Situation erneut betroffen werde, ohne hierfür eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Begründung zu liefern. 25 Der Antrag zu 1. wäre aber auch unbegründet, denn die von den Bundesgrenzschutzbeamten der Beklagten am 30. Juni 2004 durchgeführte "Personenkontrolle", in deren Rahmen der Kläger aufgefordert wurde, sich auszuweisen, war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. 26 Die durchgeführte Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 1 Nr. 3, Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG). Nach dieser Vorschrift kann der Bundesgrenzschutz - der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGSG u.a. für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig ist - die Identität einer Person im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet feststellen. Nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift kann der Betroffene hierzu insbesondere angehalten und nach seinen Personalien befragt sowie zur Aushändigung mitgeführter Ausweispapiere zur Prüfung aufgefordert werden. Die Voraussetzungen, unter denen Bundesgrenzschutzbeamte nach der genannten Vorschrift u.a. die Aushändigung zur Prüfung von mitgeführten Ausweispapieren verlangen können, lagen vor, denn der Kläger befand sich ersichtlich im Grenzgebiet weniger als 30 km von der Grenze entfernt. 27 Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die durchgeführte Kontrolle auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ) vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II, S. 1013). Aus diesem Grund bedarf es keiner Klärung, ob es sich jedenfalls bei Art. 2 Abs. 1 SDÜ um unmittelbar geltendes Völkerrecht handelt. 28 In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass es bisher nicht zum Erlass einer entsprechenden Verordnung gemäß Art. 62 Nr. 1, 249 Abs. 2 EGV gekommen ist. Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten von Grenzen durch Personen (KOM(2004)0391 - C6-0080/2004-2004/0127(COD)) wurde vom Europäischen Parlament in der Sitzung vom 23. Juni 2005 mit erheblichen Änderungen (jedenfalls bzgl. der hier interessierenden Art. 18 und 19 der Verordnung) angenommen und befindet sich im Verfahren nach Art. 251 Abs. 2 EGV. Der Rat und die Kommission haben jeweils in der Sitzung des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2005 die Absicht zum Ausdruck gebracht, alle vom Europäischen Parlament eingebrachten Änderungen zu billigen. 29 Art. 2 Abs. 1 SDÜ besagt, dass die Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden dürfen. Regelungsgehalt dieser Vorschrift ist damit lediglich, dass an den Binnengrenzen der Schengen-Staaten keine Grenzkontrollen der an den Außengrenzen der Schengen-Staaten erfolgenden Art stattfinden, die systematisch jede Person erfassen und die Überprüfung von Grenzübertrittspapieren beinhalten. Art. 2 Abs. 3 SDÜ stellt ausdrücklich klar, dass die Ausübung der Polizeibefugnisse durch die nach Maßgabe des nationalen Rechts zuständigen Behörden einer Vertragspartei in dem gesamten Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei sowie die im Recht dieser Vertragspartei vorgesehenen Verpflichtungen über den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen von der Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen unberührt bleiben. Hiervon umfasst sind auch Personenkontrollen - und zwar auch in Grenznähe - nach nationalen polizeilichen Befugnissen, denn durch die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SDÜ vorgesehene Möglichkeit zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen wird auch in systematischer Hinsicht belegt, dass Abs. 1 unmittelbar nur Kontrollen an der Grenze anlässlich des Grenzübertritts, also grundsätzlich keine wie hier andernorts stattfindenden Personenkontrollen erfasst. 30 Zwar wird die vom Kläger vereinnahmte Ansicht vertreten, dass auch - um eine Umgehung des in Art. 2 Abs. 1 SDÜ niedergelegten Grundsatzes zu vermeiden - Polizeikontrollen im Grenzraum nicht aus Anlass eines Grenzübertritts oder so systematisch und mit einer Intensität erfolgen dürften, dass sie Ersatzgrenzkontrollen im Hinterland (beispielsweise Kontrollstellen der Grenzpolizei auf grenzüberschreitenden Straßen in Grenznähe, die faktisch eine ganz überwiegende Kontrolle von die Grenze überschreitenden Personen bewirken) gleichkämen (vgl. Westphal/Stoppa, Europarecht für die Grenzpolizei, Nr. 5.11.3.) In diese Richtung weist auch der Beschluss des Exekutivausschusses vom 26.April 1994 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften v. 20.9.2000, S. 157ff.) und die Antwort der Kommission auf die Anfrage eines Abgeordneten vom 8. Mai 2001 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften v. 13.11.2001, S. 199f.), wonach es sich bei Ersatzgrenzkontrollen um systematische Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertritts im rückwärtigen Grenzgebiet oder innerhalb bestimmter Grenzzonen handelt. 31 Die von den Beamten der Beklagten durchgeführte Kontrolle war aber keine solche "Ersatzgrenzkontrolle". Die Beamten haben nämlich nicht systematisch im Sinne einer fast 100 %-igen Kontrolldichte, sondern nach den angesichts der konkreten Umstände der Kontrolle nachvollziehbaren Angaben der Beklagten bzw. nach den gegenüber dem Kläger von den kontrollierenden Grenzschutzbeamten der Beklagten (vgl. die Angaben des Klägers in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 2. Juli 2004) gemachten Angaben nur stichprobenartig kontrolliert. Hieran ändert auch die vom Kläger auf seiner Fahrt in umgekehrter Richtung am 28. Juni 2004 beobachtete "Aktivität" von Beamten der Beklagten nichts. Vielmehr belegt der Umstand, dass der Kläger offenbar auf der Hinfahrt nicht kontrolliert wurde und dass die Kontrolle eines Zuges von (nur) zwei zivil gekleideten Bundesgrenzschutzbeamten durchgeführt wurde, dass es sich um stichprobenartige Kontrollen handelte, von denen nicht alle, sondern nur eine Auswahl der über die Grenze reisenden Personen betroffen war. Solche stichprobenartigen Kontrollen sind ersichtlich nicht von Art. 2 Abs. 1 SDÜ erfasst. Insbesondere stellen sie auch keine Ersatzgrenzkontrolle durch die Grenzpolizei dar, weil sie nicht einer in das Hinterland verlegten Grenzkontrolle gleichkommen, sondern im ausdrücklich durch Art. 2 Abs. 3 SDÜ gestatteten Rahmen nur eine Auswahl des grenzüberschreitenden Verkehrs betreffen (ebenso Soria, NVwZ 1999, S. 270 ff.). Ein derartiges Verständnis von Art. 2 Abs. 1 und 3 SDÜ erscheint auch deshalb sachgerecht, weil den der Verhütung und Unterbindung der unerlaubten Grenzüberschreitung bzw. des unerlaubten Aufenthalts dienenden Befugnissen des Bundesgrenzschutzes nach § 23 Abs. 1 BGSG gerade auch im Rahmen der Verwirklichung des Schengener Durchführungsübereinkommens eine besondere Bedeutung zukommt. Der mit dem Abbau der Binnengrenzen zwischen den Schengener Vertragsstaaten verbundene Wegfall der Filterfunktion der Grenzkontrollstellen rechtfertigt eine gewisse Intensivierung der polizeilichen Tätigkeit in Grenznähe bzw. im Binnenland. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund einer zunehmend mobilen und international verflochtenen Kriminalität. Schließlich spricht für die Vereinbarkeit der am 30. Juni 2004 durchgeführten Kontrolle mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen, dass gemäß Art. 31 Abs. 3 lit. b) der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. II 1985, S. 926 ff.) bei völkerrechtlichen Verträgen die spätere einvernehmliche Übung der Vertragsanwendung zur Vertragsauslegung heranzuziehen ist, weil sie aus der Übereinstimmung der Vertragsparteien über die Vertragsauslegung hervorgeht und diese Vertragsanwendung durch die Mitgliedsstaaten zeigt, dass dort vergleichbare anlassunabhängige Kontrollen zur Bekämpfung illegaler Einwanderung erfolgen (vgl. Soria a.a.O. m.w.N.). In die selbe Richtung weist der Text für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten von Grenzen durch Personen (KOM(2004)0391 - C6-0080/2004- 2004/0127(COD)) in der vom Europäischen Parlament in der Sitzung vom 23. Juni 2005 angenommenen Fassung, 32 vgl. folgende Website: http://www2.europarl.eu.int/omk/sipade2?PUBREF=- //EP//NONSGML+TA+20050623+SIT- 01+DOC+PDF+V0//DE& LEVEL=3& NAV=X, 33 den der Rat und die Kommission nach obigen Ausführungen zu billigen beabsichtigen und dem deshalb maßgebliche Bedeutung für den auch durch vorgenannte Anwendungspraxis belegten Auslegungskonsens der Mitgliedsstaaten zukommen dürfte. Gerade die vorgenommenen erheblichen Änderungen gegenüber dem vom Kläger dargestellten Verordnungsentwurf sprechen für die Richtigkeit der hier erfolgten Auslegung. Nach Art. 19 des Verordnungstextes in der vom Europäischen Parlament am 23. Juni 2005 angenommenen Fassung berührt die Abschaffung der grenzpolizeilichen Maßnahmen an den Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten (Art. 19 lit. a) Satz 1 des Verordnungstextes in vorgenannter Fassung). Nach lit. a) Satz 2 des Textes darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse im Sinne von Satz 1 insbesondere nicht der Durchführung von Grenzkontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen u.a. - wie hier - anhand von Stichproben durchgeführt werden. 34 Nach allem kann nicht festgestellt werden, dass die am 30. Juni 2005 erfolgte Kontrolle rechtswidrig war. 35 Der vom Kläger zu 2. gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig, denn die begehrte abstrakte Feststellung, dass § 1 Abs. 1 PaßG nur dann Anwendung findet, wenn der Kläger eine Außengrenze der Europäischen Union, hilfsweise eine Außengrenze des Schengen-Hoheitsgebietes überschreitet, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, sondern die Auslegung bzw. Gültigkeit einer bestimmten Vorschrift (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Auflage, § 43, Rdnr. 14 m.w.N.). Soweit der Antrag dahin zu verstehen sein sollte, dass der Kläger festgestellt wissen möchte, dass er entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verpflichtet ist, bei Überschreiten einer Grenze des Bundesgebietes einen gültigen Pass mitzuführen, ist er unbegründet. Diese Verpflichtung ergibt sich nämlich aus § 1 Abs. 1 Passgesetz (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl. I, S. 537). Es besteht auch keine Befreiung von dieser Passpflicht gemäß § 2 Abs. 1 PaßG i.V.m. § 1 Nr. 3 Verordnung über die Befreiung von der Passpflicht und zur Bestimmung von amtlichen Ausweisen als Passersatz (DVPaßG) vom 2. Januar 1988 (BGBl. I, S. 13). Insbesondere beinhaltet das Schengener Durchführungsübereinkommen an keiner Stelle ausdrücklich eine Befreiung von der Passpflicht aus § 1 Abs. 1 PaßG. Vielmehr stellt Art. 2 Abs. 3 SDÜ klar, dass u.a. die im Recht einer Vertragspartei vorgesehenen Verpflichtungen über den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen von der Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen unberührt bleiben. Der vom Kläger vorgebrachte Einwand, die Passpflicht aus § 1 Abs. 1 PaßG gehe hinsichtlich des Überschreitens von Binnengrenzen der Schengen-Staaten ins Leere, weil insoweit eine Mitführpflicht bei dem Übertreten der Binnengrenzen auch nicht mehr kontrolliert werden könne, greift nicht durch. Der Umstand, dass nach Art. 2 Abs. 1 SDÜ keine Grenzkontrollen im oben beschriebenen Sinn mehr stattfinden, führt nicht dazu, dass Personen bei dem Übertritt einer (Binnen-)Grenze nicht mehr im Einzelfall - beispielsweise aufgrund der § 22, 23 BGSG - kontrolliert und ihre Identität anhand des mitgeführten Passes festgestellt werden könnte und berührt deshalb auch nicht durchgreifend die Sinnhaftigkeit der Geltung der Passpflicht aus § 1 Abs. 1 PaßG auch an Binnengrenzen der Schengen-Staaten (vgl. auch Stobbe/Westphal, a.a.O., Nr. 5.12). 36 Unzulässig ist schließlich auch der vom Kläger zu 3. gestellte Antrag. Insoweit besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis, weil es nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte Entsprechendes behauptet. Die Angaben der Beklagten zur Passpflicht beziehen sich erkennbar nur auf den Grenzübertritt und nicht auf den Aufenthalt im Inland. Auch aus den detaillierten Angaben des Klägers in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 2. Juli 2004 erschließt sich nicht, worin die am Ende der Klageschrift erwähnte - und mit der Anfechtungsklage anzugreifende - "Anweisung der Beklagten vom 30. Juni 2004, im Inland stets ein Ausweisdokument mitzuführen" liegen soll. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. 38 Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. 39