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Urteil

26 K 6497/04.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0819.26K6497.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. August 2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1950 geborene Kläger, auch unter dem Namen Z bekannt, ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er war unter anderem neben Abdullah Öcalan Gründungsmitglied der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und gehörte zu ihrem Kader, hatte mithin eine herausgehobene Stellung in der Partei inne. Am 12. Februar 1993 reiste er mit gefälschten Personalien auf dem Luftweg über den Flughafen E1 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 13. Februar 1993 stellte er hier einen Asylantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), hörte den Kläger am 17. Februar 1993 im Rahmen der Vorprüfung zu seinen Asylgründen an. Mit Bescheid vom 25. Februar 1993 erkannte es den Kläger als Asylberechtigten gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 3 Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik war der Kläger Europa- Verantwortlicher der O Kurdistans, die hier für die PKK aktiv war, und somit einer der höchsten PKK-Vertreter außerhalb der kurdischen Siedlungsgebiete. Als einer von mehreren Europasprechern gehörte der Kläger zur Führungsspitze der PKK in Europa. Im Wesentlichen oblag dem Kläger die Umsetzung aller PKK-Beschlüsse in Europa und der restlichen Welt. Anlässlich einer Reise nach England wurde er am 26. Oktober 1994 in London als unerwünschter Ausländer festgenommen und auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1994 verbunden mit einem Auslieferungsersuchen am 19. August 1997 an die deutschen Justizbehörden überstellt. 4 Das Oberlandesgericht D verurteilte den Kläger mit Urteil vom 11. Februar 1998 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten wegen drei schwerer Brandstiftungen und 22 versuchter schwerer Brandstiftungen, jeweils zugleich mit Sachbeschädigungen an insgesamt 25 Gebäuden sowie Sachbeschädigungen an weiteren 24 Gebäuden, wobei der Kläger ausweislich der Entscheidungsgründe als mittelbarer Täter für die PKK als terroristische Vereinigung gehandelt hatte (0 StE 0/00). Der Verurteilung lagen mehrere Straftaten im Verlaufe von zwei Anschlagswellen auf türkische Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland am 24. Juni 1993 und am 4. November 1993 zu Grunde. Mit Beschluss ebenfalls vom 11. Februar 1998 setzte das Oberlandesgericht die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Strafrestes zur Bewährung aus (0 StE 0/00). 5 Unmittelbar nach seiner Haftentlassung übernahm der Kläger wiederum eine Funktion in der Europa-Führung der PKK und war seit Beginn des Jahres 2000 Mitglied der Parteivollversammlung, dem früheren Zentralkomitee der PKK. 6 Gegenwärtig ermittelt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen den Kläger wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in der Zeit von Februar 1998 bis März 1999 (0 BJs 000/00-0) und der Anordnung zur Besetzung mehrerer griechischer Generalkonsulate in der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Februar 1999. Aus diesem Grund besteht gegen den Kläger ein Haftbefehl. 7 Nachdem das Bundeskriminalamt (BKA) dem Bundesamt mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 einen Vermerk mit Erkenntnissen zu der Person des Klägers mit der Anregung der Prüfung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens übersandt hatte, leitete das Bundesamt am 17. Dezember 2002 ein Widerrufsverfahren ein. Mit Bescheid vom 19. August 2003 widerrief es die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner verneinte es das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Das Bundesamt stellte diesen Bescheid mittels Zustellungsurkunde an die ehemalige Anschrift des Klägers in E1, unter der sich dieser allerdings nicht mehr aufhielt, am 26. August 2003 zu und übersandte der zuständigen Ausländerbehörde in E1 unter dem 29. September 2003 eine Bestandskraftmitteilung. 8 Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei dem Bundesamt unter Vorlage einer Vollmacht vom 18. Februar 2004 und teilten mit, von der Ausländerbehörde E1 unter dem 14. Mai 2004 erfahren zu haben, dass ein bestandskräftiger Widerrufsbescheid vom 19. August 2003 erlassen worden sei. Gleichzeitig baten die Prozessbevollmächtigten um den Nachweis der Zustellung dieses Bescheides. Daraufhin übersandte das Bundesamt unter dem 26. Mai 2004 den Verwaltungsvorgang im Original einschließlich des darin enthaltenen Bescheides zur Akteneinsicht. 9 Am 28. Mai 2004 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen diesen Bescheid (26 K 3625/04.A). Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bescheid vom 19. August 2003 sei ihm nicht wirksam bekannt gegeben worden. Er habe sich zunächst zur PKK-Führung in den Nord-Irak begeben, wo er sich zur Zeit aufhalte. Er sei im Anschluss an das Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht D auf Grund einer günstigen Sozialprognose aus der Haft entlassen worden. An schweren nicht-politischen Verbrechen durch die PKK sei er nicht beteiligt gewesen, sondern habe sich vielmehr bei der PKK und in ihrem Umfeld für einen Gewaltverzicht einsetzen wollen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung lägen nicht vor. Auch der Terrorismuseinwand lasse sich nicht begründen. Im Ergebnis sei seine Teilnahme an Aktionen der PKK bzw. seine ausgeübte Funktionärstätigkeit nicht geeignet, die erfolgte Asylgewährung auszuschließen. Ein solcher Ausschlussgrund könnte allenfalls durch konkrete Nachweise eigener terroristischer Aktivitäten in Deutschland erbracht werden. Zwar werde gegen ihn nunmehr erneut strafrechtlich ermittelt, dies aber lediglich wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen und nicht in einer terroristischen Vereinigung. Diesbezüglich seien Beweise nicht gegeben. Er habe sich zwischenzeitlich auch von der PKK und der L endgültig und dauerhaft getrennt. Diesbezüglich legte er einen Zeitungsbericht im X vom 19. September 2004 vor. 10 Nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 22. September 2004 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und festgestellt hatte, dass der Widerrufsbescheid vom 19. August 2003 mangels rechtswirksamer Zustellung keine rechtlichen Wirkungen entfalte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss des Gerichts vom 26. Oktober 2004 beendet. 11 In der Folgezeit hat das Bundesamt den streitigen Bescheid vom 19. August 2003 (ohne inhaltliche Veränderungen oder Ergänzungen) erneut zugestellt, diesmal ordnungsgemäß am 24. September 2004. Der Kläger hat daraufhin am 8. Oktober 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung weist er im Wesentlichen darauf hin, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da er von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgehe und bezieht sich auf seinen umfangreichen Vortrag in dem abgeschlossenen Klageverfahren 26 K 3625/04.A. Erneut weist der Kläger darauf hin, dass er sich bereits Ende des Jahres 2004 von der PKK bzw. KADEK endgültig getrennt und abgewandt habe. Ferner ist ein "Further Statement As To Means Of Support" angeblich des Klägers - ohne Unterschrift - vom 22. November 2004 zur Gerichtsakte gereicht worden. 12 Gleichzeitig hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Gericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 15. November 2004 abgelehnt. 13 Einen weiteren unter dem 24. November 2004 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht durch Beschluss vom 29. November 2004 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 18. Januar 2005 nicht zur Entscheidung angenommen (0 BvR 0000/00). 14 Unter dem 28. Juni 2005 hat der Kläger auf die zwischenzeitlich (erneut) erfolgte Terminierung zur mündlichen Verhandlung Terminsverlegung beantragt unter Hinweis auf die noch nicht entschiedene Verfassungsbeschwerde. Nach Ablehnung dieses Antrages mit Beschluss vom 29. Juni 2005 hat der Kläger eine Gegenvorstellung erhoben und weitere Ausführungen in der Sache gemacht. So habe er eine neue friedliche (patriotisch-demokratische) Partei mit dem Namen Q1 (Q1) gegründet. 15 Vorgelegt worden ist in diesem Zusammenhang ein Rundschreiben in englischer Sprache der als Expertin bezeichneten Britin M, die über genaue Kenntnisse verfüge und als Menschenrechtsexpertin tätig sei. Danach habe die PKK den Kläger sowie weitere Mitglieder der Q1 wegen seiner Abkehr von der PKK und Gründung dieser neuen Partei (Q1) in eine „Todesliste" aufgenommen. Im Übrigen kritisiert der Kläger sowohl die Rechtsprechung zum „Terrorismusvorbehalt" als auch die Verbotsverfügung des Innenministers hinsichtlich der Betätigungen der PKK in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Wiederholungsgefahr sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Auch könne nicht aus seiner (bloßen) früheren Funktionärstätigkeit der Schluss gezogen werden, er habe terroristische Aktivitäten unterstützt. Diesbezüglich würde die Generalbundesanwaltschaft derzeit auch nicht ermitteln. Schließlich seien seit 1999/2000 keine Anschläge in Westeuropa mehr bekannt geworden; die O sei auf eine friedliche Lösung bedacht. Weiterhin vorgelegt worden ist eine im Auftrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellte „Expertise" der „Sachverständigen und Journalistin" M vom 24. Juli 2005 (ebenfalls in englischer Sprache) mit einem Ausdruck eines im Internet veröffentlichten Interviews mit dem Kläger vom 6. Oktober 2004 („The long and winding road of the major split from the PKK to Q"). Das Gericht hat hiervon Übersetzungen anfertigen lassen. Es hat ferner weitere über die Internet-Adresse „Q1.com" ermittelte Seiten übersetzen lassen. 16 Zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2005 ist weder der Kläger noch ein Vertreter der Beklagten erschienen. 17 Der Kläger beantragt, 18 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. August 2003 aufzuheben. 19 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung bezieht sie sich allein auf die angefochtene Entscheidung. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 26 K 6497/04.A und 26 K 3625/04.A sowie der zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde sowie die Ausführungen des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof. Ferner wird ergänzend ausdrücklich auf die Ausführungen des Klägers in den vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie auf die vom Gericht eingeholten diversen Übersetzungen verschiedener Dokumente verwiesen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Klage ist begründet. 25 Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Unrecht die mit Bescheid vom 25. Februar 1993 erfolgte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die in diesem Bescheid ebenfalls getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, widerrufen sowie festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen würden. 26 Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sind gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach dieser bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 geltenden Fassung (BGBl. I, 1950) bestand auch keine gesetzlich normierte zeitliche Befristung hinsichtlich der Aufnahme der Prüfung bezüglich der Voraussetzungen für einen Widerruf. 27 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 8 Sätze 1 und 2 AufenthG, ehemals § 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG, durfte das Bundesamt weder die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter noch die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen. Dabei war die Vorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG über den Wortlaut hinaus auch auf den Widerruf einer erfolgten Asylanerkennung anzuwenden. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31/98 -. 29 Dabei bestehen zunächst für das erkennende Gericht keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Vorschriften. Denn nach diesen ist eine Abschiebung in den Verfolgerstaat lediglich als „ultima ratio" zum Schutz höherwertiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter gerechtfertigt. 30 Vgl. insbesondere Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, 572, 575 und Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 ff = NVwZ 1999, 425 ff. (jeweils zu § 51 AuslG). 31 Der Kläger ist zwar aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen und bedeutet eine Gefahr für die Allgemeinheit, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist (vgl. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, ehemals § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Insoweit wird auf das im Tatbestand angeführte Urteil des OLG D vom 11. Februar 1998 verwiesen. 32 Unter einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wird die Gefahr für die äußere und die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verstanden; als schwerwiegende Gründe werden insbesondere umstürzlerische Bestrebungen und politischer Terrorismus angesehen, ohne dass nach dieser ersten Alternative eine rechtskräftige Verurteilung erforderlich wäre. 33 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, 572, 575; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 361 und Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 -, Buchholz, Ausländerrecht 402.240 § 51 AuslG Nr. 14 (jeweils zu § 51 AuslG). 34 Auch stellt grundsätzlich die Betätigung durch eigene Gewaltbeiträge oder als hochrangiger Funktionär insbesondere für die PKK/O eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. 35 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 und 9 C 31.98 -, Buchholz, Ausländerrecht 402.240 § 51 AuslG Nr. 14 und Nr. 16; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, DÖV 1999, 876 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 2221/96 -. 36 Eine bereits mehrere Jahre zurückliegende Tätigkeit eines Ausländers beispielsweise als führendes Vorstandsmitglied einer Organisation, die im Heimatstaat mit terroristischen Mitteln kämpft, sowie die Begehung von Straftaten in dieser Funktion (10 Jahre vor der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung) ist allerdings nicht ausreichend, weil zusätzlich zum Gesetzeswortlaut stets von einer auch in der Zukunft bestehenden Gefahr für die Sicherheit oder Allgemeinheit auszugehen ist (sog. Wiederholungsgefahr). 37 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, 572, 575; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 361 f. = NVwZ 1999, 425, 427 (jeweils zu § 51 AuslG). 38 Voraussetzung für eine Abschiebung ist, dass der Ausländer mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit (auch) in Zukunft die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verletzen wird. Diesbezüglich ist eine hinreichend sichere Wiederholungsgefahr erforderlich. Dies bedeutet, dass sich im maßgebenden Zeitpunkt (der gerichtlichen Entscheidung) mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass der Ausländer auch in Zukunft entsprechende Taten ausüben wird. Dabei sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, ehemals § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG, eng auszulegen. Gleiches gilt für die in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, ehemals § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, normierten Fallgestaltungen. 39 Ausdrücklich: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 ff. = NVwZ 1999, 425 ff. (zu § 51 AuslG). 40 Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Fall 2 AufenthG, ehemals § 51 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 AuslG, ist ferner von einer Gefahr für die Allgemeinheit dann auszugehen, wenn der betreffende Ausländer wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens nach dem Strafgesetzbuch rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist. Dabei sind schwere Straftaten insbesondere schwere Brandstiftungen sowie Mord, Totschlag, schwerer Raub und Geiselnahme und vergleichbare sonstige gravierende Delikte, die mit (ähnlich) hohen Freiheitsstrafen bedroht werden. 41 Vgl. nur Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Juni 2004, § 51 Randnrn. 37 und 37 a. 42 Aber auch hier kommt die Anwendung der Vorschrift nur in Betracht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr hinreichend sicher bestehen. Diese muss in Bezug auf ein Verbrechen oder besonders schweres Vergehen konkret zu befürchten sein. 43 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1994 - 1 B 84.94 -, Buchholz, Ausländerrecht, 420.240 § 51 AuslG Nr. 7 und Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 361 = NVwZ 1999, 425, 427; Hailbronner, a.a.O., § 51 Randnr. 38 (jeweils zu § 51 AuslG). 44 An einer Wiederholungsgefahr fehlt es beispielsweise, wenn im Hinblick auf eine günstige Sozialprognose ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 45 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1994 - 1 B 84.94 -, Buchholz, Ausländerrecht 420.240 § 51 AuslG Nr. 7; Hailbronner, a.a.O., § 51 Randnr. 38. 46 Zur Überzeugung des Gerichts sind vorliegend die Voraussetzungen des 60 Abs. 8 Satz 1 Fall 1 und Fall 2 AufenthG, ehemals § 51 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 und Fall 2 AuslG, nicht gegeben. Denn das Gericht ist nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit der Überzeugung, dass ausreichende Tatsachen für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr im vorgenannten Sinne bezogen auf den Kläger vorhanden sind. Hierzu hat auch das Bundesamt weder in seinem angefochtenen Bescheid noch während des gerichtlichen Verfahrens auch nur ansatzweise nachvollziehbare Ausführungen gemacht. Insbesondere hat sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichts zwischenzeitlich deutlich und unmissverständlich von der PKK losgesagt und eine neue Partei, die Q1, gegründet. Auf Grund ihrer Ziele und der Tatsache, dass sowohl der Kläger als auch weitere Mitglieder bzw. Funktionäre dieser Partei auf einer „Todesliste" der PKK stehen, ergibt sich dessen - wenn auch nicht ausdrücklich und persönlich gegenüber dem Gericht erklärte - Abkehr von (weiterer) Gewalt und Terrorhandlungen. Ausweislich der Ermittlungen des Gerichts spricht sich die Q1 u.a. gegen jede Gewaltanwendung aus, will sich in einer demokratischen Gemeinschaft etablieren und lehnt jede Form von Terrorismus ab. Das im Internet veröffentlichte vorgenannte Interview mit dem Kläger vom 24. Oktober 2004 belegt einen radikalen Wechsel des bisherigen Kampfes des Klägers unter Terror- und Gewaltanwendung zu einer nunmehr und zukünftigen gewaltfreien Betätigung für die Rechte der Kurden. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei lediglich um Scheinerklärungen handelt, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Zwar sind weder das Interview noch weitere in das Internet eingestellte Veröffentlichungen - naturgemäß - vom Kläger unterschrieben. Bedenken gegen die Authentizität dieser Dokumente bestehen jedoch für das Gericht im Ergebnis nicht. In diesem Zusammenhang ist weiterhin auf das vorgelegte Rundschreiben der M und ihre Expertise abzustellen. Zwar ist Frau M auf Grund ihrer langjährigen Verbindung mit dem Kläger nicht als objektive Sachverständige anzusehen. Allerdings vermögen ihre objektiven Darlegungen den Wandel des Klägers durchaus nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu belegen. Der Glaubhaftigkeit der Angaben steht ebenfalls nicht entgegen, dass die Dokumente nicht eigenhändig unterzeichnet sind. 47 Vor diesem Hintergrund ist zum einen nicht davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin für die PKK als eine mit terroristischen Mitteln agierende Organisation, die seit dem 26. November 1993 in der Bundesrepublik verboten ist und weiterhin eine Bedrohung der inneren Sicherheit darstellt, 48 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23/98 -, BVerwGE 109, 12 ff. = Buchholz, Staat und Verfassung 11 Artikel 16 a GG Nr. 6; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2003, S. 171 ff. (172), 49 und weiterhin eine kriminelle Vereinigung ist, 50 Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04 -, u.a. NJW 2005, 80 ff., 51 tätig wird. Es ist zum anderen auch mangels Vorliegens jeglicher Erkenntnisse und Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit der Q1 vergleichbare Ziele zu verfolgen beabsichtigt bzw. jetzt oder in naher Zukunft in der Lage wäre, ähnlich wie früher mit der PKK, gewalttätige Aktionen auf dem Gebiet der Bundesrepublik durchzuführen. 52 Demgegenüber ist die Tatsache, dass gegen den Kläger gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren der Generalbundesanwaltschaft wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung anhängig ist und diesbezüglich ein Haftbefehl besteht, nicht als Beleg für eine Wiederholungsgefahr im oben genannten Sinne anzusehen. In diesem Ermittlungsverfahren (0 BJs 000/00-0) wird zwar gegen den Kläger als Verantwortlichen für die Besetzung der griechischen Generalkonsulate in Hannover, Frankfurt am Main und Düsseldorf im Februar 1999 ermittelt. Dem Gericht sind allerdings nach dem oben Ausgeführten keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür bekannt, die es rechtfertigen würden, allein wegen dieses Ermittlungsverfahrens von einer auch zukünftigen Mitwirkung des Klägers an entsprechenden Delikten auszugehen. Wegen seiner Beteiligung an den Anschlagswellen in der Bundesrepublik Deutschland gegen türkische Einrichtungen Mitte 1993 und im November 1993 ist der Kläger zwar wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit schweren Brandstiftungen und versuchten Brandstiftungen durch Urteil des Oberlandesgerichts D vom 11. Februar 1998 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Da diese Verurteilung inzwischen mehr als 7 Jahre zurückliegt und dem erkennenden Gericht keine Ermittlungen wegen aktuell begangener Straftaten bekannt geworden sind, lässt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine Fortsetzung der kriminellen Betätigungen des Klägers auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland schließen. Diese Einschätzung wird insbesondere nicht widerlegt durch verschiedene Ausführungen des Klägers in der Vergangenheit bezüglich der PKK und durch die Tatsache, dass der Kläger nach seiner Verurteilung zunächst weiterhin als führender Funktionär für die als kriminelle Vereinigung eingestufte PKK bzw. KADEK tätig war. 53 Vgl. hierzu: Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2003, Seite 171 ff.; Ausführungen des Klägers in dem vorgenannten Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht Celle: vgl. hier insbesondere die Erklärung der Verteidigung vom 6. Januar 1998 (Protokoll- und Anlagenband, Beiakte Heft 9 26 K 3625/04.A, Anlage 1); Rede des Klägers (Anlage 4); Erklärungen und Artikel des Klägers (Anlage 17, Anlage 19); Verteidigung des Klägers (Anlage 25) Seite 42: "Krieg ... (ist) aktuelle Notwendigkeit" und Seite 84: "Krieg im Namen der Politik"; Schlusswort des Klägers (Anlage 35), wonach dieser den Kampf weiter führen wollte; vgl. weiterhin unter anderem Aufsätze bzw. ein Interview des Klägers von Januar 1996, November 1996 und Dezember 1993 (Verfahrensordner (Beiakte Heft 10 26 K 3625/04.A, Seiten 192 ff., 209 ff. und 220 ff.)); vgl. weiterhin Sachakte I/1 (= Beiakte Heft 6 26 K 3625/04.A): Vermerke der Ermittlungsbehörden über Erkenntnisse bzw. Publikationen betreffend den Kläger: Seiten 66 ff., 108 ff., 118, 121, 122, 126 ff. (130 ff.), 333 ff. sowie 383 ff. sowie Sachakte I/2 (= Beiakte Heft 7 26 K 3625/04.A). 54 Gleiches gilt bezüglich der Erkenntnisse der Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof dazu, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung im Februar 1998 zunächst (weiterhin) dem PKK-Parteirat angehörte und damit bis Mitte 2004 zumindest einer der führenden Funktionäre der Organisation war (vgl. Schreiben des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 17. September 2004 in dem Verfahren 26 K 3625/04.A). Der Generalbundesanwalt hat nämlich auch mitgeteilt, dass sich der Kläger wenige Wochen vor seinem Schreiben von der PKK getrennt und die Q1 gegründet habe. Etwa entgegenstehende neuere Erkenntnisse sind danach dem erkennenden Gericht nicht mitgeteilt worden. Insbesondere hat das Oberlandesgericht D mit Beschluss vom 11. Februar 1998 die Strafe des Klägers zur Bewährung ausgesetzt und hiermit eine günstige Prognoseentscheidung getroffen. Diese Entscheidung ist offensichtlich nicht aufgehoben worden und hat weiterhin Bestand. Auch die langjährige politische Betätigung des Klägers in der Vergangenheit in der PKK spricht nicht gegen seinen nunmehr erfolgten Ausstieg aus dieser politischen Bewegung. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein- Westfalen der Stadt E1 sowie der Bezirksregierung E1 unter dem 22. September 1998 mitgeteilt hat, dass der Verfassungsschutz ermittelt habe, dass der Kläger sich persönlich sehr um die Einhaltung der von Öcalan zum damaligen Zeitpunkt verkündeten Gewaltverzichtslinie in Europa bemühe und sich auch persönlich einzuschalten versuche, wenn es darum ginge, Straftaten auf der unteren Ebene zu verhindern bzw. diese Angelegenheiten zu klären; seinem Einfluss sei es in hohem Maße mitzuverdanken, dass die positive Tendenz des gewaltfreien Verhaltens der PKK weiter voranschreite (vgl. hinter Blatt 483 ff. der Beiakte Heft 3 in dem Verfahren 26 K 3625/04.A). 55 Gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, ehemals § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG (mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getreten), ist ein Widerruf auch zulässig, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat, oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und den Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Dabei müssen entsprechende Gefahren von dem betroffenen Ausländer weiterhin ausgehen. 56 In Bezug auf dieses Erfordernis einer fortbestehenden Gefahrenlage wird jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung von demjenigen Ausländer, der organisatorisch in eine gewalttätige Gruppierung eingebunden war und eigene gemeingefährliche Tatbeiträge geleistet hat, verlangt werden müssen, dass er glaubhaft darlegt, sich endgültig von dem betreffenden Umfeld gelöst zu haben. 57 Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10098/02 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz Band 30, 216 ff. (betreffend eines türkischen Staatsangehörigen, der sich für die DHKP-C engagiert hat), vgl. auch BT-Drs 14/7386 (57) zu der Neuregelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wonach die Neuregelung dem Zweck dienen soll, dass eine Einschränkung des Abschiebungsschutzes bereits dann erfolgen kann, wenn nur anzunehmen sei, dass die in Satz 2 genannten entsprechenden Taten begangen worden seien, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung zu der in Satz 1 normierten mindestens 3-jährigen Freiheitsstrafe abgewartet werden müsse. Die Regelung setze die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um, in denen gefordert wird, dass Personen, die terroristische Handlungen planten, vorbereiteten oder unterstützten, nicht den Flüchtlingsstatus erhalten sollten; vgl. ergänzend die Ausführungen des Bundesamtes in seinem Schriftsatz vom 13. September 2004 in dem Verfahren 26 K 3625/04.A (jeweils zu § 53 AuslG). 58 Hiervon ist aufgrund der obigen Ausführungen allerdings auszugehen. 59 Unabhängig von der Bestimmung des § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (ehemals § 50 Abs. 8 Satz 1 AuslG) ist der Asylanspruch des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. Terrorismusvorbehaltes deswegen ausgeschlossen, weil er sich langjährig als hochrangiger Funktionär für die PKK betätigt hat. Zwar liegt es außerhalb des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten außerhalb des Heimatlandes ein neuer Kampfplatz gesucht wird, um die entsprechenden Aktivitäten dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Dementsprechend kann Asyl nicht beanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen betrachtet oder solche Aktivitäten hier aufnimmt. 60 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 152 ff. (bezüglich eines militanten Anhängers der ATIF/ATÖF): wenn ein Ausländer sein gewalttätiges Verhalten in den Dienst einer Organisation stellt, die aktiv terroristische Aktivitäten ausübt bzw. unterstützt, sucht er nicht den Schutz und Frieden, den das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewähren will, sondern sucht Schutz für seine Beteiligung an einem (gewaltsamen) politischen Kampf; Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99 -, DVBl. 2001, 66 f.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23/98 -, BVerwGE 109, 12 ff. (bezüglich der Tätigkeit eines türkischen Staatsangehörigen als hochrangiger Funktionär in der PKK als eine mit terroristischen Mitteln agierende Organisation) = Buchholz, Staat und Verfassung 11 Artikel 16 a GG Nr. 6 sowie Verfassungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 13. Dezember 1999 - 12 UE 2984/97.A -, NVwZ-Beilage I 9/2000, 102 ff. (hinsichtlich eines PKK-Aktivisten); Hailbronner, a.a.O., Artikel 16 a B 1 Randnrn. 243 ff., Randnr. 247: wobei die aktive Funktionärstätigkeit für die PKK und deren terroristische Betätigung im In- und Ausland eine Berufung auf den Schutz des Asylrechts ausschließt. 61 Dabei kommt es nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf an, dass das Handeln des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland durch die Betätigung in oder für Organisationen und Vereinigungen geprägt ist, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. 62 Vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 153. 63 Ausgeschlossen ist der Asylanspruch des Betroffenen trotz der Gefahr politischer Verfolgung im Ergebnis nur dann, wenn sein Verhalten im Bundesgebiet insgesamt terroristisch geprägt ist. 64 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR 126/94 -, DVBl. 1995, 34, 35. 65 Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass der sogenannte Terrorismusvorbehalt sich auch weiterhin auf die Norm des § 60 AufenthG, ehemals § 51 AuslG, bezieht. 66 Vgl. zu § 51 AuslG: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99 -, DVBl. 2001, 66, 67 (wobei allerdings ein Anspruch auf anderweitigen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG unberührt bleibt). 67 Vorliegend hat sich der Kläger, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt, zwar langjährig für die PKK betätigt. Eine Abkehr ist jedoch nachvollziehbar dargelegt worden, so dass diese früheren Betätigungen nunmehr nicht weiterhin gegen den Kläger verwertet werden dürfen. 68 Die Feststellung zu § 53 AuslG war vor diesem Hintergrund ebenfalls aufzuheben (vgl. § 31 Abs. 3 AsylVfG). 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 70 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.