Urteil
18 K 7258/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Aufgaben‑ bzw. Lösungsinterpretationsspielraum rechtfertigt nur dann ein Nachschreiben, wenn die Aufgabe unlösbar, widersprüchlich oder insgesamt ungeeignet ist.
• Bei streitiger Auslegung einer Prüfungsaufgabe ist die Prüfungsbewertung nachprüfbar, wenn der Prüfer erkennbar ein bestimmtes, aber nicht einziges Verständnis zugrunde gelegt hat.
• Schüler haben bei Nachschreibeklausuren die Obliegenheit, sich aktiv über versäumten Unterrichtsstoff zu informieren; allgemeine Nachfragen nach "Neuem" genügen nicht regelmäßig.
• Eine Teilaufgabe kann ohne Neubeurteilung der gesamten Klausur neu bewertet werden, wenn nur diese Teilaufgabe aufgrund eines Auslegungs‑ oder Bewertungsfehlers betroffen ist.
Entscheidungsgründe
Neubewertung einer teilaufgabenspezifisch missverständlichen Klausuraufgabe • Ein Aufgaben‑ bzw. Lösungsinterpretationsspielraum rechtfertigt nur dann ein Nachschreiben, wenn die Aufgabe unlösbar, widersprüchlich oder insgesamt ungeeignet ist. • Bei streitiger Auslegung einer Prüfungsaufgabe ist die Prüfungsbewertung nachprüfbar, wenn der Prüfer erkennbar ein bestimmtes, aber nicht einziges Verständnis zugrunde gelegt hat. • Schüler haben bei Nachschreibeklausuren die Obliegenheit, sich aktiv über versäumten Unterrichtsstoff zu informieren; allgemeine Nachfragen nach "Neuem" genügen nicht regelmäßig. • Eine Teilaufgabe kann ohne Neubeurteilung der gesamten Klausur neu bewertet werden, wenn nur diese Teilaufgabe aufgrund eines Auslegungs‑ oder Bewertungsfehlers betroffen ist. Der Kläger (Jahrgang 1985) besuchte die 12. Jahrgangsstufe; im Grundkurs Mathematik erhielt er im ersten Halbjahr die Gesamtnote ausreichend minus und im zweiten Halbjahr mangelhaft plus. In beiden Halbjahren musste er jeweils die zweite Klausur krankheits‑ bzw. verletzungsbedingt nachschreiben. Er rügte fehlerhafte Notengebung, mangelnde Information über nachgeholten Unterricht (insbesondere die Binomialverteilung) und beantragte letztlich die Neuprüfung beziehungsweise die Zulassung zum Abitur. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück; der Kläger erhob Klage und verlangte u. a. die Möglichkeit zum erneuten Nachschreiben bzw. die Neufestsetzung der Halbjahresnoten. Das Gericht stellte einen Teilrücknahme‑Aspekt fest und hielt eine teilweise Klagezulassung für begründet; streitig blieb insbesondere die Bewertung der Teilaufgabe 3.b) der nachgeschriebenen zweiten Klausur des zweiten Halbjahres. • Verfahrensbeendigung: Der ursprünglich auf uneingeschränkte Abiturzulassung gerichtete Antrag wurde konkludent zurückgenommen, daher Einstellung insoweit nach § 92 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. • Anspruch auf Neubewertung: Der Kläger hat Anspruch auf Neubewertung der Teilaufgabe 3.b) der nachgeschriebenen zweiten Klausur im zweiten Halbjahr, weil der Fachlehrer ein bestimmtes, nicht aber alleiniges Aufgabenverständnis zugrunde gelegt hat. • Auslegungsfrage der Aufgabe: Die Aufgabenstellung ließ jedenfalls ein Verständnis zu, bei dem die Verteilung der Kugeln so erfolgen kann, dass jeder Behälter sechs Kugeln enthält, ohne dass sich dies zwingend aus dem Text ausschließt; die Abbildung suggerierte zwar die Kapazität, ändert aber nichts an der möglichen Mehrdeutigkeit. • Fehler der Bewertungsgrundlage: Der Lehrer hat seine Bewertung ausschließlich an seinem eigenen, nicht alternativprüfbaren Verständnis festgemacht; deswegen war die Teilaufgabe unter Berücksichtigung des möglichen anderslautenden Verständnisses neu zu bewerten. • Kein Anspruch auf Gesamtnachschreiben: Ein Nachschreiben der gesamten Klausur ist nicht geboten, weil der Interpretationsspielraum nur eine Teilaufgabe betraf und die Klausur insgesamt nicht unlösbar oder in sich widersprüchlich war. • Sonstige Rügen unbegründet: Weitere Einwände gegen die Notenfestsetzungen (mündliche Mitarbeit, Versäumnis von Informationspflichten) greifen nicht durch; der Kläger hat seine Obliegenheit, sich aktiv über versäumten Stoff zu informieren, nicht ausreichend erfüllt. • Rechtsmaßstäbe: Überprüfungsmaßstab ist, ob der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, gegen Bewertungsmaßstäbe verstoßen oder willkürlich gehandelt hat; maßgeblich sind verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften zu Klagerücknahme und Kostenentscheidung. Das Gericht verpflichtet die Schule, die Teilaufgabe 3.b) der nachgeschriebenen zweiten Klausur des zweiten Halbjahres unter Beachtung der genannten Auslegungsmöglichkeit neu zu bewerten und daraufhin die Klausurnote sowie die Gesamtnote des zweiten Halbjahres neu festzusetzen. Die weitergehenden Klagebegehren bleiben ohne Erfolg; ein Anspruch auf erneutes Nachschreiben der gesamten Klausur oder auf Änderung sonstiger Notenfestsetzungen wurde verneint, weil keine Willkür oder sachfremde Bewertung festgestellt wurde und der Kläger seine Informationsobliegenheiten nicht in ausreichendem Maße erfüllt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klagerücknahme hinsichtlich des Antrags auf uneingeschränkte Abiturzulassung führte zur Einstellung dieses Teils des Verfahrens.