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Urteil

18 K 7258/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0823.18K7258.04.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Sodann wird der Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung der für das zweite Halbjahr der 12. Jahrgangsstufe erteilten Note im Grundkurs Mathematik sowie des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 18. Oktober 2004 Teilaufgabe 3.b) der vom Kläger nachgeschriebenen zweiten Klausur des zweiten Halbjahres unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, und die Note für die Klausur sowie die Gesamtnote für das zweite Halbjahr neu festzusetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Sodann wird der Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung der für das zweite Halbjahr der 12. Jahrgangsstufe erteilten Note im Grundkurs Mathematik sowie des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 18. Oktober 2004 Teilaufgabe 3.b) der vom Kläger nachgeschriebenen zweiten Klausur des zweiten Halbjahres unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, und die Note für die Klausur sowie die Gesamtnote für das zweite Halbjahr neu festzusetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1985 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2003/2004 die 12. Jahrgangsstufe des Beklagten. Im Grundkurs Mathematik wurden seine Leistungen im ersten Halbjahr mit der Gesamtnote "ausreichend minus" (vier Punkte) und im zweiten Halbjahr mit der Gesamtnote "mangelhaft plus" (drei Punkte) bewertet. In beiden Halbjahren hatte der Kläger jeweils die zweite Klausur krankheits- bzw. verletzungsbedingt nachschreiben müssen. Gegen die zuvor genannten Notenfestsetzungen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2004, beim Beklagten am 17. August 2004 eingegangen, Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Gesamtnoten im Fach Mathematik in beiden Halbjahren unzutreffend seien. Im ersten Halbjahr habe er wegen einer Sportverletzung längere Zeit gefehlt, was zu einer unzulässigen Herabsetzung der Note für die sonstige Mitarbeit durch seinen Mathematiklehrer, Herrn C, geführt habe. Im zweiten Halbjahr sei sowohl die Bewertung für die mündliche als auch die für die schriftliche Mitarbeit fehlerhaft. Vor der nachzuschreibenden zweiten Klausur sei er weder durch seinen Lehrer noch durch Mitschüler trotz entsprechender Nachfragen darüber informiert worden, dass in seiner Abwesenheit etwas Neues, nämlich die Thematik "Binomialverteilung" durchgenommen worden sei. Dieser Bereich sei dem Kläger wegen seines Fehlens gänzlich unbekannt gewesen. Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Schulleiters des Beklagten vom 30. September 2004 und die Stellungnahme des Mathematiklehrers vom 30. August 2004 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 zurück. Am 19. November 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertiefend trägt er vor, dass die Notengebung im Grundkurs Mathematik in beiden Halbjahren der 12. Jahrgangsstufe nicht korrekt sei. Im ersten Halbjahr sei zunächst seine mündliche Mitarbeit zu schlecht bewertet worden. Insbesondere sei die Benotung unzulässigerweise wegen einer größeren Zahl von Fehlstunden herabgesetzt worden. In Zusammenhang mit der auf Grund einer Sportverletzung nachzuschreibenden zweiten Klausur im ersten Halbjahr sei der Kläger viel zu spät, nämlich erst einen Tag vor dem Nachschreibetermin hierüber informiert worden. Zwar habe der Mathematiklehrer mit dem Kläger abgesprochen, dass die Klausur nachgeschrieben werden solle, sobald dies möglich sei. Der Eintritt dieses Zeitpunktes sei aber völlig ungewiss gewesen, da nicht absehbar gewesen sei, wann der Gipsverband endgültig habe entfernt werden können. Die erforderliche Wochenfrist könne angesichts der Gesamtumstände jedenfalls nicht als eingehalten betrachtet werden. Der Kläger sei mit dem konkreten Vorgehen auch nicht etwa einverstanden gewesen. Des weiteren sei ein Verfahrensmangel zu rügen, da dem Kläger das Zeugnis für das erste Halbjahr erst zu Beginn der 13. Jahrgangsstufe ausgehändigt worden sei, obwohl die Note durch den Mathematiklehrer schon vorher bekannt gegeben worden sei. Auch die Mathematiknote für das zweite Halbjahr der 12. Jahrgangsstufe sei nicht rechtmäßig zustande gekommen. Es sei schon zu bezweifeln, ob angesichts des schlechten Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Mathematiklehrer überhaupt noch eine objektive Beurteilung der Leistungen möglich gewesen sei. Die Bewertung der mündlichen Mitarbeit mit der Note "mangelhaft plus" erweise sich jedenfalls als reine Willkür, da der Kläger nachweisbar sehr gut mitgearbeitet habe. Auch die Bewertung der zweiten Klausur im zweiten Halbjahr sei nicht korrekt erfolgt. Bei der Besprechung der Thematik "Binomialverteilung" sei der Kläger krankheitsbedingt nicht anwesend gewesen. Der Kläger habe insoweit erfolglos alles ihm mögliche getan, um sich über den versäumten Unterrichtsstoff zu informieren. Dass er dann mangels Kenntnissen aus diesem Gebiet die entsprechenden Aufgaben nicht habe lösen können, könne ihm nicht angelastet werden. Eine Aufgabe habe zudem einen Interpretationsspielraum eröffnet, welcher letztlich eine sachgerechte Lösung erschwert habe. Bei richtiger Information und klarer Aufgabenstellung hätte der Kläger in der Nachschreibeklausur insgesamt ein wesentlich besseres Ergebnis erzielt. Nachdem der Kläger sein Klageziel im Schriftsatz vom 25. Mai 2005 zunächst dahingehend formuliert hat, in erster Linie einschränkungslos zum Abitur zugelassen werden zu müssen, und hilfsweise beantragt hat, ihm ein Nachschreiben der jeweils zweiten Klausur in beiden Halbjahren zu ermöglichen, beantragt er nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung der für das erste und zweite Halbjahr der 12. Jahrgangsstufe erteilten Noten im Grundkurs Mathematik sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 18. Oktober 2004 zu verpflichten, dem Kläger die Gelegenheit einzuräumen, jeweils die zweite Klausur des ersten und zweiten Halbjahres nochmals nachschreiben, und die Gesamtnoten für beide Halbjahre unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass die Notengebung in beiden Halbjahren ordnungsgemäß und zutreffend erfolgt sei. Die Noten für die mündliche Mitarbeit seien jeweils schlüssig und nachvollziehbar durch den Mathematiklehrer begründet worden. Insbesondere hätten dabei angebliche Fehlstunden im ersten Halbjahr keine Rolle gespielt. Dass der Kläger seine Leistungen selbst besser beurteile, sei als rein subjektive Einschätzung für die Entscheidung irrelevant. In Zusammenhang mit der Nachschreibeklausur im ersten Halbjahr habe sich der Lehrer bemüht, auch den Belangen des Klägers gerecht zu werden. Dabei sei letztlich auch ein Einvernehmen bezüglich der Vorgehensweise erzielt worden. Im Hinblick auf die Nachschreibeklausur im zweiten Halbjahr sei der Vortrag des Klägers, nicht über das Thema "Binomialverteilung" unterrichtet gewesen zu sein, nicht haltbar. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass sowohl der Fachlehrer als auch die Mitschüler Nachfragen des Klägers, ob etwas neues durchgenommen worden sei, negativ beantwortet hätten. Die vom Kläger für unklar bzw. interpretationsfähig gehaltene Aufgabenstellung in der Klausur sei eindeutig gewesen. Anlass für ein Missverständnis, welchem der Kläger offenbar erlegen gewesen sei, habe nicht bestanden. Ein am 8. April 2005 bei Gericht anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 18 L 672/05 -, gerichtet auf Zulassung des Klägers zum Abitur im Wege einer einstweiligen Anordnung, ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte erklärt hatte, den Kläger - vorläufig bzw. unter Vorbehalt - an den Abiturprüfungen im Schuljahr 2004/2005 teilnehmen zu lassen. Ein weiterer Antrag nach § 123 VwGO, gerichtet darauf, den Kläger auch insoweit vorläufig zur Abiturprüfung zuzulassen, als ihm die in den bisherigen Prüfungen erzielten Ergebnisse mitzuteilen seien, ist mit Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2005 - 18 L 1111/05 - abgelehnt worden. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2005 hat das Gericht den Beteiligten mit Beschluss vom 23. Juni 2005 folgenden Vergleichsvorschlag unterbreitet: 1. Der Beklagte verpflichtet sich, unter Aufhebung der Gesamtnote des Klägers für das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 12 im Grundkurs Mathematik sowie der Note für die zweite Klausur dieses Halbjahres die Teilaufgabe 3 b) der genannten Klausur unter Berücksichtigung der sogleich ausgeführten Vorgaben neu zu bewerten und sodann die Note für die Klausur und die Gesamtnote für das zweite Halbjahr neu festzusetzen. Bei der Neubewertung der Teilaufgabe 3 b) der Klausur hat der Beklagte folgendes zu beachten: Die Aufgabenstellung kann auch dahingehend verstanden werden, dass die Kugeln nur in der Weise auf die einzelnen Behälter verteilt werden können, dass letztlich jedenfalls in jedem Behälter sechs Kugeln enthalten sind. Variiert werden kann bei diesem Verständnis also nur die Anzahl der jeweils schwarzen und weißen Kugeln in einem Behälter. 2. 3. Damit sehen die Beteiligten ihre Begehren als erledigt an. 4. 5. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich dieses Vergleichs, tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. 6. Mangels beidseitiger Zustimmung ist der Vergleich nicht zustande gekommen. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie der Verfahren 18 L 672/05 und 18 L 1111/05, ferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger seinen ursprünglich auf uneingeschränkte Zulassung zum Abitur gerichteten Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrecht erhalten hat, ist dies als konkludente Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 VwGO zu bewerten. Das Verfahren war daher insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im übrigen hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubewertung der Teilaufgabe 3.b) der zweiten, von ihm nachgeschriebenen Klausur im zweiten Halbjahr der 12. Jahrgangstufe durch den Beklagten bzw. dessen Fachlehrer. Der entsprechende Ausspruch im Tenor ist auch von dem vom Kläger noch aufrecht erhaltenen Klageantrag gedeckt, wenngleich dieser vom Wortlaut her primär auf die Ermöglichung des erneuten Nachschreibens der jeweils zweiten Klausur im ersten und zweiten Halbjahr gerichtet ist. Eine Neubewertung einer Teilaufgabe ist jedoch nach Auffassung des Einzelrichters - unter Berücksichtigung der in der Sache vorgetragenen Einwände des Klägers - in dem umfassend formulierten Antrag auf Aufhebung und Neufestsetzung der beiden Gesamt-Halbjahresnoten enthalten. Anderenfalls wäre der Antrag zumindest nach § 88 VwGO in diesem Sinne auszulegen. Mit dem Kläger geht das Gericht davon aus, dass der Fachlehrer des Beklagten bei der Bewertung der zweiten Klausur im zweiten Halbjahr im Ergebnis von falschen Bewertungsmaßstäben ausgegangen ist. Im Rahmen der formlosen Anhörung des Mathematiklehrers C in der mündlichen Verhandlung stellte sich daraus, dass dieser von einem ganz bestimmten Verständnis der Teilaufgabe 3.b) ausging und auch allein dieses Verständnis seiner anschließenden Bewertung zugrunde legte. Der Kläger verstand die Aufgabe nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass bei der Verteilung der sechs schwarzen und 12 weißen Kugeln auf die drei Behälter stets gewährleistet bleiben müsse, dass jeder Behälter jeweils sechs Kugeln beinhalte. Jedenfalls sei nicht eindeutig erkennbar gewesen, ob die Aufgabe in diesem Sinne zu verstehen gewesen sei oder ob die Aufgabenstellung auch die Option einräume, die Behälter mit einer unterschiedlichen Anzahl an Kugeln zu bestücken. Der Mathematiklehrer begründete die Bewertung der Teilaufgabe 3.b) mit null Punkten damit, dass erstens die Argumentation genau so gewesen sei wie bei Aufgabe 3.a) und zweitens der Kläger nicht erkannt habe, dass man die Kugeln auch anders (beliebig) habe auf die Behälter verteilen können. Der Einzelrichter geht davon aus, dass die Aufgabenstellung jedenfalls auch im Sinne des Klägers aufgefasst werden kann. Im Aufgabentext 3.b) heißt es zwar, dass die Kugeln zunächst mit offenen Augen anders verteilt werden können. Dass dies nur in der Weise möglich ist, dass eine zahlenmäßig gleichmäßige Verteilung auf die Behälter (jeweils sechs Kugeln) gewährleistet bleiben muss, lässt sich der Formulierung nicht entnehmen. Allerdings darf die Aufgabenstellung nicht losgelöst von der beigefügten Abbildung betrachtet werden, welche nach Auffassung des Einzelrichters angesichts der Größe der Behälter und der Kugeln suggeriert, dass ein Behälter nur maximal sechs Kugeln aufnehmen kann. Auf diese Abbildung wird im Aufgabentext auch ausdrücklich Bezug genommen. Eingangs heißt es dort "Mit verbundenen Augen darf er (oder sie) einen der drei abgebildeten Behälter wählen und ..." Das nach den vorangegangenen Ausführungen - ebenfalls mögliche - Aufgabenverständnis seitens des Klägers hätte der Mathematiklehrer seiner Beurteilung zugrunde legen müssen, was jedoch angesichts der tatsächlichen Bewertung und seiner eigenen Begründung hierfür nicht der Fall war. Ausgehend davon ist die Teilaufgabe 3.b) - wie aus dem Tenor ersichtlich - unter Berücksichtigung des möglichen anderweitigen Verständnisses neu zu bewerten. Ein Anspruch auf Nachschreiben der gesamten Klausur kommt hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der vorhandene Interpretationsspielraum nicht etwa auf die Eignung der Aufgabenstellung, geschweige denn der Klausur insgesamt auswirkt. Jedenfalls wird hierdurch die Aufgabe nicht etwa unlösbar oder in sich widersprüchlich; zur Geeignetheit von Prüfungsaufgaben siehe BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, 1381; siehe auch Urteil vom 17. Mai 1995 - 6 C 2.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 349. Ein weitergehender, mit der Klage verfolgter Anspruch steht dem Kläger nicht zu, da die sonstigen Einwände gegen die Benotungen in den beiden Halbjahren der 12. Jahrgangstufe nicht durchgreifen. Insoweit verweist der Einzelrichter zunächst auf die Ausführungen im oben genannten Beschluss der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 10. Juni 2005 - 18 L 1111/05 -, welcher sich im einzelnen mit den vom Kläger vorgetragenen Einwänden (auch aus dem Klageverfahren) befasst. Den dortigen Ausführungen ist der Kläger nicht in rechtserheblicher Weise entgegengetreten. Das weitere Vorbringen im Klageverfahren vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die erstmalig im Schriftsatz vom 8. Juli 2005 erhobene Rüge einer fehlerhaften Bewertung auch von Teilaufgabe 3.a) der nachgeschriebenen Klausur im zweiten Halbjahr. Insoweit hat das Gericht zunächst den Bewertungsspielraum des Beklagten zu berücksichtigen und ausgehend davon lediglich zu überprüfen, ob der Lehrer vorliegend von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat; siehe dazu bereits den genannten Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2005 - 18 L 1111/05 - mit weiteren Nachweisen. Derartige Fehler sind indes bei der Bewertung der Aufgabe 3.a) durch den Mathematiklehrer nicht ersichtlich. Für die Lösung dieser Teilaufgabe durch den Kläger vergab er die Hälfte der möglichen Punktzahl. Den Punktabzug rechtfertigte er - ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung - damit, dass zwar das gefundene Ergebnis zutreffend sei, es aber an einer ausreichenden Argumentation gefehlt habe. Die grundsätzliche Vorgehensweise, eine Aufgabe unter Berücksichtigung sowohl des Ergebnisses als auch der dazu gehörigen Begründung zu bewerten, ist nicht zu beanstanden und stellt keinen Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe dar. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht den überzeugenden Ausführungen des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 27. Juli 2005 an und nimmt auf diese Bezug. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anwendung dieses Maßstabes im konkreten Fall von sachfremden Erwägungen begleitet wurde oder gar willkürlich war. Der vom Mathematiklehrer gewählte Ansatz, für die richtige Lösung einerseits und die dazu gegebene Begründung andererseits jeweils die Hälfte der zu erreichenden Punkte zu vergeben, erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts zunächst nachvollziehbar und plausibel. Das vom Kläger ermittelte richtige Ergebnis wurde sodann auch mit der entsprechenden Punktzahl bewertet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Mathematiklehrer den dargestellten Lösungsweg bzw. die Argumentation als "falsch" einstufte und folgerichtig hierfür keine weiteren Punkte erteilte. Der Lösungstext des Klägers zur Aufgabe 3.a) erschöpft sich im wesentlichen in der Wiedergabe des Aufgabentextes (Anzahl der Behälter sowie Anzahl der weißen bzw. schwarzen Kugeln) und des Ergebnisses (Wahrscheinlichkeit für die Zulassung zum Abitur = 66,6 %). Eine weitergehende Begründung oder Argumentation ist nicht ersichtlich. Die Frage, in welcher konkreten Höhe daher ein Punktabzug gerechtfertigt war, gehört zu den so genannten prüfungsspezifischen Wertungen, deren Überprüfung dem Gericht entzogen ist. Für ein willkürliches Handeln seitens des Mathematiklehrers fehlen jedenfalls auch dabei jegliche Anhaltspunkte. In Zusammenhang mit der zweiten Nachschreibeklausur im zweiten Halbjahr ist das Gericht nach wie vor der Auffassung, dass ein Schüler seiner Obliegenheit, sich zur Vorbereitung der Klausur über versäumten Unterrichtsstoff zu informieren, siehe dazu Pöttgen/Jehkul/Zaun, ASchO, 20. Aufl., § 9 Rn. 2, gerade nicht dadurch hinreichend nachkommt, dass er den Fachlehrer und Mitschüler danach fragt, ob etwas Neues durchgenommen wurde. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Kläger - entgegen der Darstellung im Schriftsatz vom 8. Juli 2005 - in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt hat, ausdrücklich nach dem Unterrichtsstoff der versäumten Stunden gefragt zu haben; vielmehr gab er erneut an, sich nach neuen Themen erkundigt zu haben (Seite 2 des Protokolls). Gerade von einem Schüler in der Oberstufe ist jedoch zu erwarten, dass er sich - wie bereits in dem genannten Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2005 ausgeführt - aktiv etwa durch gezielte Nachfragen oder durch Einsichtnahme in Arbeitsunterlagen um Kenntniserlangung bezüglich des versäumten Unterrichtsstunden bemüht, um sich in die Lage zu versetzen, selbst zu beurteilen, ob es sich um neue, ihm noch nicht bekannte Materien oder um bereits vertrauten Stoff handelt. Wenn dargelegt wird, der Kläger habe sich nach eventuell ihm noch nicht bekannten Themen erkundigt, erweist sich eine derartige Nachfrage zudem per se als ungeeignet, zumal letztlich nur der Kläger selbst verbindlich wissen kann, welche Themenkreise ihm bereits vertraut und welche für ihn völlig neu sind. Hätte der Kläger sich bei seinem Fachlehrer und den Mitschülern allgemein nach den durchgenommenen Themen und den dazu ausgeteilten Unterlagen erkundigt, wäre kaum zu erwarten gewesen, dass ihm etwa die während seiner Fehlzeit ausgeteilten und vom Mathematiklehrer in der mündlichen Verhandlung dem Gericht überreichten Arbeitsblätter zum Thema Binomialverteilung vorenthalten worden wären. Dafür, dass der Mathematiklehrer etwa bewusst klausurrelevante Themen vor dem Kläger verheimlichen wollte, ist jedenfalls nichts ersichtlich. Auf die vom Kläger im Schriftsatz vom 14. August 2005 erneut aufgeworfene Frage nach der tatsächlichen Aushändigung der Arbeitsmaterialien aus den versäumten Stunden kommt es nach den vorangegangenen Ausführungen nicht an. Die weiteren vom Kläger in dem zuletzt genannten Schriftsatz vorgetragenen Aspekte sind ebenfalls nicht geeignet, Bedenken gegen die Notenfestsetzungen in den beiden Halbjahren der 12. Jahrgangsstufe zu begründen. Der letztlich dabei zum Ausdruck kommende Vorwurf an den Schulleiter des Beklagten, das Abitur des Klägers bewusst verhindern zu wollen, wird in keiner Weise substantiiert, geschweige denn belegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.