Urteil
26 K 371/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion sind beihilfefähig, wenn sie zur Beseitigung eines krankhaften Zustands erforderlich und angemessen sind.
• Der Ausschluss beihilfefähiger Arzneimittel nach § 4 Abs.1 Nr.7 S.2 Buchst. e BVO NRW ist im Anwendungsbereich überschießend auszulegen; er greift nicht, wenn die Behandlung keinen bloßen Qualitätsgewinn, sondern die Heilung oder Beseitigung einer Krankheit bezweckt.
• Eine dienstherrliche Fürsorgepflicht kann die vollständige Ausschließung bestimmter Heilmittel verbieten, wenn dadurch Kernbereiche der Lebensführung (hier Sexualität) betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln gegen erektile Dysfunktion bei krankheitsbedingter Indikation • Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion sind beihilfefähig, wenn sie zur Beseitigung eines krankhaften Zustands erforderlich und angemessen sind. • Der Ausschluss beihilfefähiger Arzneimittel nach § 4 Abs.1 Nr.7 S.2 Buchst. e BVO NRW ist im Anwendungsbereich überschießend auszulegen; er greift nicht, wenn die Behandlung keinen bloßen Qualitätsgewinn, sondern die Heilung oder Beseitigung einer Krankheit bezweckt. • Eine dienstherrliche Fürsorgepflicht kann die vollständige Ausschließung bestimmter Heilmittel verbieten, wenn dadurch Kernbereiche der Lebensführung (hier Sexualität) betroffen sind. Der Kläger, Versorgungsempfänger mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 %, beantragte Beihilfe zu Aufwendungen für das Arzneimittel Cialis (Rezept 13.10.2004). Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) lehnte die Beihilfe mit Bescheid vom 3.11.2004 ab und bestätigte dies im Widerspruchsbescheid vom 13.1.2005 mit Verweis auf die BVO NRW, wonach Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion grundsätzlich nicht beihilfefähig seien. Der Kläger legte ein ärztliches Attest vor, wonach er an einer organischen, arterio-cavernösen erektilen Dysfunktion leidet. Er klagte auf Gewährung der Beihilfe in entsprechender Höhe. Die Beteiligten verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlagen: § 3 Abs.1 Nr.1 BVO NRW (beihilfefähige Aufwendungen), § 4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW (Arzneimittel), § 34 Abs.1 S.7 und S.8 SGB V (Ausschluss von Verordnungen), Art.33 Abs.5 GG (Fürsorgepflicht des Dienstherrn). • Krankheitsbegriff und Indikation: Die vom Kläger belegte erektile Dysfunktion stellt eine Krankheit i.S.d. BVO dar; die Verordnung von Cialis ist Arzneimittelverordnung und in der vorliegenden Situation medizinisch angemessen, da keine gleich wirksamen, für den Patienten zumutbaren und psychisch gleichwertigen Alternativen ersichtlich sind. • Auslegung von § 34 Abs.1 S.7,8 SGB V: Die Vorschrift schließt Arzneimittel aus, bei denen ‚Erhöhung der Lebensqualität‘ im Vordergrund steht; die Aufzählung in Satz 8 ist konkretisierend. Nur bei rein altersbedingter, nicht krankhafter Beeinträchtigung greift der Ausschluss. • Verhältnis Vorschrift/Beihilfeverordnung: Selbst wenn § 34 SGB V wörtlich ein Ausschlussrecht suggeriert, wäre die entsprechende Regelung der BVO NRW (§ 4 Abs.1 Nr.7 S.2 Buchst. e) verfassungs- oder höherrangigem Recht widersprechend, soweit sie den Anspruch in Fällen krankheitsbedingter Beeinträchtigung vollständig ausschlösse. • Fürsorgepflicht des Dienstherrn: Die Gewährung von Beihilfe für Maßnahmen, die zur Wiederherstellung wesentlicher Lebensfunktionen gehören (einschließlich gelebter Sexualität), fällt in den Kernbereich dienstherrlicher Fürsorge und darf nicht pauschal ausgeschlossen werden. • Haushalts- und Verwaltungsbedenken: Mögliche finanzielle Belastungen oder diagnostische Schwierigkeiten rechtfertigen keinen generellen Ausschluss; beschränkende Regelungen wie Höchstmengen oder fachärztliche Gutachten sind zulässig und ausreichend. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe, da die Verordnung von Cialis in seinem konkreten Krankheitsfall beihilfefähig ist und der ablehnende Bescheid insoweit rechtswidrig ist. Das Gericht verpflichtet das Land, dem Kläger zu den Kosten für Cialis (260,64 EUR) eine Beihilfe in Höhe von 182,45 EUR (70 %) zu gewähren. Die Ablehnung durch das LBV war rechtswidrig, weil die erektile Dysfunktion des Klägers eine Krankheit im Sinne der BVO darstellt und die Verordnung medizinisch notwendig und angemessen ist. Ein pauschaler Ausschluss entsprechender Arzneimittel in der Beihilfeverordnung greift hier nicht durch: Entweder ist der Verweis auf § 34 SGB V bei krankheitsbedingter Indikation nicht einschlägig oder die landesrechtliche Regelung wäre mit höherrangigem Recht und der dienstherrlichen Fürsorgepflicht nicht vereinbar. Das Land trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.