Urteil
5 K 6084/04.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0905.5K6084.04A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden Tatbestand: Der am 00.0.1986 geborene Kläger stammt aus dem Iran. Er reiste nach eigenen Angaben am 26. August 2003 auf dem Luftweg von Teheran aus in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 13. April 2004 die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger, für den im Jahr 2002 vergeblich versucht worden war eine Familienzusammenführung mit seiner in E lebenden Mutter zu erreichen, im Wesentlichen folgendes an: Er habe sich im Iran mit zwei Freunden zusammen homosexuell betätigt. Zweimal hätten sie sich wechselseitig gefilmt. An dem Tag, an dem Kläger für einen Aufenthalt von ursprünglich nur zwei Wochen in Deutschland eingetroffen sei, seien die Freunde inhaftiert worden. Mit Bescheid vom 30. August 2004 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 3. September 2004 zugestellt. Der Kläger hat am 16. September 2004 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. August 2004 zu verpflichten, a) ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, b) festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 77 Abs.1 AsylVfG dem Urteil zu Grunde zu legen sind, weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (I.) noch auf die begehrten Feststellungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.1 AufenthG (II.) und § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (III.). Er ist von der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb der im Bescheid genannten Frist aufgefordert worden (IV.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I, 1002) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - in der Regel - durch den Staat gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende (ausweglose") Lage versetzt, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE, 80, 315, 344; Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f., und vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, Inf- AuslR 1991, 145, 146. Die Asylanerkennung setzt voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich im vorliegenden Fall, in dem der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge ausgereist ist, bevor die behauptete Verfolgung begann, an folgendem Maßstab zu orientieren: Der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber hat einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab), vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1985/85 -, BVerfGE 74, 51 und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (163). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a.a.O., BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.). Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245f.) und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen, BVerwG, Urteil vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -; Buchholz 402,24 § 28 AuslG, Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989, - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Asylanspruch, weil das Gericht nicht die notwendige Überzeugung gewinnen konnte, dass dem Kläger bei der Rückkehr in den Iran eine asylrelevante Verfolgung droht. Der Kläger stützt sein Asylbegehren darauf, dass er homosexuell veranlagt sei, und dass diese Veranlagung den iranischen Sicherheitskräften bereits bekannt sei, weil die beiden Freunde des Klägers, mit denen er homosexuell verkehrte, an dem Tag inhaftiert worden seien, an dem der Kläger für einen ursprünglich nur zweiwöchigen Aufenthalt in Deutschland angekommen sei. Aufgrund dieser Umstände drohe ihm im Iran die Hinrichtung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG stellt die Bestrafung irreversibler, schicksalhafter Homosexualität grundsätzlich politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs.1 GG dar, wenn die Untersagung einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland des Asylsuchenden nicht nur aus Gründen der dort herrschenden Moral erfolgt, sondern wenn der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland in die Gefahr gerät, mit schweren Leibesstrafen sowie der Todesstrafe belegt zu werden, und mit deren Verhängung und Vollstreckung auch seine homosexuelle Veranlagung getroffen werden soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86. Diese Zielrichtung nimmt das BVerwG für die Vorschriften des iranischen StGB zur Strafbarkeit der homosexueller Betätigungen wegen der Härte der angedrohten Strafen einerseits und der Beweiserleichterung infolge der iranischen Strafrechtsreform von 1982 andererseits an. Seitdem können homosexuelle Praktiken nicht mehr nur durch mehrmaliges Geständnis oder durch vier männliche Zeugen, die den Sexualakt beobachtet haben, bewiesen werden, sondern es reicht das eigene Wissen des Richters aus, das er auf üblichem bzw. rationalem Wege erlangt hat, vgl. a.a.O, sowie UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller in der Islamischen Republik Iran, Januar 2002; Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004; Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Ansbach 11. Juni 1999. Für beachtlich wahrscheinlich wurde eine Bestrafung nach iranischem Strafrecht wegen homosexueller Handlungen in der Rechtsprechung überwiegend angesehen, wenn der Asylbewerber irreversibel homosexuell ist, sich im Iran homosexuell betätigen wird, dieses Verhalten den iranischen Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt war oder voraussichtlich bekannt werden wird, und wenn er deshalb die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe oder schwere Leibesstrafen befürchten muss, vgl. BVerwG, a.a.O.; sächs.OVG, Urteil vom 5.2.2004 - A 2 B 145/03; VG Magdeburg, Urteil vom 5.8.2004 - 8 A 395/03 MD; vgl. ebenso die Einschätzung durch das Bundesamt, Bericht von April 2004. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Einzelfall aufgrund einer Prognose des zu erwartenden Verhaltens des Asylbewerbers einerseits und vor dem Hintergrund der aktuellen Gefährdungssituation im Iran andererseits zu prüfen. Dabei kann im vorliegenden Fall unterstellt werden, dass der Kläger irreversibel homosexuell ist und sich bei einer Rückkehr in den Iran homosexueller Betätigung nicht wird enthalten können, weil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass wegen eines solchen Verhaltens eine Verurteilung des Klägers zum Tode oder zu schweren Leibesstrafen beachtlich wahrscheinlich ist. Diese Einschätzung beruht zum einen auf der aktuellen Situation homosexueller Iraner, wie sie sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergibt, und zum anderen auf der Würdigung dessen, was der Kläger in Bezug auf die Kenntnis der iranischen Behörden von seiner homosexuellen Beziehung zu den beiden iranischen Freunden vorgetragen hat. Aufgrund der Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass Homosexuelle im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden, solange sie ihre Veranlagung im Verborgenen ausleben, und solange sie nicht bereits wegen homosexueller Neigungen die besondere Aufmerksamkeit der iranischen Strafverfolgungsbehörden erregt haben (1.). Vor diesem Hintergrund ist der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet, weil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass die iranischen Behörden bereits - wie vom Kläger vermutet - Kenntnis von einer praktizierten homosexuellen Neigung des Klägers haben (2.). 1. Zur Situation Homosexueller im Iran ist zunächst bezogen auf die Rechtslage festzustellen, dass vollendeter homosexueller Geschlechtsverkehr nach wie vor gemäß Art.110 iran.StGB mit dem Tode und beischlafähnliche Handlungen gemäß Art.121 iran.StGB mit Peitschenhieben geahndet werden, vgl. ausführlich zur Rechtslage UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller in der Islamischen Republik Iran, Januar 2002; Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004; Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Ansbach 11. Juni 1999. Die Beweisführung ist seit der iranischen Strafrechtsreform 1982 nicht mehr auf das vierfache Geständnis oder das Zeugnis von vier männlichen Augenzeugen beschränkt, sondern kann auch auf eigenes Richterwissen zurückgreifen (Art.119 iran.StGB), vgl. a.a.O. Zur praktischen Umsetzung dieser Strafrechtsnormen ist grundsätzlich zu beachten, dass die genannten Straftatbestände keine nur theoretische Bedrohung darstellen, weil sie etwa in der Praxis keine Anwendung fänden, vgl. UNHCR, a.a.O. Einer Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2000 zufolge werden im Iran Todesurteile wegen Homosexualität vollstreckt. Das Auswärtige Amt hält Repressionen wegen Homosexualität für möglich, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG München vom 13. Oktober 2000. Sowohl dem Auswärtigen Amt als auch dem Deutschen Orient Institut und amnesty international sind allerdings seit Mitte der neunziger Jahre keine Vollstreckungen von Todesurteilen, die ausschließlich wegen homosexueller Handlungen gefällt wurden, bekannt, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 11. Juni 1999; Lagebericht vom 22. Dezember 2004, S.20f., Bericht des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) der Republik Österreich von Mai/Juni 2002, Bericht des Bundesamtes von September 2004, amnesty international, Auskunft an das VG München 5.7.2000; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Köln vom 15. April 2004. Auch dem Bereicht des UNHCR zufolge stammt die letzte dort bekannt gewordene Hinrichtung wegen wiederholter homosexueller Handlungen aus dem Jahr 1995. Lokale Zeitungen berichteten allerdings immer wieder von Hinrichtungen Homosexueller, vgl. UNHCR a.a.O. Bei diesen Berichten könne allerdings nicht beurteilt werden, ob die Hinrichtungen gerade wegen homosexueller Handlungen oder nicht auch wegen anderer Straftaten erfolgten. Es komme vor, dass die Homosexualität als eine von mehreren Anschuldigungen in Ansatz gebracht werde. Um einen solchen Fall handelt es sich auch bei der Hinrichtung, über die in dem Artikel, den der Kläger zu den Akten gereicht hat, berichtet wird. Danach wurden zwei Jugendliche, von denen einer noch nicht 18 Jahre alt war, in Mashhad wegen Raubes, Verletzung der Sitte, Trinken alkoholischer Getränke und homosexuellen Geschlechtsverkehrs durch den Strang hingerichtet. Diese Hinrichtung stellt nach Auffassung des Gerichts nicht die oben genannten Stellungnahmen in Frage, denen zufolge Todesurteile, die allein auf homosexuelle Handlungen gestützt sind, seit Mitte der neunziger Jahre den meisten Quellen nicht bekannt sind. Es handelte sich bei dem berichteten Fall nämlich um die Hinrichtung von Personen, die sich in verschiedener Hinsicht, u.a. des Raubes - ein Delikt, bei dem ebenfalls die Todesstrafe droht -, strafbar gemacht hatten. Ebenso ist die Hinrichtung eines Mannes im August 2004 einzuschätzen, der nach Angaben des Bundesamtes mehrfach Jugendliche vergewaltigt hatte, vgl. Bericht des Bundesamtes von September 2004, S.21. Ähnliche Fälle werden auch vom Deutschen Orient-Institut erwähnt. Danach gibt es Berichte über Straftäter, die wegen anderer, gravierender Delikte, wie etwa Vergewaltigungen, Mord oder Prostitution, angeklagt oder verurteilt werden, und bei denen zusätzlich mitgeteilt werde, dass es sich um Homosexuelle gehandelt habe. In diesen Fällen stehe aber nicht die Homosexualität im Vordergrund, vgl. Deutsches Orient-Institut, a.a.O. Insgesamt vermitteln die Auskünfte den Eindruck, dass ein gezieltes strafrechtliches Vorgehen allein wegen homosexueller Handlungen im Iran bereits seit Mitte der neunziger Jahre nicht mehr statt findet. Die Auskunftslage erlaubt auch eine Einschätzung der konkreten Verfolgungssituation Homosexueller im Iran. Das Auswärtige Amt enthält sich zwar ausdrücklich im Hinblick auf das Beweisverfahren und auf die mangelnde Transparenz des iranischen Gerichtswesens einer eindeutigen Aussage über den Umfang und die Intensität strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Dezember 2004, S.20f., ähnlich UNHCR, a.a.O. Das Deutsche Orient-Institut hat jedoch überzeugend dargelegt, aufgrund intensiver Recherche in Zeitungen, periodischem Schrifttum aus dem Iran und aus westlichen Ländern sowie im Internet Informationen zur aktuellen Situation Homosexueller im Iran erhalten zu haben, die zwar nicht ins Detail gehen, aber ein relativ klares Bild ergeben, vgl. Deutsches Orient-Institut, a.a.O. Die Recherche des Deutschen Orient-Instituts hat ergeben, dass es keine Hinweise auf ein aggressives Vorgehen der iranischen Behörden gegen Homosexuelle gibt. Im Verborgenen sei ein Praktizieren der homosexuellen Veranlagung möglich. In Teheran existierten sogar Treffpunkte von Homosexuellen in öffentlichen Parks, die in den allgemein zugänglichen Quellen nicht genau bezeichnet würden, von denen aber auch heterosexuelle Iraner wüssten, wie das Orient-Institut durch Nachfrage bei heterosexuellen Personen im Iran erfahren hat, vgl. Deutsches Orient-Institut, a.a.O. Ähnlich wird die Situation der Homosexuellen in einem Bericht des Unabhängigen Bundesasylsenats von Mai 2002 über eine Reise in den Iran geschildert. Eine Mitarbeiterin der norwegischen Botschaft berichtete in diesem Zusammenhang, dass Homosexuelle relativ unbehelligt leben könnten, solange sie ihre Veranlagung nicht öffentlich bekannt geben. Das belgische Asylamt geht davon aus, dass Homosexuelle nichts zu befürchten hätten, solange die Homosexualität auf privater Basis praktiziert werde, vgl. Unabhängiger Bundesasylsenat, a.a.O., S.27. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Bericht des UNHCR, das vor einer Verharmlosung der Situation Homosexueller im Iran warnt. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die homosexuellen Handlungen betreffenden Strafvorschriften nur theoretische Bedeutung haben. Es sei weder aus der angeblich geringe[n] Zahl von Hinrichtungen" auf Toleranz seitens der iranischen Behörden zu schließen, noch ließen sich daraus Anhaltspunkte für eine nicht stattfindende systematische Verfolgung ziehen, vgl. UNHCR, a.a.O. Dass Gefährdungen lediglich nicht auszuschließen sind, reicht jedoch nicht aus, um einen Schutzanspruch zu begründen, erforderlich ist vielmehr, dass die Verfolgungsgefährdung beachtlich wahrscheinlich ist. Das ist aber nach Einschätzung des Gerichts unter Berücksichtigung der oben genannten ausführlichen Auskunft des Deutschen Orient-Instituts, die durch den Bericht des Unabhängigen Bundesasylsenats bestätigt wird, nicht der Fall. Dem Deutschen Orient-Institut ist ein spezielles Vorgehen gegen Homosexuelle nicht bekannt. Es sei auch davon auszugehen, dass ein solches staatliches Vorgehen in Europa bekannt würde, weil es in den Vereinigten Staaten eine iranische Homosexuellenszene gebe, die Informationen über konkrete Verfolgungen verbreiten würde. Ob ein Treffpunkt im öffentlichen Raum den iranischen Behörden bekannt wird und dann aufgesucht werde, sei eine Frage des Zufalls, Razzien oder gezielte Verfolgungsmaßnahmen ließen sich nicht belegen. Aus den ihm zugänglichen Quellen hat das Orient-Institut den Eindruck gewonnen, dass die Homosexuellen im Iran es so einzurichten wissen, dass sie von den Behörden nicht drangsaliert werden. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass Homosexualität im Iran nicht unüblich sei, zumal sich manche Männer auch aus praktischen Gründen dem gleichgeschlechtlichen Liebesleben zuwendeten. Viele alleinstehende Männer seien aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage zu heiraten. Außerehelicher heterosexueller Geschlechtsverkehr ist ebenfalls mit Todes- bzw. schweren Leibesstrafen bewehrt. Eine gleichgeschlechtliche Annäherung sei aufgrund der gesellschaftlichen Akzeptanz gegenüber einer körperlichen Kommunikation zwischen Männern im Iran einfacher, als außerehelich mit einer Frau Kontakt aufzunehmen, vgl. Deutsches Orient-Institut, a.a.O. Zwei nicht verwandten Männern können sogar ein Hotelzimmer mieten, was für ein unverheiratetes heterosexuelles Paar nicht möglich ist, vgl. Unabhängiger Bundesasylsenat, a.a.O. Eine systematische Verfolgung von Homosexuellen findet diesen Auskünften zufolge zur Zeit im Iran nicht statt. Der von dem Kläger mit seinem Hilfsantrag begehrten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Gefährdung praktizierender Homosexueller im Iran bedarf es nicht, weil das Gericht über umfangreiche aktuelle Auskünfte verfügt, die oben im Einzelnen aufgeführt und deren Inhalt - soweit er einen Bezug zu den im vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen hat - referiert worden ist. Diese Auskünfte erlauben eine Beurteilung der heutigen Lage im Iran und der Rückkehrsituation des Klägers. Hierzu wird insbesondere nochmals auf die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 15. April 2004 Bezug genommen. 2. Vor dem Hintergrund, dass eine Verfolgung Homosexueller im Iran nicht beachtlich wahrscheinlich ist, soweit sie ihr gleichgeschlechtliches Sexualleben im Verborgenen praktizieren und nicht bereits die Aufmerksamkeit der iranischen Strafverfolgungsbehörden auf sich gezogen haben, droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung als Homosexueller. Das Gericht nimmt nämlich nicht an, dass der Kläger einem gesteigerten Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse seitens der iranischen Behörden ausgesetzt sein wird. Der Kläger hat zwar vorgetragen, das seine beiden Freunde, mit denen er homosexuell verkehrt und entsprechende Filme aufgenommen haben will, verhaftet worden seien. Das Gericht glaubt jedoch bereits nicht, dass die iranischen Strafverfolgungsbehörden von homosexuellen Handlungen des Klägers und seiner Freunde überhaupt Kenntnis erlangt haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich im Iran mit diesen Freunden homosexuell verkehrt ist und dies gefilmt hat. Nicht glaubhaft ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, dass die Freunde kurz, nachdem der Kläger zu einem Besuch seiner Mutter den Iran verlassen hat, festgenommen worden sind. Das Gericht nimmt gemäß § 77 Abs.2 AsylVerfG hinsichtlich der Einschätzung der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid Bezug. Ergänzend wird im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung folgendes ausgeführt: Der Vortrag des Klägers ist - bezogen auf die behauptete Verhaftung seiner Freunde - in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Nicht plausibel ist bereits, dass sich der Kläger nicht nachhaltig nach dem Schicksal seiner Freunde im Iran erkundigt hat. Der Kläger hat angegeben, dass er unmittelbar nach seiner Ankunft in Deutschland mit den Eltern von T, zuletzt über das Handy von Ts Vater, gesprochen habe. Danach habe er dort nicht mehr angerufen, weil im Iran die Telefone abgehört würden. Er habe auch nicht versucht, über seine in Teheran lebenden Verwandten in Erfahrung zu bringen, was aus den Freunden geworden ist. Dieses Verhalten ist im Hinblick auf das übrige Vorbringen des Klägers in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich. So hat der Kläger ausgeführt, sowohl sein Vater als auch er selbst hätten eigentlich gewollt, dass der Kläger in den Iran zurückkehrt, um dort die Schule abzuschließen. Dann hätte sich der Vater aber vor seiner Abreise nach Tadschikistan, die dem Stempel in seinem in Kopie vorliegenden Pass zufolge erst Mitte Oktober 2003 stattfand, entweder persönlich bei den Eltern von T oder S erkundigt oder aber einen Verwandten aus der Familie seines Bruders oder einen Freund oder Bekannten nachfragen lassen. Denn, wenn der Kläger und sein Vater tatsächlich gewollt hätten, dass der Kläger in den Iran zurückkehrt, hätte der Vater sich bemüht zu klären, ob sein Sohn tatsächlich im Iran gefährdet ist. Entsprechende Erkundigungen hätte der Vater darüber hinaus auch zum Schutz seines Sohnes unabhängig von dessen Rückkehrwunsch eingeholt, weil der Vater vor seiner Abreise erfahren hatte, dass sein Sohn nicht ohne weiteres bei seiner Mutter bleiben konnte, sondern ein Asylverfahren würde anstrengen müssen, um in Deutschland bleiben zu können. Da der Ausgang eines solchen Verfahrens offen war, und der Kläger auch in den Iran abgeschoben werden konnte, war es erforderlich, Informationen über den Verbleib der beiden Freunde, von deren Inhaftierung der Kläger seinem Vater berichtet hatte, zu erlangen. An solchen Informationen musste der Vater auch um seiner selbst und um seiner im Iran lebenden engeren Familie willen interessiert sein, weil er den Angaben des Klägers zufolge aus Angst frühzeitig Deutschland verlassen hatte, um mit seiner Familie nach Tadschikistan zu gehen. Aufgrund des Berichts seines Sohnes konnte der Vater aber nicht einschätzen, ob er und seine Familie überhaupt gefährdet waren, und wie er möglicher Verfolgung entgehen könnte. Sehr groß scheint die Angst des Vaters vor Verfolgung auch nicht gewesen zu sein, denn er hat sich nach seiner Rückkehr in den Iran noch mehr als einen Monat dort aufgehalten. Widersprüchlich ist ferner folgendes: Der Kläger hat angegeben, so sehr an seinen beiden Freunden gehangen zu haben, dass er nur mit gemischten Gefühlen zu seiner Mutter nach Deutschland gereist sei, weil er Angst gehabt habe, seine Freundschaft mit T und S könne während der zweiwöchigen Reise auseinander gehen. Wäre den beiden Freunden tatsächlich etwas zugestoßen, hätte er sich längere Zeit und intensiver bemüht hat, zu erfahren, was mit ihnen passiert ist. Andere Umstände, die im Hinblick auf homosexuelle Aktivitäten des Klägers im Iran oder in Deutschland die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregt haben könnten, hat er nicht vorgetragen. Ist das Gericht aber nicht davon überzeugt, dass die iranischen Behörden bereits von einer homosexuellen Veranlagung des Kläger und von einer homosexuellen Betätigung im Iran Kenntnis haben, ist im Hinblick auf die unter 1. dargelegte Situation Homosexueller im Iran nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger aus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante staatliche Verfolgung droht. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger, soweit er sich homosexuell betätigen wird, dies zu seinem eigenen Schutz nur im Verborgenen tun wird, und dass dieses Verhalten voraussichtlich den iranischen Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt werden wird, weil eine systematische Verfolgung Homosexueller im Iran der aktuellen Auskunftslage zufolge nicht stattfindet. Der Umstand der Asylantragstellung scheidet hier als denkbarer Asylgrund schon deshalb aus, weil hieraus abgeleitete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatland als subjektiver Nachfluchtgrund vom Tatbestand des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann erfasst wird, wenn dem Ausländer vor seiner Ausreise politische Verfolgung tatsächlich gedroht oder er sich zumindest in einer latenten Gefährdungslage befunden hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, DVBl. 1992, 1543, was nach den vorausgegangenen Ausführungen gerade nicht glaubhaft gemacht ist. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), weil bei einer Abschiebung in den Iran, wie bereits unter I. ausgeführt, keine politische Verfolgung im Sinne dieser Norm droht. III. Ein Anspruch auf die Feststellung, dass ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 (Foltergefahr), Abs. 3 (Gefahr der Todesstrafe), Abs. 5 AufenthG (Menschenrechtsverletzungen nach der EMRK) oder ein Soll-Abschiebungsverbot wegen sonstiger konkreter und erheblicher Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eines Ausländers nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, besteht ebenfalls nicht. Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch auch der Situation im Iran. In Betracht kommen könnte allenfalls eine Gefährdung des Klägers wegen nichtstaatlicher Übergriffe auf im Iran lebende Homosexuelle durch iranische Mitbürger. Von solchen Übergriffen wird jedoch in keiner der dem Gericht vorliegenden und unter I. aufgeführten Quellen berichtet. IV. Schließlich sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gegeben. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG. Danach hat das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, wenn der Ausländer - wie hier - nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen; in der Androhung ist jedoch der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3, § 60 Abs. 10 AufenthG). Nach § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen einfacher Unbegründetheit des Asylantrages einen Monat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG bzw. § 30 RVG.