Soweit die Parteien das Verfahren teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Die Bescheide der Beklagten vom 18. November 2004 und 27. Januar 2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 21. Januar 2005 und 25. Februar 2005 werden aufgehoben, soweit die Klägerin zu Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen herangezogen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten. Mit Vergnügungssteuerbescheid für den Monat November 2004 vom 18. November 2004 zog die Beklagte die Klägerin für die in S im November 2004 aufgestellten Automaten zu Vergnügungssteuern in Höhe von Euro 2.122,50 heran. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: 11 Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 135,00 EUR /Steuersatz pro Apparat pro Monat, 16 Unterhaltungsgeräte in Spielhallen x 30,00 EUR /Steuersatz pro Apparat pro Monat, 3 Geldspielgeräte in Gaststätten x 45,00 EUR/Steuersatz pro Apparat pro Monat und 1 Unterhaltungsgerät in Gaststätten x 22,50 EUR/Steuersatz pro Apparat pro Monat. Der gegen diese Heranziehung gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat insoweit am 26. Januar 2005 Klage erhoben. Mit Vergnügungssteuerbescheid für den Monat Januar 2005 zog die Beklagte die Klägerin für die in S im Januar 2005 aufgestellten Automaten zu Vergnügungssteuern in Höhe von Euro 3.275,00 heran. Dieser Heranziehung liegt folgende Berechnung zugrunde: 12 Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 205,00 EUR/Steuersatz pro Apparat pro Monat, 16 Unterhaltungsgeräte in Spielhallen x 40,00 EUR/Steuersatz pro Apparat pro Monat, 3 Geldspielgeräte in Gaststätten x 50,00 EUR/Steuersatz pro Apparat pro Monat und 1 Unterhaltungsgerät in Gaststätten x 25,00 EUR/Steuersatz pro Apparat pro Monat. Der gegen diese Heranziehung gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 24. März 2005 - Eingang 24. März 2005 - insoweit erweitert. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im wesentlichen zusammengefasst folgendes geltend: Es fehle an der Normsetzungskompetenz des Rates für die ausschließlich in pauschalierter Form erhobene Gerätesteuer, bei der die Voraussetzung der kalkulatorischen Abwälzbarkeit nicht gegeben sei. Die nach dem Stückzahlmaßstab vorgenommene Veranlagung von Vergnügungssteuern verlasse die von der Rechtsnatur der Spielapparatesteuer als örtlicher Aufwandsteuer und damit die verfassungsrechtlich gemäß Art. 105 Abs. 2a GG vorgenommene Betrachtung, die den Satzungsgeber in seiner Gestaltungsfreiheit einschränke. Die Normsetzungskompetenz des Rates berechtige ausschließlich dazu, den von den Spielern betriebenen Aufwand zu besteuern. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Steuer bei dem Aufsteller der Automaten erhoben werde, sei die kalkulatorische Abwälzbarkeit zugleich die kompetenzrechtliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Satzung. Ausreichend, aber auch zwingend erforderlich sei, dass der Unternehmer die Vergnügungssteuer in seine Kalkulation einbeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens durch geeignete Maßnahmen wahren könne. Die in der Satzung vorgesehene Höhe führe für die Klägerin zu hohen Fixkosten und zu einer erschwerten Gewinnerzielungsmöglichkeit, ohne dass der Spieler als solcher betroffen sei. Der Charakter der örtlichen Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG sei jedoch nur dort gewahrt, wo Veränderungen im Spielerverhalten bzw. Veränderungen der Steuer die den Spieler betreffende Steuerlast beeinflussten. Darüber hinaus fehle es im Satzungsgebiet an der erforderlichen kalkulatorischen Abwälzbarkeit; die Klägerin habe angesichts der Höhe der Steuersätze bereits im Kalenderjahr 2004 nicht mehr kostendeckend arbeiten können. Der Stückzahlmaßstab bei der Besteuerung von Geldgewinnspielgeräten sowie Unterhaltungsgeräten genüge nicht dem Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, denn die monatlichen maximalen Einspielergebnisse im Satzungsgebiet der Stadt Remscheid wichen bei Geräten mit Geldgewinnmöglichkeit in Höhe von 435,95 % (minimale Einspieldifferenz) bis zu 53.762,50 % (maximale Einspieldifferenz) und bei Geräten ohne Geldgewinnmöglichkeit in Höhe von 184,12 % (minimale Einspieldifferenz) bis zu 15.473,91 % (maximale Einspieldifferenz) voneinander ab. Ferner sei die im Satzungsgebiet der Stadt S erhobene Vergnügungssteuer verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, sie stelle einen faktischen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar und ihr komme erdrosselnde Wirkung zu. Schließlich seien die zugrunde liegenden Vergnügungssteuersatzungen hinsichtlich der Normierung des Steuerschuldners mit dem Bestimmtheitsgrundsatz sowie mit den Vorgaben des Landesrechts unvereinbar. In der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2005 sind die Bescheide vom 18. November 2004 und vom 27. Januar 2005 insoweit aufgehoben worden, als die Heranziehung Geldspielgeräte in Gaststätten umfasst. Insoweit haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 18. November 2004 und 27. Januar 2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 21. Januar 2005 und 25. Februar 2005 in der noch bestehenden Höhe aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie sich im wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezieht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakten der weiteren in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2005 verhandelten Verfahren Bezug genommen, deren Aktenzeichen sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Entscheidungsgründe: Soweit die Parteien das Verfahren bezüglich der Veranlagung der Geldspielgeräte in Gaststätten teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es zur Klarstellung einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 18. November 2004 und vom 27. Januar 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. Januar 2005 und 25. Februar 2005 sind rechtswidrig, soweit die Klägerin zu Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen herangezogen worden ist; insoweit verletzen die Vergnügungssteuerbescheide die Klägerin mithin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt S (Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2002 - bezüglich des Bescheides vom 18. November 2004 - und die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt S (Vergnügungssteuersatzung) vom 29. November 2004 - bezüglich des Bescheides vom 27. Januar 2005 - bildet für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage, soweit es sich um die Veranlagung von Geldspielgeräten in Spielhallen handelt. § 8 der Vergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2002 lautet - soweit maßgeblich -: Abs. 1 Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach ihrer Anzahl erhoben. Abs. 2 Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung (1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach ihrer Anzahl erhoben. (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1.) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 135,00 EUR". § 7 der Vergnügungssteuersatzung vom 29. November 2004 lautet - soweit erheblich -: Abs. 1 Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach ihrer Anzahl erhoben. Abs. 2 Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1.) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4a) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 205,00 EUR". Dieser insoweit verwendete Stückzahlmaßstab bei der Spielautomatensteuer ist nicht rechtswirksam. Der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten weist nicht den durch Art. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler auf, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -. Die Verfassungsbestimmung des Art. 105 Abs. 2a GG, die die Gesetzgebungsbefugnis für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern regelt, verpflichtet den Normgeber, bei der Wahl des Steuermaßstabs den Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer zu wahren. Dies verlangt die Wahl eines Maßstabs, der einen zumindest lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweist. Dem Normgeber verbleibt zwar ein weiter Gestaltungsspielraum, der Maßstab muss aber grundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand jedenfalls entfernt abzubilden. Für Gewinnspielautomaten stehen nunmehr prinzipiell manipulationssichere elektronische Zählwerke zur Erfassung der Einspielergebnisse zur Verfügung; seit dem 1. Januar 1997 dürfen nur noch Gewinnspielautomaten mit solchen Zählwerken aufgestellt sein, sodass es grundsätzlich möglich ist, die Schwankungsbreite zwischen den Einspielergebnissen der einzelnen Gewinnspielautomaten zu ermitteln. Nach vorgenanntem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dessen Rechtsauffassung sich die Kammer anschließt, ist der geforderte lockere Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und Vergnügungsaufwand für die genannten Geräte nicht mehr unabhängig von der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zu bejahen. Weichen die Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten gleicher Art im Satzungsgebiet ab, erweist sich der Stückzahlmaßstab als untauglich für die Erhebung der Vergnügungssteuer. Die Feststellung der maßgeblichen Schwankungsbreite setzt die Bestimmung aussagekräftiger Bezugsgrößen, eine hinreichend verlässliche Datenerhebung und die Beachtung etwaiger Ausreißer" voraus. Die Grenze für die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten, bis zu der allenfalls der durch den Charakter der Aufwandsteuer geforderte lockere Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und Vergnügungsaufwand noch als gewahrt angesehen werden kann, liegt bei einer Abweichung über 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet. Dieser Gesamtdurchschnitt darf durch die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte also um nicht mehr als 25 % über- oder unterschritten werden. Ergeben sich Schwankungen, die jenseits dieser Grenze liegen, zeigt dies, dass der Stückzahlmaßstab in dem betreffenden Gemeindegebiet nicht in der Lage ist, den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler in einer dem Charakter der Steuer genügenden Weise abzubilden. Die Bestimmung des maßgeblichen Durchschnitts der Einspielergebnisse einer Gerätegruppe setzt hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die Einspielergebnisse der einzelnen Automaten dieser Gruppe im Satzungsgebiet voraus. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls im jeweiligen Satzungsgebiet ab, welchen Mindestanforderungen eine solche Erkenntnislage oder die Erhebung entsprechender Daten genügen muss, um eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung des maßgeblichen Durchschnitts zu gewährleisten. Im Streitfall ist es in erster Linie eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht, die wesentlich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten - etwa der Zahl und Größe der Automatenaufsteller und der Zahl der Gewinnspielautomaten und ihrer Verteilung im Gemeindegebiet - abhängt, ob die vorgelegten oder erhobenen Daten einen tragfähigen Schluss auf das durchschnittliche Einspielergebnis der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Gemeindegebiet zulassen. Durch gerichtliche Verfügung vom 13. Juli 2005 in dem Verfahren 25 K 2357/05 ist die Beklagte gebeten worden, Zahl und Größe der Automatenaufsteller und die Zahl der Gewinnspielautomaten und ihrer Verteilung im Gemeindegebiet anzugeben. In dem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 16. August 2005 (Verfahren 25 K 2357/05 Bl. 34, 35 der GA.) gibt die Beklagte die Zahl der Geldspielautomaten in Spielhallen in S mit 207 an. Ein Einzelnachweis führt die Aufsteller von Geldspielautomaten in Spielhallen auf. Bei den tätigen 16 Aufstellern der Größe nach verteilt zeigt sich, dass zwei Aussteller bis fünf Apparate, neun Aufsteller bis zehn Apparate und fünf Aufsteller mehr als zehn Apparate betreiben. Aus dem übersandten amtlichen Stadtplan sind die Standorte der Spielhallen ersichtlich. Die der Kammer zur Verfügung stehenden Daten ermöglichen eine aussagekräftige Schlussfolgerung dahingehend, dass die Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen. Die Klägerin hat Auswertungen der Brutto-Einspielergebnisse der von ihr im Jahre 2004 im Satzungsgebiet der Stadt S aufgestellten Geldgewinnspielgeräte vorgelegt, ausweislich derer die gemittelten Einspielergebnisse einzelner Geldgewinnspielgeräte in der Summe mehr als 50 % von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der miteinander verglichenen Automaten im Satzungsgebiet abweichen (vgl. S. 132 ff. der GA.). Anhand verschiedener Berechnungsmethoden ergibt sich, dass die zulässige Schwankungsbreite, die bei 50 % vom Durchschnitt der Einspielergebnisse der Gewinnspielautomaten im jeweiligen Satzungsgebiet liegt, nicht eingehalten wird und dieser Gesamtdurchschnitt durch die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte um mehr als 25 % über- oder unterschritten wird. Die überwiegende Anzahl der in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2005 vertretenen Automatenaufsteller hat die Einspielergebnisse für Gewinnspielautomaten in Spielhallen vorgelegt. Zusammengenommen lagen der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2005 für 81 Geldspielgeräte in Spielhallen die Einspielergebnisse vor; bezogen auf die Gesamtanzahl von 207 Automaten bedeutet dies einen Anteil von 39,1 %, wobei überwiegend die repräsentative Gruppe der Aufsteller bis 10 Apparate vertreten war. Die jeweiligen Kläger/innen haben ebenfalls Einspielergebnisse über einen längeren Zeitraum vorgelegt. Die durch die Kammer vorgenommene Auswertung der Einspielergebnisse zur Ermittlung der maßgeblichen Schwankungsbreite hatte zum Ergebnis, dass die Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten in S abweichen. Dies ist in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2005 umfassend mit den Beteiligten erörtert worden. Die Beklagte hat kein Zahlenmaterial vorgelegt, welches obiges Ergebnis in Frage stellen könnte. Der in beiden Vergnügungssteuersatzungen verwendete Stückzahlmaßstab zur Veranlagung der Geräte mit Geldgewinnmöglichkeit in Spielhallen bildet mithin für die Heranziehung insoweit keine wirksame Rechtsgrundlage. § 8 - Abweichende Besteuerung - der Vergnügungssteuersatzung vom 29. November 2004 bildet ebenfalls keine rechtsgültige Satzungsgrundlage zur Veranlagung von Geldspielgeräten in Spielhallen. § 8 Abs. 6 lautet - soweit erheblich: Auf Antrag des Veranstalters kann bei Veranstaltungen im Sinne des § 1 Nr. 4 eine Besteuerung nach dem Spielumsatz erfolgen. Als Spielumsatz gilt die Gesamtsumme der eingesetzten Geldbeträge. Die Steuer beträgt bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4a 8,5 v.H. und bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4b 5 v.H. des Spielumsatzes. ... Werden im Stadtgebiet mehrere Geräte im Sinne des § 1 Nr. 4 betrieben, kann der Antrag nur für alle Geräte im Stadtgebiet gestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine ausnahmslose manipulations- und revisionssichere Feststellung der Spielumsätze nachgewiesen ist." Dieser Ersatzmaßstab bildet ebenfalls aus mehreren Gründen keine wirksame Rechtsgrundlage. Als Voraussetzung wird normiert, dass, wenn mehrere Geräte im Sinne des § 1 Nr. 4 betrieben werden, der Antrag nur für alle Geräte im Stadtgebiet gestellt werden kann, wobei zusätzliche Voraussetzung ist, dass eine ausnahmslose manipulations- und revisionssichere Feststellung der Spielumsätze nachgewiesen ist. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2005 von dem Prozessbevollmächtigten anderer Klägerinnen erklärt worden ist, ist nur in sehr unterschiedlichem Maße der Fall, ob Unterhaltungsspielgeräte generell mit Zählwerken ausgestattet sind. Für die in Deutschland hergestellten Geräte dürfte dies wohl überwiegend gelten, allerdings nicht für die importierten Geräte. Der Ersatzmaßstab läuft deshalb bereits aus diesem Grunde leer, weil der Antrag nur für Geldspielgeräte und Unterhaltungsgeräte einheitlich gestellt werden kann, für letztere aber eine ausnahmslose manipulations- und revisionssichere Feststellung der Spielumsätze weitgehend scheitert. Weitere Bedenken bestehen insoweit, als § 8 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzung vom 29. November 2004 an den Spielumsatz anknüpft und als Spielumsatz die Gesamtsumme der eingesetzten Geldbeträge definiert. Wie der Prozessbevollmächtigte der anderen Klägerinnen erläutert hat, wird Wechselgeld zwar von dem Zählwerk eines Automaten als Ausgabe erfasst, es wird aber nicht danach differenziert, ob es sich um zurückgegebenes Geld handelt oder um z.B. eine Gewinnzahlung. Damit erscheint fraglich, ob der eingesetzte Geldbetrag", der von dem Spieler aufgewandt wird, zutreffend zur Anknüpfung daran ermittelt werden kann, wenn dem Spieler z.B. bei Buchung nur eines Spiels in erheblichem Maße Wechselgeld bei Einsatz eines Geldscheins zurückgegeben wird. Dies kann dahingestellt bleiben, denn neben den oben aufgeführten Bedenken ist der Maßstab von 8,5 v.H. bzw. 5 v.H. des Spielumsatzes rechtsunwirksam. Aus den Beratungsunterlagen und Beschlussvorlagen, die dem Erlass der Vergnügungssteuersatzung vom 29. November 2004 zugrunde liegen, lässt sich nicht entnehmen, dass der Rat der Stadt S Erwägungen dazu angestellt hat, in welcher Höhe sich konkret der vorgesehene Ersatzmaßstab auswirkt und ob er für die Steuerpflichtigen tragbar ist. Überlegungen dieser Art bezogen auf das Satzungsgebiet S fehlen vollständig. Es ist aber die Aufgabe eines Rates, unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen, unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden. Ohne eine hinreichende Ermittlung der Tatsachengrundlagen ist eine Festlegung der Sätze von Steuern, die ihre Grundlage in der erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerschuldner haben, letztlich willkürlich. Steuersätze in der veranlagten Höhe stellen keine zu vernachlässigende Größe mehr dar. Es ist nicht erkennbar, dass eine angemessene Tatsachenfeststellung und Interessenabwägung überhaupt stattgefunden hat, in diesem Sinne auch VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 - . Dass der Rat der Stadt S seine Verpflichtung, unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden, bereits infolge unterlassener Tatsachenfeststellungen und -würdigungen verletzt hat, ergibt sich deutlich erkennbar aus der von dem Prozessbevollmächtigten anderer Klägerinnen aufgestellten Vergleichsrechnung: Betrachtet man ein nach dem Betriebsvergleich der Automatenwirtschaft durchaus durchschnittliches Einspielergebnis von ca. Euro 1.700,-- und legt lediglich die vorgegebene Mindestauszahlungsquote von 60 % zugrunde, so bedeutet dies einen Einsatz und damit einen Spielumsatz in Höhe von Euro 4.250,--. Vergnügungssteuer in Höhe von 8,5 % ergibt eine Belastung von Euro 361,25. Der Rat der Stadt S hat sich keine Gedanken darüber gemacht, dass dies zu einer Belastung von 176 % des Pauschmaßstabes führt und keine Überlegungen darüber angestellt, wie sich der Maßstab im Verhältnis der Aufsteller zueinander auswirkt. Geht man von der tatsächlich bei nahezu allen Geräten gegebenen durchschnittlichen Auszahlungsquote von 68 % aus, so beläuft sich der Gesamtspielumsatz auf Euro 5.312,50, die steuerliche Belastung mithin auf Euro 451,56. Bei einer solchen Größenordnung ist es erforderlich, dass der Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in die Interessenabwägung einbezogen wird. Es fehlt weiter daran, dass der Rat wertet, wie sich das Verhältnis zwischen denjenigen gestaltet, die - obgleich mit hohem Umsatz - bei dem sodann günstigen Stückzahlmaßstab verbleiben, und denjenigen, die mit obgleich geringerem Umsatz anhand des in dem Ersatzmaßstab normierten Prozentsatzes zu im Verhältnis höherer Vergnügungssteuer veranlagt werden. Dem kann nicht mit den in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2005 vorgebrachten Überlegungen entgegen getreten werden, die Verwaltung der Stadt S hätte Unterlagen eines Vereins gegen Spielsucht ausgewertet. Diese ergäben, dass es in S 5,5 Mio. Euro Netto-Spielverlust gebe. Die Verwaltung habe weiter überlegt, dass sich danach ein durchschnittliches Einspielergebnis von Euro 957,-- ergebe. Dieses Vorbringen steht obigen Rechtsausführungen nicht entgegen: Zum einen ist dieses Zahlenmaterial dem Rat der Stadt S nicht vorgelegt worden, sodass es nicht in die angemessene Tatsachenfeststellung und Interessenabwägung einbezogen werden konnte, der Rat der Stadt S den Ersatzmaßstab mithin nicht auf der Grundlage dieser Unterlagen höhenmäßig festgesetzt hat. Schließlich betrifft diese Aufstellung sowohl die Geldspielgeräte in Spielhallen wie die Geldspielgeräte in Gaststätten. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 - ausgeführt, eine getrennte Ermittlung für die Gruppe der Gewinnspielautomaten in und außerhalb von Spielhallen sei geboten. Schließlich basiert das durchschnittliche Einspielergebnis von ca. Euro 1.700,-- auf Erträgen, die repräsentativ als Durchschnitt für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben wurden. Die Situation der Automatenaufstellunternehmen, insbesondere der Betriebe, die Spielhallen betreiben, wurde von dem Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH, Berlin, zuletzt für das Jahr 2000 in Nordrhein-Westfalen repräsentativ ermittelt; diese Ermittlung ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt. Wenn im Satzungsgebiet der Stadt S von anderen Zahlen ausgegangen wird, wäre es zumindest erforderlich gewesen, den Rat der Stadt S davon in Kenntnis zu setzen, dass andere Ertragszahlen vorliegen. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellung und Interessenabwägung bei Normierung des § 8 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzung vom 29. November 2004 ist mithin eine wirksame Rechtsgrundlage für die Veranlagung von Geldspielautomaten in Spielhallen nicht gegeben, sodass der Klage insoweit stattzugeben war. Demgegenüber ist die Klage abzuweisen, soweit durch die Bescheide der Beklagten vom 18. November 2004 und 27. Januar 2005 Vergnügungssteuer für Unterhaltungsgeräte - sowohl in Spielhallen wie in Gaststätten - festgesetzt wird; insoweit erweisen sich die Bescheide als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die zugrunde liegenden Vergnügungssteuersatzungen vom 18. Dezember 2002 und vom 29. November 2004 bilden insoweit eine wirksame Rechtsgrundlage. Aus dem o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass sich die Aussagen dieses Urteils auf die Besteuerung der Automatenart der Gewinnspielautomaten beschränken; für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit verbleibt es bei der generellen Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs. Dem schließt sich die Kammer an. Angesichts der Höhe der in den Satzungen normierten Steuersätze für Unterhaltungsgeräte (22,50 Euro und 30,00 Euro bzw. 25,00 Euro und 40,00 Euro) ist erdrosselnde Wirkung nicht gegeben. Beide Vergnügungssteuersatzungen enthalten schließlich eine rechtswirksame Bestimmung des Steuerschuldners in § 3. Der für die Steuerschuldnerschaft maßgebende Begriff des Halters, der als Unternehmer des veranstalteten Vergnügens gilt, ist bei der Auslegung einer rechtlichen Bewertung zugänglich. Halter ist derjenige, der die tatsächliche und/oder rechtliche Verfügungsbefugnis über die Apparate hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 22 A 2186/94 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.