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Urteil

16 K 1377/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0921.16K1377.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks U.-straße 0 in J., das durch einen von der Straße N.-straße abzweigenden Stichweg erschlossen wird. Der Stichweg ist zwischen 2,5 und 6,5 m breit und weitet sich 55 m nach Abzweig von der Straße N.-straße zu einem etwa quadratischen Platz mit einer Seitenlänge von etwa 18 m. Im Vorhaben- und Erschließungsplan „N.-straße“, der für die Bebauung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, weist die Verkehrsfläche als eine solche mit besonderer Zweckbestimmung und dem Planzeichen für verkehrsberuhigte Bereiche aus. Der Platz ist als „Wohnplatz“ bezeichnet. Unter dem 15. November 2004 beschloss der Rat der Gemeinde J. die Parzellen Gemarkung G01, G02, G03 und G04 (U.-straße) als Gemeindestraße zu widmen, wobei als Widmungsinhalt für die Flächen bestimmt wurde: „Dient uneingeschränkt der Wohnerschließung“. Bei der Parzelle G03 handelt es sich um die hier betroffene Wegeparzelle. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 widersprachen die Kläger der Widmung. Sie machten geltend, dass die im Bebauungsplan festgeschriebene besondere Zweckbestimmung nicht Inhalt der Widmungsverfügung geworden sei. Zudem seien den Ratsmitgliedern die Unterschiede zwischen allgemeiner und spezieller Widmungsverfügung nicht erläutert worden, ferner habe der Planungs- und Verkehrsausschuss mit der Widmung befasst werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass die Widmung den Festlegungen eines Bebauungsplanes nicht widersprechen dürfe. Es handele sich jedoch nicht um einen Bebauungsplan gem. § 10 BauGB, sondern um einen Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB. Wäre vorgesehen gewesen, den verkehrsberuhigten Bereich als solchen verbindlich festzulegen, hätte dies ausdrücklicht textlich festgelegt werden müssen. Die hier vorgenommene Unterteilung sei nur nachrichtlichter Art gewesen. Auch in der Begründung zu dem Vorhaben- und Erschließungsplan sei die Ausbauform der Straße als verkehrsberuhigter Bereich nicht genannt worden. Zudem habe er durch Beantragung der Beschilderung mit Tempo 30-Richtzeichen beim Landrat als zuständiger Straßenverkehrsbehörde deutlich gemacht, dass die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches nicht dem planerischen Willen entsprochen habe. Die Kläger machen mit ihrer am 24. März 2005 bei Gericht eingegangenen Klage geltend, nur eine solche Widmung sei zulässig, die der im Bebauungsplan festgesetzten besonderen Zweckbestimmung entspreche und sie konkretisiere. Für den Bereich „U.-straße“ müsse daher eine Widmung zum verkehrsberuhigten Bereich erfolgen. Sie, die Kläger wollten mit ihrer Klage das Parken von Fahrzeugen verhindern, die den Zugang zu ihrem Grundstück behinderten. In einer verkehrsberuhigten Zone seien Kraftfahrzeuge auf die ausdrücklich gekennzeichneten Abstellflächen verwiesen. Die Kläger beantragen, die Widmungsverfügung vom 17. Dezember 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Gemeindestraße „U.-straße“als „verkehrsberuhigten Bereich“ zu widmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die angefochtenen Verfügungen. In der Begründung zu dem Vorhaben- und Erschließungsplan sei die Ausbauform der Straße als verkehrsberuhigter Bereich nicht genannt worden. Dort seien vielmehr lediglich Mischflächen und ein Wohnplatz vorgesehen. Die Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich sei nur nachrichtlich erfolgt. Auch sei der Gemeinderat zuständig gewesen, weil er sich auf das Rückholrecht nach § 41 Abs. 2 GO NRW stützen könne. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Widmungsverfügung verletzt keine Rechte der Kläger. Die Kläger sind klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Rechtsverletzung durch die Widmung ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Widmung stellt zwar eine Allgemeinverfügung gem. § 35 Satz 2 VwVfG NRW dar, die außer gegenüber dem Eigentümer der Straßenfläche nicht primär Rechtsbeziehungen zu Personen regelt, sondern bestimmte rechtserhebliche Eigenschaften einer Sache begründet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1994 – 23 A 2673/92 -, Bl. 7 des Entscheidungsabdrucks). An sie knüpft die Rechtsordnung aber für den Anlieger Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten, die als Rechtsfolge der Widmung zuzurechnen sind (vgl. OVG NRW a.a.O m.w.N.). Indessen ist die Klage unbegründet. Denn die angefochtene Widmungsverfügung verletzt Rechte der Kläger nicht. Die Gemeinde als zuständige Straßenbaubehörde hat die Widmung gem. § 6 Abs. 2 StrWG NRW verfügt. Der Gemeinderat war aus den vom Beklagten angeführten Gründen auch zuständig. Die Widmung enthielt den nach § 6 Abs. 3 StrWG NRW erforderlichen Inhalt, nämlich die Einstufung in eine bestimmte Straßengruppe – hier die der Gemeindestraßen -. Dagegen verstößt die Widmung nicht gegen § 6 Abs. 3 StrWG, weil sie keine Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise oder etwaige sonstige Besonderheiten festlegt. Eine Einschränkung der Benutzungsarten kommt von vornherein nicht in Betracht, weil auch bei der von den Klägern erwünschten Konkretisierung der Widmung als einer solchen zum verkehrsberuhigten Bereich keine Verkehrsarten ausgeschlossen würden. Auch im Übrigen bedürfte es hier keiner näheren Konkretisierung des Widmungsinhaltes dergestalt, dass die betroffene Fläche ausdrücklich als verkehrsberuhigter Bereich hätte gewidmet werden müssen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den Vorhaben- und Erschließungsplan. Allerdings dürfte die Einschätzung des Beklagten fehlgehen, mangels textlicher Festsetzungen handele es sich bei der Darstellung als verkehrsberuhigtem Bereich lediglich um einen „nachrichtlichen“ Hinweis. Der Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB bedient sich als vorhabensbezogener Bebauungsplan der Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und dabei der Planzeichen gem. § 9a Nr. 4 BauGB i.V.m. der Planzeichenverordnung. Nach Nr. 6.3 der Anlage zur Planzeichenverordnung hat der Satzungsgeber hier Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, nämlich einen verkehrsberuhigten Bereich festgesetzt. Einer besonderen textlichen Festsetzung bedurfte es darüber hinaus nicht. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die konkret ausgesprochene Widmung gegen den Bebauungsplan verstößt. Allerdings wird zum Teil bei Festsetzung einer verkehrsberuhigten Verkehrsfläche angenommen, die Verwirklichung einer solchen Festsetzung habe durch eine entsprechende straßenrechtliche Widmung oder teilweise Entwidmung zu erfolgen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 9. Auflage, 2005, § 9 Rz. 47). Indessen dürfte der Rechtsauffassung zu folgen sein, dass es für die Widmung verkehrsberuhigter Bereiche mit Mischverkehr keiner Widmungsbeschränkung bedarf (vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 6 StrWG Rz. 50). Denn Gegenstand der Widmung ist der gesamte ungetrennte Straßenkörper. Aus der Widmungsverfügung ergibt sich nicht, dass an Seiten des Straßenkörpers etwa baulich vorhandene Teile als Gehwege gewidmet werden. Die Schaffung einer Mischfläche für alle Verkehrsteilnehmer, wie sie für die verkehrsberuhigte Bereiche typisch ist, bedarf keiner besonderen Widmung. Die Verpflichtungen der Verkehrsteilnehmer, bei der Benutzung der Mischfläche die Regeln für verkehrsberuhigte Bereiche zu beachten, folgt nicht aus dem Straßenrecht sondern aus dem Straßenverkehrsrecht. Selbst wenn es einer besonderen Widmung der Fläche als verkehrsberuhigter Bereich bedürfte, wären Rechte der Kläger durch die – uneingeschränkte – Widmung zur Gemeindestraße nicht in ihrem Rechten verletzt. Ihre Rechte als Eigentümer eines an die Verkehrsfläche grenzenden Grundstückes wie auch die Möglichkeit, dieses Grundstück über die Verkehrsfläche zu erreichen, bleiben von der Frage unberührt, ob in der Widmung eine Beschränkung auf einen verkehrsberuhigten Bereich ausgesprochen wird. Der konkret auf der Straße mögliche, von den Klägern aber auch hinzunehmende Verkehr unterscheidet sich bei verkehrsberuhigten Zonen oder sonstigen Gemeindestraßen nicht. Der von den Klägern angeführte Umstand, dass sich die Verhaltenspflichten der Verkehrsteilnehmer unterschiedlich darstellen (Geschwindigkeit, Vorrang des Fußgängerverkehrs, Parken nur auf gesondert ausgewiesenen Parkplätzen zulässig) lässt ihre Rechte als Grundstückseigentümer unberührt. Aus Art. 14 GG fließt kein Anspruch darauf, Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung des Straßenverkehrs der ein Grundstück erschließenden Straße nehmen zu können oder auch nur die Widmungsbehörde zu einer vollständigen Einhaltung auch solcher öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwingen zu können, die das Grundstückseigentum unberührt lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG ( vgl. „Streitwertkatalog“, NVwZ 2004,1327 II, 43.3). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.