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Urteil

11 K 1898/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0923.11K1898.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im September 1982 geborene Kläger absolvierte vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2003 seinen Grundwehrdienst beim Kommando Strategische Aufklärung in S bei C1. 3 Unter dem 3. September 2003 beantragte er bei der Wehrbereichsverwaltung X die Erstattung von Beiträgen für eine im Jahre 2000 bei der Q Lebensversicherungs- Gesellschaft abgeschlossene und im April 2042 endende Lebensversicherung (Nr. P 1 320 061) nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG). Nach der vorgelegten Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft wurden auf diese Versicherung für die letzten 12 Monate vor Beginn des Grundwehrdienstes Beiträge in Höhe von insgesamt 340,44 Euro gezahlt. 4 Die Wehrbereichsverwaltung West lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. November 2003 - per Einschreiben abgesandt am 1. Dezember 2003 - ab und wies zur Begründung darauf hin, dass die Versicherung nicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der Altersversorgung des Klägers diene, da die Versicherungssumme vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werde. 5 Hiergegen erhob der Kläger unter dem 4. Dezember 2003 "Widerspruch". Das zu seinen Unterlagen genommene Doppel enthält den Vermerk "15/12 <Unterschrift> - T, Zivilmitarbeiter - Poststelle S KSA". Der "Widerspruch" ging am 22. Dezember 2003 bei der Wehrbereichsverwaltung X ein. Mit ihm trägt der Kläger vor: Die Ablehnung des Erstattungsbetrags würde in seinem Fall zu einer unbilligen Härte führen und gegen das Übermaßverbot verstoßen. Denn die Fälligkeit der Lebensversicherung trete mit dem 1. April 2042 genau fünf Monate vor Vollendung seines 60. Lebensjahres ein. Die Lebensversicherung sei aufgrund dieser zeitlichen Nähe gemessen an dem Zeitraum des Erwerbslebens damit geeignet, dem Zweck der Altersvorsorge zu dienen, und würde daher dem Regelungszweck der §§ 14a, 14b ArbPlSchG entsprechen. Im übrigen sei er bereit, die Laufzeit entsprechend zu verlängern. 6 Mit Beschwerdebescheid vom 11. Februar 2004 - per Einschreiben am Folgetag an die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt - wies die Wehrbereichsverwaltung X die Beschwerde als unzulässig zurück und führte hierzu aus, dass der Ablehnungsbescheid nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) als am 4. Dezember 2003 zugestellt gelte und daher die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 6 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) bei Eingang der Beschwerde am 22. Dezember 2003 bereits abgelaufen sei. Nach Rechtsbehelfsbelehrung und Unterschrift teilte die Wehrbereichsverwaltung X dem Kläger "außerhalb dieses Bescheides und lediglich zu (seiner) Information" mit, dass die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Erhebung erfolglos geblieben wäre, und führte hierzu folgendes aus: Als Maßnahme einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne der §§ 14a Abs. 4, 14b Abs. 2 ArbPlSchG gälten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur solche, welche die Versorgung und den Erhalt der wirtschaftlichen Existenz des Versicherten und seiner Hinterbliebenen im Falle des Ausscheidens aus dem aktiven Erwerbsleben wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Todes erreichen und sicherstellen sollten. Zur Auslegung seien insoweit die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) heranzuziehen. Gemäß § 35 SGB VI hätten Versicherte mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente. Unter besonderen Voraussetzungen sei auch ein Anspruch auf Altersrente bei Vollendung des 62. oder 60. Lebensjahres möglich. Demzufolge könnten Lebensversicherungsverträge nur dann als "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" anerkannt werden, wenn sie nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. Dies sei bei der vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung nicht der Fall. Für die Entscheidungsfindung sei hierbei alleine der Vertragsstatus maßgebend, in dem sich die betreffende Versicherung seit mindestens 12 Monaten vor Wehrdienstbeginn befunden habe. Eine nachträgliche Vertragsänderung wäre daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigungsfähig. Bei dieser Frage bestehe für sie kein Ermessensspielraum, um individuellen Härten Rechnung zu tragen. 7 Mit der am 16. März 2004 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Er habe das Beschwerdeschreiben vom 4. Dezember 2003 persönlich bei der Beklagten abgegeben, sich den Namen des zuständigen Mitarbeiters nennen lassen und diesen sowie das Datum der Abgabe bei der Poststelle auf dem Schreiben vermerkt. Die Beschwerde sei daher bereits am 15. Dezember 2003 und damit rechtzeitig eingegangen. Im übrigen sei diese Frage unerheblich, da der Beklagte mit dem Beschwerdebescheid auch zur Sache entschieden habe, so dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Beschwerdebescheid sei seinen Prozessbevollmächtigten am 16. Februar 2004 zugestellt worden. In der Sache habe die Beklagte einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob die Lebensversicherung der "Alters- und Hinterbliebenenversorgung" diene. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 28. November 2003 und des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 11. Februar 2004 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Beiträge zu seiner Lebensversicherung bei der Q Lebensversicherungs- Gesellschaft Nr. P 1 320 061 in Höhe von 28,37 Euro monatlich (340,44 Euro / 12), d.h. insgesamt in Höhe von 255,33 Euro zu erstatten. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie führt aus: Da die Beschwerde des Klägers bei normalem Postlauf bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 18. Dezember 2003 bei der Wehrbereichsverwaltung X hätte eingehen müssen, werde dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Klage könne dennoch keinen Erfolg haben, da der Kläger aus den im Hinweis zum Beschwerdebescheid genannten Gründen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Lebensversicherungsbeiträge habe. 13 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Es fehlt nicht an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens. 19 Vgl. zur Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens, speziell zum Erfordernis der fristgemäßen Erhebung des Widerspruchs: BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34.80 -, BayVBl. 1983, 476; OVG NRW, Urteil vom 26. September 1994 - 22 A 2426/94 -, NVwZ-RR 1995, 623; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 14. Aufl., § 70 Rdnr. 1 m.w.N. 20 Dabei kommen hier nicht die Regelungen der §§ 68 ff. VwGO zum Widerspruchsverfahren zur Anwendung, sondern diejenigen der WBO zum soldatenrechtlichen Beschwerdeverfahren. Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 6 VwGO bleibt die WBO von der VwGO unberührt. Der Anwendungsbereich der WBO ist auch eröffnet, da der Kläger bis zum Eingang des "Widerspruchs" als Grundwehrdienstleistender Soldat war und sich mit seinem "Widerspruch" gegen eine seiner Ansicht nach unrichtige Behandlung von Dienststellen der Bundeswehr wandte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO). Zu letzteren zählen auch die zivilen Dienststellen der Bundeswehr, wie etwa die Wehrbereichsverwaltung X, 21 - vgl. Böttcher/Dau, Wehrbeschwerdeordnung - Kommentar, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 50 ff. m.w.N - 22 die den angegriffenen Ablehnungsbescheid erlassen hat. Dass das Dienstverhältnis des Klägers nach Einlegung des "Widerspruchs" und noch vor Erlass des Beschwerdebescheides endigte, berührt die Anwendbarkeit der WBO gemäß deren § 15 nicht. Nach der somit anwendbaren Vorschrift des § 23 Abs. 1 WBO tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens, wenn für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit handelt es sich um eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis, da sie die Erstattung von Versicherungsbeiträgen nach §§ 14a Abs. 4, 14b Abs. 2 ArbPlSchG für die Zeit des Wehrdienstes betrifft und damit an die Statuszugehörigkeit des Klägers zur Bundeswehr anknüpft. 23 - Vgl. Böttcher/Dau, Wehrbeschwerdeordnung - Kommentar, 3. Aufl., § 23 Rdnr. 32. 24 Für diese Klage ist auch im Sinne des § 23 Abs. 1 WBO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Denn gemäß § 59 des Soldatengesetzes (SG) ist unter anderem für Klagen der Soldaten wie auch der früheren Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist nicht die Zuständigkeit des Truppendienstgerichtes gegeben, da der Kläger keine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzen ihm gegenüber geltend macht, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des SG mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Denn das vom Kläger geltend gemachte Recht auf Erstattung von Beiträgen zur Lebensversicherung betrifft seine Versorgung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 SG. 25 Der Kläger hat die somit statthafte Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstattung der Versicherungsbeiträge mit Bescheid vom 28. November 2003 im Ergebnis form- und fristgerecht erhoben. Der von ihm entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides erhobene "Widerspruch" ist im Wege der Auslegung als Beschwerde anzusehen, da der Kläger ersichtlich den statthaften förmlichen Rechtsbehelf einlegen wollte. Die Beschwerde ist entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. WBO schriftlich eingelegt worden. Sie wurde allerdings entgegen § 6 Abs. 1 WBO nicht binnen zwei Wochen eingelegt, nachdem der Kläger von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erlangt hat. Der per Einschreiben am 1. Dezember 2003 abgesandte Ablehnungsbescheid gilt gemäß § 4 Abs. 1 des VwZG als am 4. Dezember 2003 zugestellt. Wie dem Betreff seiner Beschwerde ("Widerspruch zum Einschreiben vom 04.12.2003") zu entnehmen ist, hat der Kläger auch tatsächlich an diesem Tag von der Ablehnung der Beitragserstattung Kenntnis erhalten, so dass die Zweiwochenfrist eigentlich nach §§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2, 1. Alt. des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ablauf des 18. Dezember 2003 endigte. Die Beschwerde, die gemäß §§ 5 Abs. 1, 23 Abs. 2 WBO beim nächsten Disziplinarvorgesetzten, der Ausgangsstelle wie auch der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle eingelegt werden konnte, war ausschließlich an die Wehrbereichsverwaltung West als Ausgangsstelle und Stelle zur Beschwerdeentscheidung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 4 WBO in Verbindung mit Buchstabe A der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der WBO im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 27. September 1973 [BGBl. I S. 1512]) gerichtet und - wie sich aus dem handschriftlichen Vermerk auf dem Doppel des Klägers ergibt - lediglich bei der Poststelle seiner Einheit in S aufgegeben worden. Eingelegt war die Beschwerde daher im Sinne der §§ 5, 6 Abs. 1 WBO erst mit ihrem Eingang bei der Wehrbereichsverwaltung X, der ausweislich des dortigen Eingangsstempels erst am 22. Dezember 2003 und damit nach Fristablauf erfolgte. 26 Die damit eigentlich gegebene Fristversäumung ist entgegen der Einschätzung des Klägers nicht deswegen unbeachtlich, weil die Wehrbereichsverwaltung X trotz der von ihr angenommenen Verfristung im Zusammenhang mit dem Beschwerdebescheid vom 11. Februar 2004 auch inhaltlich zur Sache Stellung genommen hat. Denn bei dieser Stellungnahme handelt es sich nicht um eine die Fristversäumung heilende Sachentscheidung, da die entsprechenden Ausführungen zum Anspruch des Klägers auf Erstattung der Versicherungsbeiträge ausdrücklich "außerhalb dieses Bescheides und lediglich (zur) Information" des Klägers und letztlich in Erfüllung der allein im öffentlichen Interesse bestehenden gesetzlichen Verpflichtung erfolgte, einer Beschwerde im Fall des Fristversäumnis trotz Zurückweisung nachzugehen (§ 12 Abs. 3 WBO). 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1995 - 8 C 38.93 -, NVwZ-RR 1996, 513 (514). 28 Auch war dem Kläger entgegen der Darstellung der Beklagten im Klageverfahren nicht entsprechend § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn dieses Rechtsinstitut gibt es im Beschwerdeverfahren nach der WBO nicht. Die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden für das Wehrbeschwerderecht vielmehr durch die Sonderregelung des § 7 WBO verdrängt. 29 Vgl. BVerwG, a.a.O. 30 Der Kläger war an der Einhaltung der Beschwerdefrist jedoch im Sinne dieses § 7 Abs. 1 WBO bis zum Eingang der Beschwerde bei der Wehrbereichsverwaltung X am 22. Dezember 2003 durch unabwendbaren Zufall gehindert, so dass die Frist erst nach dem Eingang ablief. Ein unabwendbarer Zufall ist nur dann gegeben, wenn der Soldat auch bei Anwendung der ihm nach Lage des Falles zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. 31 Vgl. BVerwG, a.a.O. 32 Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Kläger hatte die Beschwerde ausweislich des handschriftlichen Vermerks auf seinem Doppel am 15. Dezember 2003 bei der Poststelle seiner Einheit in S abgegeben. Angesichts der geringen Entfernung zwischen S bei C1 und E konnte der Kläger davon ausgehen, dass sein Schreiben die Wehrbereichsverwaltung X dort bis zum 18. Dezember 2003, d.h. innerhalb von drei Tagen und nicht erst nach einer Woche erreicht. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1984 - 1 WB 48.83 -, zitiert nach Juris. 34 Mit der tatsächlich verstrichenen Laufzeit, die sich unter Umständen bei Beförderung auf dem Wege der Dienstpost ergeben kann, musste der Kläger nicht rechnen, da er als Grundwehrdienstleistender - soweit ersichtlich - insoweit keine näheren Kenntnisse besaß und auch nicht besitzen musste. 35 Anders für den Fall eines erfahrenen Offiziers: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1982 - 1 WB 128.81 -, BVerwGE 76, 11 (15). 36 Das Beschwerdeverfahren ist somit ordnungsgemäß durchgeführt worden. Im Anschluss daran hat der Kläger auch die Klage fristgerecht erhoben. Die Klagefrist des § 74 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem Monat nach Zustellung des Beschwerdebescheides lief erst am Tage des Klageeingangs, dem 16. März 2004 ab. Zwar wurde der Beschwerdebescheid am 12. Februar 2004 per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt, so dass er eigentlich gemäß § 4 Abs. 1 VwZG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO als am 15. Februar 2004 zugestellt gilt, so dass die Klagefrist nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB mit Ablauf des Montags, des 15. März 2004 geendigt wäre. Der Kläger hat jedoch dargelegt, dass der Beschwerdebescheid erst am Montag, dem 16. Februar 2004 seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei. Hierfür spricht auch der entsprechende Eingangsstempel auf dem mit der Klage in Kopie übersandten Beschwerdebescheid sowie der Umstand, dass zwischen der Aufgabe des Bescheides und diesem Tag abgesehen vom weitgehend arbeitsfreien Wochenende lediglich ein Kalendertag lag. Da die Beklagte entgegen § 4 Abs. 1 Hs. 2 VwZG einen früheren Zugang nicht nachgewiesen hat, ist von einer Zustellung am 16. Februar 2004 auszugehen, so dass die Klagefrist nach den oben genannten Vorschriften erst mit Ablauf des 16. März 2004 endigte. 37 Die somit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. 38 Die Ablehnung der Erstattung von Beiträgen für die vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung bei der Q Lebensversicherungs-Gesellschaft (Versicherungsnummer P 1 320 061) für die Zeit seines Wehrdienstes mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 28. November 2003 und Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 11. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf diese Leistung. 39 Zur Begründung wird insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die im Anhang zum Beschwerdebescheid dargelegten Gründe Bezug genommen, die das Gericht für zutreffend erachtet und denen es deshalb folgt. 40 Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers ist jedoch folgendes ergänzend auszuführen: 41 Das Gesetz enthält zwar keine Definition der "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne der §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG. Beide Vorschriften knüpfen jedoch vorrangig an die gesetzliche Rentenversicherung an, indem sie zunächst die Erstattung von Beiträgen "für eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung" (§ 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG) bzw. "zur gesetzlichen Rentenversicherung" (§ 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG) vorsehen. Dies macht deutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" an dem Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Das Gesetz selbst legt deshalb nahe, den Begriff der "sonstigen Altersversorgung" in Anlehnung an die sozialrechtliche Regelung der Altersrente zu bestimmen. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und nicht vom Regelungszweck erfasster Vermögensbildung des Wehrpflichtigen den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die gesetzliche Altersgrenze zu entnehmen ist. Danach ist die Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente die Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 35 SGB VI), in besonderen Fällen die Vollendung des 63, 62. oder sogar 60. Lebensjahres (§ 37, 36 und 40 SGB VI). An die sich daraus ergebende rentenrechtliche Mindestaltersgrenze von 60 Jahren ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen der §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG zwingend anzuknüpfen. Beiträge für eine Lebensversicherung sind während des Grundwehrdienstes nach dem ArbPlSchG mithin nur dann als "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" erstattungsfähig, wenn die Versicherung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 50.95 -, NVwZ-RR 1998, 46. 43 Der Einwand des Wehrpflichtigen, dass auch eine vor diesem Zeitpunkt fällig werdende Lebensversicherung - etwa angesichts der vom Kläger hier betonten besonderen zeitlichen Nähe zu dieser Altersgrenze - seiner Altersversorgung dient, den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Berufungsinstanz im gerade genannten Rechtsstreit bei entsprechender Substantiierung noch zulassen wollte, 44 Beschluss vom 6. Februar 1995 - 25 A 997/93 -, zitiert nach Juris 45 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen. Diese pauschalierende Sichtweise lässt sich insbesondere mit den schützwürdigen Belangen einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen. 46 Vgl. BVerwG, a.a.O. 47 Dementsprechend hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen seine frühere Rechtsprechung nachfolgend ausdrücklich aufgegeben. 48 Urteil vom 10. Februar 1998, 25 A 4709/94 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks. 49 Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum für die vom Kläger angestellten Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit. Auch ein "Ermessens-" bzw. Beurteilungsspielraum kommt der Beklagten bei der Feststellung, ob eine Versicherung der Altersversorgung dient, daher insoweit nicht zu. 50 Schließlich greift auch der Einwand des Klägers, er sei zu einer entsprechenden Verlängerung der Laufzeit der Lebensversicherung bereit, nicht durch. Zum einen ist eine solche Verlängerung bis zum grundsätzlich für die Verpflichtungsklage - im Fall des Verzichts auf mündliche Verhandlung - maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung soweit ersichtlich noch nicht erfolgt. Zum anderen könnte sie aber auch nicht berücksichtigt werden, da §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG mit der sogenannten Zwölfmonatsklausel eine materiellrechtliche Regelung enthalten, dass bei der rechtlichen Bewertung hinsichtlich der Versicherungsverhältnisse auf den Zustand vor Beginn des Wehrdienstes abzustellen ist. So werden nach diesen Vorschriften die Beiträge nicht nur in Höhe des für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichteten Betrages erstattet, sondern es wird auch ausdrücklich gefordert, dass die Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. Rückdatierungen erfüllen diese Voraussetzung nicht. 51 Vgl. Sahmer/Busemann, Arbeitsplatzschutzgesetz - Kommentar, Stand: September 2000, E § 14a Anm. 28. 52 Knüpft das Gesetz somit hinsichtlich des Bestandes der betreffenden Versicherung ausnahmslos an die Verhältnisse vor Beginn des Wehrdienstes an, so gilt dies auch für ihre Zuordnung zum Bereich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Denn §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG beziehen sich insoweit erkennbar nicht auf irgendeine Versicherung, sondern auf diejenige zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG. Wenn eine Versicherung erst durch eine Änderung nach Beendigung des Wehrdienstes die Voraussetzungen zur Annahme einer Altersversorgung erfüllt, so bestand entgegen §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG bei Beginn des Wehrdienstes eben noch nicht für mindestens zwölf Monate eine der Altersversorgung dienende Versicherung. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 54 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 55