OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 1441/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:1004.8L1441.05.00
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt,

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt, Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 6. Juli 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Mai 2005 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin erfüllt zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW zuständige Antragsgegner hat den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (gem. § 101 Abs. 2 AufenthG gilt die frühere Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltserlaubnis fort) mit Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2005 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Gericht lässt offen, ob die Antragstellerin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den von ihr begehrten Aufenthaltstitel erfüllt. Zweifel bestehen im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraussetzt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Gem. § 2 Abs. 3 AufenthG liegen die Voraussetzungen für einen gesicherten Lebensunterhalt dann vor, wenn der Ausländer ihn einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Antragstellerin ist zwar ausweislich der in der Ausländerakte enthaltenen Unterlagen über ihren Vater krankenversichert. Für das Gericht ist allerdings entgegen der anderslautenden Behauptung der Antragstellerin nicht nachvollziehbar, dass der Vater auch im Übrigen in der Lage ist, für die Sicherung ihres Lebensunterhaltes aufzukommen. Ungeachtet der Frage, welcher Maßstab insoweit anzulegen ist, vgl. hierzu unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2005 geltenden neuen Rechtslage: OVG Berlin, Beschluss vom 10. März 2005 - OVG 2 M 70.04 -, AuAS 2005, S. 110, ergibt sich nach einer Auflistung der für den Vater zuständigen Ausländerbehörde der Stadt X, dass dieser zur Sicherstellung seines eigenen Lebensunterhalts auf öffentliche Mittel angewiesen ist und seit längerer Zeit (die Auflistung der an den Vater erbrachten Leistungen beginnt im Jahre 2002) zunächst ergänzende Sozialhilfeleistungen und ab Januar 2003 Grundsicherungsleistungen nach GSiG bezogen hat bzw. - aktuell - nach SGB XII, Kap. IV bezieht. Die Leistungen beliefen bzw. belaufen sich ab Juli 2005 bis Oktober 2005 auf immerhin 168,44 Euro monatlich. Aus welchen Mitteln der Vater der Antragstellerin seiner Tochter per Dauerüberweisung für ihren Aufenthalt im Jahre 2002 bis 2003 angeblich einen monatlichen Betrag von ca. 600,00 Euro (insgesamt ca. 7.200,00 Euro) hat zukommen lassen, bleibt angesichts des vorbeschriebenen Hintergrundes völlig unklar. Selbst wenn man diesen Betrag zugrundelegt, dürften die Mittel zwischenzeitlich verbraucht sein. Eine Kostenzusicherung für den Zeitraum danach liegt nicht vor. Die zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgeworfenen Fragen und Zweifel bedürfen allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin hat jedenfalls deswegen keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Aufenthaltstitel, weil die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer soll gem. § 16 Abs. 1 Satz 2, 1. HS. AufenthG bei studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten. Die Zweijahresfrist stellt nach dem für das Gericht allein maßgeblichen Gesetzeswortlaut eine zeitliche Befristung für alle studienvorbereitenden Maßnahmen dar, d.h. die für die Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an Deutschsprachkursen, Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen soll insgesamt nicht länger als zwei Jahre dauern. Diese Zwei-Jahres-Frist war Ende März 2005 überschritten. Für den Beginn der Frist ist insoweit auf das der Antragstellerin von der Deutschen Botschaft in Marokko zum 28. März 2003 erteilte Visum zum Zwecke des Studiums - hier der Teilnahme an einem vom 28. März 2003 bis 18. Juli 2003 von der ASTA der Uni C anberaumten Sprachkurs - abzustellen. Eine Verlängerung der grundsätzlich zu beachtenden Zweijahresfrist kommt nicht in Betracht. Eine gesetzlich geregelte Verlängerungsmöglichkeit sieht das Gesetz ausdrücklich nur für das Studium selbst (§ 16 Abs. 1 Satz 2, 2. HS AufenthG), nicht aber für studienvorbereitende Maßnahmen vor. Auch aus dem Umstand, dass § 16 Abs. 1 Satz 2, 1. HS AufenthG als „Soll"-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet ist, lässt sich zugunsten des Antragstellers keine Verlängerungsmöglichkeit herleiten. „Soll"-Vorschriften sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll" ein „Muss". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Vgl. allgemein zu Soll-Vorschriften im verwaltungsrechtlichen Sinne: BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39/90 -, BverwGE 90, 275 = DVBl 1992, 1487. Die Voraussetzungen einer atypischen Ausnahme, die eine Abweichung von der Regelfrist von zwei Jahren erlauben würden, sind hier nicht erfüllt. Wegen der strikten Zweckbindung einer jeden Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - die Vorschrift gilt gem. § 8 Abs. 1 AufenthG auch für die Verlängerung) kann ein atypischer Ausnahmefall nicht aus allgemeinen Billigkeits- und Härteerwägungen abgeleitet werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Gründe für eine Überschreitung der Regelfrist einen unmittelbaren Bezug zu dem Studien- und Ausbildungszweck haben, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, und diese von solchem Gewicht sind, dass ein Festhalten am gesetzlichen Regelfall nicht mehr gerechtfertigt wäre. Vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 4 K 40/05 -, AuAS 2005, 86 m.w.N. Derartige Gründe liegen auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Widerspruchs- und Antragsverfahrens nicht vor. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Antragstellerin den von ihr angegebenen Aufenthaltszweck von vornherein nicht ernsthaft verfolgen wollte. Ihre Einreise steht offenbar in engem Zusammenhang mit der Pflege ihres 78jährigen, in X wohnhaften und offenbar alleinstehenden Vaters (Jahrgang 1927). Dass die Antragstellerin zwischenzeitlich ihren gemeldeten Wohnsitz in E hatte, ändert daran nichts. Die Umstände ihrer Wohnsitznahme und ihres tatsächlichen Aufenthalts bleiben nebulös. Ob und wenn ja, wann sie sich tatsächlich in E aufgehalten hat, lässt sich nicht mehr aufklären. Entsprechenden Nachforschungen des Antragsgegners hat sie sich zwischenzeitlich durch erneute Wohnsitznahme in X entzogen. Nach einer Mitteilung der Ausländerbehörde der Stadt X vom 2. August 2005 ist die Antragstellerin dort auch - wieder - gemeldet. Im Übrigen macht die Antragstellerin selbst geltend, dass die Pflege ihres - kranken - Vaters und damit solche Umstände für die erheblichen Verzögerungen ihrer studienvorbereitenden Maßnahmen ursächlich gewesen sein sollen, die keinen unmittelbaren Bezug zur ihrem Studien- und Aufenthaltszweck hatten. Bis zur Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Mai 2005 hatte die Antragstellerin den erforderlichen Sprachkurs noch nicht beendet. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt sie mit ihren studienvorbereitenden Maßnahmen bereits 6 Monate über der Regelfrist. Die Bedingung für eine Aufnahme in das Studienkolleg hat die Antragstellerin erst mit Abschluss ihrer sprachlichen Aufnahmeprüfung im Juli 2005 und im Übrigen mit einem nur knapp über dem Minimum liegenden Prüfungsergebnis erfüllt (66,7 % der möglichen Punkte, wobei für die Aufnahme in das Studienkolleg ein Minimum von 60 % Voraussetzung ist). Der Besuch des Studienkollegs, für das sich die Antragstellerin ausweislich einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten vorläufigen Studienbescheinigung zwischenzeitlich immatrikuliert hat, ist erst für das Wintersemester 2005/06 vorgesehen und damit bereits deutlich mehr als 2½ Jahre nach der abgelaufenen Regelfrist. Angesichts der geschilderten Umstände, die die Antragstellerin selbst zu verantworten hat, ergeben sich keine Gründe, die ein Festhalten am gesetzlichen Regelfall (Zweijahresfrist) als unzumutbar erscheinen lassen, zumal nicht sichergestellt ist, dass die Antragstellerin ihre studienvorbereitenden Maßnahmen nunmehr - wie auch ein nachfolgendes Studium - ohne weitere Unterbrechungen beenden kann und wird. Soweit sich der Antrag der Antragstellerin gegen die gleichfalls verfügte Abschiebungsandrohung richtet, begegnet diese gleichfalls keinen Bedenken. Die Antragstellerin ist gem. § 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Der Antragsgegner hat den Anforderungen des § 59 AufenthG Rechnung getragen. Er hat insbesondere mit zureichender Begründung eine angemessene Ausreisefrist gesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 5. Mai 2004.