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Urteil

4 K 1851/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:1006.4K1851.05.00
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Tenor

Die Nebenbestimmung Nr. 4.1 in der dem Kläger erteilten Baugenehmigung des Beklagten zur Nutzungsänderung des Hauses Eer Straße 000 vom 9. Juni 2004 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 4. März 2005, soweit er diese Nebenbestimmung betrifft, werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Nebenbestimmung Nr. 4.1 in der dem Kläger erteilten Baugenehmigung des Beklagten zur Nutzungsänderung des Hauses Eer Straße 000 vom 9. Juni 2004 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 4. März 2005, soweit er diese Nebenbestimmung betrifft, werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks Eer Straße 000 in E. Das Grundstück liegt in der Nähe des Denkmalbereichs P. Das aufstehende Haus weist Kellergeschoß, Erdgeschoß, zwei Obergeschosse und Dachgeschoß auf. Ursprünglich war das Haus insgesamt zu Wohnnutzung genehmigt. Mit Baugenehmigung vom 21. März 2003 genehmigte der Beklagte dem Kläger die Nutzungsänderung des 1. Obergeschosses von Wohnen in eine Nutzung für freiberufliche Zwecke. Mit Baugenehmigung vom 9. Juni 2004 genehmigte er eine weitere Nutzungsänderung dergestalt, daß das Erdgeschoß zum Wohnen, das Kellergeschoß für Hobbyräume zur Erdgeschoßwohnung, schließlich das 2. Obergeschoß als gewerbliches Büro genutzt werden darf. Die Baugenehmigung enthält unter anderem folgende Nebenbestimmung: „-4.1- Die Nutzungstrenndecken zwischen 1.OG und 2.OG sowie vom 2.OG zum DG sind gem. § 34 Abs. 1 BauO NRW in F90 auszuführen." Der Bescheid wurde dem Kläger am 27. Juli 2004 in seinen Hausbriefkasten eingeworfen. Mit Schreiben vom folgenden Tage legte der Kläger „gegen die Auflagen aus Genehmigung v. 9.6.04" Widerspruch ein. Auf diesen Widerspruch änderte die Bezirksregierung E die Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005 dahingehend, „dass die Nutzungstrenndecken zwischen 1. und 2. Obergeschoss sowie 2. Obergeschoss und Dachgeschoss in der Feuerwiderstandsklasse F 90-AB auszuführen sind." Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Eine Zustellung des Widerspruchsbescheides wurde zunächst per Einschreiben versucht; die Deutsche Post sandte den Einschreibebrief am 14. März 2005 zurück mit dem Vermerk „Nicht abgefordert". Darauf erfolgte am 1. April 2005 eine Zustellung gegen Postzustellungsurkunde. Am 26. April 2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich noch gegen die Nebenbestimmung 4.1 wendet. Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Nebenbestimmung Nr. 4.1 in der ihm erteilten Baugenehmigung des Beklagten zur Nutzungsänderung des Hauses Eer Straße 000 vom 9. Juni 2004 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 4. März 2005, soweit er diese Nebenbestimmung betrifft, aufzuheben, hilfsweise, anstelle der Nebenbestimmung Ersatzmaßnahmen zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde, ferner auf die Gerichtsakten der zwischen denselben Beteiligten geführten Verfahren 4 L 4731/02 und 4 K 8580/03 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da der Kläger in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Ladung zum Verhandlungstermin ist dem Kläger ausweislich der am 30. August 2005 bei Gericht eingegangenen Postzustellungsurkunde am 26. August 2005 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden (§ 180 ZPO, § 56 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. 1. Sie ist zulässig. 1.1. Keinen Bedenken begegnet es, wenn der Kläger sich isoliert gegen die Nebenbestimmung 4.1 der Baugenehmigung vom 9. Juni 2004 sowie deren Änderung durch den Widerspruchsbescheid wendet. Es handelt sich insoweit um eine selbständige Auflage, die selbständig durchgesetzt und auch selbständig angefochten werden kann, vgl. Hahn/Boeddinghaus/Schulte, BauO NRW, Stand: Mai 2005, § 75 Rdnr. 134; OVG NRW, Urteil vom 21. August 1992 - 11 A 804/90 -, BRS 54 Nr. 86. 1.2. Die Klage richtet sich zutreffend gegen den Beklagten als derjenigen Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW). Hinsichtlich des Widerspruchsbescheides mußte der Kläger nicht zusätzlich einen Antrag gegen die Bezirksregierung E stellen. Der Ausgangsbescheid des Beklagten ist Gegenstand der Klage vielmehr in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Damit ist die Änderung der Nebenbestimmung 4.1 durch den Widerspruchsbescheid erfaßt. Ein Fall des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Der Widerspruchsbescheid enthält nicht erstmalig eine Beschwer, denn schon durch den Ausgangsbescheid ist der Kläger beschwert. Von der Möglichkeit, den Widerspruchsbescheid wegen der zusätzlichen Beschwer zum alleinigen Gegenstand der Klage zu machen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Nur in diesem Fall wären Klage und Antrag gegen die Widerspruchsbehörde zu richten gewesen (§§ 79 Abs. 2 S. 3, 78 Abs. 2 VwGO). 1.3. Die Klagefrist ist eingehalten. Sie begann erst am 1. April 2005 zu laufen (§ 57 Abs. 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger an diesem Tag gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Kläger hat dann innerhalb eines Monats und damit fristgerecht (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) Klage erhoben. Der zuvor unternommene Versuch, dem Kläger den Widerspruchsbescheid per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen (§ 175 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO), ist ausweislich des am 14. März 2005 zurückgesandten Einschreibebriefes fehlgeschlagen. Es bedarf keiner Vertiefung, worauf der Fehlschlag des Zurückstellungsversuches zurückzuführen ist. Selbst bei einer unberechtigten Verweigerung der Annahme durch den Kläger gälte der Widerspruchsbescheid nicht als schon im März 2005 zugestellt. Eine Zustellungsfiktion bei Annahmeverweigerung tritt im Falle des § 175 ZPO nicht ein. § 179 S. 3 ZPO ist nicht anwendbar, da § 175 ZPO eine eigenständige Zustellungsart regelt, für die §§ 177-181 ZPO nicht gelten, vgl. Wenzel, in: MK-ZPO, Aktualisierungsband, 2. Aufl. 2002, § 175 Rdnr. 1. Die Zustellung wird somit erst mit dem tatsächlichen Zugang bewirkt (§ 189 ZPO); fehlt es hieran, muß der Absender einen neuen Zustellungsversuch unternehmen, vgl. Hartmann, in: Baumbach/Albers/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 175 Rdnr. 5, mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 96/01 R -, NJW 2003, 381. Dies hat die Widerspruchsbehörde auch getan. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Nebenbestimmung 4.1 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 4. März 2005 erhalten hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 2.1. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Umstand, daß die Widerspruchsbehörde die Nebenbestimmung auf den Widerspruch des Klägers hin verschärft hat. Ursprünglich wurde eine Ertüchtigung der in der Nebenbestimmung genannten Decken in der Feuerwiderstandsklasse F 90 verlangt, mit dem Widerspruchsbescheid nunmehr in der Feuerwiderstandsklasse F 90-AB. Über die ursprünglichen Anforderungen hinaus soll der Kläger also in den wesentlichen Teilen nichtbrennbare Baustoffe verwenden (vgl. Tabelle zu § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 3 BauO NRW). 2.1.1. Eine derartige Verböserung (reformatio in peius) im Widerspruchsverfahren ist im Ansatz zulässig. Rechtsstaatliche Bedenken bestehen nicht, da der Widerspruchsführer durch Einlegung des Widerspruchs selbst verhindert hat, daß der Ausgangsbescheid in Bestandskraft erwächst. Einen Schutz vor Veränderungen des Bescheides zu seinen Ungunsten kann er unter diesen Umständen nicht beanspruchen. Im gerichtlichen Verfahren muß ein Rechtsmittelführer ebenfalls damit rechnen, daß die von ihm angegriffene Entscheidung auf ein Anschlußrechtsmittel der Gegenseite hin noch ungünstiger für ihn ausfällt. Auch Sinn und Zweck des Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO stehen nicht entgegen. Zwar regelt die VwGO nur die Abhilfe durch die Ausgangsbehörde (§ 72 VwGO) und den Erlaß des Widerspruchsbescheides durch die Widerspruchsbehörde (§ 73 VwGO). Weitere Regelungen wären von der Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG womöglich auch nicht gedeckt. Dies zwingt jedoch nicht zu dem Schluß, der Ausgangsbescheid könne nur bestätigt oder aufgehoben werden. Vielmehr hat die Widerspruchsbehörde eine umfassende Prüfungskompetenz, die sich außer auf die Rechts- auch auf die Zweckmäßigkeitskontrolle erstreckt, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dem entspricht es, wenn sie den Verfügungssatz des Ausgangsbescheides austauschen oder auch verschärfen kann. 2.1.2. Die Verböserung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Widerspruchsbehörde hierfür nicht zuständig ist. Ein Zuständigkeitsproblem besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn die Widerspruchsbehörde zugleich die Fachaufsicht über die Ausgangsbehörde führt. Wegen der dann bestehenden Möglichkeit fachlicher Weisungen (§ 120 Abs. 1 GO NRW) muß sie aus verfahrensökonomischen Gründen auch die Befugnis haben, den Ausgangsbescheid selbst zu ändern, wenn sie im Rahmen des Vorverfahrens zur Entscheidung berufen ist. Diese Voraussetzung lag hier vor. Die Bezirksregierung E ist gegenüber dem Beklagten weisungsbefugt. Dies ergibt sich aus §§ 7 Abs. 2, 9 OBG NRW. Die Anwendbarkeit des OBG NRW folgt aus § 1 Abs. 2 S. 2 OBG NRW. Der Beklagte wird, soweit er Bauaufsichtsbehörde ist, als Ordnungsbehörde tätig, § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BauO NRW. 2.2. Die Nebenbestimmung 4.1 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) ist jedoch unabhängig von ihrer Entstehungsgeschichte rechtswidrig. Schon der Beklagte hätte die Nebenbestimmung nicht in die Baugenehmigung aufnehmen dürfen. Die Baugenehmigung gehört zu den Verwaltungsakten, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht (§ 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW); sie darf daher mit einer Nebenbestimmung nur dann versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden, § 36 Abs. 1 VwVfG NRW. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Eine Rechtsvorschrift, die eine Nebenbestimmung wie die streitgegenständliche zuläßt, besteht nicht. Die Nebenbestimmung 4.1 sollte auch nicht sicherstellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die von § 34 Abs. 1 BauO NRW geforderte Feuerwiderstandsklasse gehörte nicht zu diesen Voraussetzungen. 2.2.1. Die Baugenehmigung war zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstanden, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. Vorhaben war hier die Nutzungsänderung. Als „Vorhaben" bezeichnet das Gesetz nicht etwa das Bauwerk, sondern eine auf die bauliche Anlage bezogene Tätigkeit. Diese Tätigkeit ist ein einheitliches bauliches Geschehen in einem umfassenden Sinn unter Einbeziehung der vollständigen Verwirklichung, vgl. Hahn/Boeddinghaus/Schulte, BauO NRW, Stand: Mai 2005, § 75 Rdnr. 62. Allein die Zulässigkeit dieses baulichen Geschehens kann Gegenstand der Baugenehmigung sein. Mit der Baugenehmigung vom 9. Juni 2004 ist dem Kläger eine Nutzungsänderung in dem Haus Eer Straße 000 genehmigt worden. Das bauliche Geschehen, auf das sich die Baugenehmigung bezog, war damit (allein) diese Nutzungsänderung. 2.2.2. Eine Nutzungsänderung (im bauordnungsrechtlichen Sinne, z.B. in §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 BauO NRW) liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, daß sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann. Sie ist zu genehmigen, wenn diese anderen oder weitergehenden Anforderungen erfüllt sind. Ein Antrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung führt demnach nicht dazu, daß die Bauaufsichtsbehörde sämtliche bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Bauwerk oder auch nur an den von der Nutzungsänderung betroffenen Teil des Bauwerks erneut zu überprüfen hätte. Die Prüfung ist vielmehr auf diejenigen Fragen beschränkt, die bei der neuen Nutzung anders beantwortet werden könnten als bei der alten, die also durch die Nutzungsänderung neu aufgeworfen werden. Eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß die Baugenehmigung nur die von dem Vorhaben (neu) aufgeworfenen Fragen regelt, sieht § 87 Abs. 2 BauO NRW und zwar allein für den Fall der wesentlichen Änderung baulicher Anlagen vor. Unter den dort aufgeführten Voraussetzungen kann auch hinsichtlich der nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage verlangt werden, daß diese mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang gebracht werden. Der Fall der Nutzungsänderung wird von § 87 Abs. 2 BauO NRW jedoch gerade nicht erfaßt, vgl. Hahn/Boeddinghaus/Schulte, a.a.O., § 87 Rdnr. 34. 2.2.3. Zu den von der Nutzungsänderung neu aufgeworfenen Fragen zählt diejenige des Brandschutzes nur, wenn die neue Nutzung nach den Brandschutzvorschriften anders zu beurteilen ist als die bisherige. Es genügt demgegenüber nicht, daß die neue Nutzung abstrakt - bei einer vom Gesetz losgelösten Betrachtung - stärkere Vorkehrungen gegen das Ausbrechen eines Brandes ratsam erscheinen läßt. Vielmehr muß sich dem Gesetz entnehmen lassen, daß die unterschiedlichen Nutzungen - bisherige und beantragte - verschiedenen Anforderungen unterliegen. Eine andere Betrachtungsweise etwa in dem Sinne, daß bei dem Übergang von Wohnnutzung zu gewerblicher Tätigkeit stets die Brandschutzanforderungen neu zu überprüfen seien, da bei gewerblicher Betätigung das Brandrisiko tendenziell höher ist, findet im Gesetz keine Stütze und wäre deshalb mit den Anforderungen an die Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren. Es ist auch nicht Aufgabe der Verwaltung, das gesetzgeberische System der Brandschutzanforderungen je nach der Art der Nutzungsänderung noch weiter auszudifferenzieren. Ein solches Bestreben brächte Spannungen hinsichtlich der Gewaltenteilung mit sich. Es würde im übrigen zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen. Der Beklagte selbst stellt sich nicht durchgängig auf einen derartigen Standpunkt. Dies wird schon aus dem früheren Antrag des Klägers auf Nutzungsänderung deutlich, den der Beklagte mit Baugenehmigung vom 21. März 2003 beschieden hat. Er hat diesen Bescheid - anders als denjenigen vom 9. Juni 2004 - nicht zum Anlaß genommen, durch Nebenbestimmung die Einhaltung der Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauO NRW zu verlangen. Dabei war Inhalt der Nutzungsänderung in dem Bescheid vom 21. März 2003 ebenfalls der Übergang von Wohnnutzung zu gewerblicher, in diesem Falle freiberuflicher Nutzung. Bestätigt werden die bisherigen Überlegungen durch § 70 Abs. 1 BauO NRW. Danach müssen lediglich bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt sein. Nicht erforderlich ist dies bei der Nutzungsänderung, da dort nicht die Bewältigung konstruktiver und gestalterischer Probleme im Vordergrund steht, vgl. Hahn/Boeddinghaus/Schulte, a.a.O., § 70 Rdnr. 8. Würde der Gesetzgeber annehmen, daß Anträge auf Nutzungsänderung in vielen Fällen eine erneute Prüfung des von der Nutzungsänderung betroffenen Bauwerks oder Teiles des Bauwerks unter Brandschutzgesichtspunkten auslösen würden, hätte es nahegelegen, auch hier die Mitwirkung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers zu verlangen. 2.2.4. Die Rechtsprechung zu der Frage, ob Nutzungsänderungen eine erneute Prüfung von Abstandflächenvorschriften auslösen, steht dem bisherigen Gedankengang nicht entgegen. Nach dieser Rechtsprechung wird die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandflächenvorschriften dann (und nur dann) neu aufgeworfen, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung hat, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48 Nr. 139; Beschluß vom 8. September 1998 - 7 B 1868/98 -, BRS 60 Nr. 116. Diese auf Abstandrecht bezogene Spruchpraxis ist auf die Frage des Brandschutzes nicht ohne weiteres übertragbar. Sie trägt den Besonderheiten des Abstandsrechts Rechnung, das außer dem Brandschutz vor allem dem Nachbarschutz dient und insoweit mehrere Belange - Luft, Licht, Sozialfrieden - abdeckt. Zudem lassen sich Abstandverstöße regelmäßig nicht durch Veränderungen des betroffenen Bauwerks, sondern allein durch dessen Abbruch beheben, so daß eine flexiblere Handhabung über eine nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ergehende Ordnungsverfügung (§ 87 Abs. 1 BauO NRW; dazu noch unten 3.) ausgeschlossen ist. Im übrigen bestätigt diese Rechtsprechung, daß die Nutzungsänderung mit nachteiligen Auswirkungen auf einen bauordnungsrechtlichen Regelungsbereich - hier: dem Brandschutz - verbunden sein muß, um die Genehmigungsfrage in diesem Regelungsbereich neu aufzuwerfen. 2.2.5. Die von dem Kläger zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung warf die Fragen des Brandschutzes danach nicht neu auf. Die neue Nutzung unterschied sich von der bisher genehmigten oder tatsächlich ausgeübten Nutzung vor allem insofern, als sie eine neue Beurteilung in planungsrechtlicher Hinsicht erforderlich machte. Demgegenüber löste sie keine anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungsrechtlicher Art aus, insbesondere nicht hinsichtlich der den Brandschutz betreffenden Bestimmungen. Eine Änderung des Bauwerks durch bauliche Maßnahmen, die eine Prüfung der technischen Realisierbarkeit oder der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit erforderlich gemacht hätte, war nicht beantragt und ist dementsprechend auch nicht genehmigt worden. Die zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung führte auch nicht zu neuen Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse der Decken nach § 34 Abs. 1 BauO NRW. Diese bestehen, soweit sie sich auf andere Gebäude (Spalte 4) beziehen, unabhängig von der Art der Nutzung. Die Vorschrift verlangt für ein Gebäude, das kein freistehendes Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung und kein Gebäude geringer Höhe ist, für Decken Feuerwiderstandsklasse F 90-AB (Zeile 1). Diese Anforderung bestand unabhängig von dem Antrag des Klägers auf Nutzungsänderung. Insbesondere handelte es sich schon zuvor nicht um ein Gebäude geringer Höhe, da der Fußboden des Dachgeschosses, das Aufenthaltsräume enthielt, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche lag (§ 2 Abs. 3 S. 1 BauO NRW). 2.2.6. Ob dem Beklagten eine Prüfung brandschutzrechtlicher Anforderungen aus dem zusätzlichen Grund verwehrt war, daß die Bestimmungen des Brandschutzes gemäß § 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW nicht zu prüfen waren, bleibt offen. Die Nutzungsänderung war im vereinfachten Verfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 und 5 BauO NRW zu genehmigen. Bei dem Haus des Klägers handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage nach § 68 Abs. 1 S. 3 BauO NRW. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind Fragen des Brandschutzes nur zu prüfen, wenn es sich um Sonderbauten handelt (§ 68 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BauO NRW i.V.m. § 17 BauO NRW). Als Sonderbauten sind insbesondere die in § 68 Abs. 1 S. 3 BauO NRW genannten Bauwerke anzusehen (§ 54 Abs. 3 BauO NRW), zu denen das Haus des Klägers nicht zählt. Allerdings ist diese Aufzählung nicht abschließend. In Betracht kommen auch andere Abweichungen vom „Normalfall". Der „Normalfall" ist insbesondere derjenige eines Wohnhauses geringer oder mittlerer Höhe über rechteckigem Grundriß. Die Abweichung hiervon wird im Regelfall ein dem § 68 Abs. 1 S. 3 BauO NRW entsprechendes Ausmaß aufzuweisen haben. Möglich ist allerdings auch, daß sich die Besonderheit des Gebäudes aus der Zusammenfassung mehrerer Nutzungen ergibt, vgl. Hahn/Boeddinghaus/Schulte, a.a.O., § 54 Rdnrn. 1, 21, 23. Es erscheint nicht ausgeschlossen, unter diesem Gesichtspunkt auch das Haus des Klägers mit den nunmehr genehmigten Nutzungen zu den Sonderbauten zu rechnen. Hiervon geht der Beklagte ausweislich des zu der Baugenehmigung gehörenden Gebührenbescheides offenbar aus. 2.3. Die in der Baugenehmigung vom 9. Juni 2004 enthaltene Nebenbestimmung 4.1 läßt sich schließlich nicht auf § 54 Abs. 1 BauO NRW stützen. Selbst wenn angenommen würde, daß es sich um ein der Bestimmung unterfallendes abweichendes Bauvorhaben handele (oben 2.2.6.), scheitert dies daran, daß der Beklagte sein Ermessen nach dieser Vorschrift nicht ausgeübt hat. Auch die Bezirksregierung E hat im Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005 keine Ermessenserwägungen nach § 54 BauO NRW angestellt. Vielmehr ist sie ausdrücklich davon ausgegangen, daß „die Decke in F 90-AB auszuführen ist", dies also zwingend sei. 3. Klarstellend und ergänzend weist das Gericht darauf hin, daß es dem Beklagten im Ansatz unbenommen bleibt, die Anpassung des Gebäudes an die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauO NRW durch Ordnungsverfügung gemäß § 87 Abs. 1 BauO NRW zu verlangen. Der Beklagte setzt sich zu der erteilten Baugenehmigung nicht in Widerspruch, wenn er anschließend eine derartige Ordnungsverfügung erläßt. Weil die Reichweite der Nutzungsänderungsgenehmigung auf die von der neuen Nutzung aufgeworfenen Fragen beschränkt ist, kommt ihr nicht die Bedeutung zu, die Übereinstimmung des von der geänderten Nutzung betroffenen Bauwerks oder Teiles des Bauwerks mit sämtlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen festzustellen. Ob und in welcher Weise der Beklagte mit einer solchen Ordnungsverfügung einschreitet, steht in seinem pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen der Ermessensausübung mag es eine Rolle spielen können, wenn nach Einschätzung des Beklagten die mit der Nutzungsänderungsgenehmigung zugelassene gewerbliche Büronutzung im 2. Obergeschoß höhere Brandrisiken birgt als die bisher zulässige Wohnnutzung. Allerdings wird der Beklagte auch den Aufwand, den er dem Kläger abverlangt, und die denkmalrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.