Beschluss
11 L 1490/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:1014.11L1490.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der am 28. Juli 2005 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum bauaufsichtlichen Einschreiten des Antragsgegners gegen den Beigeladenen hinsichtlich des Grundstücks L1straße 8 (Gemarkung L, Flur 44, Flurstück 203) hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (Anspruchs auf die begehrte Maßnahme) als auch eines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung) glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Soweit der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung einer Großdiskothek auf dem Grundstück L1straße 8 in 00000 L im Gebäude der sog. L1burg" bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens einzustellen, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn die Fortsetzung der betreffenden Bauarbeiten ist nicht geeignet, die Verwirklichung von nachbarlichen Rechten des Antragstellers zu erschweren, so dass die Einstellung dieser Arbeiten aus Sicherungsgründen auch nicht erforderlich ist. Die vom Antragsteller befürchtete Beeinträchtigung resultiert bei objektiver Bewertung seines Vorbringens nämlich nicht aus dem Vorhandensein des beanstandeten Vorhabens bzw. den darauf gerichteten Bauarbeiten, sondern ausschließlich aus der bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes als Diskothek. Die Rechtsposition des Antragstellers wird durch den Baufortschritt und das Fertigwerden des beanstandeten Vorhabens auch nicht mittelbar rechtlich oder wirtschaftlich derart verschlechtert, dass es zur Sicherung eines Anspruchs auf Untersagung der Nutzung geboten sein könnte, eine den Baufortschritt hemmende Stillegung des Bauvorhabens auszusprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 1984 - 7 B 1083/84 -, NJW 1985, 2351. Da der Antragsteller sich inhaltlich gegen die Nutzung des Grundstücks L1straße 8, konkret gegen die Wiederinbetriebnahme einer Großdiskothek" und der von ihr ausgehenden Emissionen wendet, ist sein Antrag jedoch dahingehend auszulegen, dass er hilfsweise beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, dem Beigeladenen die Wiederaufnahme der Nutzung der auf dem Grundstück L1straße 8 in 00000 L errichteten sog. L1burg" als Großdiskothek bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen. Insoweit hat der Antragsteller jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aus dieser Eingriffsermächtigung kann ein Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur dann ableiten, wenn das betreffende Vorhaben zum einen nachbarschützende Vorschriften des materiellen-öffentlichen Baurechts verletzt und zum anderen eine hohe Intensität der Störung oder Gefährdung eines Rechtsguts des Nachbarn vorliegt, so dass das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 4 C 15.95 -, NVwZ-RR 1997, 271; BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Dezember 1991 - 3 S 2358/91 -, zitiert nach Juris. Nur wenn die Beeinträchtigung eine derartige Intensität erreicht, kann auch eine entsprechende einstweilige Anordnung eines bauaufsichtlichen Eingreifens ergehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 10 B 3207/96 -, NVwZ-RR 1998, 218; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 1992 - 7 B 2686/92 -, NVwZ-RR 1993, 234 (235). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, insbesondere ob das Vorhaben der Beigeladenen genehmigungsbedürftig ist, weil die ihrer Rechtsvorgängerin als Betreiberin der L1burg" erteilte Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 für die Nutzungsänderung und (den) Umbau des Gebäudes zu einem Café/Restaurant/Kultur- und Musikzentrum" den Betrieb einer Diskothek, jedenfalls einer Großdiskothek nicht deckte und ob von diesem Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen des Antagstellers ausgehen, kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls ist ein etwaiges materiellrechtliches Abwehrrecht des Antragstellers gegen das Vorhaben der Beigeladenen verwirkt. Voraussetzung für eine - auch gegenüber ungenehmigten Vorhaben mögliche - - vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - 4 B 50.88 -, BRS 48 Nr. 179 (1988); BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 4 B 135.96 -, BRS 58 Nr. 185 (1996) - Verwirkung ist nach ständiger Rechtsprechung eine Untätigkeit des Nachbarn, die ein Vertrauen des Bauherrn darauf rechtfertigt, der Nachbar werde das ihm eigentlich zustehende Abwehrrecht nicht mehr geltend machen (Vertrauensgrundlage), sowie ein sich hierauf einstellendes Verhalten des Bauherrn (Vertrauenstatbestand). Für das Merkmal der Treuwidrigkeit, das für den Rechtsverlust durch Verwirkung konstitutiv ist, bedarf es also neben dem Zeitablauf einer kausalen Verknüpfung des Verhaltens des Nachbarn einerseits mit demjenigen des Bauherrn andererseits. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 (1184); OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2005 - 10 A 3664/03 -, zitiert nach Juris. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Einwand des Antragstellers, er habe seinen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen die derzeitigen Bauarbeiten im Wege eines Baustopps keinesfalls verwirkt, da er hiergegen unverzüglich vorgegangen sei, greift nicht durch. Denn einen Rechtanspruch auf Einstellung der Bauarbeiten kann der Antragsteller - wie gesehen - im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes aus anderen Gründen gar nicht durchsetzen. Ein etwaiger Anspruch auf Untersagung der Nutzung der L1burg als Diskothek ist dagegen tatsächlich verwirkt. Zwar kann dem Antragsteller selbst eine Untätigkeit bei der Geltendmachung seiner Rechte nicht vorgeworfen werden. Denn er hat insoweit im Mai 2005 und damit zeitnah zum Beginn der Arbeiten zur Wiedereröffnung der L1burg", die nach Presseberichten im April 2005 aufgenommen worden sind, - vgl. Westdeutsche Zeitung vom 16. April 2005 - gegenüber dem Antragsgegner den Erlass einer Beseitigungsverfügung gegen das Vorhaben zur Aufnahme eines Diskothekenbetriebes begehrt, gegen die Ablehnung dieses Antrags mit Bescheid vom 25. Mai 2005 Widerspruch erhoben und inzwischen sogar Untätigkeitsklage erhoben (Az.: 11 K 4507/05). Dass der Antragsteller seinen ersten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 21. bzw. 23. April 2004 - abgelehnt mit Bescheid vom 30. April 2004 - nicht klageweise weiterverfolgt hat, konnte bei der Beigeladenen deshalb nicht den Eindruck erwecken, dass er ein etwaiges Abwehrrecht nicht mehr geltend macht, weil sein diesbezüglicher Widerspruch lediglich angesichts damals noch ungewisser Aufnahme des Diskothekenbetriebes unter Hinweis auf eine fehlende aktuelle Beschwer als unzulässig zurückgewiesen worden war (Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. November 2004). Der Antragsteller muss sich jedoch das Verhalten seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen. Die öffentlich-rechtlichen nachbarlichen Abwehransprüche sind Ausfluss der das Bau- und Bodenrecht regelnden Normen, nach denen sich die Bebaubarkeit von Grundstücken richtet. Sie wirken grundstücksbezogen. Abwehrrechte stehen den Eigentümern nur quasi als Repräsentanten des Grundstücks zu. Da die so zu verstehende Abwehrposition in ihrem Bestand allein auf die grundstücksbedingten Gegebenheiten abstellt und nicht an persönlichen Momenten des Eigentümers orientiert ist, wird sie in ihrem (jeweiligen) Bestand auch nicht durch einen Eigentümerwechsel berührt. Hat ein Voreigentümer bereits eine gewisse Zeit untätig das streitige Vorhaben hingenommen, dann muss sich sein Rechtsnachfolger im Eigentum auch diesen Zeitraum zurechnen lassen, wenn es um die Feststellung des Eintritts der Verwirkung geht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 1997 - 7 A 2552/85 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks; so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 2003 - 8 A 11903/02 -, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1991 - 3 S 2000/91 -, zitiert nach Juris. Durch das Verhalten des Rechtsvorgängers des Antragstellers im Eigentum am Grundstück L1straße 4 (Gemarkung L, Flur 44, Flurstück 202) ist eine entsprechende Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Wie der Antragsgegner dargelegt hat, hat sich der Voreigentümer des Grundstücks - der vom Antragsteller vorgelegten gerichtlichen Benachrichtigung vom 21. März 2003 über die Eigentumsumschreibung zufolge ein Herr C - nicht gegen den Betrieb der L1burg als Diskothek gewandt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Auch den beigezogenen Hausakten des Antragsgegners lässt sich nicht entnehmen, dass der damalige Eigentümer des Grundstücks L1straße 4 gegen den Betrieb der Diskothek Abwehrrechte geltend gemacht hat. Konkret aktenkundig geworden sind bei der Bauaufsichtsbehörde lediglich einzelne Beschwerden anderer Nachbarn der L1burg, wie etwa eines Herrn H (Qstraße 55) im Oktober 1987 sowie des Eigentümers und der Mieter des Hauses L1traße 2 aus dem Frühjahr 1989. Darüber hinaus hat das Ordnungsamt im Oktober 1989 allgemein über laufende Beschwerden über Unzuträglichkeiten" seit Eröffnung der L1burg im Dezember 1987" berichtet und darauf hingewiesen, dass Anwohner (...) Beschwerde u.a. über Lärmbelästigungen (führen)". Zum einen konnten solche Beschwerden anderer Nachbarn jedoch wegen der gebotenen grundstücksbezogenen Betrachtung dem Rechtsvorgänger des Antragstellers nicht rechtserhaltend zugute kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 (1184), das lediglich die Berücksichtigung des Tätigwerdens anderer im Haus des Berechtigten wohnender Personen offengelassen hat. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die damaligen Beschwerdeführer über einzelne Eingaben bei der Stadtverwaltung und anderen öffentlichen Stellen hinaus ihre Rechte mit Nachdruck geltend gemacht haben. Grundsätzlich ist zwar die Art und Weise, in der das materielle Recht geltend gemacht wird, für die Frage seiner Wahrung unerheblich. So kann gegebenenfalls bereits eine mündliche Beschwerde zur Rechtswahrung genügen. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass der Berechtigte es mit Protesten gegenüber Behörden und anderen öffentlichen Stellen bewenden lassen darf. Dies hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 (1184). Im vorliegenden Fall durften es die Anwohner nicht mit Beschwerden und Protestbriefen gegenüber der Stadt bewenden lassen, um eine Verwirkung ihrer Abwehrrechte zu verhindern. Angesichts der Höhe der typischerweise mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Großdiskothek verbundenen Investitionen und Aufwendungen war von ihnen aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu erwarten, dass sie nach Erfolglosigkeit der formlosen Beschwerden gegenüber der Stadtverwaltung und einigen Monaten des Abwartens auf etwaige Verbesserungen entweder dort förmliche Rechtsbehelfe einlegen und konsequent verfolgen oder aber ihre Rechte unmittelbar gegenüber der Betreiberin der Diskothek geltend machen. Obwohl die genannten Eingaben der Anwohner allesamt vom Antragsgegner zurückgewiesen worden sind - so etwa gegenüber Herr H mit Schreiben vom 10. Dezember 1987 und dem Eigentümer des Grundstücks L1straße 2 mit Schreiben vom 8. Mai 1989 - ist dies jedoch über Jahre hinweg - soweit ersichtlich - nicht geschehen. Deswegen durfte die damalige Betreiberin darauf vertrauen, dass die Anwohner etwaige nachbarliche Abwehrrechte nicht mehr geltend machen. Von dieser Vertrauensgrundlage ausgehend ist auch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Sowohl die damalige Betreiberin der Diskothek als auch darauf aufbauend die Beigeladene haben erkennbar darauf vertraut, dass entsprechende Abwehrrechte gegen die Nutzung der L1burg als Diskothek als solches nicht mehr ausgeübt werden, und sich in ihrem Verhalten darauf eingestellt. Eine solche kausale Verknüpfung zwischen unterlassener Geltendmachung von Nachbarrechten und Dispositionen des Verpflichteten dürfte sich zwar noch nicht für den Umbau und die Wiedereröffnung der L1burg im Jahre 1987 feststellen lassen. Denn die entsprechenden Investitionen hat die T Gaststätten GmbH unternommen, bevor das Vorhaben überhaupt von der Öffentlichkeit konkret wahrgenommen worden ist. So hat ihr Geschäftsleiter das Grundstück erworben und die erforderlichen Umbaumaßnahmen mit entsprechenden Ausnahmegenehmigungen vom 2. Juli und 4. Dezember 1987 durchgeführt, bevor überhaupt am 9. Dezember 1987 die Baugenehmigung erteilt worden ist, um bereits eine Woche später den Betrieb zu eröffnen. Aber auch im weiteren Verlauf hat die damalige Betreiberin erhebliche Investitionen getätigt, um sich im Wettbewerb mit anderen Vergnügungsstätten behaupten zu können. Dies belegen etwa die eingeholten weiteren baurechtlichen Genehmigungen - so die Nachtrags-Baugenehmigung vom 23. November 1992 (Umbau und Nutzungsänderung des Kellergeschosses und der Terrasse im 1. Obergeschoss) und der Baugenehmigung zur Umgestaltung des Haupteingangs der L1burg" vom 25. November 1993 -, die innerhalb weniger Monate auch umgesetzt wurden. Vgl. Protokolle zur jeweiligen Fertigstellungsbesichtigung vom 12. März 1993 und 28. Dezember 1994. Nach Angaben des damaligen Geschäftsleiters der T Gaststätten GmbH in der Betriebsbeschreibung zur erstgenannten Maßnahme vom 14. November 1991 sind nach 1987 bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt bereits mehr als 6 Millionen DM in Änderungsarbeiten investiert worden. Es ist bei wirtschaftlicher Betrachtung auszuschließen, dass Kapital in solcher Höhe im Betrieb der L1burg gebunden worden wäre, wenn sich die Betreiberin hierzu nicht aufgrund des Vertrauens in den Bestand und damit letztlich auch darauf veranlasst gesehen hat, dass die Anwohner zwar ihrem Unmut gegen den Betrieb gelegentlich Ausdruck verleihen, aber Abwehrrechte nicht geltend machen. Erkennbar auf den Bestand der erteilten Genehmigungen und das Ausbleiben der Geltendmachung von Abwehrrechten gegen den Diskothekenbetrieb in seiner tatsächlich von 1987 bis Ende 2000 ausgeübten Form vertraut hat später auch die Beigeladene. Dies wird daran deutlich, dass sie durch einen ihrer Geschäftsführer, Herrn I2, im März 2004 in die Bauakte Einsicht genommen und nach Bedenken gegen die Wiederinbetriebnahme der Versammlungsstätte erkundigt hat. Danach hat sie ihr Vertrauen dadurch betätigt, dass sie das Objekt im Rahmen der Zwangsversteigerung für 500.000,- Euro erworben und Renovierungsmaßnahmen in Höhe von ca. 2 Millionen Euro eingeleitet hat. Die Beigeladene hat damit erkennbar auf das bereits auf Seiten der früheren Betreiberin der Königsburg begründete Vertrauen aufgebaut. Der Annahme einer Verwirkung steht auch nicht entgegen, dass die L1burg bis zum Erwerb durch die Beigeladene Ende März 2004 über drei Jahre und bis zum Beginn der Bauarbeiten zur Wiederinbetriebnahme im 1. Halbjahr 2005 über vier Jahre nicht als Diskothek genutzt worden ist. Denn war die Verwirkung nach obigen Ausführungen bereits während der früheren Betriebszeit bis Silvester 2000/01 eingetreten, so führte dies zum Erlöschen des Abwehrrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 4 B 228.96 -, zitiert nach Juris. Bloßer Zeitablauf und zwischenzeitliche Nichtnutzung vermögen das eingetretene Erlöschen nicht rückgängig zu machen. Zwar kann das Abwehrrecht neu entstehen, soweit sich die vom betreffenden Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen gegenüber dem ursprünglichen Betrieb verschärfen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. September 2004 - 8 A 10664/04 -, NVwZ-RR 2005, 525 (526). Eine solche Verschärfung ist hier indes nicht zu besorgen, da die Beigeladene ausdrücklich erklärt hat, die L1burg wieder in genau dem Umfang zu eröffnen, in dem sie von 1987 bis (Neujahr) 2001 betrieben worden ist. Darüber hinaus könnte ein verwirktes Abwehrrecht auch wieder neu begründet werden, wenn das Gebäude aufgrund der jahrelangen Nichtnutzung im Kern beschädigt und verfallen ist oder aber seinen Charakter als Diskothek verloren hat. Unter diesen Umständen könnte sich eine Wiederinbetriebnahme als gänzlich neues Vorhaben darstellen. So stellt sich die Situation im Fall der L1burg jedoch nicht dar. Grundlegende Schäden an der Bausubstanz sind bis zur Aufnahme der Arbeiten zur Wiederinbetriebnahme im 1. Halbjahr 2005 nicht aufgetreten. Nach den Feststellungen im Verkehrswertgutachten des Dipl. Ing. O vom 21. März 2002, das im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens eingeholt worden ist, hinterließ das Objekt lediglich nachhaltig den Eindruck eines aufgelaufenen Reparatur- und Instandhaltungsstaus, zu dessen Abdeckung eine Wertminderung von 25% angenommen worden ist. Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass die Substanz des Gebäudes im Kern erhalten geblieben war. Hierfür spricht auch die gutachterliche Beschreibung des optischen Gesamtzustandes als normal". Dementsprechend wurde im genannten Gutachten auch bei einem heutigen Herstellungswert von 3.852.800,- Euro noch ein Gebäudeherstellungswert zum Zeitwert (ohne besonders zu veranschlagende Bauteile, Nebenanlagen und Zubehör) in Höhe von 1.595.923,- Euro ermittelt. Dem erwähnten Reparatur- und Instandhaltungsstau trägt die Beigeladene derzeit Rechnung, indem sie nach eigenen Angaben das Dach, die Wasser- und Versorgungsleitungen sowie die Türen und Fenster des Gebäudes erneuert. Vgl. Westdeutsche Zeitung vom 16. April 2005. Daran wird deutlich, dass die Gebäudesubstanz nach der jahrelangen Nichtnutzung zwar beeinträchtigt war, der Bestand des Gebäudes dadurch aber nicht in Frage gestellt wurde. Auch hatte das Gebäude nicht den Charakter einer Diskothek verloren. Nicht nur der Antragsgegner kam bei seiner Ortsbesichtigung am 24. Mai 2005 zum Ergebnis, dass sich das gesamte Gebäude augenscheinlich noch im damaligen Zustand befindet, in dem es unstreitig als Großdiskothek betrieben worden ist. Auch im erwähnten Verkehrsgutachten ist ohne weiteres davon ausgegangen worden, dass es sich bei der L1burg um eine Diskothek handelt, eine Diskothekeneinrichtung festgestellt worden und mehrfach ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Wiederinbetriebnahme als Diskothek hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Annahme aus, das Abwehrrecht könnte dadurch neu entstanden sein, dass sich die Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 in Gestalt der Nachtrags-Baugenehmigungen vom 23. November 1992 und 1. Juli 1993, auf die die vormalige Betreiberin der L1burg vertraut und auf die sie den Betrieb der Großdiskothek gestützt hat, durch die mehrjährige Nutzungsunterbrechung auf andere Weise erledigt hat und damit unwirksam geworden ist (vgl. § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen), so dass es für die Wiederaufnahme des Betriebes zwingend einer neuen Baugenehmigung bedürfte. Denn die betreffende Baugenehmigung hat sich durch die mehrjährige Unterbrechung der Nutzung der Königsburg als Diskothek nicht erledigt. Der Einwand des Antragstellers, der Bestandsschutz sei durch eine endgültige Nutzungsaufgabe erloschen, die zum einen ausdrücklich von der damaligen Betreiberin erklärt worden sei und sich zum anderen unter Berücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zeitmodells aus der mehrjährigen Nichtnutzung ergebe, greift nicht durch. Dieses Zeitmodell, das das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales der alsbaldigen Neuerrichtung eines (...) zerstörten (...) Gebäudes" im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuches entwickelt und auch bei der Frage der Auswirkung einer Nutzungsunterbrechung auf den Bestandsschutz als Orientierungshilfe herangezogen hat, - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 (240) - ist auf den hier interessierenden Fall der bloßen Nichtnutzung eines - nicht zerstörten - Gebäudes nicht übertragbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1997 - 7 A 5179/95 -, BRS 59 Nr. 149 (1997). Dass dies - wie vom Antragsteller vorgetragen - nur für ein Wohngebäude gilt, wie es Gegenstand des vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen entschiedenen Rechtsstreits war, und nicht auch für gewerbliche Objekte, ist nicht ersichtlich. Denn die Gründe für die mangelnde Übertragbarkeit gelten hier wie dort. Auch bei gewerblich genutzten Gebäuden zieht die Verkehrsauffassung aus einer jahrelangen Nichtnutzung noch nicht regelmäßig den Schluss, die konkrete gewerbliche Nutzung sei damit endgültig aufgegeben. Auch insoweit kann die Nichtnutzung vielfältige Ursachen haben - etwa bestimmte Marktsituationen, finanztechnische Gegebenheiten oder auch persönliche Umstände. Dies gilt für gewerbliche Großobjekte sogar in einem noch viel stärkeren Maße als für Wohngebäude. Denn hier ist der finanzielle Aufwand zur Unterhaltung und zum Betrieb weitaus höher und der Markt der Investoren gleichzeitig weitaus kleiner. Dass - wie der Antragsteller andeutet - die endgültige Nutzungsaufgabe bei einem Wohngebäude für einen Außenstehenden typischerweise nicht klar erkennbar ist, wohl aber bei einer hier fraglichen Großdiskothek, trifft daher nicht zu. Hier wie dort besteht in der Praxis eine Vielfalt möglicher, nach außen nicht erkennbarer Gründe für ein auch längerfristiges Nichtnutzen, angesichts derer das bloße Leerstehen des Gebäudes als solches nicht regelmäßig bereits nach zwei (oder auch mehr) Jahren schon als endgültige Nutzungsaufgabe gewertet werden kann. Eine bloße Nichtnutzung kann sich allerdings äußerlich erkennbar dahin dokumentieren, dass eine künftige Weiternutzung offensichtlich aufgegeben worden ist. Letzteres wird dann anzunehmen sein, wenn das Gebäude selbst in einer Weise dem Verfall preisgegeben wird, der auch nach außen hin verdeutlicht, dass eine (jederzeitige) Wiederaufnahme der nur unterbrochenen Nutzung vom Berechtigten offensichtlich nicht mehr gewollt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1997 - 7 A 5179/95 -, BRS 59 Nr. 149 (1997). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die L1burg auch als Diskothek jedoch offensichtlich nicht dem Verfall preisgegeben worden. Auch hat die frühere Betreiberin nicht abschließend in der Öffentlichkeit erklärt, dass sie die Nutzung der L1burg als Diskothek aufgibt. Wie sich den vorgelegten Presseberichten entnehmen lässt, wollte der damalige Geschäftsleiter der T Gaststätten GmbH die Diskothek im Jahre 1998 zunächst lediglich verkaufen. Vgl. Westdeutsche Zeitung vom 13. März 2004. Anfang 1999 beabsichtigte der Geschäftsleiter dann, die Großdiskothek zum Jahresende aufzugeben, die Königsburg abzureißen und einen Neubau - entweder eine Ladenpassage oder ein Gebäude teils mit gewerblicher und teils mit Wohnnutzung - zu errichten. Vgl. Westdeutsche Zeitung vom 29. Januar 1999; Rheinische Post vom 29. Januar 1999. Diese Pläne sind jedoch nicht ansatzweise umgesetzt worden. Die Diskothek ist vielmehr ohne Einschränkung knapp zwei Jahre lang weiter betrieben worden. Im Sommer 1999 starb der Geschäftsleiter der T Gaststätten GmbH. Vgl. Westdeutsche Zeitung vom 13. März 2004. Ende 1999 erklärte der Marketing-Manager" der L1burg in der Lokalpresse, dass die Pläne zur Errichtung eines Einkaufszentrums längst vom Tisch seien, die L1burg bestehen bleibe, die technischen Anlagen zur Zeit auf den neuesten Stand der Technik gebracht würden und in der Zukunft zahlreiche neue Veranstaltungen geplant seien. Vgl. Stadt-Spiegel vom 15. Dezember 1999. Auch in der Folgezeit ist eine endgültige Nutzungsaufgabe weder von verantwortlicher Seite erklärt worden noch sonst ersichtlich. Der Diskothekenbetrieb wurde - wie das anschließende Zwangsverwaltungs- und -versteigerungsverfahren deutlich macht - offensichtlich allein wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht fortgeführt. Wie die oben erwähnten Feststellungen im Verkehrswertgutachten erkennen lassen, ist auch im Zwangsverwaltungs- und -versteigerungsverfahren davon ausgegangen worden, dass die L1burg weiter als Diskothek genutzt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 BauR 2003, S. 1883. erfolgt. Dabei hat das Gericht von einer regelmäßig im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten Halbierung des Streitwertes (vgl. Ziffer 12 Buchstabe a des genannten Streitwertkatalogs) angesichts des Umfangs der vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen abgesehen.