Urteil
4 K 921/00
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Genehmigungsanspruch nach dem Abgrabungsgesetz scheitert, wenn Teile des beantragten Gesamtvorhabens die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AbgrG NRW nicht erfüllen.
• Eine ordnungsbehördliche Naturschutzverordnung nach § 42a LG NRW ist subsidiär und unwirksam, wenn ein wirksamer Landschaftsplan besteht oder die falsche Rechtsform bzw. Behörde gewählt wurde.
• Planungsabsichten der Bauleitplanung sind als Belang zu beachten, wenn sie hinreichend konkretisiert und verfestigt sind; dies kann selbst bei zeitweiliger Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Fall sein.
• Eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Nutzung mit überwiegenden Belangen der Bauleitplanung und dem Wohl der Allgemeinheit unvereinbar ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Abgrabungs- und Verfüllungsgenehmigung bei planungsrechtlichen Belangen • Ein Genehmigungsanspruch nach dem Abgrabungsgesetz scheitert, wenn Teile des beantragten Gesamtvorhabens die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AbgrG NRW nicht erfüllen. • Eine ordnungsbehördliche Naturschutzverordnung nach § 42a LG NRW ist subsidiär und unwirksam, wenn ein wirksamer Landschaftsplan besteht oder die falsche Rechtsform bzw. Behörde gewählt wurde. • Planungsabsichten der Bauleitplanung sind als Belang zu beachten, wenn sie hinreichend konkretisiert und verfestigt sind; dies kann selbst bei zeitweiliger Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Fall sein. • Eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Nutzung mit überwiegenden Belangen der Bauleitplanung und dem Wohl der Allgemeinheit unvereinbar ist. Die Klägerin betrieb bis Ende 1999 eine Sandgrube und beantragte 1998/2003 die Genehmigung zur Abgrabung und anschließenden Herrichtung durch teilweise Verfüllung sowie eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG. Die zuständigen Behörden verlängerten zuvor Fristen, versiegelten später das Gelände und lehnten die Anträge 2003/2005 ab. Zwischenzeitlich war ein Bebauungsplan in Aufstellung, der eine Trasse für eine neue Landstraße durch Teile der Grube vorsieht; das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Plan unwirksam, setzte aber ein ergänzendes Verfahren in Gang. Die Bezirksregierung erließ zudem 2004 eine Verordnung, das Gebiet als Naturschutzgebiet festzusetzen. Die Klägerin klagte auf positive Entscheidung der Behörden und Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis. • Die Klage ist unbegründet; die Ablehnungsbescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). • Anspruch auf Abgrabungsgenehmigung: Das beantragte Vorhaben ist als Einheit zu beurteilen; die geplante Herrichtung durch (teilweise) Verfüllung scheitert, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AbgrG NRW nicht erfüllt sind und ggf. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beachten wären. • Naturschutzverordnung: Die ordnungsbehördliche Festsetzung ist unwirksam, weil sie auf der falschen Rechtsgrundlage (§ 42a LG NRW) beruht und die Zuständigkeit sowie der Landschaftsplan als vorrangige Regelungsform nicht beachtet wurden; ein wirksamer Landschaftsplan schließt die Verordnung aus. • Beachtung der Bauleitplanung: Trotz der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sind dessen Planungsabsichten als konkretisiert und verfestigt zu berücksichtigen. Das zugrunde liegende Konzept (Offenhaltung der Grube, Trassenführung der Landstraße) ist tragfähig und beeinträchtigt die von der Klägerin geplante großflächige Verfüllung. • Abwägung und Ausgleich: Normenkontrollrechtliche Entscheidungen von OVG NRW und BVerwG lassen das Konzept als mit dem Schutzgüterabgleich vereinbar erscheinen; verbleibende fachliche Fragen rechtfertigen nicht die Genehmigung der Klägerin. • Herrichtungspflicht: Die Pflicht zur Herrichtung nach § 2 Abs.1 AbgrG NRW begrenzt ein Recht zur Verfüllung; Zweckänderungen durch Bauleitplanung können die Herrichtungspflicht entfallen lassen. • Wasserrechtliche Erlaubnis: Selbst bei bestehendem Bescheidungsinteresse ist die Erlaubnis nach § 7 WHG zu versagen, weil die beabsichtigte Nutzung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt (§ 6 Abs.1 WHG) und den bauleitplanerischen Vorstellungen widerspricht. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Abgrabungs- und Herrichtungsgenehmigung nach dem AbgrG NRW noch auf die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG. Die ordnungsbehördliche Naturschutzverordnung ist unwirksam, ändert jedoch nichts an der Berücksichtigung der konkretisierten Bauleitplanung, die einer großflächigen Teilverfüllung entgegensteht. Technische Einwände der Klägerin konnten die Tragfähigkeit des Planungs- und Ausgleichskonzepts nicht substantiiert erschüttern. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.