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Urteil

5 K 3442/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1020.5K3442.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer des Grundstückes I 28 in X. 3 Die Stadt X erhebt für die Benutzung ihrer Abwasseranlagen getrennte Schmutz- und Niederschlagswassergebühren nach Maßgabe ihrer Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse in der Stadt X vom 18. Dezember 2002 in den für die betroffenen Jahre geltenden Fassungen (EGS). 4 Für die Jahre 2003 und 2004 zog der Beklagte die Kläger zu Grundbesitzabgaben heran. Dabei hatte er die Kläger in den bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 31. Januar 2003 und 30. Januar 2004 u.a. zu Abwasserbeseitigungsgebühren - Schmutzwasser -veranlagt, ohne aber zugleich Niederschlagswassergebühren festzusetzen. 5 Erst mit Bescheid vom 1. Oktober 2004 zog der Beklagte die Kläger wegen ihres Grundstückes für die Jahre 2003 und 2004 nachträglich auch zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von zunächst insgesamt 505,64 Euro heran. Bemessungsgrundlage war jeweils eine bebaute Fläche von 83 qm bzw. eine befestigte Fläche von 73 qm. Diese Flächen hatte der Beklagte auf der Grundlage katastermäßiger Einmessungen als gebührenwirksam geschätzt, nachdem die Kläger ihm einen Flächenerfassungsbogen nicht zurückgesandt hatten, auf dem die angeschlossenen bebauten bzw. versiegelten Flächen angegeben werden sollten, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. 6 Gegen den Nacherhebungsbescheid vom 1. Oktober 2004 legten die Kläger durch Schreiben vom 5. Oktober 2004 mit der Begründung Widerspruch ein, die Grundbesitzabgabenbescheide für die Jahre 2003 und 2004 seien bestandskräftig geworden. Änderungen seien nur nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) zulässig. Ferner gaben die Kläger nun auf einem Flächenerfassungsbogen an, ein Teil der Dachflächen im Umfang von 33 qm und eine versiegelte Fläche von 17 qm entwässere nicht in den Kanal, sondern in den Garten bzw. in Regenwassertonnen. 7 Mit Bescheid vom 4. Februar 2005 reduzierte der Beklagte daraufhin im Hinblick auf die Flächenerklärung der Kläger u.a. die Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2003 und 2004. Er setzte die Niederschlagswassergebühren unter Berücksichtigung einer überbauten Fläche von jetzt 50 qm statt wie bisher 83 qm und einer versiegelten Fläche von jetzt 56 qm statt wie bisher 73 qm auf einen verminderten Betrag von insgesamt 343,58 Euro für die beiden hier in Rede stehenden Jahre fest. 8 Mit Schreiben vom 13. Februar 2005, beim Beklagten eingegangen am 15. April 2005, erhoben die Kläger auch gegen diesen Bescheid insoweit Widerspruch, als es darin um die Nacherhebung von Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2003 und 2004 geht. Sie führten aus, die Abgabenordnung lasse auch unter Berücksichtigung der Regelungen des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) eine Änderung der bestandskräftigen einheitlichen Bescheide, durch die die Grundbesitzabgaben zu Beginn der Jahre 2003 und 2004 insgesamt festgesetzt worden seien, nicht zu. Es habe sich dabei insoweit um begünstigende Verwaltungsakte gehandelt, als sie darauf vertrauen durften, dass der Beklagte einen Anspruch allein auf den damals festgesetzten Betrag von Grundbesitzabgaben gehabt habe. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme dieser Bescheide lägen nicht vor. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2005 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2004 als unbegründet zurück. Er führte im Wesentlichen aus, dass er keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, aus dem die Kläger hätten schließen dürfen, dass er durch die Festsetzung der Grundbesitzabgaben zu Beginn der Jahre 2003 und 2004 ohne Erwähnung der Niederschlagswassergebühren auf deren Erhebung habe verzichten wollen. 10 Zur Begründung der am 3. August 2005 erhobenen Klage wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. 11 Die Kläger beantragen sinngemäß, 12 den Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2004 in der Fassung des Bescheides vom 4. Februar 2005 - soweit darin weiterhin Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2003 und 2004 erhoben werden - und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2005 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide entgegen. 16 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2003 und 2004 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 1 - 3, 6 und 9 - 12 der Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse in der Stadt X vom 18. Dezember 2002 (für das Jahr 2003) und in der Fassung der 1. Änderung vom 18. Dezember 2003 (für das Jahr 2004) (EGS). 22 Danach ist der Gebührenanspruch für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2003 und 2004 in der Höhe entstanden, in der die Niederschlagswassergebühren durch Bescheid vom 4. Februar 2005 ermäßigt festgesetzt worden sind. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, die der Heranziehung zugrunde liegen, oder gegen die individuelle Heranziehung der Kläger zu den Gebühren dem Grunde und der Höhe nach sind weder geltend gemacht noch - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - ersichtlich. 23 Zwischen den Beteiligten allein streitig ist die Frage, ob der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Kläger nachträglich zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren für die streitgegenständlichen Zeiträume heranziehen durfte, nachdem er es versäumt hatte, auch diesen Gebührenanspruch zugleich mit anderen Grundbesitzabgaben geltend zu machen, die er zu Beginn der jeweiligen Kalenderjahre für das Grundstück gegenüber den Klägern durch bestandskräftig gewordene Bescheide festgesetzt hatte. 24 Die Nachveranlagung zu den Niederschlagswassergebühren begegnet als solche - entgegen der Auffassung der Kläger - aber ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Bestandskraft eines vorangegangenen Abgabenbescheides, durch den eine tatsächlich entstandene Gebührenschuld noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft worden ist, steht dem Erlass eines weiteren Bescheides nicht entgegen, durch den die noch ausstehende Gebührenforderung nacherhoben wird. Ein Abgabenbescheid, der die Abgabe zu niedrig festsetzt, enthält grundsätzlich nicht die Erklärung der Behörde, die Abgabe nicht mehr in voller Höhe erheben zu wollen. Es besteht nämlich kein verständiger Grund für die Annahme, in Fällen der hier in Rede stehenden Art wolle die Behörde ihre ursprünglich nicht ausgeschöpften Rechte nicht wahrnehmen. Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung lässt sich einer ursprünglich unvollständigen Erhebung ein unausgesprochener Wille, darüber hinausgehende, aber entstandene Abgabenforderungen nicht mehr geltend machen zu wollen, nicht entnehmen. Mithin ist der gebührenwirksame Sachverhalt durch die nur teilweise Festsetzung des tatsächlich entstandenen Anspruchs durch den Beklagten in den früheren - die hier in Rede stehenden Zeiträume erfassenden - bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden nicht abschließend geregelt worden. Der bestandskräftige vorangegangene Abgabenbescheid stellt sich daher auch nicht als begünstigender Verwaltungsakt dar mit der Folge, dass die Nacherhebung nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakten bestehenden - ein Vertrauensinteresse berücksichtigenden - Einschränkungen nach §§ 130 und 131 AO unterliegt. Die für das Steuerrecht nach § 172 ff. AO vorgesehenen Einschränkungen bei der Änderung bestandskräftiger Verwaltungsakte gelten für das Kommunalabgabenrecht nicht. Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG auf diese Bestimmungen - bewusst - nicht verwiesen, so dass sie auf die Festsetzung von Kommunalabgaben mit der Folge nicht anzuwenden sind, dass bestandskräftige Abgabenbescheide auch dann geändert werden können, wenn sie - wie hier - weder nur vorläufig ergangen noch unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt sind. Mit der Nacherhebung schöpft der Abgabengläubiger also nur aus, was ihm von Rechts wegen zusteht, ohne dass dem verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstünden. 25 Vgl. ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen; so schon OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 f.; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 5. Auflage, 2002, Rdnr. 457, m.w.N., aus der Rechtsprechung. 26 Der Gebührenanspruch ist zudem weder verjährt (a.) noch verwirkt (b.). 27 a. Die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2003 und 2004 war auch nicht deshalb dem Grunde nach ausgeschlossen, weil die Gebührenansprüche des Beklagten für diese Veranlagungszeiträume gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 47 AO durch Verjährung erloschen gewesen wären. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - erst dann - nicht mehr zulässig, wenn die zur (Festsetzungs-) Verjährung führende Festsetzungsfrist abgelaufen ist; diese Frist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Fristberechnung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i. V. m. § 108 AO und §§ 187 ff. BGB, so dass die Frist mit Ablauf des vierten Jahres nach dem Jahr der Entstehung des Anspruchs endet. Daher war noch nicht einmal die Festsetzungsfrist für die das Jahr 2003 betreffenden Gebührenansprüche verstrichen, als der Beklagte den Nachveranlagungsbescheid vom 1. Oktober 2004 erließ. 28 Da der Gebührengläubiger mit dem Entgelt für seine Entwässerungsleistung nur das fordert, was ihm von Rechts wegen zusteht, ist für das Entstehen und Verjähren der Gebührenschuld die Frage ohne Belang, aus welchen Gründen der Beklagte nicht auch die Niederschlagswassergebühren zeitnah mit ihrer Entstehung in voller Höhe erhoben hat. 29 b. Der Beklagte hat die nachveranlagten Gebühren auch nicht etwa deshalb verwirkt, weil er die erhöhten Gebühren teilweise erst nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums geltend gemacht hat. 30 Die Verwirkung einer Forderung etwa mit der Begründung, sie sei erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden, scheidet aus. Abgesehen vom Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund deren der Abgabenschuldner annehmen durfte und angenommen hat, der Abgabengläubiger werde seine Forderung nicht mehr geltend machen. Nur dann könnte das Geltendmachen der Forderung als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Derartige besondere Umstände liegen aber hier nicht vor. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem Gebührengläubiger nicht, die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Verjährungs- und Festsetzungsfrist bis zu ihrem Ablauf wahrzunehmen. Wie bereits dargelegt, durften die Kläger auch aus dem Umstand, dass sie in den ursprünglichen Grundbesitzabgabenbescheiden nicht zu Niederschlagswassergebühren herangezogen worden waren, nicht schließen, der Beklagte werde sie für die von diesen Bescheiden betroffenen Zeiträume nicht mehr zu Niederschlagswassergebühren heranziehen. Dies gilt um so mehr, als ihnen schon aufgrund des ihnen im Jahre 2002 übersandten - von ihnen trotz Erinnerung allerdings nicht zurückgesandten -Selbsterklärungsbogens (= Flächenerfassungsbogen) bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorhergehenden, die streitigen Veranlagungszeiträume betreffenden Grundabgabenbescheide klar sein musste, dass dem Beklagten auch für die Ableitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation noch weitere Gebührenansprüche ihnen gegenüber zustehen dürften. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). 33