Urteil
14 K 3358/05.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1024.14K3358.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 (O) und am 00.00.0000 (O1) in S geborenen Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Die Asylverfahren ihrer Eltern sind abgeschlossen. Für die Mutter der Kläger wurde mit Abänderungsbescheid des Bundesamtes vom 25.10.2004 unter Abänderung des Bescheides vom 26.11.2003 festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a. F. hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. Sie besitzt inzwischen einen Aufenthaltstitel. Die Klage des Vaters, O2, wurde mit Urteil vom 10.02.2004 - 14 K 8643/03.A - als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kläger besitzen derzeit keinen Aufenthaltstitel. Ihr Vater ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. 3 Mit Schreiben vom 15.06.2005 teilte der Oberbürgermeister der Stadt S dem Bundesamt die Geburt beider Kläger zum Zwecke der Durchführung von Asylverfahren mit. Daraufhin hörte das Bundesamt beide Kläger an und wies u. a. auf die Regelung des § 14 a Abs. 3 AsylVfG hin. Mit Schreiben vom 04.07.2005 wies die Prozessbevollmächtigte der Kläger das Bundesamt darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 14 a AsylVfG nicht vorlägen, weil eine Rückwirkung der neuen Vorschriften auf die vor dem 01.01.2005 geborenen Kläger nicht in Betracht komme. Vorsorglich teilte sie mit, dass zum jetzigen Zeitpunkt auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet werde. Mit Bescheiden vom 07.07.2005 (O) und vom 12.07.2005 (O1) stellte das Bundesamt die Asylverfahren wegen des Verzichtes ein und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. Außerdem forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe der Bescheide zu verlassen und drohte die Abschiebung an. 4 Die Kläger haben am 27.07.2005 Klage erhoben und gleichzeitig Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Nachdem die Kläger zunächst die Anträge angekündigt hatten, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu verurteilen, festzustellen, dass die Kläger gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK nicht nach Serbien und Montenegro abgeschoben werden dürfen, beantragen die Kläger nunmehr, 5 die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.07.2005 und 12.07.2005 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Kläger hingewiesen worden sind. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die Klage ist in der geänderten Fassung zulässig, weil die Voraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen und die Einführung des neuen Klagegrundes jedenfalls sachdienlich ist. 11 Die Klage ist unbegründet. 12 Die Bescheide vom 07.07.2005 und 12.07.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 13 Die Entscheidung in Ziffer 1 der Bescheide vom 07.07.2005 und 12.07.2005 findet ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 AsylVfG. 14 Danach stellt das Bundesamt bei einem Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Obwohl die Kläger ausweislich der Verwaltungsvorgänge einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG zu keiner Zeit gestellt haben, greift vorliegend zu ihren Lasten die Fiktionswirkung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG ein. 15 Danach gilt mit Anzeige des Vertreters des Kindes oder der Ausländerbehörde der Asylantrag für das Kind als gestellt. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. 16 Nach § 14 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylVfG ist dem Bundesamt anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers nach dessen Antragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, sofern ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. 17 Nach Art. 3 Nr. 10, 15 Abs. 3 Hs. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBL I S. 1950) ist § 14 a AsylVfG seit dem 01.01.2005 geltendes Recht. Seine Voraussetzungen liegen auch vor. Die Kläger sind in den Jahren 2000 und 2001 geboren worden. Die Mutter besitzt eine Aufenthaltsgestattung, der Vater besitzt eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die Kläger haben auch auf die Durchführung von Asylverfahren verzichtet. 18 Nach vielfach vertretener Auffassung 19 vgl. VG Göttingen; Beschluss vom 17.03.2005 - 3 B 272/05 -; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13.07.2005 und 26.07.2005 - 15 L 1308/05.A und 15 L 1422/05.A - sowie Urteil vom 20.09.2005 - 15 K 2993/05.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2005 - 24 L 1241/05.A -; OVG NW, Beschluss vom 13.06.2005 - 18 B 901/05 - 20 ist die Vorschrift allerdings nicht auf solche Kinder anwendbar, die vor Inkrafttreten der Norm am 01.01.2005 geboren wurden. Danach soll § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG wegen seines zukunftsgewandten, im Präsens formulierten Tatbestandes nicht auf sogenannte Altfälle", also auf vor dem 01.01.2005 geborene Kinder anwendbar sein. 21 Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 01.01.2005 ist für die Auslegung des § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ohne Belang. Die zitierte Auffassung vermengt in unzulässiger Weise Fragen der tatbestandlichen Reichweite des § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG mit solchen einer möglicherweise verfassungsrechtlich bedenklichen Rückbezüglichkeit der Norm auf Vorgänge, die vor dem 01.01.2005 stattgefunden haben. 22 Die Fassung des § 14 a Abs. 2 Satz 1 ist eindeutig. Sie bezieht sich ohne jeden Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.01.2005 eindeutig auf alle Kinder, die nach der Antragstellung der Eltern oder eines Elternteils einreisen oder geboren werden. Sprachlicher Anknüpfungspunkt ist die Antragstellung des Ausländers und die danach stattfindende Einreise oder Geburt des Kindes, nicht aber, ob dies vor oder nach dem 01.01.2005 geschieht. 23 Vgl. VG Minden, Urteil vom 28.09.2005 - 11 K 1146/05.A -. 24 Beide Fälle werden durch die sprachliche Fassung des § 14 Abs. 2 S. 1 AsylVfG abgedeckt. Folgt auf einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang (Antragstellung) ein neu eintretendes Ereignis (Einreise oder Geburt), so ist dieses im Präsens zu formulieren, ohne dass darauf das Inkrafttreten der Norm irgendeinen Einfluss ausübt. 25 So offensichtlich VG Minden, Urteil vom 28.09.2005 - 11 K 1146/05.A - und VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2005 - 14 L 1121/05.A -. 26 Die hier vertretende Auslegung wird bestätigt durch das Fehlen jeder Übergangsregelung. In Kenntnis des vorliegenden Problems hat der Gesetzgeber, 27 vgl. VG Göttingen a.a.O., 28 eine Regelung zur Verfahrensbeschleunigung getroffen, die für alle Kinder gilt, gleichgültig ob sie vor oder nach dem 01.01.2005 geboren sind. 29 Die sich nach der hier vertretenen Auffassung erst jetzt stellende Frage nach der Vereinbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG mit höherrangigem Recht, ist zu bejahen. 30 Eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung 31 vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72/200 (242), 32 liegt ersichtlich nicht vor, weil § 14 a Abs. 2 AsylVfG keine Rechtsfolgen für einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt anordnet. Vielmehr soll der asylrechtliche Status der Kläger für die Zukunft durch die Fiktion einer Antragstellung geklärt werden. 33 Allerdings enthält die Vorschrift im Sinne einer unechten Rückwirkung eine tatbestandliche Rückanknüpfung an ein Ergebnis, das vor dem 01.01.2005 (hier: Geburt der Kläger in den Jahren 2000 und 2001) stattgefunden hat. Dies ist indes verfassungsrechtlich unbedenklich, weil hierdurch keine Grundrechte der Kläger verletzt werden. Auf den bloßen Fortbestand einer für sie günstigen Regelung durften die Kläger schon deshalb nicht vertrauen, weil sie mit ihrer Geburt, auf die sich die Regelung in § 14 a Abs. 2 AsylVfG zurückbezieht, kein Grundrecht ins Werk gesetzt" haben. 34 Vgl. BVerfGE 72/200 ff. und BVerfGE 77/370 (378). 35 Die aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Freiheit, den Eintritt in ein Asylverfahren selbst bestimmen zu können, ist nicht schutzwürdig. Dem Gesetzgeber stand bei der Beseitigung eines allgemein als Mangel empfundenen Rechtszustandes ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Mit der Schaffung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG tritt neben der Antragstellung nach § 13 AsylVfG die Antragsfiktion nach § 14 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG und beseitigt damit die Möglichkeit eines Missbrauchs verfahrensrechtlicher Regelungen. 36 Auch die Entscheidung in Ziffer 2 findet ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 AsylVfG, weil neben der Einstellung des Verfahrens auch festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 37 Schließlich ist auch Ziffer 3 des Bescheides nicht zu bestanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG, weil die Kläger weder als Asylberechtigte anerkannt sind noch einen Aufenthaltstitel besitzen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. 40