Beschluss
2 L 1560/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1024.2L1560.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 9. August 2005 gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Juni 2005 gegen den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde X vom 24. Mai 2005 wiederherzustellen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Dieser Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 24. Mai 2005 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO angeordnet hat. Mit der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit hat der Antragsgegner die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers verbindlich dahingehend geregelt, dass dieser den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt. 6 Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29. Juni 1988 - 19 K 3733/87 -; ferner OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2000 - 6 A 3696/00 -; offen gelassen im Beschluss vom 25. August 2005 - 6 B 1187/05 -. 7 Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. 8 Widerspruch und Klage gegen einen feststellenden (belastenden) Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. 9 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt vorliegend den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift hat vor allem eine Warnfunktion für die Behörde und soll diese anhalten, sich mit den besonderen, über die Grundverfügung hinaus gehenden Anforderungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung auseinander zu setzen. Dem wird die hier gegebene Begründung der Anordnung gerecht. Aus ihr wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung abgewogen hat und aus welchen Gründen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig erachtet. Er hat ausgeführt, das persönliche Interesse des Antragstellers trete hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung zurück, da die durch ihn besetzte haushaltsrechtliche Planstelle eines Polizeivollzugsbeamten ansonsten bis zum Ende des Widerspruchs- und eines evtl. sich anschließenden langandauernden Klageverfahrens besetzt wäre, ohne dass er polizeidienstfähig sei und tatsächlich zur Dienstverrichtung zur Verfügung stände. Ein Nachbesetzungsverfahren seiner Planstelle könne erst nach durchgeführtem Laufbahnwechsel beginnen, so dass dem öffentlichen Interesse an einem effektiven und personell optimal ausgestatteten Polizeivollzugsdienst eindeutig Vorrang vor seinem Interesse an der Durchführung des rechtlichen Überprüfungsverfahrens der festgestellten Polizeidienstunfähigkeit unter aufschiebender Wirkung eingeräumt werden müsse. Diese Ausführungen genügen dem formalen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 10 Vgl. Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2005 - 2 L 928/05 -. 11 Hiermit beschränkt sich der Antragsgegner entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht auf fiskalische Erwägungen. Der Umstand, dass der Antragsteller derzeit ohnehin vom Dienst freigestellt ist, kann den Erwägungen des Antragsgegners zur Eilbedürftigkeit bereits deshalb nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, weil die Freistellung des Klägers mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gerade umgehend beendet werden soll. Mit der Einleitung des Laufbahnwechsels könnte gerade die Wiederbesetzung der Stelle mit einem anderen (polizeidienstfähigen) Beamten ermöglicht werden. Soweit der Antragssteller einwendet, die Entscheidung bezüglich seiner Polizeidienstfähigkeit sei bereits deshalb nicht dringlich, weil Vorstellungsgespräche für einen Laufbahnwechsel derzeit nicht unmittelbar bevorstünden, der Antragsgegner ausweislich seines Schreibens vom 18. Mai 2005 vielmehr vorgesehen habe, ihn aufgrund seines Antrags vom 30. März 2004 zu einer anderen Polizeibehörde zu versetzen, verkennt er die Bedeutung dieses Schreibens. Denn hiermit wurde dem Antragsteller keineswegs eine Versetzung konkret in Aussicht gestellt, ihm wurde vielmehr lediglich mitgeteilt, dass sein Versetzungsantrag (mit bestimmten Daten) erfasst worden ist. 12 Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Ungeachtet der Frage, ob sich die Entscheidung vom 24. Mai 2005 - die vom Antragsteller vorgelegte Fassung des Bescheides trägt das Datum des 25. Mai 2005 - als offensichtlich rechtmäßig darstellt, spricht jedenfalls Vieles dafür, dass sie einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten wird. 13 Gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BTDrucks 3/1425 S. 11 zu § 4 BPolG). Dieser Definition ist die Rechtsprechung gefolgt. Auch nach der Änderung des Abs. 1 durch Art. I Nr. 27 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GV NRW 1998 S. 134) kann diese Rechtsprechung für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit im engeren Sinne (§ 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG) herangezogen werden. 14 Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 194 Rdn. 18 f.; BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, IÖD 2005, 206; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, IÖD 2003, 247. 15 Hierbei orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn "Polizeivollzugsdienst". Zu prüfen ist daher, ob der Beamte in der Lage ist, zu jeder Zeit und an jedem Ort Tätigkeiten zu verrichten, die zu den Aufgaben seines abstrakt-funktionalen Amtes gehören. 16 BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O. 17 Der so bestimmte Begriff der Polizeidienstfähigkeit wird nicht durch § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG ("es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt") modifiziert, welcher durch das Gesetz vom 10. Februar 1998 in § 194 Abs. 1 LBG eingefügt worden ist. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber war hiermit der Vorgabe in § 101 BRRG gefolgt, der durch Art. 1 Nr. 19 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) um einen mit § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG gleichlautenden Halbsatz ergänzt worden war. Dass § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG keine Tatbestandseinschränkung normiert, sondern lediglich eine Rechtsfolgenbeschränkung, folgt aus Sinn und Zweck sowie der Systematik der Regelung. 18 BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003, a.a.O. 19 Hiernach dürfte der Antragsteller polizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG sein. Oberregierungsmedizinalrat Dr. med. T vom Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) des Polizeipräsidiums F hat in seinem Gutachten vom 17. November 2004, welches sich auf den Inhalt der polizeiärztlichen Krankenakten und eine eigene Untersuchung des Antragstellers am 10. November 2004 sowie auf Erkenntnisse stützt, die durch den PÄD E sowie anlässlich eines stationären Heilverfahrens im Median Klinikum für Rehabilitation in C gewonnen worden sind, folgende Diagnosen getroffen: 20 Anpassungsstörung 21 Kombinierte Persönlichkeitsstörung 22 Arterielle Hypertonie 23 Adipositas per magna (BMI: 39) 24 In der "Zusammenfassung und Beurteilung" hat er ausgeführt: 25 "Der zu begutachtende Beamte ist seit März 2004 mit einer viertägigen Unterbrechung durchgehend dienstunfähig krankgeschrieben. 26 Nach Abschluss einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (...) teilte der zuständige Polizeiarzt der Behörde mit, dass der Beamte nur eingeschränkt verwendungsfähig sei, dabei dürfe nicht die Notwendigkeit einer ausgeprägten Teamfähigkeit bestehen. Darüber hinaus sollte der Publikumsverkehr reduziert werden und es sollten nur Tätigkeiten erfolgen, die keine besondere Stressresistenz erfordern. (...) 27 Bei dem Polizeibeamten D besteht eine Störung der psychischen Gesundheit, des Herz- und Kreislaufsystems und des Stoffwechsels. Die Gesundheitsstörungen schränken die Leistungsbreite des Beamten erheblich ein, so dass die gesundheitliche Eignung für die meisten Funktionen im Polizeivollzugsdienst nicht gegeben ist. 28 Die Störung der psychischen Gesundheit ist durch eine geeignete, längerfristige, ambulante Therapie zwar zu lindern, jedoch scheint der Beamte zu einer solchen Therapie derzeit nicht motiviert. 29 Im Hinblick auf die Vorgeschichte und den bisherigen Verlauf ist auch nicht zu erwarten, dass durch eine derartige Therapie die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit im Verlaufe der nächsten 2 Jahre wiedererlangt wird. 30 Der bestehende Bluthochdruck ist einer medikamentösen Therapie erfahrungsgemäß gut zugänglich. Hinsichtlich des langjährigen Übergewichtes scheint eine erhebliche Gewichtsreduktion eher schwierig. 31 Auf Grund der oben gemachten Feststellungen ist jedoch vom Vorliegen der allgemeinen Dienstfähigkeit unter entsprechender medikamentöser Therapie auszugehen. 32 In sofern bestehen gegen einen Laufbahnwechsel keine polizeiärztlichen Bedenken. Der Beamte ist in der Lage Tätigkeiten, vergleichbar mit üblicher Büroarbeit ohne ein entsprechendes Stress- und Konfliktpotential vollschichtig auszuüben. (...)" 33 Ausgehend hiervon ist die objektive Leistungsfähigkeit des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst in vielen Funktionen nicht mehr gegeben. Insbesondere ist die Eignung zum Wach- und Wechseldienst, in dem Teamfähigkeit und Stressresistenz besonders gefordert sind, nicht mehr in dem erforderlichen Umfang gewährleistet. Da der Antragsteller demnach nicht mehr zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist, genügt er nicht mehr den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes. Dabei kann vorliegend letztlich dahinstehen, ob die Polizeidienstfähigkeit dann noch anzunehmen wäre, wenn der Antragsteller bei einer anderen Polizeivollzugsbehörde als der Kreispolizeibehörde X umfassend einsetzbar wäre, oder ob ebenso wie bei der (allgemeinen) Dienstfähigkeit i.S.d. § 45 LBG auch bei der Polizeidienstfähigkeit voraussetzt wird, dass der Beamte das ihm übertragene Amt gerade auch bei seiner Beschäftigungsbehörde auszuüben in der Lage ist. 34 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 -, ZBR 1990, 352; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 Rdn. 23. 35 Denn der Antragssteller ist ausweislich des polizeiärztlichen Gutachtens auch bei anderen Polizeibehörden nicht umfassend, sondern allenfalls eingeschränkt einsetzbar. Das folgt aus der Feststellung: "Die Gesundheitsstörungen schränken die Leistungsbreite des Beamten erheblich ein, so dass die gesundheitliche Eignung für die meisten Funktionen im Polizeivollzugsdienst nicht gegeben ist." Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit auch nach Umsetzungen (nach N1 und W) in dem neu geschaffenen Umfeld gleichfalls immer wieder Probleme im Umgang mit anderen Personen bekam. Auch der Antragsteller selbst sieht dies offenbar nicht anders. Denn er hat sich nicht um Versetzung an irgend eine andere (nahegelegene) Polizeivollzugsbehörde, sondern an eine Polizeieinrichtung (ZPD) gebeten, bei der ihn im Wesentlichen eine "Innendiensttätigkeit" erwartet. 36 Mit seinen ansonsten gegen die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit gerichteten Einwänden wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht durchdringen. Soweit er die festgestellten körperlichen Erkrankungen in Abrede stellt, überzeugt dies bereits deshalb nicht, weil sowohl der Klinikbericht vom 25. August 2004 als auch der PÄD F aufgrund eigener Untersuchungen und der von dem Antragsteller überlassenen Blutdruckprotokolle eine ("schlecht eingestellte") Hypertonie sowie ein ausgeprägtes Übergewicht ("Adipositas per magna" mit einem body-mass-Index von 39) belegen. Zudem hat der PÄD F die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers maßgebend mit dessen Störung der psychischen Gesundheit begründet. Seine medizinische Bewertung steht hierbei im Einklang mit dem unter Mitwirkung einer Diplom-Psychologin erstellten Abschlussbericht der Rehabilitationsklinik. Dieser stellt in seiner sozialmedizinischen Begutachtung gleichfalls fest, dass wegen der Einschränkungen der Teamfähigkeit des Antragstellers Publikumsverkehr weitestgehend vermieden werden solle, dass Einschränkungen für Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Stressresistenz gegeben sind und dass der Antragsteller deshalb aus dem Wach- und Wechseldienst herausgenommen werden solle. 37 Entgegen der Ansicht des Antragstellers unterliegt auch die Einschätzung des PÄD F, dass die Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu erwarten ist, keinen durchgreifenden Bedenken. Zunächst bestehen die dienstlichen Probleme des Antragstellers bereits seit vielen Jahren. Der Antragsteller selbst berichtete in dem Gespräch mit dem PÄD F davon, dass von Führungskräften bereits vor zehn Jahren die Befürchtung geäußert worden sei, er werde für polizeidienstunfähig erklärt, wenn er "weiterhin so stur und querulant" bleibe. Die Probleme des Antragstellers im zwischenmenschlichen Bereich fanden auch in den dienstlichen Beurteilungen ihren Niederschlag. Dort wurde sein Sozialverhalten seit Mitte der 1980er Jahre stets kritisch - seit 1996 mit dem Punktwert 2 - bewertet. Der Antragsteller fühlte sich als Mobbing-Opfer und sucht die Schuld allein bei seinen Vorgesetzten. Er zeigte nicht die erforderliche Einsicht und Bereitschaft, insoweit dauerhaft fachärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund welcher Umstände innerhalb der nächsten beiden Jahre eine durchgreifende Besserung seines psychischen Gesundheitszustandes eintreten sollte, ist demnach nicht ersichtlich. 38 Entgegen der Ansicht des Antragstellers vermögen auch die Ausführungen des amtsärztlichen Gutachtens des Dr. med. T1 vom Fachbereich Gesundheitswesen des Landrats X vom 30. März 2005 keine durchgreifenden Bedenken gegen die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zu begründen. Der Amtsarzt war lediglich damit beauftragt, zur Prüfung des Erfordernisses einer vorzeitigen Zurruhesetzung nach §§ 45 ff. LBG Feststellungen zur allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers zu treffen. Diese hat er in Übereinstimmung mit dem PÄD F bejaht. Wenn der Antragsteller aus den weiteren Ausführungen des amtsärztlichen Gutachtens die Feststellung auch seiner Polizeidienstfähigkeit abzuleiten versucht, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Amtsarzt hat zwar die Notwendigkeit der vom Antragsgegner beabsichtigten "Umschulung" zum Erwerb der Befähigung für den allgemeinen inneren Dienst in Zweifel gezogen, die hierzu angeführten Erwägungen lassen aber bei zutreffender rechtlicher Betrachtung die vom PÄD F getroffene Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit unberührt. Denn auch der Amtsarzt geht davon aus, dass der Antragsteller wegen seiner verminderten Stress- und Konfliktfähigkeit nicht in allen, sondern nur in bestimmten Bereichen des Polizeivollzugsdienstes (z.B. Stabsstelle eines Polizeipräsidiums) verwendungsfähig ist. Falls der Amtsarzt hiermit hat zum Ausdruck bringen wollen, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des § 194 Abs. 1 LBG und sei deshalb als polizeidienstfähig anzusehen, hat er die Bedeutung des Begriffs der Polizeidienstfähigkeit verkannt. Denn diese ist, wie bereits oben ausgeführt, nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG vorliegen, d.h. der Beamte gesundheitlich in der Lage ist, sämtliche im Amt eines Polizeikommissars bei der Polizeibehörde anfallenden Aufgaben ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten zu erfüllen. Das ist aber auch nach der Einschätzung des Amtsarztes bei dem Antragsteller nicht Fall. 39 Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren allein gegen die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit wendet, diese aber bereits dann vorliegt, wenn die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG vorliegen, bedürfte es keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob der Antragsteller gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG weiter im Polizeivollzugsdienst beschäftigt werden könnte. Ungeachtet dessen weist die Kammer in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Selbst wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller bei der polizeiärztlichen Diagnose "Anpassungsstörung" und "Kombinierte Persönlichkeitsstörung" gesundheitlich in der Lage wäre, eine auf bestimmte (Innendienst-)Tätigkeiten beschränkte Funktion bei der Kreispolizeibehörde Wesel auszuüben, wäre der Antragsgegner nicht verpflichtet, ihn entsprechend einzusetzen. Zweck der Ergänzung des § 194 Abs. 1 LBG um den Halbsatz 2 war es allerdings, die bis dahin begrenzten Möglichkeiten zu erweitern, von der Versetzung polizeidienstunfähig gewordener Polizeivollzugsbeamter in den Ruhestand abzusehen. Wenn die Gesetzesänderung, wie es in der amtlichen Begründung heißt, "es ermöglicht, nicht mehr voll polizeidiensttaugliche Beamte mit Funktionen zu betrauen, in denen die allgemeine Dienstfähigkeit ausreicht", besagt dies, dass der Dienstherr einen polizeidienstunfähig gewordenen Beamten für eine Verwendung auf Dienstposten ohne besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen kann, mit der Folge, dass der Betreffende im Polizeivollzugsdienst verbleibt. Die Prüfung, ob bei einem Beamten, der gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG polizeidienstunfähig ist, die Voraussetzungen des Halbsatzes 2 vorliegen, erfordert aber eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr erfordert. Der Dienstherr darf in diese Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Hierbei gewinnt auch die Zahl der zur Verfügung stehenden vakanten Dienstposten Bedeutung. Häufig wird der Dienstherr eine solche Verwendungsentscheidung in Bezug auf einen lebenszeitälteren Beamten treffen. Dessen Restdienstzeit ist kurz und die Möglichkeiten, ihn auf derartigen Dienstposten zu verwenden, sind überschaubar. Dagegen ist es einem jüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten zuzumuten, sich auf eine andere Laufbahn einzustellen. 40 BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O., und OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003, a.a.O. 41 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte es gerichtlich nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht für eine Innendiensttätigkeit bei der Kreispolizeibehörde X vorsieht. Der Antragsgegner hat hierzu im Antragsverfahren ausgeführt: Derzeit sei keine Innendienstfunktion vakant und die Zahl der zur Verfügung stehenden Planstellen sei begrenzt. Der Antragsteller erreiche erst im Januar 2023 die gesetzliche Altersgrenze. Für einen derart langen Zeitraum könne ihm eine rein verwaltende Tätigkeit unter Inanspruchnahme einer Planstelle des Polizeivollzugsdienstes nicht übertragen werden. Diese Ermessenserwägungen dürften sich als tragfähig erweisen. 42 Besteht indessen für einen im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG polizeidienstunfähigen, aber gleichwohl allgemein dienstfähigen Polizeivollzugsbeamten im Polizeivollzugsdienst keine sonstige Verwendungsmöglichkeit im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG, ist der Beamte gemäß § 194 Abs. 3 LBG auf Verlangen seines Dienstherrn regelmäßig gehalten, sich zur Vermeidung einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzen zu lassen bzw. - falls er die Laufbahnbefähigung noch nicht besitzt - diese in einer Unterweisungszeit zu erwerben. Der erste Schritt hierzu ist das von der Bezirksregierung E durchzuführende und dem Antragsteller im Bescheid vom 24. (25.) Mai 2005 angekündigte Vorstellungsgespräch. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. 45 Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht. 46