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Urteil

6 K 6122/04.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:1103.6K6122.04A.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die nach eigenen Angaben am 1. Januar 1987 in Adibaro geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige tigrinischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben ist sie am 5. Juli 2003 in Asmara gestartet und im Wege eines Direktfluges mit einer Maschine der Lufthansa nach Frankfurt/Main gereist, wo sie am 6. Juli 2003 eingetroffen sei. Sie sei mit falschen Papieren in Begleitung einer Eritreerin, die dann in die Niederlande weitergereist sei, geflogen. Bei der Verabschiedung habe diese ihr, der Klägerin, Euro 50,-- gegeben. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Bundesamt]) am 25. Juli 2003 erklärte die Klägerin, sie habe in ihrem Heimatland keinerlei Ausweispapiere besessen. Sie habe keinen Beruf gelernt, sondern Wehrdienst geleistet, und zwar sechs Monate lang von Anfang 2002 bis Mitte 2002 in Sawa. Es sei die erste Militäreinheit gewesen. Anschließend habe sie vier bis fünf Monate lang im Militärkrankenhaus Dienst geleistet. Dort sei sie dazu eingeteilt gewesen, für den Chef Kaffee zu kochen und diesen zu versorgen. Da er in dieser Zeit immer wieder versucht habe, ihr zu nahe zu treten, habe sie diesen Dienst nach vier bis fünf Monaten von sich aus abgebrochen und sei nach Asamra gegangen. Dort sei sie zu einer Tante gegangen, deren Tochter dann alles arrangiert habe. Auf Nachfrage: Nein, es sei doch nicht die Tochter ihrer Tante, sondern die Tochter einer Freundin ihrer Tante gewesen. Der Vorgesetzte habe ja überall nach ihr gesucht. Sie sei noch nie festgenommen worden und habe sich auch nicht politisch betätigt. Auf Nachfrage nach dem Alter der Klägerin, die dem Entscheider einen älteren Eindruck gemacht hatte, erklärte diese, sie sei 16 Jahre alt. Sie sei mit vierzehn bzw. dann fünfzehn Jahren zum Militärdienst eingezogen worden, weil sie zwei Mal die Klasse in der Schule nicht bestanden hätte. Ihre Eltern seien verstorben. Zur Ausreise habe sie bewogen, dass ihr Chef im Militärkrankenhaus sie dringend gesucht habe und sie habe ermorden wollen. Er habe versucht gehabt, sie zu vergewaltigen, während sie den Dienst für ihn getan habe. Sie habe sich geweigert. Daraufhin habe er sie bedroht und gesagt, eine Kugel reiche für sie beide. Nach vier Monaten bei ihm und den intensiven Bedrohungen habe sie es geschafft, einen Besuch in einem Geschäft zu nutzen, um ein Auto anzuhalten und sich zu ihrer Tante nach Asmara bringen zu lassen. Der Chef habe nach ihr gesucht; dann habe ihre Tante sie zu ihrer Freundin gebracht. Der Vorgesetzte habe immer Leute geschickt und bei ihrer Tante nach ihr fragen lassen. Ihre Tante sei deshalb auch einmal verhaftet worden. Nach ihrem Arbeitsalltag im Verlauf der letzten vier Monate Wehrdienst gefragt erklärte die Klägerin, sie habe für den Mann und seine Gäste das Essen gekocht und zubereitet. Mündlich habe er immer anzügliche Bemerkungen gemacht. Einmal habe er auch körperlich versucht, ihr zu nahe zu treten. Das sei nachmittags gegen 15.00 Uhr gewesen. Dann sei zum Glück jemand dazwischen gekommen, der Papiere gebracht habe; das sei ein Mann gewesen. Dadurch habe er sie losgelassen. Er habe sich erschrocken. Danach sei sie direkt geflüchtet. Sie habe nicht versucht, gegen diesen Mann Anzeige zu erstatten bei der Polizei oder Militärpolizei, denn das sei zwecklos. Er sei der Chef und niemand werde auf sie hören. Es sei öfters versucht worden, bei ihrer Tante nach ihr zu suchen. Einen Dienstausweis habe sie nie besessen. Einen Schülerausweis habe sie irgendwo zu Hause. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erwarte sie, dass der Chef sie ermorden werde. Sie habe für den Mann nicht nur gekocht, sondern auch seine Wäsche gewaschen. Mit Bescheid vom 8. September 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihr ihre Abschiebung nach Eritrea an. Mit ihrer hiergegen am 20. September 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und legt eine Bescheinigung der EDP vom 4. Oktober 2005 sowie Fotos vor, die sie als Soldatin zeigen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. September 2004 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes und die Ausländerakten (2 Bände) der Stadt X Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die von ihnen begehrte Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie nicht politisch Verfolgte im Sinne dieser Vorschrift sind, sodass sie insoweit durch die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54 S. 341 (357 f.), vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76 S. 143 (157 f.), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80 S. 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991 S. 531; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140 f.), vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146) - jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.. Es ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O.. Für die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden individuellen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylantragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71 S. 180 (181 f.). Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit erfordert ein in sich schlüssiges und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies Vorbringen, in dem die Gründe für die Verfolgungsfurcht unter Angabe genauer Einzelheiten darzulegen sind und dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sein müssen und über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen Asylbewerber aufweisen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, es sei denn, dass die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG a.F. Nr. 6, Urteil vom 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984 S. 129 f. und Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht; insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt. Auch der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war zu wenig detailliert und schon so nicht geeignet, den Einzelrichter davon zu überzeugen, dass tatsächlich Geschehenes berichtet wurde. Die von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos sprechen nicht für ihre Angaben. Das Gericht unterstellt zu Gunsten der Klägerin als wahr, dass sie Wehrdienst geleistet hat; der insoweit angeregten Beweiserhebung zu dem Thema, ob sie Soldatin gewesen ist, bedurfte es nicht. Es spricht jedoch Alles dafür, dass sie die 18 Monate gedient hatte oder aus dem Wehrdienst aus anderen Gründen entlassen worden war, bevor sie ihr Heimatland über den Flughafen Asmara verlassen hat; eine Fahnenflucht nimmt das Gericht der Klägerin nicht ab. Zutreffend ist in dem angefochtenen Bescheid nämlich ausgeführt, dass eine Ausreise auf diesem Weg besonders risikoreich ist im Vergleich zu der Ausreise über Land, wo Kontrollen leichter umgangen werden können. Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es unter diesen Umständen auch nicht zu den vorgetragenen Vorkommnissen während des Wehrdienstes der Klägerin, zumal diese nicht asylrechtlich relevant wären. Schließlich besteht auch nicht die notwendige beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin bei einer Einreise nach Eritrea auf Grund der Tatsache, dass sie in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt hat, asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden hat. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Eritrea, Stand: Juni 2003, S. 13 und vom 11. April 2005 (Stand: März 2005), S. 16. Die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der EDP „German Branch" vom 4. Oktober 2005 sieht das Gericht als Gefälligkeitsbescheinigung (vgl. dazu AA, Lagebericht vom 11. April 2005, S. 16) an, zumal die Klägerin selbst keinerlei politische Überzeugung in Verfahren hat erkennen lassen, was angesichts ihres jugendlichen Alters auch verwunderlich wäre. Auch ist davon auszugehen, dass eine einfache Mitgliedschaft in der EDP, sollte sie tatsächlich bestehen, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr politischer Verfolgung im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland führen würde. Da nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit der Klägerin bei einer Einreise nach Eritrea aus politischen Gründen bedroht wären, haben sie auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Sonstige Abschiebungsverbote insbesondere im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Eritrea liegen nicht vor. Die allgemeine Versorgungslage in Eritrea ist zwar angespannt. Auch ist das Land partiell auf die Unterstützung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen; dadurch ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten allerdings gesichert. Vgl. AA, a.a.O., S. 13 f. bzw. S. 15. Der in § 60 Abs. 7 anzuwendende Maßstab einer konkret-individuellen Gefahrenlage ist jedoch im Falle der Klägerin nicht erreicht. Zu Recht weist das Bundesamt in seinem Bescheid darauf hin, dass bei Gefahrenlagen, die einer Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, oder sogar der gesamten Bevölkerung drohen, die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nur erfüllt sind, wenn jeder einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Hierfür ergibt sich im Fall der Klägerin kein Anhaltspunkt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung zu derartigen Schwierigkeiten gekommen ist, die die Annahme eines Abschiebungsverbotes im Fall der Klägerin rechtfertigen könnten. Sie wird in Eritrea zwar in eine schwierige und wirtschaftlich prekäre Situation geraten und muss möglicherweise in einem Flüchtlingslager leben. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Klägerin, die zudem noch über familiäre Kontakte in Eritrea verfügt, Nahrungsmittel der nahezu flächendeckend arbeitenden Hilfsorganisationen wird erlangen können, die es ihr ermöglichen, in Eritrea zu überleben, ohne dabei körperliche bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen davon zu tragen, die die Erheblichkeitsschwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erreichen. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist demgemäß rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des Gegenstandswertes wird auf § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hingewiesen.