OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1497/04.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1108.2K1497.04A.00
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.00.1986 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben zoroastrischen Glaubens. Er begehrt die Feststellung eines Bleiberechts. 3 Am 24. Oktober 2003 reiste er nach eigenen Angaben auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Reiseunterlagen legte er nicht vor. Am 16. Dezember 2003 stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung trug er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am 17. Dezember 2003 im wesentlichen vor: 4 Bereits sein Vater sei ein politischer Mensch und habe in Deutschland um Asyl nachgesucht. Seitdem sei er, der Kläger, in der Schule durch die Bassidj Repressalien ausgesetzt gewesen. Auch habe er eine Schülergruppe gegründet, in der über die Zustände im Iran diskutiert wurde, um die anderen Schüler aufzuklären. Er habe nicht Mitglied bei den Bassidj werden wollen. Diese hätten von ihm den Beweis verlangt, nicht gegen die Herrschaft der Rechtsgelehrten zu sein und ihn deshalb gezwungen, Leiter des politischen Komitees der Schüler zu werden. Sie hätten ihm ein entsprechendes Schreiben vom 03.11.1381 (23. Januar 2003) geschickt. Hierdurch habe man seine politische Gesinnung überprüfen und ihn dazu bringen wollen, die anderen Schüler von der Richtigkeit der islamischen Ordnung zu überzeugen. Er habe aber eine gegenteilige Einstellung und sei sogar Zoroastrier, also Anhänger der ursprünglichen Religion des Iran, geworden. Er habe sich über den Islam und die Zoroastrier informiert und dann seine Überzeugung gewechselt. Seine Familie und seine Freunde wüssten das. Der Leiter der Bassidj habe ihm mündlich gedroht, damit er seine politische Überzeugung aufgebe und bei den Bassidj mitarbeite. Er habe ihn auch als Apostaten bezeichnet, weil er gewusst habe, dass er, der Kläger, sich gegen den religiösen Führer ausgesprochen habe. Dadurch, dass er an den Aktionen der Bassidj habe teilnehmen müssen, habe er keine Zeit mehr für den Unterricht gehabt und dort im zweiten Semester der zweiten Klasse des Gymnasiums nur noch schwache Leistungen gezeigt. Durch den Zwang, seine Meinung für sich zu behalten, sei es bei ihm zu psychischen Problemen gekommen. Unter Freunden habe er sich, innerhalb und außerhalb der Schule, kritisch zum Islam geäußert. Dieser habe einen diktatorischen Kern und Gesetze, die es den Geistlichen ermöglichten, die Leute unter ihre Herrschaft zu bringen. Er, der Kläger, habe gesagt, eine Gesellschaft, die sich 1400-jährigen Gesetzen verpflichtet fühle, könne sich nicht entwickeln. Auch habe er gefragt, mit welchem Recht jemand, der sich gegen die rechtsgelehrten Führer wende, bezichtigt werde, sich auch gegen Gott zu wenden und mit drakonischen Strafen belegt werde. Er habe seine Meinung im Khordat des Jahres (Mai/Juni 2003) auch auf einer Demonstration vorgetragen. Dort habe er sich allerdings im Hintergrund gehalten, Parolen gerufen und den Ort sofort verlassen. Im Sommer (2003) hätten die Bassidj begriffen, dass er, der Kläger, ähnliche Ansichten vertrete wie sei Vater. Seit dessen Ausreise (11/2002) sei die Familie beobachtet worden und habe unter Kontrolle gestanden. Zu Verhaftungen sei es aber nicht gekommen. Mit der Hilfe eines Freundes seines Vaters, der in einer Reiseagentur arbeite, habe er am 15. Mehr 1382 (7. Oktober 2003) einen iranischen Pass mit einem Visum für Deutschland erhalten, der auf seinen - des Klägers - Namen ausgestellt gewesen sei. Als Geburtsdatum sei der 0.00.1987 angegeben gewesen, das Visum sei für einen Monat, beginnend am 24. Oktober 2003, erteilt gewesen. Am 24. Oktober 2003 sei er, der Kläger, über den Flughafen Teheran- Mehrabad nach Frankfurt/M. geflogen. In Frankfurt habe er den Pass an den Schlepper weitergeben müssen. 5 Der Kläger reichte zwei Schriftstücke zu den Akten des Bundesamtes. Zum einen handelt es sich um ein Ernennungsschreiben vom 03.11.1381 (23. Januar 2003), wonach er mit großer Mehrheit in den Schülerrat gewählt worden ist und daher vom Bildungsministerium bzw. vom Schulleiter zum Zuständigen für das politische Komitee des Schülerrates ernannt wurde. Zum anderen wurde der Kläger vom Sekretariat des Vereins der Kinder der Revolution zu einer Veranstaltung am 09.02.1382 (29. April 2003) eingeladen. 6 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 25. Februar 2004 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als Asylberechtigter stehe die Einreise über einen sicheren Drittstaat gem. § 26 a AsylVfG und Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Auch bestehe kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, weil die kritischen Äußerungen des Klägers nicht asylrelevant seien. Er habe nicht vorgetragen, Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, weder habe man ihn festgenommen noch vom Schulbesuch ausgeschlossen. Dies deute darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden keine Kenntnis der behaupteten regimekritischen Äußerungen hätten. Auch drohe ihm keine Verfolgung wegen des Asylverfahrens seines Vaters unter dem Gesichtpunkt der Sippenhaft. Abschiebungsgründe gemäß § 53 AuslG lägen ebenfalls nicht vor. 7 Bereits mit Bescheid vom 24. Juni 2003 war der Asylantrag des im November 2002 ausgereisten Vaters des Klägers abgelehnt worden. Er hatte geltend gemacht, sozialistisch gesinnt zu sein und sich kritisch über den Islam geäußert zu haben. Anlässlich einer Demonstration habe er mit den Gegendemonstranten diskutiert. Auf dem Weg nach Hause sei er festgenommen worden. Später habe man ihm gegen Zahlung einer Geldsumme Gelegenheit zur Flucht geboten. Die gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Meiningen erhobene Klage (2 K 20446/03.Me) ist noch anhängig. 8 Der Kläger hat am 6. März 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er führt hierzu weiter aus, er habe an seiner Schule zusammen mit anderen regimekritisch eingestellten Schülern einen Arbeitskreis gegründet, in dem die politischen, sozialen und kulturellen Verhältnisse im Iran diskutiert und kritisiert worden seien. Hierzu stehe seine Einsetzung als Leiter des politischen Komitees der Schule nicht im Widerspruch. Hierbei handele es sich um ein Gremium, das der Schülerselbstverwaltung in Deutschland vergleichbar sei und in dem sich politisch interessierte Schüler sammelten, die häufig reformorientiert und kritisch eingestellt seien. Durch die Ernennung habe er in die Arbeit des offiziellen Schulkomitees eingebunden werden sollen, um ihn besser kontrollieren zu können. 9 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Begehren zurückgenommen, soweit es auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war. 10 Er beantragt nunmehr, 11 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 2004 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm - dem Kläger - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegen, 12 hilfsweise festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) im Hinblick auf den Iran vorliegen. 13 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. 16 Auf Nachfrage des Gerichts hat das Bundesgrenzschutzamt am Flughafen Frankfurt/M. am 6. Juni 2004 mitgeteilt, dass es am 24. Oktober 2003 um 00.00 Uhr einen Flug der Iran Air von Teheran nach Frankfurt gegeben habe. Auf der Passagierliste habe sich der Name H oder ein ähnlicher Name nicht befunden. 17 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. August 2004 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 18 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend gehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 19 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat. 22 Die Klage im übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. 23 Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. 24 Der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG steht entgegen, dass der Kläger den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Grund drohender politischer Verfolgung verlassen hat und sich auch nach seiner Ausreise nicht in verfolgungsrelevanter Weise exilpolitisch betätigt hat. 25 Der Kläger ist nicht wegen asylrelevanter Verfolgung aus dem Iran ausgereist. 26 So hat die Gründung und das Betreiben der Schülerarbeitsgruppe, in der nach Angaben des Klägers kritisch über die Zustände im Iran diskutiert worden ist, keinerlei verfolgungsrelevantes Verhalten staatlicher Stellen ausgelöst. Es mag sein, dass die insoweit an der Schule offenbar zuständigen Bassidj die Aktivitäten dieser Gruppe registrierten und kritisch würdigten, doch stuften sie das Verhalten offensichtlich nicht als derart staatsfeindlich und gefährlich ein, dass sie asylrelevante Maßnahmen ergriffen. Die Folgen für den Kläger beschränkten sich vielmehr darauf, mündlich und schriftlich ermahnt und in verschiedene Aktionen der Bassidj an der Schule eingebunden zu werden. Er wurde nach eigenen Angaben von den Bassidj schließlich sogar zum Leiter des politischen Komitees der Schüler gemacht. Hierin kann keine politische Verfolgung gesehen werden. Im übrigen entspricht diese Reaktion der staatlichen Kräfte auch der Auskunftslage, wonach die private oder öffentliche Äußerung von Unzufriedenheit und Kritik an der Regierung oder der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage keine staatlichen Zwangsmaßnahmen auslöst, solange sie die Werte der Islamischen Revolution und der schiitischen Glaubensrichtung nicht verunglimpft oder erkennbar darauf abzielt, das Regime selbst zu stürzen, 27 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 29. August 2005 - 508-516.80/3 IRN -. 28 An dieser Einschätzung ändert die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts, ein Mitglied seines Arbeitskreises, ein gewisser N, sei mittlerweile verschwunden. Ein Zusammenhang dieses - behaupteten - Verschwindens mit der Tätigkeit im Arbeitskreis des Klägers ist nicht dargetan, da der Kläger selbst geäußert hat, sein Bekannter habe sich vor dem Verschwinden kritisch zu dem neuen iranischen Präsidenten geäußert. 29 Ebenfalls nicht zu Verfolgungsmaßnahmen hat die Beteiligung des Klägers an einer Demonstration im Sommer des Jahres 2003 geführt. Selbst wenn man seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung folgt, er sei nicht nur einfacher Demonstrant gewesen, sondern habe Informationen aus anderen Arbeitsgruppen unter den Anwesenden verteilt, führt ein solches Verhalten nicht zwangsläufig zu staatlichem Zwang. Auch hier gilt, dass die Äußerung von Unzufriedenheit oder Kritik grundsätzlich keine verfolgungsrelevanten Maßnahmen auslöst. Überdies lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass den iranischen Behörden seine Anwesenheit bei der Demonstration oder gar der Grad seiner Beteiligung überhaupt bekannt geworden ist. 30 Desweiteren führt auch die geistige Annäherung des Klägers an die Glaubensrichtung der Zoroastrier nicht zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen. Es ist bereits offen, inwieweit dieser Umstand überhaupt bekannt geworden ist. Dass er von einem Bassidj als Apostat bezeichnet wurde, erklärt der Kläger jedenfalls nicht mit seinem Glaubenswechsel, sondern damit, dass er sich gegen den religiösen Führer ausgesprochen habe. Überdies ist er kein überzeugter Anhänger Zarathustras geworden, sondern hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, er akzeptiere diesen Glauben lediglich; einen formalen Akt des Glaubenswechsels habe es bei ihm nicht gegeben. Hierzu passt auch die Auskunftslage. Danach ist eine Konvertierung vom Islam zu den Zoroastriern nicht möglich, da es sich bei den Zoroastriern um eine Glaubensrichtung handelt, der eine Person nur durch seine Herkunft und Abstammung angehören kann, 31 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Februar 2004 an das VG Koblenz - 508-516.80/38274 -. 32 Allerdings hat es zu Zeiten des Schahs moslemisch-zarathustrische Ehen gegeben, in denen ein zumeist zarathustrisches Mädchen in eine moslemische Ehe hineingeheiratet hat. Zu Zeiten größerer religiöser Toleranz gab es das auch umgekehrt, 33 vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 19. April 2004 an das VG Koblenz. 34 Soweit es also überhaupt zur Konversion eines Moslems zu den Zoroastriern kommt, geschieht dies im Beisein eines Priesters durch eine Zeremonie, deren Hauptbestandteile ein weißes Hemd (Sedre) und ein Gürtel (Koshti) ist, 35 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Dezember 2004 an das VG Karlsruhe - 508-516.80/43161 -. 36 Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall nach den Angaben des Klägers. Doch selbst, wenn es zu einer solchen formalen Konversion gekommen wäre, wäre dadurch keine staatliche Verfolgung ausgelöst worden. Moslems, die im Iran zur Religion der Zoroastrier übertreten, müssen nicht mit Repressalien seitens des iranischen Staates rechnen. Die zarathustrische Religion wird im Iran nicht als Beleidigung des Islam angesehen, sondern vielmehr als Nationalerbe behandelt. Sie hat einen äußerst hohen ethischen Standard, der in keiner Weise durch die Vertreter des iranischen Regimes in Zweifel gezogen oder angegriffen wird, da die Zarathustrier nicht missionieren und keine für das muslimische Staatsvolk aggressive Religionsausweitung betreiben. Die zarathustrischen Neujahrsfeierlichkeiten werden landesweit im Fernsehen übertragen und es ist für die Anhänger dieser Glaubensgemeinschaft völlig unproblematisch, sich in der Öffentlichkeit im Rahmen ihrer national-kulturellen Hinterlassenschaft zu betätigen und zu äußern, 37 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Dezember 2004 an das VG Karlsruhe - 508-516.80/43161 -; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. April 2002. 38 Der Kläger wurde und wird im Iran schließlich auch nicht seines Vaters wegen verfolgt. Zwar ist dieser nach den Angaben des Klägers im bereits November 2002 aus dem Iran ausgereist und hat in Deutschland die Anerkennung als Asylberechtigter geltend gemacht mit der Begründung, sozialistisch gesinnt zu sein und sich kritisch über den Islam geäußert zu haben. Eine Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft ergibt sich hieraus jedoch nicht. Sippenhaft wird im Iran lediglich in Einzelfällen praktiziert, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles ein besonderes Interesse des Staates an der Habhaftwerdung des Angehörigen besteht, wie dies bei einem als bedeutsam und gefährlich eingestuften Oppositionellen der Fall ist, 39 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und vom 10. Februar 2000 - 9 A 229/99.A -; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 2. Juni 2003, S. 18. 40 Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Der Vater des Klägers, über dessen Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann schon allein auf Grund seines Vortrages nicht als herausragend und gefährlich eingestufter Oppositioneller angesehen werden, der Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Familienangehörigen auslöst. 41 Ist der Kläger nach alledem unverfolgt aus dem Iran ausgereist, kann er sich auch nicht mit Erfolg auf Nachfluchtaktivitäten berufen. 42 Das gilt zunächst hinsichtlich denkbarer Sanktionen gegen den Kläger wegen Wehrdienstentziehung. Er hat nach eigenen Angaben den Wehrdienst im Iran noch nicht geleistet. Es kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er mit Vollendung des 18. Lebensjahres im Jahre 2004 wehrpflichtig geworden ist, Befreiungstatbestände nicht eingreifen, der Kläger als im Ausland lebender Wehrpflichtiger gegen seine sich aus § 19 Abs. 2 des Iranischen Wehrpflichtgesetzes vom 21. Oktober 1984 (IWPflG) ergebende Meldepflicht verstoßen hat, seine Abwesenheit auch nicht begründen kann und damit unter die in § 58 Satz 4 IWPflG normierten Rechtsfolgen fällt, 43 zum Gesetzestext: Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 6. November 1985 an das VG Köln. 44 Sanktionen für Wehrdienstverweigerungen stellen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar. In eine politische Verfolgung schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals getroffen werden sollen. Die Schwere der angedrohten Strafe für sich gesehen ist lediglich das Kriterium dafür, ob die befürchtete Maßnahme eine Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG darstellt. Sie allein vermag den politischen Charakter der Bestrafung nicht zu begründen. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe kann allerdings Anlass zur Prüfung ihrer Tat- und Schuldangemessenheit sein, deren evidentes Fehlen ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende politische „Gerichtetheit" der Verfolgung ist, 45 vgl. stdg. Rspr. des BVerwG, etwa Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 76.91 -, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193. 46 Gemessen hieran ist die Gefahr einer politischen Verfolgung des im Alter von 17 Jahren aus dem Iran ausgereisten, nicht vorverfolgten Klägers wegen Wehrdienstentziehung nicht beachtlich wahrscheinlich. Als Sanktion kommt in seinem Fall § 58 Satz 4 Buchstabe a IWPflG in Betracht. Danach erhalten Wehrpflichtige, die sich im Frieden freiwillig melden, erst mit einer Verzögerung zwischen sechs und zwölf Monaten nach Ende des Wehrdienstes einen Ausweis über die Ableistung des Militärdienstes. Werden sie verhaftet, erhalten sie die Bescheinigung erst nach ein bis zwei Jahren. Die dem Kläger damit als Sanktion für die Entziehung von der Wehrpflicht - neben dem Nachdienen - schlimmstenfalls drohende Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, 47 zu dieser Sanktion auch: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. April 1999; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juli 1996 an das OVG Saarlouis; amnesty international, Stellungnahme vom 4. Juni 1996 an das OVG Saarlouis und vom 4. Januar 1995 an das VG Düsseldorf, 48 stellt auch unter Berücksichtigung der existenziellen Bedeutung der Wehrdienstbescheinigung und der mit ihrer Vorenthaltung verbundenen Härte keine politische Verfolgung dar. Der gesetzliche Tatbestand des § 58 IWPflG enthält keinen Hinweis darauf, dass mit dieser Maßnahme generell die politische oder religiöse Überzeugung desjenigen getroffen werden soll, der sich seiner Wehrpflicht entzieht. Mit der Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung hat nach den gesetzlichen Regelungen in § 58 Satz 4 IWPflG jeder Iraner gleichermaßen zu rechnen, der sich nicht nach den Wehrpflichtbestimmungen gemeldet hat und deshalb als abwesend gilt. Die Differenzierungen innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Zeitraumes, währenddessen der Wehrpflichtige eine Entscheidung über die Ableistung des Wehrdienstes nicht erhält, knüpfen an objektive Tatbestände an (ob und wann er sich nach der Entziehung zum Wehrdienst freiwillig meldet bzw. ob er verhaftet wird) und ziehen damit eine hinreichend bestimmte Grenze, die eine dem freien subjektiven Empfinden folgende willkürliche Handhabung ausschließt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Dauer der jeweils festzusetzenden Sperrfrist für die Ausstellung der Wehrdienstbescheinigung wesentlich davon abhängt, ob sich der Wehrdienstverweigerer in Kriegs- oder Friedenszeiten dem Wehrdienst entzieht und ob er sich im Krieg oder im Frieden nachträglich meldet oder verhaftet wird. Hierbei handelt es sich nicht um willkürliche, auf die Unterdrückung politischer oder religiöser Widersacher zielender Gesichtspunkte. Vielmehr kennzeichnet diese Differenzierung offensichtlich den je nach Sachlage unterschiedlichen Unrechtsgehalt einer durch die Entziehung von der Wehrpflicht herbeigeführten Schwächung der Wehrbereitschaft, 49 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -. 50 Die beschränkte, gerade nicht auf die Unterdrückung politisch oder religiös missliebiger Personen bezogene Zielrichtung der militärrechtlichen Sanktionsbestimmungen zeigt sich im Übrigen auch an den weit reichenden, dem üblichen Standard entsprechenden gesetzlichen Befreiungsregelungen wegen Studiums, Gesundheitsgründen und Verantwortlichkeit für den Lebensunterhalt der Familie sowie den wiederholten Amnestien für Fahnenflüchtige. Auch lässt die Art der Bestrafung keinen Rückschluss darauf zu, dass zugleich auch die Gesinnung des Wehrdienstverweigerers getroffen werden soll. Zwar bedeutet die Nichtaushändigung der Wehrdienstbescheinigung für den Wehrpflichtigen wegen der hiermit verknüpften Beschränkungen für sein Leben nach der Entlassung aus dem Wehrdienst eine Härte, doch ist die hier in Rede stehende Vorenthaltung über höchstens zwei Jahre nicht in einer Weise tat- und schuldunangemessen, dass schon hieraus die politische Gerichtetheit des staatlichen Vorgehens hergeleitet werden könnte. Dass auf Grund der Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren eine allgemeine gesellschaftliche Ächtung, Erniedrigung oder Demütigung des Betreffenden verbunden ist, ist angesichts des eng begrenzten Zeitraums der Vorenthaltung auszuschließen, 51 vgl. OVG NRW vom 15. Februar 2000, a.a.O. 52 Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Sanktion des § 58 IWPflG hinsichtlich der Verhängung der Sperrfrist für die Ausstellung einer Wehrdienstbescheinigung über den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen hinaus in willkürlicher Weise gehandhabt würde oder dass Wehrdienstverweigerer während ihres nachträglich abzuleistenden Wehrdienstes einer besonders schikanösen Behandlung ausgesetzt oder etwa zu besonders gefährlichen Einsätzen abkommandiert würden. 53 Schließlich führen auch die vom Kläger in Deutschland entfalteten literarischen Aktivitäten nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Insbesondere lösen die in dem von ihm überreichten Gedichtband niedergelegten Gedanken im Falle einer Rückkehr keine staatlichen Zwangsmaßnahmen aus. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen in Deutschland bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird, 54 vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an das VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 3. März 2004, S. 23. 55 Ihnen ist klar, dass Iraner, die ohne Aufenthaltsrecht nach Deutschland reisen, dort nur ein Aufenthaltsrecht erlangen können, wenn sie ein Asylverfahren durchführen. Sie wissen, dass hierfür etwas gesagt oder getan werden muss, um den Asylstatus zu erlangen. Angesichts dessen werden die iranischen Stellen ihre Ermittlungen auf die diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Sie wissen zu unterscheiden zwischen denjenigen, die allenfalls Unzufriedenheit äußern, nicht aber eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran darstellen, und denjenigen, die eine solche Gefahr darstellen, 56 vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003. 57 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht zu den Personen zu zählen, die den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr erscheinen. Zwar geht das Gericht nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die iranischen Behörden Kenntnis von dem Gedichtband haben, der in einer Auflage von 200 Stück gedruckt wurde und in zwei Buchhandlungen in L verkauft wird. Sie können daher die Gedichte auch dem Kläger namentlich zuordnen, sodass er für sie in der Masse der exilpolitisch tätigen Iraner in Deutschland erkennbar wird. Gleichwohl ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sie seine literarische Betätigung als eine ernst zu nehmende politische Aktivität einstufen, die auch in den Iran hineinwirken soll. Das ergibt sich bereits aus der inhaltlichen Unbestimmtheit der Gedanken. Die Gedichte enthalten ganz überwiegend sehr allgemeine Ausführungen und befassen sich mit der Situation im Iran in Form literarischer Bilder. Bezugnahmen auf konkrete Ereignisse oder Personen finden sich nicht. Dass dabei gelegentlich in allgemeiner Form Äußerungen fallen, welche die Abneigung des Klägers gegenüber dem Regime besonders deutlich machen (S. 11: „buggers in the regime", S. 20: „religious-fundamental junkies", S. 21: „control from expired fools", S. 22: „paranoiac-conservative Mullahs", S. 25: „religious fundamentalism is foolish"), fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Aussagen im wesentlichen im allgemein-philosophischen Bereich angesiedelt sind. Das entspricht im übrigen auch dem Eindruck, den das Gericht von der Persönlichkeit des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Wirklich fassbare, konkrete Aussagen von ihm gab es trotz des breiten Raumes, der ihm für seine Einlassungen eingeräumt wurde, kaum. Nach Einschätzung des Gerichts dürften außenstehende iranische Landleute des Klägers, selbst politisch interessierte und gegen das Regime eingestellte, mit seinen Gedanken nicht sonderlich viel anfangen können. Zu der inhaltlichen Unbestimmtheit kommt, dass der Gedichtband in englischer Sprache verfasst ist und sich damit der breiten Masse der Iraner nicht erschließt. Außerdem deutet auch der Verbreitungsweg des Gedichtbandes darauf hin, dass er weniger zur politischen Beeinflussung iranischer Landsleute als vielmehr zur Erlangung von Asyl bestimmt ist. Er wird nämlich in Buchhandlungen in L vertrieben und wurde - nach den Aussagen des Klägers - zu je 20 Exemplaren in C verteilt bzw. zu einem amerikanischen Fernsehsender gesandt. Es drängt sich daher auf, dass sich Sinn und Zweck der Gedichte in der europäisch-westlichen Zielrichtung erschöpft. Nach alledem ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das literarische Wirken des Klägers von den iranischen Stellen als eine ernsthafte Gefährdung des Mullah- Regimes angesehen wird. 58 Nach alledem kommt eine Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG weder auf Grund des Geschehens vor seiner Ausreise noch in Folge exilpolitischen Verhaltens in Betracht. 59 Der Kläger kann sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Gründe für das Vorliegen solcher Abschiebungsverbote sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 60 Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 62