Urteil
11 K 6380/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Leistung nach § 6 AsylbLG zur Beschaffung von Reisepässen kommt nur in Betracht, wenn die Passbeschaffung in engem sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung von Asylbewerberleistungen oder der Sicherstellung des Aufenthaltes steht.
• Allgemeine Passpflicht nach AufenthG/AuslG ist keine verwaltungsverfahrensbezogene Mitwirkungspflicht i.S.d. § 6 AsylbLG.
• Die Förderung der Passbeschaffung ist zu versagen, wenn das damit verfolgte aufenthaltsrechtliche Ziel (Erteilung eines Aufenthaltstitels) gegenwärtig keine Erfolgsaussicht hat; die Gewährung von Asylbewerberleistungen darf nicht über das Existenzminimum hinausgehen.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenübernahme für Passbeschaffung nach § 6 AsylbLG bei fehlendem Zusammenhang mit Aufenthaltssicherung • Leistung nach § 6 AsylbLG zur Beschaffung von Reisepässen kommt nur in Betracht, wenn die Passbeschaffung in engem sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung von Asylbewerberleistungen oder der Sicherstellung des Aufenthaltes steht. • Allgemeine Passpflicht nach AufenthG/AuslG ist keine verwaltungsverfahrensbezogene Mitwirkungspflicht i.S.d. § 6 AsylbLG. • Die Förderung der Passbeschaffung ist zu versagen, wenn das damit verfolgte aufenthaltsrechtliche Ziel (Erteilung eines Aufenthaltstitels) gegenwärtig keine Erfolgsaussicht hat; die Gewährung von Asylbewerberleistungen darf nicht über das Existenzminimum hinausgehen. Die Kläger, Roma aus dem Kosovo mit abgelehnten Asylanträgen und erteilten Duldungen, beantragten beim Beklagten die Übernahme von Kosten für die Beschaffung bzw. Verlängerung von Reisepässen, um Aufenthaltserlaubnisse zu erlangen. Das Generalkonsulat stellte Rechnungen; die Klägerin bezifferte mögliche Kosten pro Pass auf etwa 300 Euro. Das zuständige Ausländeramt teilte mit, Pässe seien für die Entscheidung über Aufenthaltserlaubnisse erforderlich, aber für Rückführung und weitere Duldungen nicht. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit der Begründung ab, die Passbeschaffung diene einem eigenveranlassten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und stünde nicht in einem für § 6 AsylbLG erforderlichen engen Zusammenhang mit der Sicherstellung des Aufenthaltes. Die Kläger klagten auf Verpflichtung zur Gewährung der Leistung. • Anspruchsgrundlage ist allein § 6 AsylbLG; Leistungen können u.a. zur Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten gewährt werden. • § 6 AsylbLG erfasst nicht jede allgemeine Rechtsverpflichtung, sondern nur solche Mitwirkungspflichten, die sich auf ein konkretes Verwaltungsverfahren beziehen und in engem sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung von Asylbewerberleistungen bzw. der Sicherstellung des Aufenthaltes stehen. • Die allgemeine Passpflicht nach § 3 AufenthG (§ 4 AuslG) ist keine verwaltungsverfahrenbezogene Mitwirkungspflicht i.S.d. § 6 AsylbLG; sie dient der Identifikation und dem Grenzübertritt, nicht primär der Aufenthaltssicherung. • Soweit eine Mitwirkungspflicht im Verfahren nach § 25 Abs. 5 AufenthG (bzw. § 30 Abs. 3 AuslG) in Betracht kommt, fehlt hier ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Bewilligung von Asylbewerberleistungen, weil das aufenthaltsrechtliche Verfahren ohne Erfolgsaussicht ist (Asylanträge abgelehnt; erforderliche Feststellungen zum Zielstaat liegen nicht zugunsten der Kläger). • Das AsylbLG zielt nur auf Sicherung des Existenzminimums; die Unterstützung von Kosten für ein nicht erfolgversprechendes aufenthaltsrechtliches Verfahren würde diesen Zweck überschreiten. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Passbeschaffungskosten nach § 6 AsylbLG. Die Ablehnung der Leistungen war rechtmäßig, weil die Passbeschaffung hier nicht in einem engen, leistungsrelevanten Zusammenhang mit der Sicherstellung des Aufenthaltes stand und das Verfolgen eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ohne Aussicht auf Erfolg war. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar mit den üblichen Sicherheitsmöglichkeiten.